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Urteil

S 25 R 42/22

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2023:0403.S25R42.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist im Jahr 1991 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war als Helfer im Landschaftsbau, Fahrer und zuletzt langjährig als Mitarbeiter in der Systemgastronomie tätig. Er ist seit Januar 2021 arbeitsunfähig und bezieht derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger beantragte am 27.11.2020 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Im laufenden Verwaltungsverfahren zog diese Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und wertete Unterlagen aus einem Verwaltungsverfahren der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (Az. L 77.059.349.053) aus. Nach Auswertung lehnte die Beklagte die begehrte Rente mit Bescheid vom 27.04.2021 ab. Gegen den Bescheid vom 27.04.2021 legte der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung teilte er mit, dass er mit der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht einverstanden sei. Er leide unter einer Hauterkrankung und erheblichen seelischen Beeinträchtigungen. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Verweis auf die bisherigen medizinischen Ermittlungen mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 zurück. Der Kläger sei vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Tätigkeiten unter Nässe, hautbelastende Tätigkeiten oder Arbeiten, die mit dem Hantieren mit Fetten, Ölen, Lösungs- oder Reinigungsmitteln verbunden wären, wären nicht mehr zumutbar. Der Kläger hat am 31.01.2022 Klage bei dem Sozialgericht Aachen erhoben. Er ist der Auffassung, dass er außer Stande sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er verwies auf seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere im psychiatrischen Bereich. Wegen der dermatologischen Beeinträchtigungen könne der Kläger nicht mehr in seiner letzten Beschäftigung arbeiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2021 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung im November 2020 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger beantragt weiterhin, ein Sachverständigengutachten durch Herr E. N. C., psychologischer Sachverständiger, X. Straße 17, 00000 E einzuholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgenommene Leistungsbeurteilung für zutreffend und verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers Dr. I., Dr. Q., Dr. I. und Dr. I. sowie medizinische Unterlagen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe beigezogen. Weiterhin hat das Gericht eine Arbeitgeberauskunft der N. eingeholt. Ergänzend hat das Gericht den Kläger durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. U. untersuchen lassen. Dr. U. hat bei dem Kläger die Diagnosen eines chronisch kumulativ subtoxisches, teils hyperkeratotisches rhagadiformes, teils dyshidrotisches Handekzem, einer Myopie und eines Astigmatismus des linken Auges, eines Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und einer Neurasthenie gestellt. Das Leistungsvermögen des Klägers hat Dr. U. dahingehend beurteilt, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung erhalten sei. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufigen Publikumsverkehr, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht, ohne besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände und nicht unter Hitze, Kälte oder Witterung ausgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die beigezogenen Befundberichte und sonstigen medizinischen Unterlagen sowie das eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakten Az. S 6 U 97/22 und Az. S 26 SB 1008/20 und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB VI). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach den Feststellungen der vom Gericht von Amts wegen gemäß § 106 SGG mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens beauftragten Sachverständigen Dr. U. ist die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben durch ein chronisch kumulativ subtoxisches, teils hyperkeratotisches rhagadiformes, teils dyshidrotisches Handekzem, eine Myopie und einen Astigmatismus des linken Auges, ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und eine Neurasthenie eingeschränkt. Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen an, da dieser die Diagnosen nach ausführlicher Wertung der Aktenlage und Befunderhebung gestellt hat. Dabei misst das Gericht dem Umstand, dass die gesamte Kommunikation zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger in dessen Muttersprache erfolgen konnte, besondere Bedeutung zu. Der Sachverständige Dr. U. arbeitet überzeugend auf Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Standards heraus, aus welchen Gründen nicht von einer schwerwiegenden depressiven Erkrankung des Klägers ausgegangen werden kann. Dabei würdigt er, entsprechend seiner Rolle als objektiver Sachverständiger, die Angaben des Klägers kritisch. Neben einer Aggravationstendenz konnte er feststellen, dass sowohl die Behandlungsbemühungen insgesamt, als auch die verordnete Medikation mit einer seit Jahren durch die Behandler angenommenen depressiven Erkrankung nicht im Einklang stehen. Auch das durch den Kläger mehrfach in Bezug genommene Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 00.00.0000 kann einer kritischen Würdigung nicht standhalten. Zum einen enthält es keine Aussage zu der rentenrechtlichen Leistungsbewertung als Dauerzustand. Zum anderen wurde der psychopathologische Befund unter Hinzuziehung des Sohnes des Klägers erhoben. Dieser ist weder ausgebildeter Dolmetscher, noch auf Grund seiner Nähebeziehung zum Kläger zur Anamneseerhebung geeignet. Diese Umstände mindern den Beweiswert dieses Gutachtens aus Sicht des Gerichts erheblich. Weiterhin ist auch zu beachten, dass der Sohn des Klägers auch bei dem behandelnden Psychiater Dr. I. als Dolmetscher fungiert. Dass hierin auch eine Ursache für die unterschiedlichen Diagnosestellungen im Vergleich mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. U. zu sehen ist, liegt nahe. Die festgestellten leistungsmindernden Erkrankungen des Klägers hindern diesen nach der Überzeugung der Kammer nicht daran, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten in einem Umfang von 6 Stunden und mehr regelmäßig auszuüben. Die Kammer schließt sich insoweit der sozialmedizinischen Beurteilung des vom Gericht von Amts wegen beauftragten Sachverständigen Dr. U. an. Danach kann der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten erledigen. Es liegen qualitative Einschränkungen vor. Die Arbeiten sollen in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufigen Publikumsverkehr, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht, ohne besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände und nicht unter Hitze, Kälte oder Witterung ausgeführt werden. Die Kammer hält diese sozialmedizinische Beurteilung für überzeugend, weil der Sachverständige den Kläger umfassend körperlich untersucht hat und unter Auswertung aller übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass die bei dem Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht so weit reichen, dass eine Einschränkung seines Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht, d.h. was die täglich von ihr zu bewältigende Arbeit anbetrifft oder weitergehende qualitative Leistungseinschränkungen begründbar wäre. Das Gutachten ist in sich schlüssig, frei von Widersprüchen und setzt sich umfassend mit dem Alltag, dem erhaltenen Funktionsniveau und den durch den Kläger beklagten Einschränkungen auseinander. Das Gericht sah sich weiter nach Beiziehung der Unterlagen aus dem berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsverfahren nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlasst. Der Sachverständige Dr. U. würdigt die vorliegenden Unterlagen in seinem Gutachten. Sowohl in den Unterlagen der Berufsgenossenschaft, als auch in den hautärztlichen Attesten der Behandler (zuletzt Attest vom 19.02.2023) wird deutlich, dass die Erkrankung der Haut wesentlich mit der letzten Berufstätigkeit des Klägers in Zusammenhang gebracht wird. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kommt es zu einer Abheilung der Ekzeme. Eine quantitative Leistungseinschränkung für Tätigkeiten, die nicht mit einer entsprechenden Belastung der Haut der Hände einhergehen, lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ergibt sich auch nicht unter den Gesichtspunkten einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung und einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Kläger bei seinem Leistungsvermögen noch ausüben kann, erforderlich machen würden. Die zusätzlichen Einschränkungen müssen so erheblich sein, das von vornherein ernstliche Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.1982, Az.: 4 RJ 1/82). Derartige Zweifel bestehen nicht, wenn das Restleistungsvermögen des Versicherten körperlich leichtere Arbeiten erlaubt, wie es bei ungelernten Arbeiten üblicherweise der Fall ist. Beispielhaft kann auf ungelernte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, einfache Büro- und Montagetätigkeiten oder Verrichtungen wie das Messen, Prüfen, Überwachen und die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen verwiesen werden, wobei die Aufzählung der Verrichtungen und Arbeitsfelder nicht abschließend ist (vgl. Bundessozialgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, Az. GS 2/95; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 78/09 R; Urteil vom 09.05.2012, Az. B 5 R 68/11 R; Urteil vom 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2011, Az. L 8 R 45/11 B). Die von dem Sachverständigen Dr. U. festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers stimmen größtenteils mit den Tätigkeitsmerkmalen körperlich und geistig leichter Tätigkeiten überein und sind zudem keine ungewöhnlichen, sondern typische Leistungsbehinderungen, die bei Versicherten häufig vorkommen. Auf Seiten des Klägers sind keine wesentlichen qualitativen Leistungseinschränkungen gegeben, die das Feld körperlich leichter Tätigkeiten weiter einengen. Eine wesentliche Einschränkung der Hand- und Fingerfunktion ließ sich nicht feststellen. Der Ausschluss hautbelastender Tätigkeiten schränkt die Tätigkeitsfelder leichter körperlicher Arbeit nicht wesentlich ein. Vielmehr erfüllt der Kläger auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen die typischen körperlichen und geistigen Anforderungen, welche ungelernte Verrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stellen. Eine Vielzahl der benannten Verrichtungen und Arbeitsfelder stehen dem Kläger weiter offen. Ob dem Kläger ein leistungsgerechter Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, hat die Kammer nicht zu prüfen. Das Risiko, einen adäquaten Arbeitsplatz zu erlangen, fällt nicht in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Versicherte, wie hier die Klägerin, noch vollschichtig in einem arbeitsmarktgängigen Beruf erwerbstätig sein kann (vgl. § 43 Abs. 3, 2. Halbsatz SGB VI). Dieses Risiko ist vielmehr von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn sie berufsunfähig sind. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI, denn er ist nicht berufsunfähig. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit vom Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann ihm zumutbare Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche ausüben (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4, 1. Halbsatz SGB VI). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der „bisherige Beruf” (sog. Hauptberuf). Dies ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.07.2004, Az. B 4 RA 5/04 R). Wenn der Versicherte seinen Hauptberuf nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich regelmäßig verrichten kann, ist er jedoch noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist (sog. Verweisungsberuf; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2004, Az. B 13 RJ 34/03 R). Es muss dann festgestellt werden, ob der Versicherte grundsätzlich fähig ist, einen Beruf der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird und seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, noch vollwertig und mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, und diesen während einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten zu erlernen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.07.2004, Az.: B 4 RA 5/04 R). Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht berufsunfähig, da er sozial zumutbar auf Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Bewertung des bisherigen Berufs sowie zur Bestimmung des Kreises zumutbarer Verweisungstätigkeiten hat das Bundessozialgericht (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2004, Az. B 13 RJ 49/03 R) ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt orientiertes Mehrstufenschema entwickelt, in dem die Arbeiterberufe in 4 hierarchisch geordneten Gruppen untergliedert werden. Zur obersten Gruppe gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierte Facharbeiter. In die nächste Gruppe sind Facharbeiter mit einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von regelmäßig mehr als 2 Jahren einzuordnen. Danach kommen angelernte Arbeiter mit einer Ausbildung von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. Zur untersten Gruppe gehören schließlich die ungelernten Arbeiter. Die Einordnung des bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten sozial zumutbar verwiesen werden die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht, ohne dass das Gericht eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen müsste. Anders verhält es sich lediglich bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.1999, Az. B 13 RJ 71/97 R). Nach diesen Grundsätzen ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter in der Systemgastronomie nicht als eine Facharbeitertätigkeit einzustufen. Nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft erfasst die Tätigkeit Reinigungsarbeiten und das Herstellen von N. Produkten. Sie erfordert keine Ausbildung, sondern eine Einweisung an verschiedenen Stationen. Die Tätigkeit ist als ungelernte Tätigkeit einzuordnen, so dass ein Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zulässig ist. Die Beklagte war nicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verpflichtet. Dem weiteren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Herrn Diplompsychologen E. N. C. nach § 109 SGG war nicht nachzugehen. Das Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG bezieht sich ausschließlich auf die gutachterliche Anhörung eines Arztes und berechtigt nicht zur Benennung eines Diplompsychologen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2005, Az. L 4 U 83/03; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2018, Az. L 6 VG 1745/15 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.03.2010, Az. B 3 P 33/09 B). Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und trägt dem umfänglichen Unterliegen des Klägers Rechnung.