Beschluss
1 K 3158/21
VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0907.1K3158.21.00
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Leitsätze
1. Der für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs 5 S 1 StVG maßgebende Kenntnisstand der Behörde auf der Grundlage der Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts dürfte die positive Kenntnis eines für das Ergreifen der Maßnahme zuständigen Amtsträgers voraussetzen.(Rn.35)
2. Eine fehlerhafte Information über den Punktestand führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Für deren Rechtmäßigkeit genügt es, dass im Zeitpunkt der zum Ergreifen der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit der für die jeweilige Maßnahme erforderliche Punktestand vorlag (§ 4 Abs 5 S 1 StVG) oder bei mehr Punkten die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bisher nicht ergriffen wurde (§ 4 Abs 6 S 2 StVG).(Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.125,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs 5 S 1 StVG maßgebende Kenntnisstand der Behörde auf der Grundlage der Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts dürfte die positive Kenntnis eines für das Ergreifen der Maßnahme zuständigen Amtsträgers voraussetzen.(Rn.35) 2. Eine fehlerhafte Information über den Punktestand führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Für deren Rechtmäßigkeit genügt es, dass im Zeitpunkt der zum Ergreifen der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit der für die jeweilige Maßnahme erforderliche Punktestand vorlag (§ 4 Abs 5 S 1 StVG) oder bei mehr Punkten die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bisher nicht ergriffen wurde (§ 4 Abs 6 S 2 StVG).(Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.125,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung der Erlaubnis, Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und L zu führen. Mit Schreiben vom 27.10.2020 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde die folgenden Verkehrsverstöße mit: 04.12.2017 Handyverstoß 1 Punkt 09.04.2019 Handyverstoß 1 Punkt 24.03.2020 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h 1 Punkt 09.07.2020 18.08.2020 Handyverstoß Handyverstoß 1 Punkt 1 Punkt Der Punktestand wurde unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Tilgung des Verstoßes vom 04.12.2017 (1 Punkt) mit vier Punkten bewertet. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ermahnte die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 01.12.2020 unter Hinweis auf die Möglichkeit, an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Bereits mit Schreiben vom 18.11.2020, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am 23.11.2020, hatte das Kraftfahrt-Bundesamt einen weiteren Verstoß mitgeteilt: 13.08.2020 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h 1 Punkt Der Punktestand wurde mit sechs Punkten bewertet. In der Verfahrensakte des Landratsamts Rems-Murr-Kreis findet sich hierzu der Vermerk: „Keine Maßnahme da lediglich 5 Punkte“. Mit Schreiben vom 13.02.2021 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt einen weiteren Verstoß mit: 24.08.2020 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h 1 Punkt Der Punktestand wurde mit sechs Punkten bewertet. Mit Schreiben vom 15.03.2021 verwarnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Antragstellerin und wies sie darauf hin, dass ein Fahreignungsseminar zu keinem Punktabzug führe und beim Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Bereits mit Schreiben vom 05.03.2021, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am 10.03.2021, hatte das Kraftfahrt-Bundesamt einen weiteren Verstoß mitgeteilt: 17.11.2020 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h 1 Punkt Der Punktestand wurde mit sieben Punkten bewertet. In der Verfahrensakte des Landratsamts Rems-Murr-Kreis findet sich hierzu der Vermerk: „Keine Maßnahme, da bereits am 15.03.21 verwarnt“. Mit Schreiben vom 23.03.2021 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt einen weiteren Verstoß mit: 14.12.2020 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h 1 Punkt Der Punktestand wurde mit acht Punkten bewertet. Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Die Antragstellerin trug im Rahmen der Anhörung vor, dass sie bis zur Akteneinsicht durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, die am 20.04.2021 gewährt wurde, keine Kenntnis von der Ermahnung gehabt habe. Die Ermahnung sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie sei daher nicht ordnungsgemäß ermahnt worden, was für eine rechtmäßige spätere Verwarnung jedoch zwingend erforderlich sei. Infolgedessen hätte statt der Verwarnung die Maßnahme der davor liegenden Stufe, die Ermahnung, ergriffen werden müssen. In diesem Fall hätte sich ihr Punktestand auf fünf Punkte verringert. In der Verwarnung sei außerdem ein falscher Punktestand mitgeteilt worden, bereits am 16.02.2021 sei der siebte Punkt eingetragen worden. Im Zeitpunkt der Zustellung der Verwarnung, die ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.03.2021 erfolgte, seien bereits acht Punkte eingetragen gewesen, eine Warnfunktion habe die Verwarnung nicht mehr erreichen können. Des Weiteren habe das Kraftfahrt-Bundesamt bereits mit Schreiben vom 18.11.2020 das Erreichen von sechs Punkten mitgeteilt, und es sei unerklärlich, weshalb mit der Verwarnung knapp vier Monate zugewartet worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nach Eingang der Mitteilung über das Erreichen von sechs Punkten am 23.11.2020 eine Ermahnung mit der Mitteilung über das Erreichen von vier Punkten ergangen sei. Schließlich sei die Mitteilung über das Erreichen von vier Punkten der Antragsgegnerin bereits am 21.09.2020 zugegangen, der handschriftliche Vermerk „Keine Maßnahmen da nur 3 Punkte“ sei zu erläutern. Selbst bei ordnungsgemäßer Zustellung der Ermahnung sei deren Rechtmäßigkeit fraglich, weil zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung über das Erreichen von sechs Punkten vorgelegen habe. Mit Bescheid vom 21.05.2021 entzog das Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Antragstellerin die erteilte Erlaubnis, Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und L zu führen (Ziffer 1). Zudem wurde ihr aufgegeben, den Führerschein mit der Nr. xx unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 03.06.2021, bei der Antragsgegnerin abzugeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3), für den Fall, dass die Antragstellerin ihren Führerschein nicht abgebe, wurde ihr unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 4). Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 01.12.2020 bei einem Punktestand von vier Punkten ermahnt, am 15.03.2021 bei einem Punktestand von sechs Punkten verwarnt worden. Somit seien beide Vorstufen ergriffen worden, und aufgrund des Erreichens von acht Punkten sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Zustellungsurkunde sei zwar nicht gut leserlich archiviert worden, Aktenzeichen, Zustelldatum sowie Name und Unterschrift des Zustellers könnten jedoch eindeutig erkannt werden. Soweit der Fahrerlaubnisbehörde in der Mitteilung vom 18.11.2020 ein Punktestand von sechs Punkten mitgeteilt worden sei, sei ein Verstoß zu tilgen gewesen, der mit einem Punkt zu bewerten sei. Der Punktestand sei daher mit fünf Punkten bewertet worden. Im Zeitpunkt der Ermahnung sei zwar tatsächlich ein Punktestand von fünf Punkten erreicht gewesen, jedoch sei nicht die Mitteilung vom 18.11.2020, sondern diejenige vom 27.10.2020 zugrunde gelegt worden, weil erstere erst nach Erlass der Ermahnung bearbeitet worden sei. Mit Bescheid vom 08.06.2021 setzte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den unmittelbaren Zwang in Form der kostenpflichtigen Wegnahme des Führerscheins mit der Nr. A4109819401 fest. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 09.06.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.06.2021 erhob die bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21.05.2021 Widerspruch. Am 17.06.2021 hat sie beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt sowie beantragt, „den Antragsgegner zu bescheiden die Verfügung vom 08.06.2021 […] zurückzunehmen“. Zur Begründung wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er macht geltend, dass Mängel bei der Ausfüllung der Zustellungsurkunde keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung selbst, sondern nur Folgen für die Beweiswirkung hätten. Der Zugang könne auch auf andere Weise nachgewiesen werden. Dies sei vorliegend der Fall, weil die Antragstellerin die im Bescheid vom 01.12.2020 (Ermahnung) festgesetzte Gebühr von insgesamt 20,66 EUR ausweislich des vorgelegten Ausdrucks des Zahlungseingangs mit Zahlungsdatum vom 28.12.2020 unter dem Buchungszeichen xx bezahlt habe. Der Antragstellerin sei mit der Verwarnung kein falscher Punktestand mitgeteilt worden. Weil die Tilgungsfrist der Zuwiderhandlung vom 04.12.2017 am 01.09.2020 abgelaufen sei, sei diese Tat weder bei der Ermahnung vom 01.12.2020 noch bei der Verwarnung vom 15.03.2021 zu berücksichtigen gewesen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis könne unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nur dann ausscheiden, wenn die Behörde eine längere Zeit nicht tätig geworden sei und weitere Umstände hinzukämen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin dahingehend begründen könnten, dass die Behörde von ihrer Befugnis künftig keinen Gebrauch machen werde. Daran fehle es hier. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorliegende Verfahrensakte des Landratsamts Rems-Murr-Kreis verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet. Der bei sachdienlicher Auslegung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 21.05.2021 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 9 StVG, derjenige auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 dieses Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Hingegen ist der Antrag, „den Antragsgegner zu bescheiden die Verfügung vom 08.06.2021 [… ] zurückzunehmen“, mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO handelt. Die Antragstellerin hat jedenfalls deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 08.06.2021 bestandskräftig wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.06.2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4 f. ; BayVGH, Beschl. 01.03.2011 - 7 CE 11.376 -, juris Rn. 14 m.w.N. ). Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.06.2021 zugestellt, so dass die Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) am 09.07.2021 um 24:00 Uhr endete. Die Antragstellerin hat innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch erhoben. Der seitens ihres Verfahrensbevollmächtigten erhobene Widerspruch vom 15.06.2021 richtet sich nur gegen den Bescheid vom 21.05.2021. Dies ergibt sich bei der gebotenen Auslegung des Schriftsatzes vom 15.06.2021 entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.12.2013 - 2 S 978/13 -, juris Rn. 36 m.w.N.) sowohl aus dessen Eingangssatz, der ausschließlich den „Bescheid vom 21.05.2021“ thematisiert, als auch dessen Begründung, die keinerlei inhaltliche Bezugnahme auf den Bescheid vom 08.06.2021 erkennen lässt. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Es besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 21.05.2021 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass das Hauptsacheverfahren nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 4 VwGO, da sie gesondert verfügt und ausreichend schriftlich begründet wurde. Die Begründung ist unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, öffentliches Interesse und gegenläufiges privates Interesse der Antragstellerin, erfolgt. Sie ist auch nicht unzureichend, weil sie allgemein gehalten und nicht auf den individuellen Fall ausgerichtet ist. Es wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass die Antragstellerin durch Vorzeigen ihres Führerscheins den Eindruck erwecken könnte, weiterhin im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. In Fällen, in denen das besondere Vollzugsinteresse mit der Begründung des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt, darf die Behörde die Begründung ausnahmsweise auch so fassen, dass sie für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann. Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – ist dies in der Regel der Fall (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, juris Rn. 4). Formelle Fehler der angefochtenen Verfügung sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde die Antragstellerin vor deren Erlass mit Schreiben vom 12.04.2021 angehört. Die Verfügung ist voraussichtlich auch materiell nicht zu beanstanden. Denn die Aberkennung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins erweisen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 5 StVG (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 27.01.2017 - 4 MB 3/17 -, juris Rn. 6 f.) als rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gelten Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn ihr Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem mit acht oder mehr Punkten bewertet ist. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Vor der Entziehung hat die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis stufenweise Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Punktestände zu ergreifen, und zwar eine schriftliche Ermahnung beim Erreichen eines Punktestandes von vier oder fünf Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG) und eine schriftliche Verwarnung beim Erreichen eines Punktestandes von sechs oder sieben Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 StVG). Daran gemessen hat der Antragsgegner die der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschalteten Maßnahmen ordnungsgemäß ergriffen. Die rechtlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für die verfügte Fahrerlaubnisentziehung waren zum nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Tattag, hier dem 14.12.2020, erfüllt. Unter Zugrundelegung einer Tilgungsfrist von zwei Jahren und sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG) wurde der Verstoß vom 04.12.2017 zutreffend nicht berücksichtigt. Der Verstoß vom 09.04.2019 sowie die darauffolgenden Verstöße der Antragstellerin durften ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt noch vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwendet werden. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat mit der Ermahnung vom 01.12.2020 und der Verwarnung vom 15.03.2021 auch die vorgeschriebene Sanktionsschrittfolge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG eingehalten. Die Ermahnung ging der Antragstellerin entgegen ihrer Darstellung jedenfalls vor dem 28.12.2020 zu. Auf die Wirksamkeit der Zustellung der Ermahnung kommt es nicht an, weil eine Zustellung in § 4 StVG nicht vorgesehen ist, sondern die Ermahnung lediglich zugehen muss. Die Beweislast für den Zugang trägt die Behörde (vgl. OVG Sach.-Anh., Beschl. v. 14.08.2020 - 3 M 49/20 -, juris Leitsatz 2, Rn. 5; OVG Meck.-Vorp., Beschl. v. 21.06.2006 - 1 M 10/06 -, juris Rn. 11). Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe bis zur Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten keine Kenntnis von der Ermahnung gehabt, stellt sich als nicht glaubhafte Schutzbehauptung dar, weil die in der Ermahnung festgesetzte Gebühr unter Angabe der Verrechnungsstelle vom Konto der Antragstellerin bezahlt wurde. Außerdem hat die Deutsche Post mit E-Mail vom 15.07.2021 erklärt, dass die „Zustellung […] – trotz der etwas undeutlichen Anschrift in Ziffer 1.3 – wie beurkundet“ erfolgt sei. Der Einwand der Antragstellerin, dass das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner jeweils vor Verfügung der Ermahnung beziehungsweise Verwarnung einen weiteren Verkehrsverstoß mitgeteilt, dieser der Antragstellerin gegenüber jedoch nicht den aktuellen Punktestand angegeben habe, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der jeweiligen Maßnahme. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis dürfte bei der Berechnung des Punktestandes am 01.12.2020 die Tat vom 13.08.2020 bereits nicht zu berücksichtigen gehabt haben. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist der Kenntnisstand der Behörde auf der Grundlage der Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme, § 4 Abs. 5, 8 StVG (BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 22, 25, OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 13.06.2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 25.11.2020 - 16 B 854/20 -, juris Rn. 18 ff.). Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, dies ist hier die Tat vom 18.08.2020, und nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Tat vom 13.08.2020 wurde der Fahrerlaubnisbehörde zwar mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18.11.2020, eingegangen beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 23.11.2020, mitgeteilt, und die Ermahnung erging erst am 01.12.2020. Erforderlich dürfte jedoch sein, dass ein für das Ergreifen einer Maßnahme zuständiger Amtsträger positive Kenntnis hatte (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 10, „oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind“, vgl. auch zu § 48 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 -, juris Rn. 22). Ausweislich der behördlichen Verfahrensakte ging die Mitteilung vom 18.11.2020 zwar vor dem Ergreifen der Ermahnung ein, wurde jedoch erst nach deren Erlass bearbeitet, sodass die positive Kenntnis eines zuständigen Amtsträgers im Erlasszeitpunkt nicht vorgelegen haben dürfte. Unabhängig davon würde selbst die um einen Punkt fehlerhafte Informationen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermahnung führen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, mit dem Ergreifen einer Maßnahme über den Punktestand zu unterrichten (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer StVG § 4 Rn. 71, anders noch § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG i.d.F. v. 09.12.2010). Es würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der Verkehrssicherheit und dem Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken zu geben (BT-Drs. 18/2775 S. 10; vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2017, a.a.O. Rn. 23) widersprechen, wenn die fehlerhafte Mitteilung des Punktestandes zur Rechtswidrigkeit der Ermahnung führen würde. Die Information des Betroffenen über den Stand im System erfolgt durch die Maßnahme selbst (BT-Drs. 18/2775 S. 19). Für die Rechtmäßigkeit der Ermahnung ist nur erforderlich, dass im Zeitpunkt der zum Ergreifen der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit vier oder fünf Punkte vorlagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) oder bei mehr Punkten die Ermahnung bisher nicht ergriffen wurde (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Ersteres war hier der Fall. Für die am 15.03.2021 ergangene Verwarnung gilt Entsprechendes. Bereits zuvor war dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis durch das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 05.03.2021, beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 10.03.2021 eingegangen, der Verstoß vom 17.11.2020 mitgeteilt worden. Dies ist die letzte Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zum Ergreifen der Maßnahme führte. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hätte die Fahrerlaubnisbehörde daher der Verwarnung nicht sechs, sondern sieben Punkte zugrunde legen müssen. Die Verwarnung ist jedoch gleichwohl rechtmäßig, weil im Zeitpunkt der zum Ergreifen der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit lediglich sechs oder sieben Punkte vorgelegen haben müssen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Dies war hier der Fall. Aufgrund der Ermahnung war es auch nicht zu einer Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG gekommen. Eine Verringerung des Punktestandes trat auch nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG im Rahmen der Verwarnung ein, und die Antragstellerin war auch nicht bei Erreichen von sieben Punkten erneut zu verwarnen. Vielmehr durfte die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund des Verstoßes vom 14.12.2020 davon ausgehen, dass die Antragstellerin einen Punktestand von acht Punkten erreicht hatte, sodass ihr die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 zu entziehen war. Der Einwand der Antragstellerin, die Verwarnung habe keine Warnfunktion entfalten können, weil die zum Entzug der Fahrerlaubnis führenden Verstöße vom 17.11.2020 und 14.12.2020 bereits vor der Verwarnung vom 15.03.2021 begangen worden seien, greift nicht durch. Von der „Warnfunktion“ und der damit einhergehenden Möglichkeit der Verhaltensänderung hat sich der Gesetzgeber bewusst abgesetzt.Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Für das Fahreignungs-Bewertungssystem soll es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Der Betroffene soll vom Verkehr ausgeschlossen werden, wenn er sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen hat (BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.; vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2017, a.a.O. Rn. 23). Die von der Antragstellerin sinngemäß geltend gemachte Verwirkung des Rechts der Fahrerlaubnisbehörde, Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG zu ergreifen, scheidet von vornherein aus, weil weder eine längere Zeit verstrichen ist noch besondere Umstände vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 - III C 115.71 -, juris Rn. 18). Die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids) dürfte sich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV ist der Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Nach ihrem Wortlaut regeln diese Rechtsnormen lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht, ermächtigen aber nicht zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind die Vorschriften jedoch dahingehend auszulegen, dass sie beim Bestehen einer Abgabepflicht auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins durch Verwaltungsakt aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -; Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - und v. 01.03.2005 - 10 S 2423/04 -, jeweils juris). Diese Voraussetzungen dürften, nachdem die Fahrerlaubnis der Antragstellerin rechtmäßig aberkannt wurde, gegeben sein. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids) ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür findet sich in den §§ 2, 4 Abs. 1, §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, 5, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 LVwVG. Nach § 26 Abs. 2, 3 Satz 1 LVwVG darf unmittelbarer Zwang gegen Personen nur angewendet werden, wenn die Anwendung von Zwangsgeld oder Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt hat oder untunlich ist und der Zweck der Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs sind weder seitens der Antragstellerin geltend gemacht worden noch für die Kammer aufgrund anderer Anhaltspunkte ersichtlich. Schließlich überwiegt auch das besondere Vollziehungsinteresse an der Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks gegenüber dem privaten Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs (Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib und Leben) höher zu gewichten ist, als das private Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr als Kraftfahrerin teilnehmen zu können. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht an der sofortigen Vollziehung ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die für die Antragstellerin damit verbundenen privaten, beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile müssen demgegenüber zurücktreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Von den Fahrerlaubnisklassen, die die Antragstellerin innehatte, hat nur die Klasse B eigenständige Bedeutung. Die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Für die Fahrerlaubnisklasse B ist nach Nummer 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangstreitwert (5.000,-- EUR) maßgeblich. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheindokuments bleibt bei der Streitwertfestsetzung mangels eigenständiger Bedeutung außer Betracht. Auch die Zwangsmittelandrohung bleibt insoweit unberücksichtigt (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges). Für die Festsetzung des Zwangsmittels beträgt der Streitwert nach Satz 1 der Nummer 1.7.1 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache, hier somit 1.250,-- EUR. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Streitwert gemäß Satz 1 der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.