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Beschluss

2 B 18/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0610.2B18.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die von ihm am 06.05.2022 wörtlich gestellten Anträge, 1. die durch den Antragsgegner unter dem 16.03.2022 dem Immobilienkaufmann D., D-Straße, A-Stadt, unter dem Geschäftszeichen 00958-22-08/71.263 erteilte Baugenehmigung bis zur Entscheidung über den dagegen vom Antragsteller erhobenen Widerspruch aufzuheben, hilfsweise auszusetzen, sowie 2. den Antragsgegner anzuweisen, das genannte Bauvorhaben unverzüglich durch sofort vollziehbaren Bescheid einzustellen und die Fortsetzung der Baumaßnahmen zu untersagen, legt die Kammer bei der nach § 88 VwGO analog gebotenen verständigen Würdigung seines Begehrens dahin aus, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.04.2022 gegen die dem Beigeladenen unter dem 16.03.2022 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück B-Straße in A-Stadt anzuordnen. Der so ausgelegte Antrag ist nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen nach § 67 LBO erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und einem Stellplatz auf dem östlich seines Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück B-Straße in A-Stadt im unbeplanten Innenbereich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass dem Beigeladenen für sein Vorhaben nicht nur die hier angefochtene Baugenehmigung erteilt worden, sondern gemeinsam mit der Baugenehmigung eine denkmalrechtliche Genehmigung vom 03.03.2022 ausgehändigt worden ist, vgl. § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO, gegen die er unter dem 12.04.2022 ebenfalls Widerspruch erhoben hat. Seinem (Dritt-)Widerspruch gegen die denkmalrechtliche Genehmigung kommt nach § 80 Abs. 1 VwGO mangels gesetzlicher Regelung i.S.d § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zwar aufschiebende Wirkung zu, denn weder enthält das Denkmalschutzgesetz für das Land Schleswig-Holstein (DSchG) eine Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung entfallen würde, noch ist die denkmalrechtliche Genehmigung eines Bauvorhabens von § 212 a Abs. 1 BauGB umfasst (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 130. EL 2018, BauGB, § 212 a Rn. 27). Das Entfallen der vom Antragsgegner für erforderlich erachteten denkmalrechtlichen Genehmigung führt jedoch nicht dazu, dass dem Widerspruch gegen die Baugenehmigung selbst aufschiebende Wirkung zukommen würde; das Vorhaben des Antragstellers bleibt vielmehr baurechtlich zugelassen und der Antragsteller hat aufgrund der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein bislang verankerten Schlusspunkttheorie mit der angefochtenen Baugenehmigung eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für sein Vorhaben inne, und zwar auch – soweit materiell-rechtlich relevant – in denkmalrechtlicher Hinsicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2022 – 1 MB 1/22 –, Rn. 16, juris). Ob der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz zulässig ist, oder dem Antragsteller mittlerweile das stets erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der bei Antragstellung schon bis auf das Dach errichtete Rohbau mittlerweile fertiggestellt ist und eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung und eine ihr nachfolgende Baueinstellung durch die Behörde die Rechtsstellung des Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern kann, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2017 – 2 B 53/17 –, Rn. 4, juris, m.w.N.), kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls ist der Antrag in der Sache unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs-und Bauordnungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Auch eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalrechts ist nicht ersichtlich. 1. Es ist zunächst festzustellen, dass das grds. nachbarschützende bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht in Bezug auf die hier allein maßgebliche gemeinsame Grundstücksgrenze ausweislich des Lageplans auf Blatt 96 des Verwaltungsvorgangs mit der Einhaltung des Mindestabstands von 3 m korrekt umgesetzt worden ist. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO beträgt die Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Dabei ist zunächst nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LBO der Abstand von der festgelegten Geländehöhe bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut anzusetzen. Dieser Abstand beträgt hier 5,37 m. Weiter hat das auf der dem Antragsteller zugewandten Seite befindliche Dach eine Neigung von nur 25° und ist daher bei der Ermittlung der Wandhöhe nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 a LBO mit einzubeziehen, sodass bei 0,4 H = 2,15 m nur der Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist. 2. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das Bauvorhaben wegen der geringen Größe des Baugrundstücks von nur etwas über 600 m² sowie nach seinen Ausmaßen und wegen seiner Lage im Hinterland nicht in die Umgebung passe, so handelt es sich in der Sache um Verweise auf eine fehlende Einfügsamkeit des Vorhabens in die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der Bebauung und der zu überbauenden Grundstücksfläche/Bebauungstiefe. Bei den Kriterien des Maßes und der überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich jedoch nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch dann nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012, - 1 MB 38/12, Rn. 8 ff. -, juris sowie Beschluss vom 12.05.2020, - 1 MB 9/20 –, Rn 7, juris, jeweils m.w.N.). Die Grundstücke liegen hier aber bereits nicht im Gebiet eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich. 3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, - 4 C 28.91 -, juris; Urteil vom 23.08.1996, - 4 C 13.94 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999, - 1 M 119/98 -, juris). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit dem dem Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhaben offenkundig nicht vor, da es sich hier entweder um ein faktisches reines oder ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt und dem Beigeladenen die Errichtung eines in diesen Baugebieten immer zulässigen Wohngebäudes genehmigt worden ist. Auch einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild - hier wohl im Sinne eines Villenviertels mit repräsentativer historischer Bebauung und großzügigen Garten- bzw. Parkflächen - nicht entspricht, erkennt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht an (z. B. Beschluss vom 17.12.2012 - 2 B 88/12 -; vom 29.01.2014 - 2 B 6/14 -; vom 24.02.2014 - 2 B 12/14 -; vom 04.07.2017 – 2 B 25/17; vom 04.01.2022 – 2 B 53/21 – ; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2015 – 1 MB 16/15 -, n.v.). Insbesondere kann auch aus einer bestimmten, in der Vergangenheit vorhandenen Genehmigungspraxis der Genehmigungsbehörde bei der (Nicht-)Zulassung von Bebauung in dem Gebiet ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis nicht hergeleitet werden. Zum Schutz der Nachbarn ist vielmehr das Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.05.2020, - 1 MB 9/20 –, Rn 6 f., juris). 4. Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen verletzt seinen Ausmaßen und seiner Lage nach auch nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22, juris). Soweit ein Bauvorhaben - wie hier - die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4, juris). Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen erweist sich seinen Ausmaßen und seiner Lage nach auch sonst nicht als rücksichtlos. Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 m.w.N., juris). Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und vom 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14, beide juris; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -, n.v.). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich die erforderliche „Dramatik“ nicht ansatzweise. So wird das streitgegenständliche Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 7,85 m deutlich niedriger ausfallen als die Villa des Antragstellers. Es wird nicht einmal die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Remise überragen, sondern geringfügig dahinter zurückbleiben. Auch im Hinblick auf seine Grundfläche bleibt das Vorhaben deutlich hinter der Villa und etwas hinter der Remise zurück. Angesichts dieser Größenunterschiede ist die Annahme einer bedrängenden oder erdrückenden Wirkung fernliegend, zumal das Gebäude des Antragstellers weiterhin über ausreichend umgebende Freiflächen auf dem eigenen Grundstück verfügen wird. 5. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind die Anlagen des Antragstellers - in die Denkmalliste eingetragen sind ein freistehendes villenartiges Wohnhaus im Stil des Historismus und eine durch ein zweiflügeliges schmiedeeisernes Tor zu erreichende Remise sowie die übrigen in Bruchsteinmauerwerk errichteten Einfriedungen - durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch in denkmalrechtlicher Hinsicht nicht in einer nachbarrechtlich relevanten Weise betroffen. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz, auf den sich der Antragsteller als benachbarter Eigentümer eines Baudenkmals grds. berufen kann (vgl. dazu grundlegenden BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 4 C 3/08 –, Rn. 9, juris sowie BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 – 4 BN 11/15 –, Rn. 8, juris), steht dem Vorhaben nicht entgegen. Ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers kommt in Betracht, wenn das genehmigte Vorhaben den Denkmalwert seines Eigentums i. S. d. Art 14 GG erheblich beeinträchtigt und ergibt sich nicht schon aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG selbst, wonach die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 04.12.2015 – 7 A 825/14 –, Rn. 67, juris). Veränderungen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, erdrückt oder verdrängt wird. Es soll die gebotene Achtung gegenüber den Werten erkennbar bleiben, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen unbeweglichen Kulturdenkmalen ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazugehört. Sie gewinnen ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele unbewegliche Kulturdenkmale brauchen den „Lebensraum“, in den sie hinein konzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können. Ohne diesen „Lebensraum“, in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt(e), ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2022 – 1 MB 1/22 –, Rn. 22, juris, m.w.N.). Die Errichtung des streitgegenständlichen Wohnbauvorhabens in der unmittelbaren Umgebung dürfte gemessen daran wohl eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG genehmigungsbedürftige Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals darstellen; eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts seines Eigentums, aufgrund derer ihm ein nachbarliches Abwehrrecht zukäme, kann der Antragsteller jedoch nicht geltend machen. Das Bauvorhaben des Beigeladenen rückt zwar - unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandvorgaben - relativ dicht an die Remise des Antragstellers heran; es wird diese und die Villa aber schon aufgrund seiner kleineren Kubatur und seiner zurückhaltenden Gestaltung nicht übertönen, erdrücken oder gar verdrängen. Das eigene Grundstück des Antragstellers bietet unverändert ausreichend Freiraum, um dem geltend gemachten Kulturwert seines Eigentums ausreichend Raum zu geben. Auch dass von der gerügten schlichten Bauweise („einem Schuhkarton ähnlich“) eine erhebliche Beeinträchtigung ausgehen würde, ist nicht zu befürchten; vielmehr dürfte die gestalterische Zurückhaltung gerade dazu führen, dass das denkmalgeschützte Gebäude in seiner Wirkung nicht übertönt wird. Dies alles gilt umso mehr, weil das angefochtene Bauvorhaben beim Blick auf die zur nördlich gelegenen B-Straße hin ausgerichteten, repräsentative Schauseite der Villa, von der aus auch das mit in die Denkmalliste aufgenommene schmiedeeiserne Tor und die übrige Einfriedung besonders wahrzunehmen sind, aufgrund seiner Lage kaum sichtbar sein wird. Ob das Bauvorhaben von den im Osten des Gebäudes gelegenen Räumlichkeiten der Villa aus prominent wahrnehmbar ist, dürfte dagegen für die Wirkung des Denkmals selbst von untergeordneter Bedeutung sein. Hinzu kommt, dass das Dach zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin mit einer Neigung von 25° genehmigt worden ist, sodass es vom Grundstück des Antragstellers aus wie ein Satteldach erscheint und bereits deshalb keine blockartige Wirkung von ihm ausgeht. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers war nach alldem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er sich nicht durch das Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei zunächst berücksichtigt, dass nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses ein Wert von 15.000 € anzusetzen ist; da hier die Beeinträchtigung eines weitaus größeren Gebäudes mit teilweiser gewerblicher Nutzung als Ferienwohnung geltend gemacht wird, erscheint es angemessen, das Doppelte dieses Wertes, mithin 30.000 €, anzusetzen. Wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens ist dieser Wert jedoch auf die Hälfte zu reduzieren gewesen.