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Urteil

2 LB 25/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Friedhofsträger kann durch Satzung die Übertragung und Ausübung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten öffentlich-rechtlich regeln; dies kann von erbrechtlichen Grundsätzen abweichen. • Die Satzungsregelung, die nach Angehörigengruppen und innerhalb dieser nach Alter die Rechtsnachfolge anordnet (§16 Abs.2 Friedhofssatzung), verstößt nicht gegen Art.2, Art.3 oder Art.14 GG. • Zur Durchsetzung satzungswidriger Änderungen kann der Friedhofsträger nach §23 Abs.2 der Friedhofssatzung entsprechend handeln; die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist hinreichend bestimmt. • Die Entgegennahme einer Nutzungsrechtsurkunde und eines Gebührenbescheids kann als Zustimmung des Begünstigten zum Übergang des Nutzungsrechts gelten; eine binnen sechs Monaten zu erfolgende Umschreibung ist formaler Natur. • Grabsteine und eingebrachtes Mobiliar können im rechtlichen Schicksal von dem Nutzungsrecht abweichen; Inschriften falscher Zuordnung sind vom Friedhofsträger zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Satzungsautonomie des Friedhofsträgers und Durchsetzung der Wiederherstellung satzungswidriger Grabgestaltung • Der Friedhofsträger kann durch Satzung die Übertragung und Ausübung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten öffentlich-rechtlich regeln; dies kann von erbrechtlichen Grundsätzen abweichen. • Die Satzungsregelung, die nach Angehörigengruppen und innerhalb dieser nach Alter die Rechtsnachfolge anordnet (§16 Abs.2 Friedhofssatzung), verstößt nicht gegen Art.2, Art.3 oder Art.14 GG. • Zur Durchsetzung satzungswidriger Änderungen kann der Friedhofsträger nach §23 Abs.2 der Friedhofssatzung entsprechend handeln; die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist hinreichend bestimmt. • Die Entgegennahme einer Nutzungsrechtsurkunde und eines Gebührenbescheids kann als Zustimmung des Begünstigten zum Übergang des Nutzungsrechts gelten; eine binnen sechs Monaten zu erfolgende Umschreibung ist formaler Natur. • Grabsteine und eingebrachtes Mobiliar können im rechtlichen Schicksal von dem Nutzungsrecht abweichen; Inschriften falscher Zuordnung sind vom Friedhofsträger zu beanstanden. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte, auf der ihre Mutter beigesetzt ist. Nebenliegend besteht eine zweistellige Wahlgrabstätte, auf der der Vater des Beigeladenen zu 2) und dessen Ehefrau (Mutter der Beigeladenen) beigesetzt sind. Nach dem Tod der Mutter übernahm der Beigeladene zu 1) nach Satzung das Nutzungsrecht; eine Gebührenurkunde und -bescheid wurden ausgestellt. Die Klägerin veranlasste 2012 die Zusammenlegung beider Grabstätten und ergänzte auf dem Grabstein den Namen ihrer Mutter. Der Beigeladene zu 1) und der Friedhofsträger forderten die Rückgängigmachung; die Klägerin widersprach und berief sich auf Erbfolge zugunsten des Beigeladenen zu 2). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin und der Beigeladene zu 2) legten Berufung ein. • Die Berufungen sind zulässig, aber unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind Verwaltungsakte und rechtmäßig. • Friedhöfe sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen; der Träger regelt Benutzung und Ordnung durch Satzung nach §§45 LVwG, 26 BestattG; daraus folgt Satzungsautonomie in Fragen der Nutzungsrechte. • §23 Abs.2 der Friedhofssatzung ist in entsprechender Anwendung Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, den vorherigen Zustand der Grabstätte wiederherzustellen; die Satzung regelt Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einheitlich (§22, §23, §25). • Die Bescheide sind hinreichend bestimmt: die Klägerin wusste, dass sie die Zusammenlegung rückgängig zu machen und die fehlerhafte Inschrift zu entfernen hat; sie veranlasste die Zusammenlegung selbst. • Das Nutzungsrecht an der benachbarten Grabstätte ging nach Satzung auf den älteren Sohn (Beigeladener zu 1) über; seine Zustimmung zum Übergang kann in Entgegennahme der Urkunde und des Gebührenbescheids gesehen werden; die in §16 Abs.4 geregelte Frist zur Umschreibung ist formaler Natur. • Die satzungsrechtliche Regelung der Rechtsnachfolge verletzt nicht die Totenfürsorge (Art.2 GG), den Gleichheitssatz (Art.3 GG) oder den Eigentumsschutz (Art.14 GG), weil das Grabnutzungsrecht ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht ist und nicht Eigentum im Sinne des Art.14 GG darstellt. • Mobiliarien und Inschriften auf Grabsteinen gehören nach Erbrecht zum Nachlass; das ändert nichts daran, dass die von der Klägerin angebrachte Inschrift sachlich falsch und daher nicht genehmigungsfähig ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs.2 VwGO; die Berufung wird zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) werden zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide des Friedhofsträgers vom 20.06.2012 und 20.08.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013) sind rechtmäßig. Maßgeblich ist die Satzungsautonomie des Friedhofsträgers, der die Rechtsnachfolge an Nutzungsrechten und die Zustimmungsvoraussetzungen regeln darf; hier ging das Nutzungsrecht entsprechend §16 Abs.2 der Friedhofssatzung auf den älteren Sohn (Beigeladener zu 1) über. Die Klägerin hat durch die Zusammenlegung der Gräber und die angebrachte Inschrift in das Nutzungsrecht des Beigeladenen zu 1) eingegriffen, weshalb die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und zur Entfernung der falschen Inschrift rechtmäßig ist. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird nicht zugelassen.