Urteil
4 A 692/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abwassersatzung verletzt das Zitiergebot, wenn sie nicht die konkreten, zur Erhebung der Abgabe berechtigenden Vorschriften vollständig und zutreffend angibt.
• Fehlt in einer Abgabensatzung eine wirksame Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebühr, verstößt dies gegen § 2 Abs.1 Satz 2 KAG und macht die Gebührensatzung insoweit unwirksam.
• Die Übertragung kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben auf ein Amt ist nur dann wirksam, wenn die formellen Voraussetzungen und Nachweise für die Zuständigkeit vorliegen; unklare oder nicht vorgelegte Übertragungsunterlagen lassen Zweifel an der Verbandszuständigkeit begründen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Abwassersatzung wegen Zitiermängeln und fehlender Entstehungsregelung der Gebühr • Eine Abwassersatzung verletzt das Zitiergebot, wenn sie nicht die konkreten, zur Erhebung der Abgabe berechtigenden Vorschriften vollständig und zutreffend angibt. • Fehlt in einer Abgabensatzung eine wirksame Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebühr, verstößt dies gegen § 2 Abs.1 Satz 2 KAG und macht die Gebührensatzung insoweit unwirksam. • Die Übertragung kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben auf ein Amt ist nur dann wirksam, wenn die formellen Voraussetzungen und Nachweise für die Zuständigkeit vorliegen; unklare oder nicht vorgelegte Übertragungsunterlagen lassen Zweifel an der Verbandszuständigkeit begründen. Der Kläger betreibt ein Grundstück mit Kleinkläranlage und wurde vom Beklagten zur Erstattung von Kosten einer Bedarfsentleerung herangezogen. Grundlage war eine Abwassersatzung des Amtes in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 01.12.2016 und ein Bescheid über die Kostenerstattung nach tatsächlicher Entleerung durch einen Drittunternehmer. Der Beklagte hatte Leistungen per beschränkter Ausschreibung vergeben; der Kläger rügte erhebliche Kostensteigerungen und Verstöße gegen vergaberechtliche Vorgaben sowie gegen das Kostenüberschreitungsverbot des KAG. Im Widerspruchsverfahren und in der Klage machte der Kläger insbesondere geltend, die Satzung enthalte fehlerhafte Zitierungen der Ermächtigungsgrundlagen und weise keine wirksame Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebühr auf. Das Gericht forderte Unterlagen zur Aufgabenübertragung des Amtes an, die der Beklagte nicht vollständig vorlegte. • Klage ist begründet; der Gebührenbescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Abwassersatzung verstößt gegen das Zitiergebot des § 66 Abs.1 Nr.2 LVwG, weil sie nicht vollständig und zutreffend die Rechtsgrundlagen nennt, die den Erlass einer Abgabensatzung und die Erhebung der konkreten Gebühr durch das Amt erlauben; insb. sind §§ 1 Abs.2, 2 und 6 KAG sowie § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 AmtsO erforderlich, um Ermächtigungsrahmen vollständig darzustellen. • Fehlerhafte oder unvollständige Zitierungen sind nicht nur formell belanglos; sie müssen die Erkennbarkeit der Ermächtigungsgrundlage für den Adressaten sicherstellen, insbesondere wenn durch die Satzung Abgabepflichten begründet werden. • Die Satzung verletzt ferner § 2 Abs.1 Satz2 KAG, weil sie keine wirksame Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebühr enthält: § 16 Abs.1 Satz1 AbwS widerspricht höherrangigem Recht (§ 11 Abs.1 Satz2 KAG i.V.m. § 38 AO), weil die tatsächliche Leistungspflicht erst mit der tatsächlichen Entleerung verwirklicht wird. • Die Kammer konnte auch nicht überzeugend feststellen, dass dem Amt zum relevanten Zeitpunkt die Zuständigkeit zur Erhebung der Abgabe zweifelsfrei zustand, da erforderliche Unterlagen zur Aufgabenübertragung nicht vorgelegt wurden; dies nährt Zweifel an der Verbandszuständigkeit. • Wegen der genannten Mängel ist die Gebührensatzung bzw. der für die Gebührserhebung relevante Teil unwirksam, was die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids zur Folge hat. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht hob den Bescheid des Beklagten vom 12.09.2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2017 auf, weil die zugrunde liegende Abwassersatzung wegen Verstößen gegen das Zitiergebot (§ 66 Abs.1 Nr.2 LVwG) und wegen fehlender bzw. rechtswidriger Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebühr (§ 2 Abs.1 Satz2 KAG in Verbindung mit § 11 Abs.1 Satz2 KAG und § 38 AO) unwirksam ist. Zudem konnten Zweifel an der Verbandszuständigkeit des Amtes bestehen, da erforderliche Nachweise zur Aufgabenübertragung nicht vorgelegt wurden. Wegen der Rechtswidrigkeit der Satzung waren die erstattungsrechnungen nicht zu berücksichtigen, weshalb der Gebührenanspruch entfiel. Die Verfahrenskosten wurden dem Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.