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Urteil

2 LB 13/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 4 SG besteht, wenn ein Soldat auf Zeit durch eigenen Willen vor Ablauf der Verpflichtungszeit ausscheidet. • Der Dienstherr darf bei der Härtefallprüfung die effektive Abdienzeit und eine Staffelung der Bewertungsfaktoren (Drittelmodell mit progressivem Faktor) zugrunde legen. • Ausbildungsgeld ist auf Grundlage der tatsächlich gezahlten Bruttobeträge zu erstatten; die Verwaltung kann Stundung, Ratenzahlung und Zinsen gewähren. • Fachausbildungen nach der Approbation sind erstattungsfähig, weil sie zusätzliche Befähigungen begründen. • Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Überprüfung der besonderen Härte und auf Ermessensfehler; die in den Bemessungsgrundsätzen angewandte Gewichtung ist nicht willkürlich.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Ausbildungskosten nach §56 Abs.4 SG: Zulässigkeit der Drittelbewertung und Bruttobasis • Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 4 SG besteht, wenn ein Soldat auf Zeit durch eigenen Willen vor Ablauf der Verpflichtungszeit ausscheidet. • Der Dienstherr darf bei der Härtefallprüfung die effektive Abdienzeit und eine Staffelung der Bewertungsfaktoren (Drittelmodell mit progressivem Faktor) zugrunde legen. • Ausbildungsgeld ist auf Grundlage der tatsächlich gezahlten Bruttobeträge zu erstatten; die Verwaltung kann Stundung, Ratenzahlung und Zinsen gewähren. • Fachausbildungen nach der Approbation sind erstattungsfähig, weil sie zusätzliche Befähigungen begründen. • Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Überprüfung der besonderen Härte und auf Ermessensfehler; die in den Bemessungsgrundsätzen angewandte Gewichtung ist nicht willkürlich. Der Kläger war Sanitätsoffizier-Anwärter, absolvierte ein Humanmedizinstudium und anschließende Fachausbildungen, erhielt Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten von der Bundeswehr und wurde vor Ablauf seiner Verpflichtungszeit 2008 in ein Beamtenverhältnis übernommen. Das Personalamt forderte per Bescheid 99.304,58 € zurück und gewährte eine teilweiser Reduzierung wegen Abdienzeit sowie Ratenzahlung mit Zinsen; im Widerspruchsbescheid wurde die monatliche Rate auf 460 € festgesetzt. Der Kläger klagte und rügte insbesondere die nicht-lineare Bewertung der Abdienzeit, die Nichtberücksichtigung bestimmter Stehzeiten und dass Bruttobeträge statt Nettobeträge zugrunde gelegt wurden sowie eine unzureichende Härtefallprüfung. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insgesamt auf; die Beklagte legte Berufung ein und bezweifelte die Fehlerhaftigkeit der angewandten Bemessungsgrundsätze. • Rechtsgrundlage ist §56 Abs.4 SG (in der anwendbaren älteren Fassung) i.V.m. §97 Abs.1 SG für vor 2000 begonnene Ausbildungen; danach sind Erstattungspflichten möglich, wenn der Soldat auf eigenen Antrag ausscheidet. • Der Kläger gilt als auf eigenen Antrag entlassen, weil seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis sein Ausscheiden herbeiführte; dies rechtfertigt die Erstattungspflicht. • Die Beklagte durfte bei der Härtefallprüfung die effektive Abdienzeit berücksichtigen und die Abdienzeit erst ab Vollapprobation ansetzen; Zeiten als Arzt im Praktikum und während Fachausbildungen sind mangels uneingeschränkter Verfügbarkeit nicht voll als Abdienzeit zu werten. • Die Verwaltung durfte die Erstattung auf Basis der tatsächlich gezahlten Bruttobeträge berechnen; steuerliche Aspekte ändern nicht die Rückforderungsgrundlage, da der Begünstigte durch Abführung der Lohnsteuer bereichert wurde. • Die von der Beklagten angewandte Staffelung nach Dritteln mit progressiven Faktoren (Multiplikatoren 0,75/1,05/1,2) ist sachgerecht, weil anfänglich geringere Nutzbarkeit und spätere höhere Wertigkeit der Dienstleistung berücksichtigt werden; dies ist kein Ermessensfehler. • Die Beklagte übte ihr Ermessen pflichtgemäß aus, indem sie Teilverzicht, Stundung, Ratenzahlung und Verzinsung regelte; die festgesetzte Rate und der Zinssatz sind nicht offensichtlich unangemessen. • Die Fachausbildungen nach der Approbation sind erstattungsfähige Ausbildungskosten im Sinne des §56 Abs.4 SG, da sie zu zusätzlichen Befähigungen führten. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass der Bescheid insoweit aufgehoben wird, als ein höherer Erstattungsbetrag als 98.772,27 € festgesetzt worden war; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch in Höhe von 98.772,27 € ist rechtmäßig begründet nach §56 Abs.4 SG, weil der Kläger als auf eigenen Antrag entlassen gilt und die von der Beklagten berücksichtigten Ausbildungskosten und Fachausbildungskosten zu erstatten sind. Die Verwaltung durfte bei der Härtefallprüfung die effektive Abdienzeit ab Vollapprobation ansetzen und die Drittelbewertung mit progressivem Faktor anwenden; dies ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Berechnung auf Bruttobasis, die Gestattung von Stundung, Ratenzahlung zu 460 € monatlich und die Festsetzung von 4% Stundungszinsen sind rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten, die Revision wurde nicht zugelassen.