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Beschluss

11 B 39/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0317.11B39.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, im Rahmen der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, hat keinen Erfolg. Der so gestellte Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt insbesondere nicht aus der für die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für Montag, den 20. März 2023, geplante Stellung eines Folgeantrags im Sinne des § 71 AsylG. Eine rechtliche Unmöglichkeit folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG (hierzu unter 2.). 1. Ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt sich nicht aus § 75 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Hiernach darf die Abschiebung nach Stellung eines Folgeantrags erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden, § 75 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 5 AsylG ist ausschließlich ein nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut gestellter Asylantrag, § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG. Es liegt kein wirksam gestellter Folgeantrag vor. Ein Folgeantrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Ausländer während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war, § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Die Regelung soll das persönliche Erscheinen des Folgeantragstellers gewährleisten, damit das Bundesamt etwaige Rückfragen sofort erledigen und umgehend entscheiden kann (BT-Drs. 12/4450, S. 26). Die richtige Form der Antragstellung ist Wirksamkeitserfordernis (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 M 96/14 –, Rn. 6, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 10.04.1997 – 4 B 10284/97 –, juris, Rn. 13; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 136). Eine wirksame Antragstellung ist demnach bislang nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat seinen Folgeantrag bisher nur mit Schreiben vom 2. Februar 2023 beim Bundesamt schriftlich gestellt. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 14. Februar 2023 darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Sachlage von keiner wirksamen Antragstellung auszugehen ist und somit kein Abschiebehindernis nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt. Dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Fallkonstellation vorgelegen hat, in der die Antragstellung schriftlich erfolgen konnte bzw. musste. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, der Folgeantrag schriftlich zu stellen. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG betrifft die Fälle, in denen sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Dass solche Umstände vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich. Auch ist vom damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers in seinen Schreiben vom 2. Februar 2023 nicht dargelegt worden, dass der Antragsteller am persönlichen Erscheinen gehindert sei. Zwar kann eine nicht formgerechte Folgeantragstellung und demzufolge fehlende Aussetzungswirkung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG möglicherweise in bestimmten Fallkonstellationen, etwa wenn der Antrag bei der falschen Stelle gestellt wurde, der Antragsteller auf den Mangel hingewiesen wurde und der Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde, eine Abschiebung (vorübergehend) unzulässig sein (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 113 m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier jedoch nicht ersichtlich. 2. Die Unzulässigkeit der Abschiebung folgt nicht unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG. Art. 19 Abs. 4 GG enthält eine Rechtsweggarantie des Inhalts, dass wirksamer gerichtlicher Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehen muss. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht, sondern auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens. Soweit es um beantragten vorläufigen Rechtsschutz geht, verlangt die Rechtsschutzgarantie, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 796/03 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bedeutet dies für die vorliegende Konstellation, in der ein isolierter Folgeschutzantrag gestellt worden ist, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung dann aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt, wenn dies zur Sicherung der Effektivität des Folgeschutzantrages erforderlich ist, weil Rechtsschutz anderweitig nicht erlangt werden kann (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 11 B 69/22 -, juris Rn. 33; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Oktober 2022, § 71 AsylG Rn. 42 m. w. N.). Effektiver Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung steht dem Schutzsuchenden durch vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegenüber dem für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständigen Bundesamt (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes bei isolierten Folgeschutzanträgen VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2018 - Au 2 K 17.34883 -, juris Rn. 38) offen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 11 B 69/22 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2017 - 18 B 1033/17 -, juris Rn. 7 f. m. w. N.). Der Antrag ist im Ergebnis darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde vorläufig von einer Abschiebung absieht. Zwar gibt es Ausnahmekonstellationen in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme. In solchen Fällen gebietet die Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine solche Rechtsschutzmöglichkeit (Art. 19 Abs. 4 GG). So etwas ist mit modernen Telekommunikationsmitteln allenfalls dann denkbar, wenn gegenüber dem jeweiligen Antragsteller eine konkrete Abschiebungsmaßnahme bereits begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass bei Bundesamt ein zuständiger und vor allem im Außenverhältnis auch entsprechend handlungsbefugter Bediensteter erreicht werden kann, er eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2019 - 7 B 11544/18. OVG -, juris Rn. 4). Ob ein Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland besteht, dem Antragsgegner mitzuteilen, von einer Abschiebung abzusehen, bedarf hier keiner Beurteilung. Denn auch wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum ein solcher Anspruch schon vor wirksamer Stellung des Asylfolgeantrags bestehen sollte, so kann auch in dieser kurzen Zeit noch wirksam Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ersucht werden. Andere Gründe, die zur Aussetzung der Abschiebung führen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden nicht geltend gemacht. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.