Beschluss
11 B 69/22
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung von Abschiebemaßnahmen ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn die Duldungsgründe entfallen und keine hinreichenden Abschiebungshindernisse vorliegen.
• Die Reisefähigkeit einer erkrankten Person ist gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG grundsätzlich zu vermuten; konkrete ärztliche Nachweise sind erforderlich, um diese Vermutung zu widerlegen.
• Entscheidungen des Bundesamts über zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse binden die Ausländerbehörde nach § 42 AsylG; für isolierte Folgeschutzanträge ist die Zuständigkeit des Bundesamts und nicht eine analoge Anwendung asylverfahrensrechtlicher Schutzmechanismen maßgeblich.
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG oder eine Unzulässigkeit der Abschiebung wegen Grundrechten liegt hier nicht vor, soweit die Behandlung im Herkunftsland sichergestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen Abschiebung bei Entfall der Duldungsgründe • Der Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung von Abschiebemaßnahmen ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn die Duldungsgründe entfallen und keine hinreichenden Abschiebungshindernisse vorliegen. • Die Reisefähigkeit einer erkrankten Person ist gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG grundsätzlich zu vermuten; konkrete ärztliche Nachweise sind erforderlich, um diese Vermutung zu widerlegen. • Entscheidungen des Bundesamts über zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse binden die Ausländerbehörde nach § 42 AsylG; für isolierte Folgeschutzanträge ist die Zuständigkeit des Bundesamts und nicht eine analoge Anwendung asylverfahrensrechtlicher Schutzmechanismen maßgeblich. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG oder eine Unzulässigkeit der Abschiebung wegen Grundrechten liegt hier nicht vor, soweit die Behandlung im Herkunftsland sichergestellt werden kann. Die 1977 in Armenien geborene und armenische Staatsangehörige Antragstellerin leidet an chronischer Niereninsuffizienz und ist auf Medikamente angewiesen. Ihr Asylantrag von 2017 wurde abgelehnt; die Entscheidung ist seit April/Mai 2021 rechtskräftig. Nach Feststellung der Vollziehbarkeit wurde ihr wegen fehlender Reisedokumente eine Duldung erteilt und mehrmals verlängert; später wurden Passersatzpapiere beschafft. Die Ausländerbehörde widerrief daraufhin mit Bescheid vom 04.04.2022 die Duldung, weil die Abschiebungshindernisse weggefallen seien. Die Antragstellerin legte ärztliche Atteste vor, machte Reiseunfähigkeit und zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse geltend und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebemaßnahmen. Sie stellte zudem einen Folgeschutzantrag beim Bundesamt. Die Ausländerbehörde berief sich auf die Rechtskraft früherer Entscheidungen und die fehlende Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit. • Statthaftigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO zu prüfen; hier richtete sich das Rechtsschutzinteresse nach Ablauf der vorherigen Duldung auf die Erteilung einer neuen Duldung, sodass § 123 VwGO einschlägig ist. • Anordungsanspruch: Ein Anspruch auf Duldung folgt nicht, soweit die Abschiebung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; § 60a Abs.2 AufenthG greift nur, wenn Abschiebung unmöglich ist. • Reisefähigkeit: Nach § 60a Abs.2c AufenthG besteht eine Vermutung der Reisefähigkeit. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beschrieben die Notwendigkeit fortlaufender Behandlung, machten aber keine reisebedingten Gefahren oder eine Transportunfähigkeit im engeren Sinne geltend und reichten daher nicht aus, die Vermutung zu widerlegen. • Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG: Frühere Entscheidung des Bundesamts vom 25.10.2017, bestätigt durch rechtskräftiges Gerichtsurteil, stellte fehlende Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG fest; die Ausländerbehörde ist gemäß § 42 AsylG an diese Entscheidung gebunden. • Beteiligung des Bundesamts: Eine erneute Beteiligung war nicht erforderlich, da die Nierenerkrankung bereits bei der früheren Entscheidung bekannt war und keine neue zielstaatbezogene Änderung dargelegt wurde. • Asylverfahrensrechtliche Schranken: § 71 Abs.5 AsylG gilt nicht für Folgeschutzanträge, da diese keine Folgeanträge i.S.d. AsylG sind; eine analoge Anwendung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. • Grundrechtliche Rechtsschutzgarantie: Art.19 Abs.4 GG rechtfertigt keinen anderen Ausgang, weil effektiver Rechtsschutz durch das Bundesamt und die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO bestehen und keine Eilkonstellation vorlag, in der eine einstweilige Anordnung gegenüber der Bundesrepublik erforderlich wäre. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; die Vermutung der Reisefähigkeit gemäß § 60a Abs.2c AufenthG wurde nicht widerlegt. Zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG liegen nicht vor, zumal das Bundesamt bereits entschieden hat und die Ausländerbehörde daran gebunden ist. Eine analoge Anwendung asylverfahrensrechtlicher Schutzvorschriften oder eine grundrechtlich gebotene Abwehr der Abschiebung ergab sich nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.