Urteil
2 K 7618/18
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin die in den Hilfefällen S. und S. S. in der Zeit vom 28. Mai 2016 bis 30. Juni 2017 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 129.812,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2018 (Rechtshängigkeit) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte 5/6. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfeleistungen. 2 Die Familie S. erhielt von der Klägerin seit dem 10.03.2008 bis 30.11.2009 Hilfe nach § 31 SGB VIII für die Kinder S.-R. geboren am ... und S.-R., geboren am .... Die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile hatten schon zu Beginn der Hilfeleistung im Jahr 2008 unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte. Die Kindsmutter lebte vom 13.09.2005 bis 23.08.2012 in der G.-W.-Str. in ... H. und vom 23.08.2012 bis 28.05.2016 in der M.-Str. in ... H. Der Kindsvater lebte bereits ab Hilfebeginn in G. Bis zur Inobhutnahme am 10.09.2009 lebten die Kinder im Haushalt der Mutter. Am 28.05.2016 zog die Mutter in die B. G. in ... A., Ortsteil E.. 3 Am 10.09.2009 wurden die Kinder S.-R. und S.-R. S. gemäß § 42 SGB VIII bis zur Hilfeleistung gemäß § 34 SGB VIII in einer Bereitschaftspflegefamilie in Obhut genommen. Die Hilfe gemäß § 34 SGB VIII erfolgte ab 09.01.2010 bis 30.06.2017 in Form der Unterbringung in einer Kinderdorffamilie des A.-S-F. e.V. in U.. Vom 01.09.2016 bis zum 30.06.2017 wurde vom Jugendamt der Klägerin Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII für S. geleistet. 4 Im Kinderdorf U. lebten die Kinder mit ihren Kinderdorfeltern, deren leiblichen Kindern und anderen aufgenommenen Kindern in entsprechend ausgebauten Häusern. Diese Familien werden durch weiteres pädagogisches und hauswirtschaftliches Personal unterstützt. Einer der im Haushalt lebenden Ehepartner ist eine pädagogische Fachkraft welche sich in einem Angestelltenverhältnis mit der Kinderdorffamilienleitung befindet. Der Andere geht in der Regel einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Kinderdorfes nach und ist ehrenamtlich für das Kinderdorf tätig. Der Einrichtungsleiter trägt die personelle, finanzielle und inhaltliche Verantwortung innerhalb der Jugendeinrichtung. Er stellt die zum Betrieb der stationären Jugendhilfeeinrichtung notwendigen organisatorischen, personellen, sachlichen und sonstigen Voraussetzungen sicher. Alle Kinderdorffamilien bewohnen separate Häuser. In den großen Kinderdorffamilien mit sechs bzw. sieben Plätzen wird ein Raumkonzept verfolgt, welches den Kinderdorfeltern Rückzugsmöglichkeiten ermöglicht. Diese Kinderdorfeltern verfügen über eine kleine Wohnung innerhalb der Immobilie mit kleiner Küche, Bad und eigenen Räumen. Diese Wohnungen haben einen eigenen Außeneingang, sind aber auch durch eine Innentür mit den übrigen Räumlichkeiten des Hauses verbunden. 5 Die Klägerin gewährte die Hilfe auch nach dem Umzug der Mutter in den Landkreis Z. 6 Der Kommunale Sozialdienst der Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2016 die Fallabgabe und Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII, da die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII auf den Beklagten übergegangen sei. 7 Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.08.2016 das Begehren der Klägerin ab. Das Jugendamt des Beklagten sei nicht örtlich zuständig geworden. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Kinder lebten bei ihren Kinderdorfeltern. Diese lebten mit eigenen und den aufgenommenen Kindern in einem Haushalt, würden die Verantwortung für die anvertrauten Kinder übernehmen und gewährten dadurch eine hohe Beziehungskontinuität. Nach den aktuellen Hilfeplänen sei auch nicht an eine absehbare Rückführung von S. oder S. gedacht. Zur Begründung wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 - 5 C 20/10 - verwiesen. 8 Mit Schreiben vom 26.10.2016 bat die Klägerin erneut um Übernahme der Jugendhilfe und Kostenerstattung gemäß § 89c SGB VIII ab Zuständigkeitswechsel. Bei der Kinderdorffamilie handele es sich nicht um eine Pflegeperson, sondern um eine originäre Wohngruppe. Die Wohngruppe nehme bis zu sieben Kinder stationär auf. Die Familienwohngruppe werde durch weiteres pädagogisches und hauswirtschaftliches Personal unterstützt. Zudem sei einer der im Haushalt lebenden Lebenspartner eine pädagogische Fachkraft und als Kinderdorffamilienleitung angestellt. Die Betreuung der Kinder finde auch nicht im eigenen Haushalt statt, sondern in Wohnhäusern, die im Besitz des Einrichtungsträgers stünden. Das Leitziel der Einrichtung sei es unter anderem, eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie zu erreichen. Diese Rückführung sei auch geplant, so dass die Prognose für den künftigen Verbleib der Kinder bei der „Pflegeperson“ im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht gegeben sei. 9 Der Beklagte trat dem mit Schreiben vom 15.12.2016 entgegen. Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter sei es ausreichend, dass die Kinder gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen werden. Das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hebe auf den familienähnlichen Charakter der Wohngruppe ab und nicht darauf, ob die Wohnung, in der die häusliche Gemeinschaft lebt, im Besitz der Einrichtung ist. Vielmehr sei entscheidend, ob die Aufnahme ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen ausgelegt sei. Dies sei nach der Konzeption der in Rede stehenden Einrichtung der Fall. An den Verbleib auf Dauer im Sinne des § 86 Abs.6 SGB VIII seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bereits aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum dortigen Verbleib könne die günstige Prognose hergeleitet werden. Auch den aktuellen Hilfeplänen seien keine konkreten Rückführungsoptionen zu entnehmen. 10 Mit Schreiben vom 03.04.2017 wiederholte die Klägerin ihr Vorbringen und führte weiter aus, die Sondernorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII finde keine Anwendung. Denn es komme nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob jemand ein Kind oder einen Jugendlichen in seinem eigenverantwortlich geführten, privaten Haushalt aufnehme. Bei der Einrichtung Kinderdorf U. bestehe keine Haushaltsgemeinschaft von Pflegepersonen und –kindern. Den Kinderdorfeltern werde eine eigene Wohnung mit Küche zur Verfügung gestellt. Weiterhin müssten die Pflegepersonen – beim Vorliegen eines Falles im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII – den Haushalt eigenverantwortlich führen. Beim Kinderdorf U. seien jedoch pädagogisches Personal, technische Dienste und Hauswirtschaftskräfte des freien Trägers im Einsatz und es würden Gemeinschaftsräume, bzw. gemeinsame Angebote genutzt. Außerdem sei eine Rückführung beider Kinder in den mütterlichen Haushalt in konkreter Planung. Würde der Beklagte die ablehnende Haltung gegenüber den gestellten Anträgen aufrechterhalten, sei man dazu gezwungen, eine Klage wegen Pflichtwidrigkeit gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII einzureichen. 11 Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2017 und wies darauf hin, dass die Ablehnung der Fallübernahme nicht den Sachverhalt einer pflichtwidrigen Handlung erfülle. Pflichtwidrig handele ein sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger grundsätzlich dann, wenn er zu Unrecht die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit ablehne, sodass dadurch eine fortdauernde Leistungspflicht des zuvor zuständigen Trägers ausgelöst werde. Ein pflichtwidriges Verhalten sei jedoch zu verneinen, wenn die Bestimmung der Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert sei. Man bleibe bei der Auffassung, dass es sich bei der Unterbringungsform um eine Familienwohngruppe handele, für die § 86 Abs. 6 SGB VIII anwendbar sei. Der Konzeption der Einrichtung könne man entnehmen, dass die Kinderdorfeltern zusammen mit ihren eigenen und den aufgenommenen Kindern in entsprechend ausgebauten Häusern leben. Dies widerspreche der Aussage der Klägerin, wonach bei der Einrichtung keine Haushaltsgemeinschaft bestehe. Es möge sein, dass sich die Konzeption der Kinderdorffamilie zwischenzeitlich dem Wunsch der Kinderdorfeltern nach mehr Privatsphäre öffne und zusätzlich eigene Wohneinheiten für Urlaub und Auszeiten zur Verfügung stelle. Man gehe aber nicht davon aus, dass dies die ursprüngliche Konzeption des familienähnlichen Charakters in Frage stelle. Auch die Tatsache, dass sich die Kinderdorfeltern in einem Anstellungsverhältnis zum Träger befänden, spiele keine Rolle. Im vorliegenden Fall würden S. und S. seit der Aufnahme jeweils von den gleichen Kinderdorfeltern betreut, sodass eine familienähnliche Beziehung zu konstanten Bezugspersonen entstanden sei. Der § 86 Abs. 6 SGB VIII sei auch hinsichtlich der Zweijahresfrist gegeben. Jede Jugendhilfemaßnahme ende irgendwann, spätestens mit Verselbstständigung und wenn die Voraussetzungen z.B. des § 41 SGB VIII nicht mehr vorliegen würden. Die an sich selbstverständlichen Planungen hinsichtlich einer Verselbstständigung bzw. Rückkehr zu den Eltern oder eines Elternteils führten nicht dazu, dass eine Prognose eines dauerhaften Verbleibs nicht mehr gegeben sei. 12 Mit Schreiben vom 10.01.2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass, werde der Ansicht des Beklagten gefolgt, dann der Landkreis N., in dem sich das Kinderdorf befinde, gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei. Konsequenz sei eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten gemäß §§ 89a i.V.m. 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegenüber dem Landkreis N.. Eine Kostenerstattungspflicht ergebe sich also ohnehin. Weiterhin teilte die Klägerin mit, die Jugendhilfe für S. und S. sei zum 30.6.2017 beendet worden, nachdem beide in den Haushalt der Kindsmutter zurückgekehrt seien. Daher sei die erforderliche „Dauerhaftigkeit“ der Unterbringung nicht mehr gegeben und die Voraussetzungen der Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erfüllt. Somit ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter in A., Ortsteil E.. Aufgrund der Beendigung der Jugendhilfegewährung komme eine Fallabgabe nicht mehr in Betracht. Eine Kostenerstattungspflicht nach § 89c SGB VIII bestehe aber weiterhin. 13 Mit Schreiben vom 19.01.2018 bestätigte der Beklagte, dass sich nach § 86 Abs. 6 SGB VIII eine Zuständigkeit des Landkreises N. ergeben hätte. Eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten bestünde allenfalls gemäß § 89a SGB VIII gegenüber dem Landkreis N.. Einen Durchgriff, mit der Folge, dass der Klägerin statt dem Landkreis N. die Kosten zu erstatten seien, sehe der § 89c SGB VIII nicht vor. Der Ansicht, wonach ein Fall des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht gegeben sei, wenn im Rahmen der Hilfeplanung eine reguläre Beendigung der Maßnahme erfolge, könne nicht gefolgt werden. Es müsse bei einer einmal getroffenen Feststellung des zukunftsoffenen Verbleibs bei der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bleiben, bis der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson ende. S. und S. hätten sich seit 2010 bei den jeweiligen Kinderdorfeltern befunden. Die Prognose für einen zukunftsoffenen Verbleib sei in beiden Fällen gegeben. 14 Mit Schreiben vom 11.09.2018 teilte der Landkreis N. der Klägerin wie bereits mit Schreiben vom 06.03.2017 mit, dass er eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht anerkenne. Eine Zustimmung zu einer dahingehenden Verfahrensweise, dass der Landkreis N. beim Beklagten einen Antrag nach § 89a SGB VIII stelle und das Einverständnis zu einer direkten Abrechnung zwischen der Klägerin und dem Beklagten erteile, könne nicht abgegeben werden. Es werde die Auffassung vertreten, dass vorliegend die Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht greife. Bislang gebe es beim Landkreis N. keine A.-S.-Kinderdorffamilien, bei denen die Norm des § 86 Abs. 6 SGB VIII Anwendung fände. Beim Kinderdorf U. handele es sich zwar um eine besondere Form der Gruppenbetreuung von Kindern, die auch familienähnlich ausgestaltet ist. Dies sei jedoch nicht mit der Situation oder den Gegebenheiten gleichzusetzen, auf die § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abstelle. 15 Am 17.12.2018 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Schriftwechsel mit dem Beklagten. Weiter führt sie aus, mit dem Umzug der Kindsmutter nach ... A., Ortsteil E. gehe die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 S.2 SGB VIII auf den Beklagten über. Der Antrag auf Fallübernahme und Antrag auf Kostenerstattung an den Beklagten sei bereits mit Schreiben vom 30.05.2016 erfolgt, was zur Erstattungspflicht gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII führe. Nach eingehender Prüfung und Ablehnung der Fallübernahme am 15.12.2016 könne somit ein pflichtwidriges Verzögern der Übernahme angenommen werden. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die in den Hilfefällen S. und S. S. in der Zeit vom 28.05.2016 bis 30.06.2017 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 129.812,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2018 (Rechtshängigkeit) zu bezahlen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Verwaltungskostenzuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von 20.482,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2018 (Rechtshängigkeit) zu bezahlen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Schriftwechsel mit der Klägerin und führt im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit sei an den Landkreis N., in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Kinderdorffamilie befindet, übergegangen. Die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei eingetreten. Die Familienwohngruppe sei eine Pflegeperson i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Ausschlaggebend sei allein, dass eine oder mehrere konstante Bezugspersonen verfügbar seien und die Pflegeperson den Haushalt eigenverantwortlich führe, bzw. zumindest mitführe. Dies sei in der Kinderdorffamilie des A.-S-F. e.V. gegeben. Sonstige Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII seien ebenfalls gegeben. Die Kinder würden seit 09.01.2010 bei ihren Kinderdorfeltern mit deren eigenen und den aufgenommenen Kindern in einem Haushalt leben. Durch die übernommene Verantwortung für die anvertrauten Kinder und durch das gemeinsame Wohnen sei eine hohe Beziehungskontinuität gewahrt. Eine derartige Betreuungsform sei auf die Begründung familienähnlicher Beziehungen angelegt. Eine Rückführung der Kinder in ihre Herkunftsfamilie sei entgegen der Auffassung der Klägerin in absehbarer Zeit nicht angedacht. Bei S. sei das Ziel die Verselbstständigung, bei S. bestehe dagegen der Wille, zu seiner Mutter zurückzukehren. Aufgrund der Situation und der derzeitigen Lebensumstände (Umzug) müsse die Lage neu abgewogen werden, sodass auch hier ein Verbleib bis auf weiteres geplant sei. Eine Erstattungspflicht gegenüber der Klägerin nach § 89c SGB VIII sei nicht gegeben. Auch eine Erstattungspflicht nach § 89a SGB VIII käme gegenüber dem Jugendamt H. nicht in Frage. Außerdem handele es sich bei der Ablehnung der Fallübernahme nicht um einen Tatbestand, der eine pflichtwidrige Handlung darstelle. 21 Die von den Beteiligten angeregte Beiladung des Landkreises N. wurde vom Gericht abgelehnt. 22 Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters vom 07.01.2020 teilte der Einrichtungsleiter des Kinderdorfs U. mit, die Kinderdorfeltern hätten für S. und S. S. keine Erlaubnis zur Vollzeitpflege im Sinne des § 44 SGB VIII gehabt. Er sei ein Heimleiter. Es handele sich beim Kinderdorf um eine familienanaloge stationäre Wohngruppe, die eine Heimstruktur abbilde und der Heimaufsicht unterliege. S. und S. seien dem Kinderdorf zugewiesen worden und nicht den Pflegeeltern bzw. Kinderdorfeltern. Bei einer Kündigung der Kinderdorfeltern würden die Kinder nicht bei den Pflegeeltern, sondern in der Einrichtung verbleiben. Der Haushalt der Kinderdorffamilie werde komplett mit Mitteln des Einrichtungsträgers geführt und die Kinderdorfeltern hätten über die Haushaltsführung Rechenschaft abzulegen. Außerdem komme der Einrichtungsträger für sämtliche Kosten wie beispielsweise Ausgaben für Möbel, Kleidung, Urlaub, etc. auf. 23 Dem Gericht liegen die Behördenakten der Klägerin (4 Bände) und des Beklagten (2 Bände) vor. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 25 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im streitgegenständlichen Jugendhilfefall im Zeitraum vom 28.05.2016 bis 30.06.2017 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 129.812,59 EUR und einen Anspruch auf Prozesszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (1.). Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht der Klägerin nicht zu (2.). 26 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 28.05.2016 bis 30.06.2017 gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 27 Die Höhe der aufgewendeten Kosten steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. 28 Nach § 89c Abs. 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c SGB VIII bleibt im Fall eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Leistungsgewährung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. 29 Vor dem 28.05.2018 war die Klägerin für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig. Haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall wohnten die Kinder vor Beginn der Leistungen bei ihrer Mutter in H., also im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. 30 Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 28.05.2016 bis 30.06.2017 nach § 86c SGB VIII zur Gewährung der Jugendhilfeleistungen zugunsten der Hilfeempfänger verpflichtet. Denn mit dem Wegzug der Kindsmutter aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin nach A., Ortsteil E., also in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, am 28.05.2016, ging die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII von der Klägerin auf den Beklagten über, der die Leistung nicht fortgesetzt hat. 31 a. Dem Zuständigkeitsübergang und der daraus resultierenden Erstattungspflicht des Beklagten steht eine Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht entgegen. 32 Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Nach dem Sinn und Zweck des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiären oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst (BVerwG, Urteil vom 30.08.2009 – 5 C 18.08 –, juris). Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnimmt (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 – 5 C 20.10 – enthält die Vorschrift des § 44 Abs. 1 S.1 SGB VIII eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Diese ist von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, so dass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten. Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist es erforderlich, dass „Haushalt“ im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als der private und eigenverantwortlich geführte Haushalt der Pflegeperson zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 20.10 –, juris). 33 Das Kinderdorf U., in dem die Kinder vom 09.01.2010 bis 30.06.2017 untergebracht waren, ist keine Pflegeperson im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 34 Eine Aufnahme in den privaten, von der Pflegeperson eigenverantwortlich geführten Haushalt hat hier in den Fällen beider Kinder nicht stattgefunden. Auch wenn die Kinder in einem Wohnobjekt mit der Kinderdorffamilie, die aus den Kinderdorfeltern, ihren eigenen Kindern und bis zu sieben zusätzlichen aufgenommenen Kindern besteht, zusammenlebten, handelt es sich nicht um einen privaten, eigenverantwortlich geführten Haushalt. 35 Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: 36 aa. Nach der Leistungsbeschreibung der Kinderdorffamilien des A.-S-F.s haben die Kinderdorfeltern in großen Kinderdorffamilien mit sechs bzw. sieben Plätzen eine kleine Wohnung innerhalb der Immobilie mit kleiner Küche, Bad und eigenen Räumen. Diese Wohnungen haben auch einen eigenen Außeneingang. Die Wohnbereiche sind damit in private und öffentliche Bereiche aufgeteilt. Bezüglich der privaten Bereiche haben die Kinderdorfeltern die alleinige Nutzungsbefugnis. Zwar ist es normal, dass Eltern in größeren Familien eigenverantwortlich – falls möglich – Rückzugsmöglichkeiten suchen und wahrnehmen, im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass diese Rückzugsmöglichkeit vom Arbeitgeber geschaffen und bereitgestellt wird, was gegen einen privat geführten Haushalt spricht (OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2016 – 12 A 237/16 –, juris). 37 bb. Dass die in der Kinderdorffamilie aufgenommenen Kinder im Falle einer Kündigung der Pflegeeltern nicht bei den Pflegeeltern, sondern im Kinderdorf verbleiben, spricht ebenfalls gegen einen privat und eigenverantwortlich geführten Haushalt (vgl. Wiesner/Mörsberger, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 44 Rn. 7a). 38 cc. Außer den Kinderdorfeltern werden weitere Personen (Erziehungspersonal) beschäftigt. Diese gehen im Kinderdorf ihrer bezahlten Tätigkeit in einer 38,5-Stundenwoche nach. Für Vertretungseinsätze (bei Urlaub, Krankheit und Fortbildung der Leitung der Kinderdorffamilie sowie sonstige Vertretungssituationen) stehen im Kinderdorf zusätzlich zu dieser Personalausstattung pädagogische Fachkräfte zur Verfügung. Aufgrund der Mitarbeit des Erziehungspersonals ist nicht gewährleistet, dass die in diesen Haushalten lebenden Kindern eine familiäre und persönliche Bindung ausschließlich zu einer bestimmten Pflegeperson aufbauen. Insbesondere die Möglichkeit, dass Kinderdorfeltern in den Urlaub fahren und die aufgenommenen Kindern während dieser Zeit von Vertretungskräften betreut werden, spricht gegen eine Aufnahme in den privaten Haushalt einer Pflegeperson. Auch wenn das Konzept des Einrichtungsträgers auf ein „Familienleben“ abzielt, liegt im Ergebnis eine Gruppenbetreuung in einer Einrichtung vor und kein privater Haushalt. 39 dd. Ausweislich des Aktenvermerks vom 07.01.2020 wird dies durch die Aussage des Einrichtungsleiters Herrn K. bestätigt, wonach es sich beim Kinderdorf U. um eine familienanaloge stationäre Wohngruppe handelt, die eine Heimstruktur abbildet und damit einer Heimerziehung gleichkommt. Darüber hinaus unterliegt das Kinderdorf U. der Heimaufsicht. 40 ee. Außerdem wird der Haushalt der Kinderdorffamilie vollständig mit Mitteln des Einrichtungsträgers geführt. Der Einrichtungsträger kommt für sämtliche Kosten wie z.B. Möbel, Kleidung und Urlaub auf. Dass das vom Träger zur Verfügung gestellte Haushaltsbudget kontrolliert und überprüft wird und die Kinderdorfeltern darüber Rechenschaft abzulegen haben, steht ebenso einem privat und eigenverantwortlich geführten Haushalt entgegen. 41 ff. Die Kinderdorfeltern verfügen über keine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Außerdem wurden S. und S. nicht den Kinderdorfeltern, sondern der Einrichtung mit ihrem dort zur Verfügung stehenden Angebot zugewiesen. 42 Unter Würdigung aller genannten Umstände, trägt auch dies dazu bei, vorliegend nicht von einem privaten und eigenverantwortlich geführten Haushalt auszugehen. 43 Im Ergebnis handelt es sich bei der Kinderdorffamilie in U. damit nicht um eine Pflegeperson im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Damit war auch die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII im entsprechenden Zeitraum nicht gegeben. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII kommt es mithin nicht mehr an. 44 Die Zuständigkeit ging folglich mit dem Umzug der Mutter der Kinder in den Z. gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII auf den Beklagten über. 45 b. Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Jugendhilfekosten gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 umfasst auch die für S. geleistete Hilfe für junge Volljährige ab dem 01.09.2016 bis 30.06.2017. Gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war, wenn der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus ging. Legt man den Begriff der „Zuständigkeit“ im Sinne des § 86a Abs. 4 SGB VIII eng aus, wäre die Zuständigkeit auf den Beklagten übergegangen, da der Umzug der Mutter in dessen Bezirk bereits vor Wechsel der Hilfeform erfolgt war. Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, legt das Gericht den Begriff „zuständig“ dahingehend aus, dass derjenige Jugendhilfeträger zuständig ist, der bisher die Hilfe gewährt hat, auch im Sinne des § 86c SGB VIII. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Kontinuität des Hilfeprozesses zu gewährleisten (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 86a Rn. 10; Wiesner/Loos, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 86a Rn. 10-13). Würde man einen engen Zuständigkeitsbegriff zu Grunde legen, könnte der Sinn und Zweck der Norm in Konstellationen, in denen wie im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers umstritten ist, nicht erreicht werden. 46 Damit sind auch die aufgewendeten Kosten für S. ab dem Wechsel der Hilfeform zu erstatten. 47 c. Der Erstattungsanspruch ist nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2016 – 4 K 2981/15 –, juris). Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Klägerin hat den Anspruch innerhalb der Frist von zwölf Monaten geltend gemacht. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 10.01.2018 um Kostenerstattung gebeten, nachdem die Jugendhilfeleistungen am 30.06.2017 endeten. 48 Hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII ist die Klage damit begründet. 49 d. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 90 Rdnr. 22 m.w.N.) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, ebenfalls in entsprechender Anwendung. 50 Damit ist der Erstattungsklage im vollen Umfang stattzugeben. 51 2. Ein Anspruch auf einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 20.482,24 EUR wegen Pflichtwidrigkeit nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht der Klägerin dagegen nicht zu. 52 Gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten zu tragen, wenn er pflichtwidrig gehandelt hat und der vorherige örtliche Träger die Kosten deshalb aufwenden musste. Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn der erstattungsverpflichtete Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (Bay. VGH, Urteil vom 09.12.2003 – 12 ZB 03.2166 –, juris). Der Beklagte hat als zuständiger örtlicher Träger nicht pflichtwidrig im Sinne des § 89 Abs. 2 SGB VIII gehandelt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn der ersatzpflichtige Träger auf Grund einer schwierig zu beurteilenden rechtlichen Situation seine Ersatzpflicht ablehnt bzw. im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, pflichtwidriges Verhalten ausscheiden kann (Bay. VGH, Beschluss vom 18.07.2005 – 12 B 02.1197 –, juris; Beschluss vom 09.12.2003 – 12 ZB 03.2166 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2014 – 12 A 1211/12 –, juris). 53 Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht einfach. Die Unterbringung der Kinder in der Kinderdorffamilie des A.-S.-F. e.V. war insofern wegen des Konzepts der Kinderdorffamilie und den damit verbundenen Überlagerungen zwischen einem privat und einem für den Arbeitgeber geführten Haushalt nicht eindeutig. Die Prüfung der Zuständigkeit erforderte eine umfassende und keineswegs allein nach schematischen Kriterien zu bewältigende Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Die Ablehnung unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 zeigt, dass die Kostenerstattungspflicht aus rechtlichen Erwägungen heraus und damit nicht pflichtwidrig verneint wurde. Diese sind weder eindeutig unzutreffend noch eindeutig unvertretbar. Der Beklagte hat sich in noch vertretbarer Weise rechtlich mit der Frage der Zuständigkeit auseinandergesetzt, so dass die Ablehnung der Kostenübernahme auch nicht willkürlich erfolgte. Es ist unbeachtlich, dass sich die Auffassung des Beklagten nach genauerer Prüfung als fehlerhaft erweist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 – 12 S 1274/14 –, juris). 54 Der Klägerin steht damit kein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 20.482,24 EUR zu. Die Klage ist insoweit unbegründet und unterliegt daher der Abweisung. 55 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren, einen Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern betreffend, ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO analog). 56 4. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Fragen, ob Kinderdorfeltern als Pflegepersonen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelten und ob § 86a Abs. 4 SGB VIII auch auf Fälle Anwendung findet, in denen bislang Hilfe aufgrund § 86c SGB VIII geleistet wurde, erscheinen klärungsbedürftig. Gründe 24 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 25 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im streitgegenständlichen Jugendhilfefall im Zeitraum vom 28.05.2016 bis 30.06.2017 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 129.812,59 EUR und einen Anspruch auf Prozesszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (1.). Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht der Klägerin nicht zu (2.). 26 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 28.05.2016 bis 30.06.2017 gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 27 Die Höhe der aufgewendeten Kosten steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. 28 Nach § 89c Abs. 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c SGB VIII bleibt im Fall eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Leistungsgewährung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. 29 Vor dem 28.05.2018 war die Klägerin für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig. Haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall wohnten die Kinder vor Beginn der Leistungen bei ihrer Mutter in H., also im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. 30 Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 28.05.2016 bis 30.06.2017 nach § 86c SGB VIII zur Gewährung der Jugendhilfeleistungen zugunsten der Hilfeempfänger verpflichtet. Denn mit dem Wegzug der Kindsmutter aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin nach A., Ortsteil E., also in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, am 28.05.2016, ging die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII von der Klägerin auf den Beklagten über, der die Leistung nicht fortgesetzt hat. 31 a. Dem Zuständigkeitsübergang und der daraus resultierenden Erstattungspflicht des Beklagten steht eine Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht entgegen. 32 Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Nach dem Sinn und Zweck des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiären oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst (BVerwG, Urteil vom 30.08.2009 – 5 C 18.08 –, juris). Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnimmt (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 – 5 C 20.10 – enthält die Vorschrift des § 44 Abs. 1 S.1 SGB VIII eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Diese ist von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, so dass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten. Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist es erforderlich, dass „Haushalt“ im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als der private und eigenverantwortlich geführte Haushalt der Pflegeperson zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 20.10 –, juris). 33 Das Kinderdorf U., in dem die Kinder vom 09.01.2010 bis 30.06.2017 untergebracht waren, ist keine Pflegeperson im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 34 Eine Aufnahme in den privaten, von der Pflegeperson eigenverantwortlich geführten Haushalt hat hier in den Fällen beider Kinder nicht stattgefunden. Auch wenn die Kinder in einem Wohnobjekt mit der Kinderdorffamilie, die aus den Kinderdorfeltern, ihren eigenen Kindern und bis zu sieben zusätzlichen aufgenommenen Kindern besteht, zusammenlebten, handelt es sich nicht um einen privaten, eigenverantwortlich geführten Haushalt. 35 Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: 36 aa. Nach der Leistungsbeschreibung der Kinderdorffamilien des A.-S-F.s haben die Kinderdorfeltern in großen Kinderdorffamilien mit sechs bzw. sieben Plätzen eine kleine Wohnung innerhalb der Immobilie mit kleiner Küche, Bad und eigenen Räumen. Diese Wohnungen haben auch einen eigenen Außeneingang. Die Wohnbereiche sind damit in private und öffentliche Bereiche aufgeteilt. Bezüglich der privaten Bereiche haben die Kinderdorfeltern die alleinige Nutzungsbefugnis. Zwar ist es normal, dass Eltern in größeren Familien eigenverantwortlich – falls möglich – Rückzugsmöglichkeiten suchen und wahrnehmen, im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass diese Rückzugsmöglichkeit vom Arbeitgeber geschaffen und bereitgestellt wird, was gegen einen privat geführten Haushalt spricht (OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2016 – 12 A 237/16 –, juris). 37 bb. Dass die in der Kinderdorffamilie aufgenommenen Kinder im Falle einer Kündigung der Pflegeeltern nicht bei den Pflegeeltern, sondern im Kinderdorf verbleiben, spricht ebenfalls gegen einen privat und eigenverantwortlich geführten Haushalt (vgl. Wiesner/Mörsberger, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 44 Rn. 7a). 38 cc. Außer den Kinderdorfeltern werden weitere Personen (Erziehungspersonal) beschäftigt. Diese gehen im Kinderdorf ihrer bezahlten Tätigkeit in einer 38,5-Stundenwoche nach. Für Vertretungseinsätze (bei Urlaub, Krankheit und Fortbildung der Leitung der Kinderdorffamilie sowie sonstige Vertretungssituationen) stehen im Kinderdorf zusätzlich zu dieser Personalausstattung pädagogische Fachkräfte zur Verfügung. Aufgrund der Mitarbeit des Erziehungspersonals ist nicht gewährleistet, dass die in diesen Haushalten lebenden Kindern eine familiäre und persönliche Bindung ausschließlich zu einer bestimmten Pflegeperson aufbauen. Insbesondere die Möglichkeit, dass Kinderdorfeltern in den Urlaub fahren und die aufgenommenen Kindern während dieser Zeit von Vertretungskräften betreut werden, spricht gegen eine Aufnahme in den privaten Haushalt einer Pflegeperson. Auch wenn das Konzept des Einrichtungsträgers auf ein „Familienleben“ abzielt, liegt im Ergebnis eine Gruppenbetreuung in einer Einrichtung vor und kein privater Haushalt. 39 dd. Ausweislich des Aktenvermerks vom 07.01.2020 wird dies durch die Aussage des Einrichtungsleiters Herrn K. bestätigt, wonach es sich beim Kinderdorf U. um eine familienanaloge stationäre Wohngruppe handelt, die eine Heimstruktur abbildet und damit einer Heimerziehung gleichkommt. Darüber hinaus unterliegt das Kinderdorf U. der Heimaufsicht. 40 ee. Außerdem wird der Haushalt der Kinderdorffamilie vollständig mit Mitteln des Einrichtungsträgers geführt. Der Einrichtungsträger kommt für sämtliche Kosten wie z.B. Möbel, Kleidung und Urlaub auf. Dass das vom Träger zur Verfügung gestellte Haushaltsbudget kontrolliert und überprüft wird und die Kinderdorfeltern darüber Rechenschaft abzulegen haben, steht ebenso einem privat und eigenverantwortlich geführten Haushalt entgegen. 41 ff. Die Kinderdorfeltern verfügen über keine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Außerdem wurden S. und S. nicht den Kinderdorfeltern, sondern der Einrichtung mit ihrem dort zur Verfügung stehenden Angebot zugewiesen. 42 Unter Würdigung aller genannten Umstände, trägt auch dies dazu bei, vorliegend nicht von einem privaten und eigenverantwortlich geführten Haushalt auszugehen. 43 Im Ergebnis handelt es sich bei der Kinderdorffamilie in U. damit nicht um eine Pflegeperson im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Damit war auch die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII im entsprechenden Zeitraum nicht gegeben. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII kommt es mithin nicht mehr an. 44 Die Zuständigkeit ging folglich mit dem Umzug der Mutter der Kinder in den Z. gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII auf den Beklagten über. 45 b. Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Jugendhilfekosten gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 umfasst auch die für S. geleistete Hilfe für junge Volljährige ab dem 01.09.2016 bis 30.06.2017. Gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war, wenn der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus ging. Legt man den Begriff der „Zuständigkeit“ im Sinne des § 86a Abs. 4 SGB VIII eng aus, wäre die Zuständigkeit auf den Beklagten übergegangen, da der Umzug der Mutter in dessen Bezirk bereits vor Wechsel der Hilfeform erfolgt war. Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, legt das Gericht den Begriff „zuständig“ dahingehend aus, dass derjenige Jugendhilfeträger zuständig ist, der bisher die Hilfe gewährt hat, auch im Sinne des § 86c SGB VIII. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Kontinuität des Hilfeprozesses zu gewährleisten (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 86a Rn. 10; Wiesner/Loos, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 86a Rn. 10-13). Würde man einen engen Zuständigkeitsbegriff zu Grunde legen, könnte der Sinn und Zweck der Norm in Konstellationen, in denen wie im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers umstritten ist, nicht erreicht werden. 46 Damit sind auch die aufgewendeten Kosten für S. ab dem Wechsel der Hilfeform zu erstatten. 47 c. Der Erstattungsanspruch ist nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2016 – 4 K 2981/15 –, juris). Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Klägerin hat den Anspruch innerhalb der Frist von zwölf Monaten geltend gemacht. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 10.01.2018 um Kostenerstattung gebeten, nachdem die Jugendhilfeleistungen am 30.06.2017 endeten. 48 Hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII ist die Klage damit begründet. 49 d. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 90 Rdnr. 22 m.w.N.) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, ebenfalls in entsprechender Anwendung. 50 Damit ist der Erstattungsklage im vollen Umfang stattzugeben. 51 2. Ein Anspruch auf einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 20.482,24 EUR wegen Pflichtwidrigkeit nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht der Klägerin dagegen nicht zu. 52 Gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten zu tragen, wenn er pflichtwidrig gehandelt hat und der vorherige örtliche Träger die Kosten deshalb aufwenden musste. Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn der erstattungsverpflichtete Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (Bay. VGH, Urteil vom 09.12.2003 – 12 ZB 03.2166 –, juris). Der Beklagte hat als zuständiger örtlicher Träger nicht pflichtwidrig im Sinne des § 89 Abs. 2 SGB VIII gehandelt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn der ersatzpflichtige Träger auf Grund einer schwierig zu beurteilenden rechtlichen Situation seine Ersatzpflicht ablehnt bzw. im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, pflichtwidriges Verhalten ausscheiden kann (Bay. VGH, Beschluss vom 18.07.2005 – 12 B 02.1197 –, juris; Beschluss vom 09.12.2003 – 12 ZB 03.2166 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2014 – 12 A 1211/12 –, juris). 53 Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht einfach. Die Unterbringung der Kinder in der Kinderdorffamilie des A.-S.-F. e.V. war insofern wegen des Konzepts der Kinderdorffamilie und den damit verbundenen Überlagerungen zwischen einem privat und einem für den Arbeitgeber geführten Haushalt nicht eindeutig. Die Prüfung der Zuständigkeit erforderte eine umfassende und keineswegs allein nach schematischen Kriterien zu bewältigende Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Die Ablehnung unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 zeigt, dass die Kostenerstattungspflicht aus rechtlichen Erwägungen heraus und damit nicht pflichtwidrig verneint wurde. Diese sind weder eindeutig unzutreffend noch eindeutig unvertretbar. Der Beklagte hat sich in noch vertretbarer Weise rechtlich mit der Frage der Zuständigkeit auseinandergesetzt, so dass die Ablehnung der Kostenübernahme auch nicht willkürlich erfolgte. Es ist unbeachtlich, dass sich die Auffassung des Beklagten nach genauerer Prüfung als fehlerhaft erweist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 – 12 S 1274/14 –, juris). 54 Der Klägerin steht damit kein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 20.482,24 EUR zu. Die Klage ist insoweit unbegründet und unterliegt daher der Abweisung. 55 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren, einen Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern betreffend, ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO analog). 56 4. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Fragen, ob Kinderdorfeltern als Pflegepersonen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelten und ob § 86a Abs. 4 SGB VIII auch auf Fälle Anwendung findet, in denen bislang Hilfe aufgrund § 86c SGB VIII geleistet wurde, erscheinen klärungsbedürftig.