Beschluss
6 MB 27/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1126.6MB27.24.00
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Leitsätze
1. Ein Aufenthaltstitel wird grundsätzlich nur zu einem bestimmten, im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt.(Rn.24)
2. Für eine Differenzierung der Aufenthaltszwecke ist von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen.(Rn.24)
3. Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke bestimmen und begrenzen den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und den Streitgegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz.(Rn.24)
4. Auch im Falle einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks bedarf es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Einreise ins Bundesgebiet mit dem erforderlichen Visum.(Rn.25)
5. Beruft sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als bisher geltend gemachten Aufenthaltszweck, liegt darin eine Antragserweiterung, für die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 VwGO kein Raum ist.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 18. September 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufenthaltstitel wird grundsätzlich nur zu einem bestimmten, im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt.(Rn.24) 2. Für eine Differenzierung der Aufenthaltszwecke ist von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen.(Rn.24) 3. Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke bestimmen und begrenzen den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und den Streitgegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz.(Rn.24) 4. Auch im Falle einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks bedarf es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Einreise ins Bundesgebiet mit dem erforderlichen Visum.(Rn.25) 5. Beruft sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als bisher geltend gemachten Aufenthaltszweck, liegt darin eine Antragserweiterung, für die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 VwGO kein Raum ist.(Rn.25) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 18. September 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren weiter, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit zu erreichen. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24. März 2023 als Betroffener des Erdbebens vom 6. Februar 2023 mit einem am 14. März 2023 erteilten und vom 16. März bis zum 28. Juni 2023 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels war der Antragsteller nach § 2 der Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 25. April 2023, die mit Ablauf des 6. August 2023 außer Kraft trat (BGBl. I Nr. 116; TürkeiErdbebenAufenthÜV) befreit. Am 5. August 2023 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c zu erteilen, hilfsweise, die Familie zu dulden“. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung abgelehnt. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Juli 2024 übermittelt. Am 30. August 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch. Am 11. September 2024 hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid anzuordnen. Im Rahmen seiner Antragsbegründung hat er darauf hingewiesen, es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Mit Beschluss vom 18. September 2024, dem Antragsteller am 20. September 2024 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, da sich der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweise. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG oder § 18a AufenthG sei nicht zu erteilen, da der Antragsteller nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (§ 6 Abs. 3 AufenthG) eingereist sei. Der Antragsteller sei auch nicht ausnahmsweise berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen, da die Voraussetzungen von § 39 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthV bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 4. Oktober 2024 eingelegten und am 18. Oktober 2024 begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2024 hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO um Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken gestritten wird, ist die Beschwerde unbegründet (1.). Für den Fall, dass der Antragsteller in das Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken (§ 16d AufenthG) einbringen will, wäre die Beschwerde bereits unzulässig (2.). 1. Die zur Begründung der Beschwerde gerade noch hinreichend dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung und orientiert sich dabei vorrangig an der Frage, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere Richtung offensichtlich ist. Ist dies nicht der Fall, ergeht die Entscheidung allein aufgrund einer Interessenabwägung, bei der die jeweils eintretenden Folgen einer stattgebenden bzw. ablehnenden Eilentscheidung gegenüberzustellen sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.02.2024 – 6 MB 1/24 –, juris Rn. 11, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 28, Beschl. v. 29.10.2021 – 4 MB 53/21 –, juris Rn. 9, v. 03.07.2019 – 4 MB 14/19 –, juris Rn. 5, ausf.: Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 ff.). Diesen vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab greift der Antragsteller nicht an. a. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 19c AufenthG oder § 18a AufenthG lägen nicht vor und die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, vermag der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es jedenfalls am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt, da der Antragsteller nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Welches Visum i. S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das „erforderliche“ Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird. Für längerfristige Aufenthalte ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (sog. nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19). Um einen solchen längerfristigen Aufenthalt handelt es sich im vorliegenden Fall, da der Antragsteller ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 19c Abs. 1 AufenthG begehrt. Der Antragsteller verfügte bei der Einreise jedoch nur über ein sog. Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Seine Rechtsauffassung, ein nationales Visum wäre zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur erforderlich gewesen, wenn er bereits im Zeitpunkt seiner Einreise vorgehabt hätte, zu Arbeitszwecken in Deutschland zu bleiben, verfängt nicht. Auch im Falle einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks ist das Visumsverfahren grundsätzlich einzuhalten. Die Erforderlichkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG richtet sich nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein Sinneswandel vorliegt oder nicht. Entscheidend ist, ob der Ausländer bei der Einreise das Visum eingeholt hatte, das den jetzigen Aufenthaltszweck abdeckt (VGH Mannheim, Beschl. v. 30.03.2006 – 13 S 389/06 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.08.2008 - 13 ME 131/08 -, juris Rn. 3). Für dieses grundsätzlich geltende Erfordernis spricht neben der systematischen Stellung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auch der Sinn und Zweck der Regelung. Sie soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (BT-Drucks. 15/420 S. 70). Die nationale Visumpflicht dient damit einer vor der Einreise durchzuführenden umfassenden Vorabkontrolle des konkreten Aufenthaltsbegehrens (Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition Stand: 01.07.2024, § 5 AufenthG Rn. 22). Diesem Zweck der Vorschrift wird eine weite, auch nachträgliche Änderungen des Aufenthaltszwecks erfassende Auslegung der Vorschrift am ehesten gerecht. Nur bei einem solchen Verständnis der Vorschrift erlangen die in § 39 Nr. 2, 3 und 6 AufenthV vorgesehenen Ausnahmen eine eigenständige Bedeutung. In den dort geregelten Fällen einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks würde andernfalls schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zulässig sein (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19); die Regelungen wären damit sinnentleert. Soweit der Antragsteller vorbringt, teilweise hätten sich die Gesetzesänderungen, aufgrund derer er die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis haben könnte, erst nach seiner Einreise ergeben, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller führt selbst aus, er sei als Betroffener des Erdbebens vom 6. Februar 2023 in das Bundesgebiet eingereist und habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgehabt, zu Arbeitszwecken in Deutschland zu bleiben. Darauf, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Einreise bereits vorlagen, kann es mangels eines entsprechenden Willens des Antragstellers zu einem längerfristigen Aufenthalt schon nicht ankommen; maßgeblich bleibt die nachträgliche Änderung des Aufenthaltszwecks. Auch wenn der Antragsteller möglicherweise aufgrund von Gesetzesänderungen erst nach der Einreise den Willen zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet entwickelt haben sollte, ist nach der oben dargestellten, vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen weiten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Einreise mit dem erforderlichen (nationalen) Visum Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Hieran fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. bb) Der Antragsteller ist auch nicht ausnahmsweise berechtigt, die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen. (1) Soweit er mit seiner Beschwerdebegründung geltend machen will, die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV lägen vor, da er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG habe, dringt er hiermit nicht durch. Zunächst setzt er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, bei ihm handele es sich nicht um eine Fachkraft mit Berufsausbildung im Sinne des § 18a AufenthG, nicht substantiiert auseinander. Er legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – vorliegen. Nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist eine Fachkraft mit Berufsausbildung ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt. Verfügt der Ausländer – wie hier – über eine ausländische Berufsausbildung, muss nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt werden (Hänsle, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. Stand: 01.07.2024, § 18a AufenthG Rn. 3; Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 18a AufenthG Rn. 4). Die Gleichwertigkeit der Qualifikation muss in einem Anerkennungsverfahren durch die nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für berufliche Anerkennung zuständige Stelle festgestellt worden sein (Begründung zum Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 13. März 2019, BT-Drs. 19/8285, 97). In Schleswig-Holstein erfolgt dies nach den Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (Art. 1 Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein, GVOBl. 2014 Nr. 6 S. 92). Erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Feststellungsverfahrens durch einen entsprechenden Anerkennungsbescheid steht die Eigenschaft der Fachkraft mit Berufsausbildung fest (Mävers, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 18a AufenthG Rn. 19). Dass es an der nach dem Gesetz erforderlichen Gleichwertigkeitsfeststellung fehlt, stellt der Antragsteller schon nicht in Abrede. Er behauptet lediglich, dass die Feststellung aufgrund seines unklaren Aufenthaltsstatus bisher nicht habe erfolgen können. Auch der Umstand, dass ihm die Diakonisches Werk Altholstein GmbH ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht hat, macht die fehlende Gleichwertigkeitsfeststellung nicht entbehrlich, da mit dem Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18a AufenthG angeknüpft wird. Für eine Abwägung unter Berücksichtigung eines steigenden Bedarfs an Pflegekräften ist deshalb kein Raum. (2) Der Antragsteller kann den begehrten Aufenthaltstitel auch nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Voraussetzung hierfür wäre, dass er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Antragsteller verfügte jedoch nicht über ein nationales Visum, er verfügte lediglich über ein sog. Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 AufenthG), welches mittlerweile keine Gültigkeit mehr besitzt. Zudem verfügt er derzeit auch nicht über eine Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller verkennt offenbar den Regelungsbereich des § 2 TürkeiErdbebenAufenthÜV, wenn er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung ausführt, die Vorschrift setze voraus, dass der Betroffene mit einem nationalen Visum eingereist ist. § 2 Satz 1 TürkeiErdbebenAufenthÜV sieht eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nur dann vor, wenn der Betroffene mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist ist. Bei einem solchen nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum handelt es sich jedoch um ein sog. Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 AufenthG) und nicht um ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG). b. Da sich die Beschwerdebegründung des Antragstellers mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG und zur mangelnden Statthaftigkeit seines Antrags im Hinblick auf die begehrte Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht auseinandersetzt, ist eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den Senat nicht veranlasst (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 2. Zum Erfolg seiner Beschwerde führt schließlich auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG erörtert haben. Soweit der Antragsteller hiermit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken (§ 16d AufenthG) in das Beschwerdeverfahren einbringen will, wäre die Beschwerde bereits unzulässig. § 16d AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, um die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu erreichen. In der erstmaligen Geltendmachung dieses Anspruches läge eine Antragserweiterung, für die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 VwGO kein Raum ist. Denn die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.07.2018 – 4 MB 76/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Der nunmehr angeführte Anspruch nach § 16d AufenthG war allerdings nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Gegenstand war vielmehr nur ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zwecks Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c oder auch § 18a AufenthG. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, einen darüberhinausgehenden Anspruch nach § 16d AufenthG als Rechtsschutzbegehren zu erkennen und zu prüfen. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Dies folgt aus der Tatsache, dass die beiden Titel nach § 19c oder auch § 18a AufenthG aus Abschnitt 4 in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden, während der in Abschnitt 3 vorgesehene Titel nach § 16d AufenthG Ausbildungszwecken dient. Nach der allgemeinen Systematik des Aufenthaltsgesetzes wird ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem bestimmten, im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG). Für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem solchen Aufenthaltszweck ist im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen (Beschl. des Senats v. 13.02.2024 – 6 MB 1/24 – , juris Rn. 13). Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmen und begrenzen den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 29 und Urt. v. 04.09.2007 – 1 C 43.06 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 39) und damit korrespondierend den Streitgegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz. Nachdem der Antragsteller bei der Antragsgegnerin ausdrücklich nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG beantragt hatte (die von ihm im Rahmen seiner Antragsschrift vom 11. September 2024 behauptete Antragserweiterung lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen), war von seinem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken zwar auch der Titel nach § 18a AufenthG erfasst, nicht aber eine solche nach § 16d AufenthG. Hätte der Antragsteller sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG in das erstinstanzliche Verfahren einbringen wollen, hätte dies nur im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zwecks Sicherung eines darauf gerichteten Anspruchs erfolgen können. Da dies jedoch nicht der Fall war, kann er – wie ausgeführt – nach der Systematik des § 146 Abs. 4 VwGO jetzt nicht im Wege einer Antragserweiterung erstmals in das Beschwerdeverfahren eingebracht werden. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass auch ein an das Verwaltungsgericht gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg haben dürfte, solange der Antragsteller nicht zunächst bei der Antragsgegnerin als zuständiger Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung gestellt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2020 – 4 MB 102/19 –, juris Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Ab: 27. November 2024 Vogt, Justizangestellte