Beschluss
4 MB 3/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsgericht durchbricht die Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung und führt rückwirkend zur Korrektur des Punktekontos.
• Bei der richterlichen Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen.
• Eine nachträgliche Tilgung von Punkten nach Ergreifen einer fahrerlaubnisentziehenden Maßnahme bleibt unberücksichtigt; hiervon zu unterscheiden ist die Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzung.
• Das Beschwerdegericht prüft nur die im Beschwerdevortrag dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Rechtskraftdurchbrechung durch Wiedereinsetzung führt zur rückwirkenden Punktekorrektur • Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsgericht durchbricht die Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung und führt rückwirkend zur Korrektur des Punktekontos. • Bei der richterlichen Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen. • Eine nachträgliche Tilgung von Punkten nach Ergreifen einer fahrerlaubnisentziehenden Maßnahme bleibt unberücksichtigt; hiervon zu unterscheiden ist die Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzung. • Das Beschwerdegericht prüft nur die im Beschwerdevortrag dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). Der Antragsteller legte fristgerecht Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid vom 26.05.2015 ein. Wegen Abwesenheit wurde der Einspruch zunächst vom Amtsgericht verworfen; nach gewährter Wiedereinsetzung wurde ein weiteres Abwesenheitsurteil erlassen. Auf erneutem Wiedereinsetzungsantrag erließ das Amtsgericht am 03.11.2016 eine erneute Wiedereinsetzung. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 26.10.2016 die Fahrerlaubnis unter Berufung auf den Punktestand im Fahreignungsregister. Das Verwaltungsgericht sah die Entziehung als offensichtlich rechtswidrig an, weil der Punktestand nach Berücksichtigung der Wiedereinsetzung nur sechs statt acht Punkte ergab und ordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Der Antragsgegner rügte, dass für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen sei und Wiedereinsetzungen in der Schwebezeit nicht zu berücksichtigen seien. • Prüfungsumfang: Nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur die vorgetragenen Gründe; die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. • Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt: Bei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen; zwischenzeitliche Änderungen hat die Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen. • Wiedereinsetzung und Rechtskraft: Die Gewährung der Wiedereinsetzung setzt das Verfahren in den Zustand vor Versäumung zurück; eingetretene Rechtswirkungen einschließlich Rechtskraft entfallen dadurch rückwirkend (§§ 47 StPO, 52 OWiG, § 74 OWiG). • Anwendung auf Punktestand: Das Tattagsprinzip nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 StVG verlangt, für die Maßnahme auf den Punktestand zum Zeitpunkt der letzten relevanten Tat abzustellen; dieser ist jedoch an die Rechtskraft der Ahndung gebunden. • Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzung: Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die zuvor bestehende Rechtskraft des Bußgeldbescheids aufgehoben und die damit verbundenen Punkte dürfen nicht mehr berücksichtigt werden; dies führt hier zu einem reduzierten Punktestand, der die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig macht. • Abgrenzung zu Tilgungen: Eine nachträgliche Tilgung von Punkten nach Erlass der Maßnahme bleibt unberücksichtigt; anders als Tilgungen führt die Wiedereinsetzung aber zur rückwirkenden Korrektur der Rechtskraft und damit des Punktestands. • Folgen für das Verfahren: Mangels neuer tatsächlicher Feststellungen bleibt es bei der erstinstanzlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit; dem Antragsgegner bleibt jedoch der Weg offen, nach § 80 Abs. 7 VwGO Änderung oder Aufhebung des Beschlusses zu beantragen, falls sich die Lage ändert. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die gewährte Wiedereinsetzung das Einspruchsverfahren in den Zustand vor Versäumung zurückversetzt und damit die Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 26.05.2015 durchbricht. Wegen dieser Durchbrechung reduziert sich der relevante Punktestand rückwirkend, so dass die Fahrerlaubnisentziehung vom 26.10.2016 offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.