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Beschluss

S 10 SF 81/22 AB

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2022:1021.S10SF81.22AB.00
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Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, den Präsidenten am Sozialgericht Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Antragstellers, den Präsidenten am Sozialgericht Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob der Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgung nach § 60 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz abgelehnt hat. Der Beklagte ist im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass der zur Anerkennung zwingend erforderliche medizinische ursächliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Psoriasiserkrankung und der Pockenschutzerstimpfung vom 28.01.1959 nicht wahrscheinlich sei. Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wurde am 10.06.2022 erhoben. Mit der Klageeingangsverfügung vom 14.06.2022 forderte der Kammervorsitzende, Dr. S. vom dem Antragsteller eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie den Fragebogen zur Person an. Mit dem am 15.07.2022 bei Gericht eingegangenen Schreiben bat der Antragsteller um Mitteilung, auf welcher Rechtsgrundlage der „Fragebogen zur Person“ basiere. Es bestünden insoweit erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen diesen „Fragen zur Person“. Darüber hinaus bat er um Mitteilung, welcher konkrete Zusammenhang zwischen den erbetenen Auskünften zu II. bis VIII. mit dem vorliegenden Verfahren bestünde. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Mit dem am 01.08.2022 bei Gericht eingegangenem Schreiben begründete der Antragsteller alsdann die Klage. Nach Eingang der Verwaltungsakte am 11.08.2022 machte der Kammervorsitzende Dr. S. mit Schriftsatz vom 19.08.2022 ein Hinweisschreiben an die Beteiligten mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 61 S. 1 IfSG erhält derjenige, der u.a. durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Impfschaden ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 11 lfSG die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Der Versorgungsanspruch setzt voraus, dass durch eine Impfung eine gesundheitliche (Primär-)Schädigung eingetreten ist und dass Gesundheitsstörungen vorliegen, die als deren Folgen zu bewerten sind. Die Impfung als das schädigende Ereignis, der Impfschaden als die (Primär-)Schädigung und die Schädigungsfolgen müssen mit an Sicherheit grenzender, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit - sog. Vollbeweis - erwiesen sein (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84 = juris; BSG Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R = juris; BSG Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R = juris; vgl. auch Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2010, L 6 VJ 23/05 = juris). Im vorliegenden Fall ist zwar nach bisheriger Aktenlage die Impfung am 28.01.1959 nachgewiesen. Schon der Nachweis einer gesundheitlichen Primärschädigung (selbstverständlich ohne den Einstich als solchen hinaus) ist nach bisheriger Aktenlage indes nicht zum Vollbeweis dargetan. Der Kläger erklärt, die Psoriasis sei nach der Impfung aufgetreten. Wann und wo konkret wird – was nach all den Jahren auch nicht verwundert – nicht genauer dargelegt. Hier könnten alte Behandlungsunterlagen helfen. Ob diese nach der Zeit noch – im Hinblick darauf, dass längere Aufbewahrungsfristen als 30 Jahre für keine ärztlichen Unterlagen zu wahren sind – vorhanden sind, dürfte fraglich sein. Es wäre indes einen Versuch wert. Dafür müssten aber die seinerzeitigen Behandler/innen – sofern sie nicht zwischenzeitlich verstorben sind – gegenüber dem Gericht namentlich benannt werden und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dem Gericht gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden. Erklärungen im Verwaltungsverfahren reichen hierzu nicht aus. Entsprechendes gilt für etwaige Praxisnachfolger/innen. Soweit der Kläger im seinem Schriftsatz moniert, er halte den Fragebogen zur Person – dessen Anforderung sich auf § 103 SGG stützt - für zu weit, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige „Vorratsdatenspeicherung“. Rechtsgrundlage der mit der Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Gerichte verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. mit § 103 SGG. Da es sich bei den Namen von Ärztinnen und Ärzten – und insbesondere bei der damit ggf. verbundenen Einholung von Befundberichten – um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist des Weiteren auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f zu nennen. Da in der Tat dem Gericht allerdings nicht an der Benennung aller Ärztinnen und Ärzte interessiert ist, bei denen Sie waren genügt nach derzeitiger Einschätzung: Namen und Adressen der den Kläger im Zeitraum der Impfung behandelnden Ärzte den Kläger behandelnden Hausärzte den Kläger behandelnden Dermatologen den Kläger aktuelle behandelnde Ärzte Es steht dem Kläger frei diese zu benennen und von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Kläger ist aber darauf hinzuweisen, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Unerweislichkeit des Vorliegens eines einen Anspruch etwaig begründenden Tatbestandsmerkmal zu Lasten dessen geht, der sich darauf beruft, konkret zu Lasten des Klägers. Ist der Vollbeweis der oben genannten Tatsachen erbracht, genügt es für den Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der (Primär-) Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen, wenn die Kausalität wahrscheinlich gemacht ist (§ 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn nach der aktuell geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen sie spricht, d.h. die für den Zusammenhang sprechende Umstände mindestens deutlich überwiegen (vgl. BSG Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 2/84 = juris; BSG Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 = juris; BSG Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R = juris; BSG Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R = juris). Hierzu formuliert Teil C Ziffer 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze: "a) Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Mit besonderer Sorgfalt ist das Für und Wider abzuwägen. Auch bei schwierigen Zusammenhangsfragen soll man bemüht sein, im Gutachten zu einer verwertbaren Beurteilung zu kommen. b) Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese. Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler oder eine einzelne Wissenschaftlerin eine Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung der beurteilenden Person an. c) Vielfach lässt allein der große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome den ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen. Die angemessene zeitliche Verbindung ist in der Regel eine Voraussetzung für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Andererseits kann die zeitliche Verbindung zwischen einer Gesundheitsstörung und dem geleisteten Dienst für sich allein die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht begründen. Die Tatsache, dass z.B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund war, dass er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt war und dass eine Krankheit während der Dienstzeit entstanden oder hervorgetreten ist, reicht für die Annahme einer Schädigungsfolge nicht aus. Es muss vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmten Dienstverrichtung oder allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit dargelegt werden, da Krankheiten aller Art, insbesondere innere Leiden, zu jeder Zeit auch ohne wesentliche Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können. d) Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist." Hinsichtlich der Kausalitätsfrage hat Prof. Dr. X. Ausführungen gemacht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger die Expertise des Gutachters in Zweifel zieht. Allerdings vermag die Kammer die insoweit angeführten Argumente nicht nachvollziehen. So erscheint es fernliegend dass dem Gutachter im Hinblick auf die nach der Wiedervereinigung von ihm ausgeübte wissenschaftliche und klinische Arbeit „die wissenschaftliche Diskussion über den Zusammenhang von Pockenschutzimpfung und Psoriasis in der angelsächsischen Literatur der letzten Jahrzehnte“ nicht hinreichend bekannt wäre. Unabhängig davon weist der Beratungsarzt des Beklagten Dr. V. darauf hin, dass – selbst wenn man davon ausginge (eine Unterstellung, die sich mit den oben geschilderten Grundsätzen der Beweislast nur schwer in Einklang bringen lässt) – der Kläger sei trotz der „erfolglosen“ Impfung mit dem Vakzinvirus in Kontakt gekommen (vgl. Ehrengut, Dtsch. med. Wschr. 1959, 2158 ff.), immer noch nicht das zeitliche Intervall hinreichend nachgewiesen wäre. Die vom Kläger behauptete zeitliche Nähebeziehung reicht hierzu nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts nicht aus. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-621/15 Bezug nimmt, lassen sich dieser Entscheidung keine Rechtsgrundsätze bezogen auf die Frage des sozialen Entschädigungsrecht nach dem IfSG entnehmen. In jenem Fall ging es um die Auslegung und Anwendung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Entschädigung nach dem IfSG stellt indes keine Frage der Produkthaftung, d.h. einer Herstellerhaftung, dar. Eine Änderung der ständigen ober- und höchstrichterlicher nationalen Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Der Kläger erhält zudem binnen gleicher Frist erneut Gelegenheit die ihn behandelnden bzw. früher behandelt habenden Ärztinnen und Ärzte zu benennen und von der Schweigepflicht zu entbinden.“ Mit dem am 29.08.2022 bei Gericht eingegangenem Schreiben lehnte der Antragsteller den Richter am Sozialgericht, Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er führt hierzu aus: „…Am 22. August 2022 wurde mir eine mehrseitige Verfügung – datierend auf den 19. August 2022 – übersandt, die durch den abgelehnten Richter verfasst und unterzeichnet worden ist. In dieser Verfügung führt der abgelehnte Richter mehrseitig seine Sach- und Rechtsauffassung auf, ohne dass seitens des Beklagten irgendeine Erwiderung zur Klageschrift zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Verfügung vorlag. Eine solche Klageerwiderung hätte theoretisch auch ein Klageanerkenntnis enthalten können. Der abgelehnte Richter hat durch die o.a. Verfügung den Beklagten einseitig in eine günstige Prozessposition gebracht. Ohne eigene Beweiserhebung werden in der o.a. Verfügung Behauptungen und auch Rechtsauffassungen des Beklagten übernommen und als aktuelle Position des erkennenden Gerichts ausgegeben. Dabei stützt sich der abgelehnte Richter offensichtlich auf die durch den Beklagten in den Prozess eingebrachte Verfahrensakte des Beklagten, ohne dass mir diese Akte vorab zur Kenntnis gegeben wurde. Mit ist die Verfahrensakte des Beklagten nur zum Teil bekannt, da diese zwar mit Stand 09/2021 im Jahre 2021 übersandt wurde. Spätere Anträge auf Akteneinsicht wurden vom Beklagten überhaupt nicht beantwortet. Auch dieser Umstand ist sicherlich aus der mir seit der Übersendung im Jahre 2021 nicht weiter bekannt gegeben Verfahrensakte des Beklagten ersichtlich. Ich stelle ferner fest, dass die o.a. Verfügung des abgelehnten Richters in keiner Weise durch Bestimmungen des SGG – insbesondere nicht durch § 104 oder § 106 SGG – gedeckt ist. Es auch überhaupt nicht ausgeführt oder erkennbar, welchem prozessualem Zweck diese Verfügung zu diesem Zeitpunkt des Prozesses dienen könnte. Der Inhalt der Verfügung geht weit über eine rechtliche Begründung der monierten sozialgerichtlichen Vorratsdatenspeicherung durch die Verfügung des Gerichts vom 14. Juni 2022 hinaus und präsentiert die Sach- und Rechtsauffassung des abgelehnten Richters zum Streitgegenstand insgesamt vor Klageerwiderung durch den Beklagten ...“ In der dienstlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 01.09.2022 führte dieser aus: „Ich fühle mich – auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers – nicht befangen. Ich habe im Schreiben vom 19.08.2022 zunächst allgemein die gesetzlichen Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch dargelegt. Ich habe in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsmöglichkeiten dargelegt. Darüber hinaus habe ich dargelegt, dass und warum das Gericht im Rahmen der §§ 103, 106 bestimmte Unterlagen vom Kläger benötigt. Des Weiteren habe ich die beweisrechtliche Lage dargelegt, wie sie sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darstellt. Schließlich habe ich darauf hingewiesen, dass und warum ich die Argumentation des Klägers zur Expertise von Prof. X. nicht nachvollziehen könne. Schließlich habe ich darauf hingewiesen, dass – auch dies spiegelt sich in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung wider – die Rechtssache C-621/15 des die Produkthaftung und nicht Ansprüche nach dem IfSG betrifft. Dies alles waren im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) aus meiner Sicht bereits in diesem frühen Stadium gebotene Feststellungen. Soweit es um die konkrete Bewertung des Falles geht, habe ich hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine „derzeitige Einschätzung“ des Gerichts handelt. Ich habe mich nach meiner Einschätzung hiermit sicher im Rahmen des § 103 SGG bewegt. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Ich war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, eine etwaige Erwiderung des Beklagten abzuwarten. Dass die vorläufige rechtliche Einschätzung der Kammer sich nicht mit der des Klägers deckt, dürfte nach meiner Ansicht keinen Befangenheitsgrund darstellen. Dass ich noch keine Beweiserhebung durchgeführt habe, liegt daran, dass die Kammer aufgrund fehlender Schweigepflichtentbindungserklärung und nähere Angaben des Klägers – die ja gerade in dem hier maßgeblichen Schreiben angefordert wurden – derzeit noch nicht ermitteln kann.“ Mit weiterem Schreiben des Antragstellers vom 15.09.2022 führt dieser aus, dass der abgelehnte Richter Anlass zur Annahme mangelnder Objektivität hinreichend wie folgt gegeben habe: „Zunächst weise ich darauf, dass ich bis zum Eingang der Verfügung des abgelehnten Richters vom 19. August 2022 davon ausging, dass ich eine Klage gegen den J. führe. Davon gehe ich bis auf Weiteres auch weiterhin aus. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des abgelehnten Richters bereits erging, bevor seitens des Beklagten überhaupt irgendeine Stellungnahme zur Klage erfolgte. Nach Auskunft der Geschäftsstelle ist die Klagebegründung dem Beklagten am 2. August 2022 übersandt worden. Der jetzt vom abgelehnten Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme erweckte Eindruck, seine Verfügung vom 19. August 2022 beziehe sich auf meinen Schriftsatz vom 15. Juli 2022 bezüglich der von mir durch den „Fragebogen zur Person“ erkannten sozialgerichtlichen Vorratsdatenspeicherung, so ist dies nachweislich nur in sehr geringer Umfange zutreffend. Zutreffend ist vielmehr, dass sich der abgelehnte Richter in seiner umfänglichen Verfügung seitenweise mit Rechts- und Beweisfragen auseinandersetzt, ohne dass eine Klageerwiderung des Beklagten, eine Beweisaufnahme oder eine Akteneinsicht des Klägers in die vom abgelehnten Richter offensichtlich ausgewertete Verfahrensakte des Beklagten erfolgt wäre. Zum Stand der Bekanntheit dieser Akte meinerseits habe ich bereits vorgetragen, dass trotz mehrfacher Anordnung nach September 2021 keine Akteneinsicht durch den Beklagten gewährt wurde. Aufgrund des Verhaltens war eine Untätigkeitsklage gegen den Beklagten erforderlich - AZ SG Aachen: S 12 J 2/2022 -, an der der abgelehnte Richter ebenfalls bereits beteiligt war. Die Verfügung des abgelehnten Richters vom 19. August 2022 ist somit auch nicht durch § 103 SGG gedeckt. In einer Grundsatzentscheidung hat das BVerfG daher zu Recht festgestellt, dass eine lediglich im Stadium der Verfahrensvorbereitung vorgenommene richterliche Handlung Anlass für die Annahme einer Befangenheit genommen werden kann. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung dazu festgestellt, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiere, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig, unparteilich und neutral urteilt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass durch eine einseitige Handlung eines Richters im Vorverfahren bei vernünftiger Würdigung der Eindruck einseitiger Verfahrensführung erzeugt und begründet werden kann und in diesem Fall somit die berechtigte Besorgnis der Befangenheit besteht (BVerfG, Beschluss v. 21.11.2018, 1 BvR 436/17). Dies ist vorliegend gegeben. In diesem Zusammenhang weise ich auch nochmals darauf hin, dass durch die Handlung des abgelehnten Richters zum Zeitpunkt der Verfügung keinerlei Klageerwiderung des Beklagten vorlag. Unzutreffend ist auch der vom abgelehnten Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme erweckte Eindruck, seine Verfügung vom 19. August 2022 sei in dieser Form erforderlich gewesen, da ich bislang noch keine Zeugen benannt hätte bzw. Zeugen nicht von der Schweigepflicht befreit hätte. Abgesehen davon, dass die Benennung von vielen Zeugen mit Namen und Anschriften und deren Befreiung von der Schweigepflicht in der Verfahrensakte des Beklagten dokumentiert ist und diese dem abgelehnten Richter ja offensichtlich wenigstens teilweise bekannt ist, weise ich darauf hin, dass mit diesseitigem Schriftsatz vom 01. August 2022 die bereits benannten Zeugen auch in diesem Verfahren eingebracht und ausdrücklich auch nochmals von der Schweigepflicht befreit worden sind, soweit es einer solchen Befreiung überhaupt bedarf. Einer vorbereitenden Amtsermittlung gem. § 103 SGG stand und steht somit auch ohne Vorlage des „Fragebogens zur Person“ ganz im Gegensatz zum jetzt erweckten Eindruck nichts entgegen. Ich erspare mit, im Detail aus der Verfügung des abgelehnten Richters zu den von ihm gemachten Feststellungen zu Beweis- und Rechtsfragen zu zitieren, da sich diese Zitate dann redundant über mehrere Seiten erstrecken müssten. Nicht verzichten kann ich allerdings insoweit darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des abgelehnten Richters in seiner dienstlichen Stellungnahme, er habe in der Verfügung vom 19. August 2022 „hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine ´derzeitige Einschätzung` des Gerichts handelt“, unzutreffend ist. Ein solcher Hinweis findet sich an keiner Stelle der Verfügung vom 19. August 2022 explizit noch ist er den Ausführungen indirekt zu entnehmen. Exemplarisch für die in der Verfügung des abgelehnten Richters bei objektiver Betrachtung zum Ausdruck kommende Voreingenommenheit sind auch die Ausführungen des abgelehnten Richters zum vom Beklagten beauftragten und bezahlten Gutachten des ehemaligen DDR-Volkskammermitglieds X.. Ohne dass dazu eine Beweiserhebung erfolgt wäre, bezeichnet es der abgelehnte Richter als „fernliegend, dass dem Gutachter im Hinblick auf die nach der Wiedervereinigung von ihm ausgeübte wissenschaftliche und klinische Arbeit ´die wissenschaftliche Diskussion über den Zusammenhang von Pockenschutzimpfung und Psoriasis in der angelsächsischen Literatur der letzten Jahrzehnte` nicht hinreichend bekannt wäre. Auf welche Quelle sich der abgelehnte Richter für seine einseitige Festlegung stützt, bleibt sein Geheimnis. Auf das „Gutachten“ des DDR-Volkskammermitgliedes X. kann sich diese Bewertung jedenfalls nicht stützen, da das „Gutachten“ selbst in keiner Weise diese Forschung rezipiert und einbezieht. Welche Erkenntnisse der abgelehnte Richter möglichweise darüber hinaus über die Qualifikation das bereits 1995 aus dem Berufsleben ausgeschiedene DDR-Volkskammermitglieds X. besitzt, entzieht sich meiner Kenntnis. Diese sind jedoch auch völlig unbeachtlich, da der abgelehnte Richter keinerlei Angaben dazu macht, aber dennoch feststellt – ohne dass sich der Beklagte je zu den Zweifeln an der Qualifikation geäußert hätte -, dass er die von mir gegen die Geeignetheit des Gutachters vorgebrachten Argumente nicht nachvollziehen könne. Auch dies begründet die Besorgnis der Befangenheit. Ebenfalls ohne jegliche vorherige rechtliche Erörterung und ohne entsprechenden Vortrag des Beklagten stellt der abgelehnte Richter dann auch noch unzutreffend fest, dass die „Entschädigung nach dem ifSG.. keine Frage der Produkthaftung [darstellt]. Eine Änderung der ständigen oder und –höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall nicht geboten“. Ich habe mit Interesse zur Kenntnis genommen, dass der abgelehnte Richter nicht nur für sich – und nicht wie in der dienstlichen Stellungnahme suggeriert – auch insoweit zu einer „derzeitigen“ Einschätzung gelangt, sondern auch noch die mögliche Rechtsprechung anderer Gerichte meint vorwegnehmen zu können. Abgesehen davon, dass die vom abgelehnten Richter vertretene Rechtsauffassung unzutreffend ist – dazu wird an anderer Stelle mehr vorgetragen – ist kein Grund ersichtlich für die Abgabe einer solchen subjektiven Feststellung, sofern keine Voreingenommenheit bestehen würde. Auch dieser Vorgang begründet die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters…“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte S 12 VJ 13/22 und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. II. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet. Nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren aller Instanzen gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend gilt, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Dabei kommt es darauf an, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass hat, eine Voreingenommenheit zu befürchten. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist dagegen unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (beispielhaft Beschluss des BSG vom 02.07.2013 – Az.: B 9 SB 2/13 C m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Richter am Sozialgericht Dr. S. nicht gegeben. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der abgelehnte Richter vor Eingang einer Klageerwiderung des Beklagten mit Richterbrief vom 19.08.2022 einseitig den Beklagten in eine günstige Prozessposition gebracht habe, begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Ein Befangenheitsverfahren dient weder der Überprüfung richterlicher Vorgehensweise auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler, noch dazu, dass Klageverfahren materiell-rechtlich, d.h. dahingehend zu überprüfen, ob einem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Rüge von Rechtsverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachlichen Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. hierzu auch Beschluss des LSG NRW vom 29.02.2012, Az.: L 11 SF 377/11 AB m.w.N. in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Für eine derartige unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters oder für Willkür ergeben sich aus dem Richterbrief vom 19.08.2022 keine Anlasspunkte. Mit diesem Schreiben reagierte er nach Eingang der Verwaltungsakte, auch unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller am 15.07.2022 übersandten Schreibens vom „10.06.2022“. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers war der abgelehnte Richter nicht dazu verpflichtet, eine entsprechende Klageerwiderung des Beklagten abzuwarten. Dies ergibt sich auch aus dem in § 103 SGG enthaltenen Untersuchungsgrundsatz, nach dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Auch ein evtl. vorher gestellter Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht des Antragstellers würde nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes führen. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass nach Durchsicht der Verwaltungsakte und der Prozessakte S 12 VJ 13/22 nach der im September 2021 bereits erfolgten Akteneinsicht des Antragstellers keine weiteren Anträge auf Akteneinsicht dokumentiert sind. Ob ein solcher Antrag im Rahmen der Untätigkeitsklage (S 12 VJ 2/22) erfolgt ist, kann dabei dahingestellt bleiben, weil dieses Verfahren abgeschlossen ist. Soweit der Antragsteller anmerkt, dass die Anforderung des Fragebogens zur Person nicht durch die Bestimmungen des SGG gedeckt seien und die Ausführungen des abgelehnten Richters in seinem Schreiben vom 19.08.2022 nicht erkennbar machten, welchen prozessualem Zweck dieser Verfügung diene, vermag dies ebenfalls keine Befangenheit zu rechtfertigen. Der Antragsteller verkennt, dass einem Richter im sozialgerichtlichen Verfahren umfassende Pflichten obliegen. Gelangt er im Rahmen seiner Tätigkeit zu der Auffassung, dass ein Verfahrensstand erreicht ist, der Rückschluss auf das jeweilige Begehren zulässt oder besondere Ermittlungen erfordern, ist er nicht nur berechtigt, sondern in der Regel auch gehalten, dies den Beteiligten mitzuteilen. Dies folgt insbesondere aus den in § 106 Abs. 1 bis 3 SGG im einzelnen aufgeführten Aufklärungs- und Hinweispflichten. Mit seinem Hinweis gibt der Richter Gelegenheit, auf die richterliche Meinungsbildung einzuwirken und rechtzeitig ggfls. für erforderlich gehaltene prozess- bzw. erkenntnisfördernde Erklärungen abzugeben bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, dass die Behauptung des abgelehnten Richters in seiner dienstlichen Stellungnahme, er habe in der Verfügung vom 19.08.2022 „hinreichend deutliche gemacht, dass es sich um eine derzeitige Einschätzung des Gerichts handelt“, unzutreffend sei. Ein solcher Hinweis fände sich an keiner Stelle der Verfügung vom 19.08.2022 explizit, noch sei er den Ausführungen indirekt zu entnehmen. Dieser Vortrag ist bereits unschlüssig, da sich ausweislich Seite 6 oben des Hinweisschreibens vom 19.08.2022 ausdrücklich der Hinweis auf eine derzeitige Einschätzung des Gerichts ergibt. Eine Befangenheit des Richters lässt sich auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 19.08.2022 zu den von dem Antragsteller gemachten Argumenten gegen das Gutachten herzuleiten. Vielmehr hat der Kammervorsitzende frühzeitig auf evtl. entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hingewiesen und ist damit seinen ihm obliegenden Pflichten nach § 106 SGG nachgekommen. Auch der Hinweis im Richterbrief vom 19.08.2022 auf Seite 6 zu der evtl. Auswirkung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes betreffend die Produkthaftung stellen keinen Befangenheitsgrund dar, da es sich hierbei lediglich um einen rechtlichen Hinweis handelt und sich hieraus eine unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters oder für Willkür keine Anlasspunkte ergeben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass objektive Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit nicht erkennbar sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).