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Beschluss

4 MB 53/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unbegründet, wenn die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind. • Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller keine durch Antragstellung begründete Erlaubnisfiktion (§ 81 AufenthG) zuzurechnen ist. • Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug führt die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung regelmäßig dazu, dass die aufschiebende Wirkung zu versagen ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Verweigerung aufschiebender Wirkung bei Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unbegründet, wenn die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind. • Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller keine durch Antragstellung begründete Erlaubnisfiktion (§ 81 AufenthG) zuzurechnen ist. • Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug führt die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung regelmäßig dazu, dass die aufschiebende Wirkung zu versagen ist. Der 1993 geborene Antragsteller, armenischer Staatsangehöriger, wandte sich gegen einen Bescheid vom 3. August 2021. Der Bescheid lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zur unverzüglichen Ausreise auf, drohte Abschiebung bei Nichtbefolgung innerhalb von 30 Tagen an und erließ ein 24 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Gegen die ablehnenden Entscheidungen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Gericht wies den Antrag zurück. Der Antragsteller rügte u.a., es bestünden Fiktionswirkungen aufgrund früherer Anträge (2017), und machte geltend, die Abschiebungsandrohung führe zu irreversiblen Nachteilen, sodass im Eilverfahren die Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, eine Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion liege nicht vor und die Abschiebungsandrohung sei offensichtlich rechtmäßig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, die Prüfung beschränkte sich nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe. • Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO: Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nahm dem Antragsteller keine durch Antragstellung begründete Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 u. 4 AufenthG) weg, da zum einen keine wirksame Antragstellung aus 2017 feststellbar war und zum anderen frühere Aufenthaltstitel mit Ablauf erloschen waren. • Versäumnis substantiierter Tatsachenangaben: Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass das Formular von 2017 von ihm ausgefüllt oder unterschrieben wurde; ein verspäteter oder nicht stammender Antrag begründet keine Fiktion. • Offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung: Das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig bewertet; bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug führt dies regelmäßig zur Versagung der aufschiebenden Wirkung. • Folgenabwägung: Eine weitergehende Folgenabwägung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit nicht evident ist; hier lag eine eindeutige Einschätzung vor, sodass die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfiel. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.09.2021 wurde zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis unzulässig ist, weil keine berechtigte Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion vorliegt. Soweit es um die Abschiebungsandrohung geht, ist diese nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig; daher überwiegen im Eilverfahren die Interessen des Antragsgegners und die aufschiebende Wirkung ist zu versagen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.