Beschluss
4 MB 12/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Die Beschwerde ist unzulässig begründet, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt.
• Ein Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann mangels Rechtsschutzinteresse und wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zurückgewiesen werden.
• Für einen Duldungsanspruch wegen bevorstehender Eheschließung muss die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorstehen und dies substantiiert glaubhaft gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei unzureichendem Vortrag zur Verhinderung der Abschiebung • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Beschwerde ist unzulässig begründet, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. • Ein Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann mangels Rechtsschutzinteresse und wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zurückgewiesen werden. • Für einen Duldungsanspruch wegen bevorstehender Eheschließung muss die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorstehen und dies substantiiert glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller begehrt vor dem Oberverwaltungsgericht Bewilligung von Prozesskostenhilfe und rügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das seinen Anträgen auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ausweisung und gegen eine Abschiebungsandrohung nicht stattgegeben hatte. Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung als unzulässig angesehen, weil dem Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse zukomme, da er kraft Gesetzes ausreisepflichtig sei. Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde als unbegründet angesehen, weil die Abschiebung offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller verwies im Hilfsantrag auf eine bevorstehende Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und darauf, dass ihm zur Anmeldung der Ehe sein Reisepass vorenthalten werde. Das Verwaltungsgericht hielt den Vortrag zur bevorstehenden Eheschließung für unsubstantiiert und bemängelte fehlenden erheblichen Tatsachenvortrag. Der Antragsteller focht diese Entscheidung mit Beschwerde an; der Senat prüfte allein das Beschwerdevorbringen. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Die Beschwerde ist unbegründet, weil sich das Vorbringen nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs.4 VwGO). • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Fehlendes Rechtsschutzinteresse, da der Antragsteller kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist; vorläufiger Rechtsschutz würde seine aufenthaltsrechtliche Stellung nicht verbessern. • Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung: Die Abschiebung ist nach den Feststellungen offensichtlich rechtmäßig; die weiteren Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung liegen vor. • Zum Hilfsantrag wegen bevorstehender Eheschließung: Ein Duldungsanspruch setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht; dies wurde nicht glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung, der Pass werde zurückgehalten, ist keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung; erforderlich wäre substantiiertes Tatsachenvorbringen einschließlich Kausalzusammenhang und Angaben zur geplanten Ehe und zu erforderlichen Unterlagen (§ 1309 BGB relevant). • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.2, 47 Abs.1, 53 Abs.2, 52 Abs.2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2017 wurde zurückgewiesen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheitern, weil der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse darlegt und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. Ein Duldungsanspruch wegen angeblich bevorstehender Eheschließung wurde mangels substantiiertem Vortrag und fehlender Glaubhaftmachung der Unmittelbarkeit der Eheschließung abgelehnt.