Beschluss
5 LA 308/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben sind.
• § 13 Abs. 1 PBefG vermittelt keinen Drittschutz zugunsten von Krankentransportunternehmen; die Vorschriften des PBefG dienen primär dem Allgemeininteresse an Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Personenverkehrs.
• Einfache Kranken- oder Patientenfahrten fallen weiterhin unter das PBefG; qualifizierter Krankentransport unterliegt dem Rettungsdienstrecht und kann Aufsichts- und Widerrufsmaßnahmen nach §§ 54, 25 PBefG auslösen.
• Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), Divergenz zu früherer Rechtsprechung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) oder Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) zuzulassen, weil die Darlegungspflichten nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei fehlender Darlegung von Zulassungsgründen (PBefG/ Krankentransport) • Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben sind. • § 13 Abs. 1 PBefG vermittelt keinen Drittschutz zugunsten von Krankentransportunternehmen; die Vorschriften des PBefG dienen primär dem Allgemeininteresse an Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Personenverkehrs. • Einfache Kranken- oder Patientenfahrten fallen weiterhin unter das PBefG; qualifizierter Krankentransport unterliegt dem Rettungsdienstrecht und kann Aufsichts- und Widerrufsmaßnahmen nach §§ 54, 25 PBefG auslösen. • Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), Divergenz zu früherer Rechtsprechung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) oder Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) zuzulassen, weil die Darlegungspflichten nicht erfüllt sind. Die Klägerin, ein Krankentransportunternehmen, rügt die Erteilung einer Mietwagengenehmigung an die Beigeladene und macht geltend, dadurch werde ihr Markt und ihre Berufsfreiheit beeinträchtigt. Sie behauptet, die Beigeladene führe Krankenbeförderungen unter Nutzung technischer Einrichtungen eines Krankenkraftwagens durch und sei fachlich hierfür nicht geeignet; sie macht daraus ein Klagerecht geltend und beruft sich auf Drittschutz nach § 13 Abs.1 PBefG. Die Beigeladene besitzt seit 9. Juni 2017 eine Genehmigung für Mietwagenverkehr. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht prüft nun die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin die Zulassung der Berufung begründen kann und ob das PBefG Drittschutz zugunsten von Krankentransportunternehmen vermittelt. • Zulassungsanforderungen: Der Antragsteller muss konkret und substantiiert darlegen, welche Erwägungen des angefochtenen Urteils unzutreffend sind und warum diese Zweifel entscheidungserheblich sind (§ 124 VwGO, vgl. Rechtsprechung des OVG Schleswig). • Keine hinreichende Auseinandersetzung: Die Klägerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 13 Abs.1 PBefG nicht substantiiert angegriffen und nicht nachgewiesen, dass die Beigeladene qualifizierte Krankentransporte durchführt. • Rechtliche Einordnung: Nach § 1 Abs.2 Nr.2 PBefG und den Begriffsbestimmungen des SHRDG ist zwischen qualifiziertem Krankentransport (Rettungsdienstrecht) und einfachen Kranken-/Patientenfahrten zu unterscheiden; letztere unterliegen weiter dem PBefG und dürfen mittels Mietwagengenehmigung erbracht werden. • Keine Drittschutzwirkung: Das Verwaltungsgericht hat erläutert, dass § 13 Abs.1 PBefG keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale enthält, die Drittschutz begründen würden; die gesetzlichen Voraussetzungen zielen auf Allgemeininteressen (Sicherheit, Leistungsfähigkeit). • Aufsicht und Sanktionen: Selbst wenn die Beigeladene qualifizierte Krankentransporte durchführen würde, stünde der Behörde das aufsichtliche Einschreiten (§ 54 PBefG) sowie der Widerruf der Genehmigung (§ 25 Abs.1 PBefG) zu; dies macht die Genehmigung nicht automatisch rechtswidrig. • Versagung weiterer Zulassungsgründe: Die Darlegungen genügen nicht den Anforderungen für grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), Divergenz zu BVerwG-Rechtsprechung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) oder eine Gehörsverletzung (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Gericht stellt fest, dass § 13 Abs.1 PBefG keinen Drittschutz zugunsten von Krankentransportunternehmen vermittelt und dass einfache Kranken- bzw. Patientenfahrten weiterhin dem PBefG unterfallen, sodass Mietwagengenehmigungen hierfür erteilt werden können. Die Klägerin hat die erforderlichen Darlegungen zu fehlender fachlicher Eignung der Beigeladenen und zur Relevanz der angefochtenen Erwägungen nicht ausreichend vorgetragen; gegebenenfalls zustehende aufsichts- oder widerrufsbefugnisse der Behörde bleiben unberührt. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.