OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 MB 28/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

11mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Auswahlentscheidung der Fachhochschule zur Besetzung einer Professur verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt nur Anspruch auf fehlerfreie, nicht auf erfolgreiche Auswahl; Hochschulen haben einen Beurteilungsspielraum, der nur auf Verkennungen, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensfehler überprüfbar ist. • Wesentliche Auswahlerwägungen müssen dokumentiert werden; ein zusammenfassender Auswahlvermerk kann hierfür ausreichend sein. • Konstitutive Anforderungsmerkmale sind objektiv überprüfbar und zwingend; fakultative Kriterien eröffnen Wertungsspielräume und sind lediglich in der zweiten Stufe des Verfahrens maßgeblich. • Bei Ersteinstellungen kann eine einmalige Probevorlesung ausreichend sein, insbesondere wenn diese angemessen lang ist und pädagogische Eignung im Anforderungsprofil stark gewichtet wird.
Entscheidungsgründe
Fehlerfreier Auswahlentscheid und Dokumentation genügen bei Professurbesetzung • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Auswahlentscheidung der Fachhochschule zur Besetzung einer Professur verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt nur Anspruch auf fehlerfreie, nicht auf erfolgreiche Auswahl; Hochschulen haben einen Beurteilungsspielraum, der nur auf Verkennungen, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensfehler überprüfbar ist. • Wesentliche Auswahlerwägungen müssen dokumentiert werden; ein zusammenfassender Auswahlvermerk kann hierfür ausreichend sein. • Konstitutive Anforderungsmerkmale sind objektiv überprüfbar und zwingend; fakultative Kriterien eröffnen Wertungsspielräume und sind lediglich in der zweiten Stufe des Verfahrens maßgeblich. • Bei Ersteinstellungen kann eine einmalige Probevorlesung ausreichend sein, insbesondere wenn diese angemessen lang ist und pädagogische Eignung im Anforderungsprofil stark gewichtet wird. Der Antragsteller klagte gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen W2-Professur für Grundlagen der Elektrotechnik und Hochfrequenztechnik an einer Fachhochschule. Die Antragsgegnerin hatte zwei Bewerber (Antragsteller und Beigeladener) in das Auswahlverfahren einbezogen, Probevorlesungen durchgeführt und den Beigeladenen ausgewählt. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Besetzung bis zur endgültigen Entscheidung über seine Bewerbung zu untersagen. Er rügte mangelhafte Dokumentation der Probevorlesung, Nichterfüllung des Anforderungsprofils durch den Beigeladenen, Übergewichtung der einmaligen Probevorlesung und Verletzung des Leistungsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und setzte den Streitwert fest. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG schützt nur einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfeifreies Auswahlverfahren, nicht auf Erfolg der Bewerbung. Die Hochschule hat bei der Auswahl eines Professors einen verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungsspielraum, der nur auf Verkennungen von Begriffen, unrichtige Tatsachenfeststellungen, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder sachwidrige Erwägungen überprüfbar ist. • Die Pflicht zur Dokumentation wesentlicher Auswahlerwägungen folgt aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG; ein zusammenfassender Auswahlvermerk, der die gewonnenen Erkenntnisse zu den Bewerbern benennt, kann ausreichend sein, konkrete ausführliche Protokolle sind nicht zwingend erforderlich. • Das Anforderungsprofil ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen; konstitutive Merkmale sind zwingend und objektiv überprüfbar, fakultative Merkmale eröffnen einen Wertungsspielraum und sind in der Vergleichsstufe zu berücksichtigen. • Die Formulierung im Ausschreibungstext zur "besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die hervorragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird" ist nicht eindeutig konstitutiv. Selbst wenn sie konstitutiv verstanden würde, durfte die Hochschule ausnahmsweise abweichen, wenn der Bewerber gleichwertige oder ersetzende Nachweise (praxisbezogene Leistungen, Publikationen, Drittmittel, Lehrerfahrung) erbringt. • Die Hochschule durfte den Beigeladenen berücksichtigen, weil dieser durch berufliche Praxis, Veröffentlichungen, Drittmittelbeteiligung und Lehrerfahrung die geforderte besondere Befähigung bzw. nach § 61 Abs.5 HSG ersetzende Leistungen darlegte. Die Abweichung bedurfte hier nicht der Ministeriumszustimmung, weil die Promotionsleistung des Beigeladenen ohnehin sehr gut war. • Die Hochschule hat pädagogische Eignung mit hohem Gewicht (40 %) bewertet; angesichts des Stellenprofils einer Fachhochschule ist die Betonung der Lehre verfassungsgemäß. Eine einmalige 75-minütige Probevorlesung kann bei Ersteinstellungen ein taugliches und ausreichend gewichtiges Auswahlinstrument sein. • Die Auswahlentscheidung ist insgesamt nicht mit dem Vorwurf von Bewertungsfehlern oder Verfahrensmängeln belastet; der Senat findet keine Anhaltspunkte für Verkennungen oder sachfremde Erwägungen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; damit bleibt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz bestehen. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Unterbindung der Besetzung, weil die Auswahlentscheidung verfahrens- und wertungsgemäß zustande gekommen ist. Die Hochschule hat die wesentlichen Auswahlerwägungen in einem Auswahlvermerk hinreichend dokumentiert und ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 18.262,32 Euro festgesetzt.