Leitsatz: 1. Aufgrund seines Leitungs- und Aufsichtsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 2 GVG ist das Justizministeriums NRW im Rahmen der Wahrnehmung der mit dieser Zuständigkeit einhergehenden und der Strafrechtspflege zuzuordnenden Aufgaben als Behörde der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW anzusehen.2. Der Strafrechtspflege zuzuordnende Berichte der Staatsanwaltschaften verlieren diesen Charakter nicht dadurch, dass sie von Mitarbeitern des Ministeriums der Justiz zusammengefasst und bewertet werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Aufsicht durch die Hausspitze zu ermöglichen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 18. November 2020 beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium NRW) nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Einsicht in folgende Vorgänge: „1. Die Akten der nordrhein-westfälischen Landesregierung zu sog. „Cum-Ex“-Transaktionen der X. AG, insbesondere für die Jahre 2005 bis 2011 und dabei insbesondere den Erwerb von Aktien an der E. -D. AG im Wert von 9 Mrd. EUR durch die landeseigene X. am Tag der Hauptversammlung, dem 4. April 2007, und anschließenden Verkaufs nach nur 2 Wochen.2. Den Schriftverkehr der nordrhein-westfälischen Landesregierung mit der BaFin im Zusammenhang mit dieser Transaktion durch die X. , dabei insbesondere das der nordrhein-westfälischen Landesregierung vorliegende, durch die BaFin veranlasste externe Gutachten, das an Eigentümer der X. übergeben worden ist.3. Die Verwaltungsakten Ihres Hauses als oberster Landesbehörde, die der Zuständigkeitsregelung in den Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Organe der X. und ihre Nachfolgeorganisation, der Q. AG, wegen „Cum-Ex“-Transaktionen zugrunde liegen.“ Mit Bescheid vom 29. Dezember 2020, zugestellt am 5. Januar 2021, gab das Justizministerium NRW dem Antrag zum Teil statt und übersandte diverse Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen (1400 – LT-Drs. 16/3720; 2864 – LT-Drs. 16/7608; 4085 – LT-Drs. 16/10592 nebst Anfrage selbst), Vorlagen an den Haushalts- und Finanzausschuss durch das Finanzministerium NRW, LT-Drs.16/4047, A7; 16/4653, A7; 16/3963, A7; 16/4441, A7), Entschließungs- und Eilanträge (seitens der Fraktionen SPD und Grüne, LT-Drs. 16/13417 sowie der FDP, LT-Drs. 16/13390 nebst E-Mail-Verkehr vom 8. November 2016 einschließlich Presseerklärungen der FDP-Fraktion und LT-Drs. 16/14516) sowie einen Bericht an den Rechtsausschuss (LT-Drs. 17/3474). Im Übrigen lehnte das Justizministerium NRW den Antrag ab. Insoweit seien Berichte der ermittelnden Staatsanwaltschaften nebst flankierender Berichte der zuständigen Generalstaatsanwaltschaften sowie die darauf folgende Bearbeitung durch die zuständige Fachabteilung im Justizministerium NRW betroffen. Die übrigen Dokumente beträfen einzelne Vorbereitungen bzw. Vorlagen des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (Finanzministerium NRW) zu Anträgen der Fraktionen der FDP bzw. Piraten im Haushalts- und Finanzausschuss sowie den Sprechzettel für den Minister der Justiz anlässlich der Aktuellen Viertelstunde im Rechtsausschuss am 27. März 2019. Zur Begründung stützte es sich insbesondere darauf, dass bezüglich der Berichte der nachgeordneten Behörden einschließlich der Bearbeitung durch das Ministerium der Anwendungsbereich des IFG NRW nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht eröffnet sei, da Funktionen der Rechtspflege wahrgenommen würden. Mittels der staatsanwaltlichen Berichte solle die Landesjustizverwaltung informiert und in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben der Aufsicht und Information anderer Stellen und Dritter im Rahmen der Strafrechtspflege zu erfüllen und ihr Leitungs- und Aufsichtsrecht auszuüben. Soweit die ministerielle Tätigkeit materiell der Strafrechtspflege diene, werde sie nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Der Verwaltungsaufwand innerhalb des Justizministeriums NRW betrug für die Sichtung und Zusammenstellung der Unterlagen 27,5 Stunden. Die Kläger haben am 19. Januar 2021 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 haben die Kläger mitgeteilt, dass sie infolge der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 28. Dezember 2022 folgende Unterlagen erhalten hätten: „Email des Leitungsbüros des Justizministeriums NRW vom 8. November 2016 nebst Anhängen […]“, „Email des Finanzministeriums NRW (Gruppenleiter X) an Justizministerium NRW (Referatsleiterin XX) vom 18. Mai 2016 betreffend Auskunft zur Vorbereitung einer Vorlage für den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW […]“ sowie den „Sprechzettel für den Minister der Justiz anlässlich der Sitzung des Rechtsausschusses am 27. März 2019“. Die Kläger sind der Ansicht, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht anwendbar sei, da das Justizministerium NRW – unabhängig von der Wahrnehmung seines Weisungsrechts – nicht unter die in der Norm genannten öffentlichen Stellen falle. Dies zeige der Wortlaut der Vorschrift, da das Ministerium nicht für die Staatsanwaltschaft tätig werde, sondern diese anweise und daher insbesondere keine „Behörde der Staatsanwaltschaft“ sein könne. Der funktionelle Behördenbegriff finde bei § 2 Abs. 1 IFG NRW keine Anwendung, da es andernfalls nicht der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW bedürfe. Ferner würden die strengeren Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW umgangen. Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 IFG NRW sei es, die für die genannten Stellen geltenden Sonderregelungen wie die Strafprozessordnung nicht zu unterlaufen. Dies könne jedoch nicht für das Justizministerium gelten, das gar nicht in das allgemeine Strafverfahren eingegliedert sei. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum europäischen Haftbefehl zeige, dass das Justizministerium sein Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft als unabhängige externe Behörde ausübe und daher auch aus diesem Grund keine Behörde der Staatsanwaltschaft sein könne. Die zum Ausschluss der ministeriellen Tätigkeit im Kontext der Strafrechtspflege durch den Beklagten angeführten obergerichtlichen Entscheidungen seien nicht einschlägig, da in den dort zugrundeliegenden Sachverhalten die Informationsansprüche beim Bundesanwalt gestellt worden seien. Darüber hinaus gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine konkrete Weisung des zuständigen Ministeriums an die Staatsanwaltschaft, sodass das Justizministerium NRW nicht an der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beteiligt gewesen sei. Selbst wenn man das Justizministerium NRW als Behörde der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ansehen wolle, müsste dieses Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnehmen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus den (u.a. erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) zugänglich gemachten Unterlagen ergebe sich, dass das Justizministerium NRW offenkundig sämtliche seiner Tätigkeiten, d.h. auch solche die nicht ansatzweise auf die Durchführung eines Strafverfahrens gerichtet seien, von § 2 Abs. 2 IFG NRW erfasst wissen wolle. Insbesondere das an das Land NRW übergebene, durch die BaFin veranlasste externe Gutachten falle nicht unter die Berichte von Staatsanwaltschaften bzw. die darauffolgende Bearbeitung durch die Fachabteilung III des Justizministeriums NRW. Zudem müsste das beklagte Land die Informationen herausgeben, da sie – insbesondere das externe Gutachten der BaFin – etwa beim Finanzministerium NRW vorhanden seien. Die Weigerung der Landesregierung verletze letztlich die Kläger in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 des Grundgesetzes (GG). Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2020 aufzuheben, soweit der Antrag auf Informationszugang vom 18. November 2020 abgelehnt wurde und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Informationszugang zu 1. sämtlichen Akten der nordrhein-westfälischen Landesregierung zu sog. „Cum-Ex“-Transaktionen der X. AG, insbesondere für die Jahre 2005 bis 2011 und dabei insbesondere den Erwerb von Aktien an der E. -D. AG im Wert von 9 Mrd. EUR durch die landeseigene X. am Tag der Hauptversammlung, dem 4. April 2007, und anschließenden Verkaufs nach nur 2 Wochen, 2. dem Schriftverkehr der nordrhein-westfälischen Landesregierung mit der BaFin im Zusammenhang mit dieser Transaktion durch die X. , dabei insbesondere das der nordrhein-westfälischen Landesregierung vorliegende, durch die BaFin veranlasste externe Gutachten, das an den Eigentümer der X. übergeben worden ist, sowie 3. den Verwaltungsakten des Justizministeriums NRW als oberste Landesbehörde, die der Zuständigkeitsregelung in den Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Organe der X. und ihrer Nachfolgeorganisation, der Q. AG, wegen „Cum-Ex“-Transaktionen zugrunde liegen, zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen aus dem Bescheid des Justizministeriums NRW vom 29. Dezember 2020: Das Justizministerium NRW sei zwar als oberste Landesbehörde eine grundsätzlich auskunftsverpflichtete Behörde. Jedoch seien die Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW materiell zu verstehen. Der gesamte Bereich der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit solle dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein. Ferner sei der Begriff der „Behörde der Staatsanwaltschaft“ weit auszulegen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, jegliche Strafverfolgungstätigkeit öffentlicher Stellen dem Anwendungsbereich des IFG NRW zu entziehen. Entsprechend sei jede öffentliche Stelle betroffen, soweit sie materielle Aufgaben der Strafrechtspflege wahrnehme. Dies sei beim Justizministerium NRW der Fall, da es in seiner Funktion als oberste Strafverfolgungsbehörde des Landes und damit materiell auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gehandelt habe. Entscheidend hierfür sei auch nicht die Tätigkeit im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Vielmehr stelle jedwede Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht im Sinne des § 147 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) durch das Ministerium – einschließlich der Entgegennahme, Prüfung und Bewertung von Berichten des Geschäftsbereichs – materiell eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege dar, soweit sich diese auf ein konkretes bzw. mehrere konkrete Ermittlungsverfahren beziehe. Dies sei hier der Fall. Die Fertigung von Berichten über Strafsachen sei eine originär der Staatsanwaltschaft zugewiesene Aufgabe, die diese allein auf Grundlage ihrer als Einrichtung der Strafrechtspflege gewonnenen Informationen wahrnehmen könne. Das Berichtswesen diene der Information der Landesjustizverwaltung und solle diese in die Lage versetzen, ihre Aufgaben der Aufsicht und Information anderer Stellen und Dritter im Rahmen der Strafrechtspflege zu erfüllen und ihr Leitungs- und Aufsichtsrecht auszuüben. Daher seien sämtliche Schriftstücke (BeStra-Berichte/Sichtvermerke/Randberichte) des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Generalstaatsanwalts sowie spiegelbildlich alle zugehörigen Verfügungen, Abteilungsleiter- und Hausleitungsvorlagen (ALV/HLV BeStra) der Abteilung III („Strafrechtspflege“) des Justizministeriums NRW materiell dem Bereich der Strafrechtspflege zuzuordnen und vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen. Es wäre paradox, wenn Weisungen des Ministeriums nach der Argumentation des Klägers der Strafrechtspflege zugeordnet würden, die hierfür erforderliche Vorprüfung jedoch nicht. Insoweit könne es für die Tätigkeit als Behörde der Staatsanwaltschaft keinen Unterschied machen, ob eine Weisung erteilt werde oder nicht. Letztlich bestehe unstreitig kein Anspruch auf die strafrechtlichen Ermittlungsakten der zuständigen Staatsanwaltschaften, da insoweit der Anwendungsbereich des IFG NRW durch § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt sei. Diese gesetzgeberische Wertung könne nicht durch einen „Umweg“ über das Ministerium konterkariert werden. Mit Schriftsatz vom 16. August 2023 hat der Beklagte – auf Vorhalt im klägerischen Schriftsatz vom 10. August 2023 (S. 6) – weiter vorgetragen, dass sich aus den Berichten der ermittelnden Staatsanwaltschaften sowie der darauf folgenden Bearbeitung durch die Fachabteilung III ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaften im sog. Cum-Ex-Komplex ziehen ließen. Bei unterstellter Anwendbarkeit des IFG NRW wäre daher insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich zugelassenen Anklage gegen einen der Kläger vor dem Landgericht Bonn wegen vierzehn Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung auch der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW einschlägig. In der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2023 haben die Sitzungsvertreter des Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die folgenden, teils mit Schwärzungen versehenen Unterlagen überreicht: Ressortabstimmung Kabinettvorlage zu FDP-Eilantrag durch FM (Bl. 155 f. Bd. I); Vermerk zur o.g. Kabinettvorlage durch Abt. III (Bl. 161 ff. Bd. I); Bericht HFA durch GStA Düsseldorf (Bl. 1280 ff. Bd. III); Berichtsbeitrag HFA durch Abt. III (Bl. 1339 ff. Bd. IV); Anregung zur Übertragung nach § 147 GVG durch LOStA Düsseldorf (Bl. 1914 ff. Bb VI); Randbericht betr. Übertragung durch GStA Düsseldorf (Bl. 1918 Bd. VI) sowie die HLV Übertragung von StA Düsseldorf auf StA Köln durch Abt. III (Bl. 1970 ff. Bd. VI). Hinsichtlich der Unterlagen „Antwort auf E-Mail des FM“ (Bl. 76 ff. Bd. I) haben die Sitzungsvertreter des Beklagten zugesichert, die Antwort des Justizministeriums NRW auf die Anfrage des Finanzministeriums NRW zur Verfügung zu stellen und diese im Saal laut vorgelesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat ferner in der mündlichen Verhandlung die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 16. August 2023 beantragt. Dieser Antrag wurde seitens des Gerichts mit der Begründung abgelehnt, dass keine neuen Tatsachen vorgetragen seien und ferner der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 24. August 2023, der bei Gericht nach Urteilsverkündung eingegangen ist, die Klage dahingehend erweitertet, dass sie ihre Anträge zu 1) und zu 2) nunmehr auch gegen das Finanzministerium NRW als Vertreter des Beklagten richten. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte auch ohne Einräumung einer Schriftsatzfrist auf den Antrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, der durch eine prozessleitende Verfügung nach § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. September 2022 – 1 O 106/22 –, juris Rn. 3, abgelehnt wurde, in der Sache entscheiden, weil im Hinblick auf die maßgebliche streitentscheidende Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW kein im Ergebnis neues rechtliches und tatsächliches Vorbringen – sowohl im Schriftsatz vom 16. August 2023 als auch in der mündlichen Verhandlung selbst – erfolgt ist. Die Ausführungen der Beklagten zum Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW waren insoweit schon nicht entscheidungserheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25/20 –, juris Rn. 19 f. Im Übrigen haben die Kläger nicht vorgebracht, warum eine hinreichende Vorbereitung innerhalb eines Zeitraums von etwa einer Woche bis zur mündlichen Verhandlung auf die eine knappe Seite umfassenden Ausführungen zum aus Sicht des Beklagten hilfsweise einschlägigen § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW aufgrund eines den Klägern ohnehin bekannten Sachverhalts nicht möglich gewesen sein sollte. Dies gilt im besonderen Maße, weil die Kläger selbst das bislang fehlende Vorbringen des Beklagten zum Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW bemängelt hatten (Schriftsatz vom 10. August 2023, S. 6). Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 16. August 2023 zudem vorgebracht hat, dass Akten und Schriftverkehr anderer Ministerien bzw. der nordrhein-westfälischen Landesregierung nicht vorlägen, wird hierdurch lediglich die ablehnende Entscheidung vom 29. Dezember 2020 wiederholt, die bereits auf die „übrigen hier vorliegenden Dokumente“ beschränkt war (Bescheid vom 29. Dezember 2020, S. 2). Auch insoweit war daher ein Schriftsatznachlass nicht geboten. Eine Erweiterung der Klage im Wege der subjektiven Klagehäufung kam nach bereits erfolgter Verkündung des Urteils nicht mehr in Betracht. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Soweit den Klägern die begehrten Informationen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung hin und sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben wurden, ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der ungeschwärzten Passagen entfallen. Den Klägern wäre die Abgabe einer Erledigungserklärung sowohl bezogen auf die bereits im Juni 2023 übersandten Informationen als auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen ausgenommen der Schwärzungen möglich und zumutbar gewesen. Denn der Rechtsstreit hätte sich durch eine derartige Erledigungserklärung nur hinsichtlich der tatsächlich zur Verfügung gestellten Unterlagen erledigt, sodass keine Gefahr bestand, ohne genaueres Studium der erhaltenen Unterlagen eine günstigere Verfahrensposition aufzugeben. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass der informationsrechtliche Anspruch lediglich auf das Zugänglichmachen, nicht aber zwingend auf die Kenntnisnahme der Informationen gerichtet ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). Überdies hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die vom Gericht angebotene Unterbrechung der mündlichen Verhandlung von einer Stunde zur Durchsicht der übergebenen Unterlagen mit Verweis auf einen Anschlusstermin ausgeschlagen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls für die Unterlagen „Antwort auf E-Mail des FM“ (Bl. 76 ff. Bd. I) entfallen, soweit für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, die Antwort des Justizministeriums NRW auf die Anfrage des Finanzministeriums NRW zur Verfügung zu stellen und die nur wenige Zeilen umfassende Email zudem im Saal laut vorgelesen wurde. Anders als bei der bloßen In-Aussichtstellung von noch durch die Behörde im Rahmen eines Wertungsvorgangs zu konkretisierenden Informationen kann bei eindeutig bestimmten und vorliegend sogar bereits inhaltlich preisgegebenen Informationen die erklärte Selbstverpflichtung der Behörde zur Herausgabe die Erledigung herbeiführen. In Abgrenzung zu VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 – 29 K 4407/20 –, juris Rn. 30 und 35 ff. betreffend das UIG. Im Hinblick auf die nicht herausgegebenen Informationen bzw. die geschwärzten Passagen der zur Verfügung gestellten Informationen ist die Klage unbegründet. Die Kläger werden insoweit durch den Bescheid vom 29. Dezember 2020 nicht in ihren Rechten verletzt, da sie keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die beantragten, nicht zur Verfügung gestellten Informationen haben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dies gilt zuvörderst für die beim Justizministerium NRW vorliegenden Berichte seitens der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaften sowie die nach Eingang selbst gefertigten Berichte durch Angehörige des Ministeriums (Bl. 105 ff. Bd I: HLV BeStra durch Abt. III; Bl. 110 ff. Bd. I: BeStra-Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 114 Bd. I: Randbericht durch GStA Düsseldorf; Bl. 163 ff. Bd. I: BeStra-Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 167 Bd. I: Sichtvermerk durch GStA Düsseldorf; Bl. 170 ff. Bd. I: HLV BeStra durch Abt. III; Bl. 242 ff. Bd. I: BeStra-Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 245 Bd. I: Sichtvermerk BeStra durch GStA Düsseldorf; Bl. 246 ff. Bd. I: HLV BeStra durch Abt. III; Bl. 306 ff. Bd. I: BeStra-Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 309 Bd. I: Sichtvermerk BeStra durch GStA Düsseldorf; Bl. 310 ff. Bd. I: HLV BeStra durch Abt. III; Bl. 446 ff. Bd. II: BeStra-Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 448 Bd. II: Sichtvermerk BeStra durch GStA Düsseldorf; Bl. 449 ff. Bd. II: ALV BeStra durch Abt. III; Bl. 470 ff. Bd. II: BeStra-Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 473 Bd. II: Sichtvermerk BeStra durch GStA Düsseldorf; Bl. 474 ff. Bd. II: Vermerk BeStra durch Abt. III; Bl. 722 ff. Bd. II: Bericht für RA und IA durch LOStA Düsseldorf; Bl. 746 ff. Bd. II: HLV Sprechzettel RA durch Abt. III; Bl. 1154 ff. Bd. III: BeStra-Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 1157 Bd. III: Sichtvermerk BeStra durch GStA Düsseldorf; Bl. 1158 ff. Bd. III: Vermerk BeStra durch Abt. III; Bl. 1815 ff. Bd VI: BeStra-Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 1818 Bd. VI: Randbericht BeStra durch GStA Düsseldorf; Bl. 1819 ff. Bd. VI: HLV BeStra durch Abt. III; Bl. 2339 ff. Bd. VII: Bericht, u.a. zur Zuständigkeit durch LOStA Köln; Bl. 2438 ff. Bd. VII: Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 2441 Bd. VII: Sichtvermerk durch GStA Düsseldorf; Bl. 2479 ff. Bd. VIII: HLV RA am 10.06.2020 und HFA am 18.06.2020, u.a. zur Zuständigkeitsübertragung durch Abt. III; Bl. 2911 ff. Bd. IX: Bericht durch LOStA Düsseldorf; Bl. 2914 Bd. IX: Sichtvermerk durch GStA Düsseldorf). Insoweit ist bereits der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet. Das IFG NRW gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Verwaltungstätigkeiten der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen. Weiter ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Grundsätzlich umfasst das IFG NRW daher die Tätigkeit des Justizministeriums NRW als oberste Landesbehörde im Sinne des § 3 Landesorganisationsgesetz NRW (LOG NRW). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt das IFG NRW für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft jedoch nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechend sind die bei diesen Stellen vorhandenen Informationen auch nur hinsichtlich der Verwaltungsaufgaben als solche bestimmte, allgemein zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, juris Rn. 20 f. Soweit die Behörden der Staatsanwaltschaft keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sondern im Rahmen der Rechtspflege tätig werden, ist spiegelbildlich der Anwendungsbereich des IFG NRW und damit auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit, auf die sich die Kläger berufen, nicht eröffnet. Gemessen an dieser Differenzierung in § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sind zum einen die Berichte der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaften nicht vom Anwendungsbereich des IFG NRW erfasst. Zum anderen unterfällt auch das Justizministerium NRW hinsichtlich der durch die Abteilung III („Strafrechtspflege“) gefertigten Vermerke über staatsanwaltliche Berichte nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW, da es insoweit als (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft anzusehen ist und auch keine Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW wahrgenommen hat. Im Einzelnen: Der Begriff „Behörden der Staatsanwaltschaft“ umfasst zunächst die sechzehn an den Sitzen der Landgerichte ansässigen Staatsanwaltschaften sowie die drei Generalstaatsanwaltschaften in Düsseldorf, Hamm und Köln (vgl. § 13 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW)). Danach sind die vorliegenden Berichte der Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Köln sowie der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf Behörden der Staatsanwaltschaft zuzuordnen. Angesichts des Leitungs- und Aufsichtsrechts des Justizministeriums NRW nach §§ 146, 147 Nr. 2 GVG, hierzu nur BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 6/21 –, juris Rn. 17, ist es im Rahmen der Wahrnehmung der mit dieser Zuständigkeit einhergehenden und der Strafrechtspflege zuzuordnenden Aufgaben ebenfalls als Behörde der Staatsanwaltschaft anzusehen. Anderer Ansicht betreffend die Landesjustizministerien Rixecker, Verborgene Räume der Strafaktenführung, in: Dencker/Gahlke/Voßkuhle, Festschrift Tolksdorf, S. 365 (372). Auch wenn das Weisungsrecht der Landesjustizministerien nach § 147 Nr. 2 GVG als „extern“ klassifiziert wird, vgl. Inhofer, in: Graf, Beck’scher Onlinekommentar GVG, 19. Ed. 15.5.2023, GVG § 146 Rn. 6 und Brocke, in Knauer/Kudlich/Schneider, Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, GVG § 146 Rn. 7. ermöglicht es eine gestaltende, bis in den inhaltlichen Kernbereich der Staatsanwaltschaft hineinreichende Einflussnahme. So können sich die „externen“ Weisungen auf Fragen der Rechtsanwendung und -auslegung – etwa im Rahmen der Strafzumessung – sowie auf Fragen der Beweiswürdigung und Tatsachenermittlungen beziehen. Vgl. Brocke, in Knauer/Kudlich/Schneider, Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, GVG § 146 Rn. 12; vgl. Duttge/Kangarani, in: Dölling/Duttge/Rössner, in: Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, GVG § 147 Rn. 3 ff.; Inhofer, in: Graf, Beck’scher Onlinekommentar GVG, 19. Ed. 15.5.2023, GVG § 146 Rn. 18; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1978 – RiZ (R) 1/78 –, juris Rn. 12; kritisch im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften angesichts dieser Steuerungsbefugnis EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18 und C-82/19 PPU –, juris Rn. 76 ff. Vor diesem Hintergrund wirkt die Landesjustizverwaltung auch an der Strafrechtspflege mit, die insbesondere die Strafverfolgung umfasst. Zum Begriff der Strafrechtspflege BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85 –, juris Rn. 41 und im Folgenden. Dass dem Justizministerium NRW hierbei nicht das Selbsteintrittsrecht des § 145 Abs. 1 GVG zusteht und sich die Einflussnahme insoweit auf die Anweisung „beschränkt“, mindert dessen maßgebliche und verbindliche Rolle im Kontext der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 23. Juni 2021 – 12 B 16.19 –, juris Rn. 27. Die durch die Möglichkeit der inhaltlichen Einflussnahme zum Ausdruck kommende unmittelbare sachliche Verknüpfung zwischen den explizit als Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft titulierten Behörden und dem hierarchisch höhergeordneten Justizministerium NRW rechtfertigt die Zuordnung von letzterem zu den Behörden der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Dieser partiellen Einordnung des Justizministeriums NRW als (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft steht der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht entgegen. Hätte der Landesgesetzgeber allein die Staatsanwaltschaften erfassen wollen, hätte er wie in § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW – in ausdrücklich separater Nennung zu den Aufsichtsbehörden –, § 13 Abs. 1 JustG NRW oder in § 1 Abs. 2 Buchst. c) LOG NRW den Begriff „Staatsanwaltschaften“ verwenden können. Die Formulierung „Behörden der Staatsanwaltschaft“ ermöglicht hingegen ein weitergehendes Verständnis. Zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden der Staatsanwaltschaft dieser, wie deren Ermittlungspersonen, nachgeordnet sein müssten, enthält der Wortlaut ebenfalls nicht. Vielmehr ist entscheidend, dass die jeweilige Behörde der Staatsanwaltschaft zuzurechnen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris Rn. 48. Hierbei ist ein funktioneller Ansatz maßgeblich, OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris Rn. 47, der angesichts des soeben aufgezeigten Zusammenwirkens mit den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Strafrechtspflege eine partielle Zuordnung des Justizministeriums NRW zu den Behörden der Staatsanwaltschaft ermöglicht. Die partielle Zuordnung der Justizministerialverwaltung zur Strafrechtspflege hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG Bund) jüngst bestätigt: „Beim Bundesministerium der Justiz handelt es sich zwar um eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinne und unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung um einen Teil der Exekutive. Wenn es als Organ der Rechtspflege tätig wird, nimmt es aber eine andere Staatsfunktion als die der Verwaltung war [sic] und übt insoweit keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne aus.“ BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 6/21 –, juris Rn. 14. Diese Ausführungen sind auch für die vorliegende Einordnung des Justizministeriums NRW als je nach Tätigkeit (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft von Relevanz: Denn ebenso wie es beim Anwendungsbereich des IFG des Bundes der Fall ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 6/21 –, juris Rn. 13 und Schoch, in: ders., IFG, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 180 und 213, soll durch die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW „[d]er gesamte Bereich der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit […] dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris Rn. 43. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das IFG NRW im Ausgangspunkt weiterreicht als das IFG Bund. Während das IFG NRW in § 2 Abs. 1 sowohl die formelle als auch die materielle Verwaltungstätigkeit erfassen soll, OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris Rn. 30 ff., wird der Anwendungsbereich des IFG Bund allein durch den materiellen Verwaltungsbegriff bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 23/17 –, juris Rn. 15. Gleichwohl wird durch § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zum Ausdruck gebracht, dass für die Anwendbarkeit des IFG NRW in den von der Vorschrift betroffenen Sachbereichen – vorliegend namentlich die Strafrechtspflege – allein der Begriff der materiellen Verwaltungstätigkeit maßgeblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris 43. Dieser Ansatz spiegelt sich darin wider, dass auch die nach dem formellen Verwaltungsbegriff zur Exekutive zählenden Polizeibeamten im Rahmen ihrer repressiven Tätigkeit als einer Behörde der Staatsanwaltschaft zugehörig angesehen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris Rn. 39 ff. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die unterschiedliche Regelungstechnik in § 1 IFG Bund und in § 2 IFG NRW hinsichtlich der Anwendungsbereiche im Ergebnis eine weiterreichende informationsrechtliche Bindung der Landesjustizverwaltung gegenüber der Bundesjustizverwaltung im Rahmen der Weisung nach §§ 146, 147 Nr. 2 GVG begründen sollte. Ausgehend von der hier maßgeblichen funktionalen Betrachtung ist es für die Einordnung des Handelns des Justizministeriums NRW auch unbeachtlich, dass der Europäische Gerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung zum europäischen Haftbefehl die Möglichkeit der Einflussnahme der Justizministerien als (formellen) Teil der Exekutive bemängelt. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18 und C-82/19 PPU –, juris Rn. 76 ff. Denn soweit diese Einflussnahme – wie bereits beschrieben – auf den Inhalt von Ermittlungsverfahren gerichtet ist, handelt es sich gleichwohl inhaltlich um eine der Rechtspflege zuzuordnende Tätigkeit und nicht mehr um eine Verwaltungstätigkeit (s.o.). Im Übrigen sind auch die unzweifelhaft von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW erfassten Staatsanwaltschaften selbst in ihrer eigenen Tätigkeit nicht weisungsunabhängig. Gleiches gilt – wie soeben aufgezeigt – für die repressive Polizeitätigkeit. Die partielle Einordnung des Justizministeriums NRW als Behörde der Staatsanwaltschaft beraubt auch nicht die Ausschlussgründe aus § 6 Satz 1 Buchst. a bzw. § 7 IFG NRW, die spezifischere inhaltliche Prüfungen bezogen auf eine Beeinträchtigung der behördlichen Tätigkeit vorsehen und nicht kategorisch Ansprüche nach dem IFG NRW ausschließen, des Anwendungsbereichs. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2021 – 12 B 16.19 –, juris Rn. 28. Vielmehr werden durch die Ausschlussgründe insbesondere Fälle erfasst, in denen im Rahmen der Verwaltungstätigkeit erlangte Informationen Auswirkungen auf die Rechtspflege haben können. Die Kläger können der nur partiellen Anwendbarkeit des IFG NRW auf das Justizministerium NRW auch nicht entgegenhalten, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW als Ausnahmevorschrift für Behörden angelegt wäre, die vorwiegend keine Verwaltungsaufgaben im eigentlichen Sinne wahrnehmen. Denn die gesonderte Behandlung der rechtspflegerischen Tätigkeit, die sie dem Zugriff durch das IFG NRW entzieht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris Rn. 43 und 60, ist auch dann gerechtfertigt, wenn eine Behörde nur teilweise auf diesem Gebiet tätig wird. Soweit neben dem IFG NRW keine gesonderte einfachgesetzliche Auskunftsberechtigung für im Rahmen der Strafrechtspflege beim Justizministerium NRW angefallenen Informationen vorliegt, ist dies Konsequenz der Beschränkung des IFG NRW auf rein exekutive Verwaltungsaufgaben und kein Argument gegen die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf den vorliegenden Sachverhalt. Insbesondere gewährleistet § 475 StPO für Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit im Bereich der Strafrechtspflege ein hinreichendes Informationszugangsniveau. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 23/17 –, juris Rn. 19. Der teilweisen Einordnung des Justizministeriums NRW als Behörde der Staatsanwaltschaft steht letztlich auch nicht entgegen, dass in Nordrhein-Westfalen die Aufsichtsmaßnahmen des Justizministeriums NRW grundsätzlich restriktiv gehandhabt werden sollen. Vgl. Wedel/Holznagel, ZRP 2020, S. 143 (145 f.). Denn unabhängig hiervon besteht das Weisungsrecht des Justizministeriums NRW grundsätzlich fort und berechtigt zu rechtspflegerischem Handeln. Die Zuordnung von Maßnahmen des Justizministeriums NRW zur Rechtspflege bleibt insoweit weiterhin von Relevanz, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen: Die streitgegenständlichen, durch die Staatsanwaltschaften sowie die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf erstellten Berichte sind – in Abgrenzung zur „bloßen“ Verwaltungstätigkeit – dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen. Gleiches gilt für die im Justizministerium NRW gefertigten Unterlagen, die sich auf diese durch „Berichtspflichten in Strafsachen“ („BeStra“) erlangten Informationen beziehen. Hier besteht in der Exekutive ein innerministerieller Bereich der Strafrechtspflege. Zum Gebiet der Strafrechtspflege gehören außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85 –, juris Rn. 41. Danach ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafrechtspflege nicht auf die eigentliche Strafverfolgung beschränkt. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sein können, die Entschließung, ob ein die Strafverfolgung rechtfertigender Sachverhalt gegeben ist und ob von dem Strafverfolgungsanspruch des Staates Gebrauch gemacht werden soll, erst zu ermöglichen. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG Mecklenburg-Vorpommern), Urteil vom 24. April 2013 – 1 L 140/10 –, juris Rn. 24. Vorliegend ist maßgeblich, dass die übermittelten Berichte auf Grundlage der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen gefertigt wurden. Die Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen des Justizministeriums NRW vom 27. November 2005 (4107 - III. 3 Sdb. BeStra) in der Fassung vom 30. April 2013 soll mittels der Berichtspflicht ermöglichen, u.a. das Justizministerium NRW in die Lage zu versetzen, zeitnah die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die ihm von Gesetzes wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft zu geben (Ziffer 1.). Die Berichtspflicht bezieht sich thematisch insbesondere auf grundsätzlich bedeutsame Strafsachen (Ziffer 2.) und umfasst neben anderen Maßnahmen und Vorkommnissen in der Regel Berichte über die Einleitung des Verfahrens, die abschließende staatsanwaltschaftliche Verfügung, die den einstweiligen oder vorläufigen Abschluss des Verfahrens betreffenden gerichtlichen Entscheidungen, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Eintritt der Rechtskraft (Ziffer 3.). Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zulässig, dass – wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben – im Rahmen der Berichtspflichten in Strafsachen übermittelte Informationen regelmäßig im unmittelbaren Zusammenhang zu aktuellen Ermittlungsverfahren stehen und sich aus diesen ergeben. Insbesondere stellen die Berichtspflichten gegenüber den übergeordneten Stellen durch die Gewährleistung der Aufsicht im Grundsatz mittelbar auch den Verfahrenserfolg sicher. Sie sind damit anders als zur Verwaltungstätigkeit zählende, allein die Öffentlichkeit informierende Presserklärungen der Staatsanwaltschaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85 –, juris Rn. 42; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 5 C 01.3135 –, juris Rn. 2, oder Maßnahmen der allgemeinen Justizverwaltung, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 18, auf die Förderung von Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gerichtet. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. April 2013 – 1 L 140/10 –, juris Rn. 26. Entsprechend sind diese der Strafrechtspflege zuzuordnen und dem Anwendungsbereich des IFG NRW unabhängig von ihrem Aufenthaltsort entzogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 6/21 –, juris Rn. 15 für das IFG des Bundes und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2021 – 12 B 16.19 –, juris Rn. 29; abstellend auf die „Kerntätigkeit der Staatsanwaltschaft“ VG Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2020 – 2 K 490/19.KO –, juris Rn. 24. Die der Strafrechtspflege zuzuordnenden Berichte verlieren diesen Charakter nicht dadurch, dass sie von Mitarbeitern des Justizministeriums NRW zusammengefasst und bewertet werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Aufsicht durch die Hausspitze zu ermöglichen. Insbesondere haftet ihnen hierdurch weiterhin der unmittelbare Bezug zu den Ermittlungsverfahren an. Sie werden ferner nicht durch den exekutiven Bereich vereinnahmt, sondern dienen – entsprechend des Zwecks der Berichtspflichten in Strafsachen – der hinreichend informierten Aufsichtsausübung nach den §§ 146, 147 GVG. Dass es nach dem Vorbringen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Grundlage der streitgegenständlichen Berichte zu keiner konkreten Weisung gekommen ist, ändert an der Zuordnung der auf konkrete Ermittlungsverfahren bezogenen Informationen zur Strafrechtspflege nichts. Eine solche rein erfolgsbezogene Betrachtung würde unberücksichtigt lassen, dass nicht nur die aktive Ausübung des Weisungsrechts, sondern auch das Absehen hiervon angesichts eines festgestellten fehlenden Handlungsbedarfs Ausdruck der rechtspflegerischen Tätigkeit des Justizministeriums NRW ist. Insoweit muss der Bereich betrachtet werden, auf den sich eine hypothetische Weisung bezogen hätte. Denn im Falle des Vorliegens einer Weisung ist maßgeblich, ob der Bereich, auf den sich die entgegengenommene Weisung bezieht bzw. in dem die entgegengenommene Weisung umzusetzen ist, der spezifisch justizmäßigen Aufgabenerfüllung durch die Staatsanwaltschaften – hier insbesondere der Durchführung der Ermittlungsverfahren – zuzurechnen ist. Die Rechtsnatur des Weisungsverhältnisses ist insoweit untrennbar mit der Rechtsnatur jener Tätigkeit verknüpft, auf die sich die Weisung der übergeordneten Stelle bezieht, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 2016 – 3 K 4229/15 –, juris Rn. 23 und Wittmann, Zwischen Ermittlungsgeheimnis und Transparenz, VBlBW 2019, S. 1 (4), oder bezogen hätte. Dies sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichte die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu den sog. Cum-Ex-Geschäften. Da zur Strafrechtspflege auch Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit fallen können (s.o.), sind die auf die unmittelbare Organisation der Ermittlungsverfahren einschließlich des vollzogenen Übergangs von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zur Staatsanwaltschaft Köln gerichteten Unterlagen (Bl. 1914 ff. Bd VI, Bl. 1918 Bd. VI, Bl. 1970 ff. Bd. VI und Bl. 2339 ff. Bd. VII) ebenfalls als der Strafrechtspflege zugehörig anzusehen. Soweit diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung daher nicht ohnehin schon – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – den Klägern zugänglich gemacht wurden und die Klage unzulässig ist, ist ebenfalls der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet. Dies gilt ferner für die nicht zugänglich gemachten Informationen „Antwort auf E-Mail des FM. Bitte um fachl. Eröterung“ (Bl. 76 ff. Bd. I). Auf Nachfrage haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass bei diesen Informationen entgegen der Bezeichnung in der tabellarischen Auflistung in den Verwaltungsvorgängen ebenfalls eine Bearbeitung (general-)staatsanwaltlicher Berichte in Strafsachen erfolgt ist. Insoweit gilt das soeben Ausgeführte zum hinreichenden Ermittlungsverfahrens-Bezug der Informationen entsprechend. Soweit die in der mündlichen Verhandlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Verfügung gestellten Unterlagen Schwärzungen enthalten, besteht – sofern die geschwärzten Informationen überhaupt vom ursprünglichen Antrag sowie dem Klagebegehren umfasst sind – kein Anspruch auf die geschwärzten Informationen. Die teilweise geschwärzten E-Mail-Adressen von Mitarbeitern des Finanzministeriums NRW (Bl. 156 f. und 1354) stellen personenbezogene Daten dar, die nach §§ 9 Abs. 1 Hs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW nicht offengelegt werden müssen. Im Hinblick auf (allein) die E-Mail-Adressen aus dem Finanzministerium NRW ist insbesondere kein rechtliches Interesse der Kläger im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e IFG NRW ersichtlich. Diese sind auch nicht von den in § 9 Abs. 3 Hs. 1 IFG NRW genannten – abschließenden, Pabst, in: ders./Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 9 Rn. 124; vgl. Schoch, in: ders., IFG, 2. Aufl. 2016, IFG § 5 Rn. 87, – Angaben (Namen, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer) umfasst. Soweit das Justizministerium NRW in zwei Fällen auch Telefondurchwahlen der Mitarbeiter des Finanzministeriums NRW geschwärzt hat, steht dies der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht entgegen, da die Durchwahlen zum Teil bereits in anderen zur Verfügung gestellten Unterlagen vorhanden sind (Bl. 143 f.) bzw. ohne weiteres für die namentlich genannten Mitarbeiter mittels öffentlich zugänglicher Quellen nachvollzogen werden können (vgl. auch § 5 Abs. 4 Var. 2 IFG NRW). Vgl. Organisationsplan des Finanzministeriums NRW, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/orgaplan_fm.pdf. Soweit in dem zugänglich gemachten Bericht der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf (Bl. 1280-1287 Bd. III sowie Bl. 1359 ff. Bd. IV) Verfahrenskennzeichnungen und Steuersubjektive respektive Tatverdächtige geschwärzt werden, besteht jedenfalls ein hinreichender Bezug zur staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit, der die Anwendbarkeit des IFG NRW insgesamt ausschließt. Gleiches gilt für die teilweise geschwärzten Passagen in den Unterlagen des Leitenden Oberstaatsanwalts in Düsseldorf (Bl 1914 ff. Bd. VI) betreffend den Zuständigkeitsübergang der Ermittlungsverfahren (s.o.). Hinsichtlich der von den Klägern begehrten Herausgabe eines durch die BaFin veranlassten externen Gutachtens besteht ebenfalls kein Auskunftsanspruch gegen das Justizministerium NRW. Denn angesichts des in den Verwaltungsvorgängen plausibel geschilderten Verwaltungsaufwandes in Höhe von 27,5 Stunden, der dokumentierten Abfrage des Vorhandenseins von Informationen sowie der nochmaligen Versicherung in der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel daran, dass diese Informationen nicht beim Justizministerium NRW vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist die Auskunftspflicht begrenzt, da sich der Auskunftsanspruch nur auf bei der jeweiligen Stelle im Sinne des § 2 IFG NRW vorhandene Informationen bezieht. Eine Informationsbeschaffungspflicht von anderen Behörden besteht nicht, OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 15 E 146/17 –, juris Rn. 15; Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, IFG NRW, 36. Aktualisierung, Juli 2017, § 2 IFG NRW, § 4 Rn. 16, selbst wenn diese zum selben Rechtsträger gehören. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO gestützt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.