Beschluss
2 B 53/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung einer Nachbarklage oder eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nach § 80 Abs.5 VwGO nur anordnen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte droht.
• Bei bauaufsichtlichen Genehmigungen nach § 212a Abs.1 BauGB hat der Gesetzgeber grundsätzlich dem Bauverwirklichungsinteresse Vorrang gewährt; dies ist in die Interessenabwägung einzustellen.
• Bei Prüfung nachbarrechtlicher Schutzansprüche ist nicht die generelle objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung maßgeblich, sondern ob Vorschriften verletzt sind, die gerade den Schutz des nachbarrechtlich betroffenen Grundstückseigentümers bezwecken.
• Ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz begründet Drittschutz nur, wenn durch das Vorhaben der Denkmalwert in erheblichem Maße beeinträchtigt wird; bloße stilistische oder historische Behauptungen genügen nicht ohne konkreten Substanz- und Eindrucksverlust.
• Abstandsflächen- und bauordnungsrechtliche Einhaltung spricht im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig gegen eine rücksichtslosere Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung: Aufschiebende Wirkung nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher Nachbarrechtsbeeinträchtigung • Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung einer Nachbarklage oder eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nach § 80 Abs.5 VwGO nur anordnen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte droht. • Bei bauaufsichtlichen Genehmigungen nach § 212a Abs.1 BauGB hat der Gesetzgeber grundsätzlich dem Bauverwirklichungsinteresse Vorrang gewährt; dies ist in die Interessenabwägung einzustellen. • Bei Prüfung nachbarrechtlicher Schutzansprüche ist nicht die generelle objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung maßgeblich, sondern ob Vorschriften verletzt sind, die gerade den Schutz des nachbarrechtlich betroffenen Grundstückseigentümers bezwecken. • Ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz begründet Drittschutz nur, wenn durch das Vorhaben der Denkmalwert in erheblichem Maße beeinträchtigt wird; bloße stilistische oder historische Behauptungen genügen nicht ohne konkreten Substanz- und Eindrucksverlust. • Abstandsflächen- und bauordnungsrechtliche Einhaltung spricht im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig gegen eine rücksichtslosere Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Villa; die Beigeladenen zu 1 und 2 erhielten am 07.01.2019 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem nördlichen Nachbargrundstück. Die Antragstellerin klagte gegen die Baugenehmigung (22.08.2019) und legte Widerspruch gegen eine Nachtragsbaugenehmigung vom 12.11.2021 ein. Sie rügte insbesondere denkmalrechtliche und nachbarliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben und berief sich auf den Umgebungsschutz ihres denkmalgeschützten Anwesens sowie auf mangelnde Einfügung und Rücksichtnahme. Die Beigeladenen verteidigten die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, führten Baumschutzmaßnahmen an und verwiesen auf die Einhaltung der Abstandsflächen. Das Gericht hat im Eilverfahren nur summarisch geprüft und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. • Statthaftigkeit: Der Antrag ist nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5, 1. Alt. VwGO zulässig. • Rechtsrahmen der Interessenabwägung: Nach § 80 Abs.5 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Bauverwirklichungsinteresse des Genehmigungsinhabers und dem Schutzinteresse des Nachbarn; dabei ist zu berücksichtigen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 212a Abs.1 BauGB grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. • Beweismaß im Eilverfahren: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Vollziehung der Genehmigung unerträglich oder in nicht wiedergutzumachendem Maße beeinträchtigt werden. • Denkmalrechtlicher Schutz: Umfeld- und Umgebungsschutz nach DSchG gewährt Drittschutz nur bei erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmalwerts; das Gericht prüfte, ob ein Denkmalbereich oder ein schutzwürdiger Umgebungsschutz der Villa vorliegt. • Ergebnis der Denkmalprüfung: Fachbehörden und Landesamt für Denkmalpflege stellten kein zusammenhängendes denkmalgeschütztes Villenensemble mehr fest; die behaupteten Beeinträchtigungen sind bei summarischer Prüfung nicht in erheblichem Maße zu erwarten. • Einfügen und Rücksichtnahme: Die geplante Bebauung hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein (3 m zur Grenze bei Wandhöhe 5,90 m) und wirkt nicht erdrückend; damit besteht kein Anhaltspunkt für rücksichtsloses Verhalten im Sinne des § 34 BauGB. • Baumschutz: Die Vorlage konkreter Anhaltspunkte, dass die zugesagten Baumschutzmaßnahmen wirkungslos bleiben, fehlt; die Beigeladenen haben Maßnahmen beauftragt und das Vorhaben verschoben, um Bäume zu schützen. • Summarisches Gesamtbild: Unter Abwägung aller Umstände überwiegen die Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung; eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende, nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Nachbarrechte wurde nicht dargelegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert des Eilverfahrens wurde auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und des Widerspruchs wird abgelehnt; die Antragstellerin verliert das Eilverfahren. Die kammer hat bei summarischer Prüfung festgestellt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechte Verletzungen vorliegen, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche denkmalrechtliche Beeinträchtigung oder für eine rücksichtslos verletzende Bebauung; Abstandsflächen und Baumschutzauflagen sind beachtet bzw. zugesichert. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt; der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.