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Beschluss

26 K 251.16

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1130.26K251.16.00
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Leitsätze
Die Besoldung der Berliner Beamten in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 war in den Jahren 2016 bis 2018 (A 4) bzw. 2018 bis 2019 (A 5) verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Tenor
A. Die in diesem Verfahren erhobenen Ansprüche im Hinblick auf die Alimentation der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 werden getrennt und in dem gesonderten Verfahren mit dem Aktenzeichen VG 26 K 649/23 fortgeführt. B. Das Verfahren wird in Bezug auf das Jahr 2023 eingestellt. Das Verfahren VG 26 K 251.16 wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage 15 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl S. 250 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. August 2015), - Anlage 1 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl S. 334), bekanntgemacht am 28. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlBVAnpG 2016 (GVBl S. 522 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. August 2016), - Anlage 1 Nummer 1 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382), bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018 (GVBl S. 439 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. August 2017), - Anlage 15 Nr. 1 zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018, bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018, in der Gestalt des Gesetzes zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen, zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul (Haushaltsumsetzungsgesetz) vom 9. April 2018 (GVBl S. 202 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. Juni 2018), und - Anlage 1 Nr. 1 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom 5. September 2019 (GVBl S. 551), bekanntgemacht am 30. September 2019 gemäß Artikel 1 § 5 BerlBVAnpG 2019/2020 (GVBl S. 635 –Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. April 2019), soweit sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 die Besoldungsgruppe A 4 und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 5 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Besoldung der Berliner Beamten in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 war in den Jahren 2016 bis 2018 (A 4) bzw. 2018 bis 2019 (A 5) verfassungswidrig zu niedrig bemessen. A. Die in diesem Verfahren erhobenen Ansprüche im Hinblick auf die Alimentation der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 werden getrennt und in dem gesonderten Verfahren mit dem Aktenzeichen VG 26 K 649/23 fortgeführt. B. Das Verfahren wird in Bezug auf das Jahr 2023 eingestellt. Das Verfahren VG 26 K 251.16 wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage 15 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl S. 250 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. August 2015), - Anlage 1 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl S. 334), bekanntgemacht am 28. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlBVAnpG 2016 (GVBl S. 522 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. August 2016), - Anlage 1 Nummer 1 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382), bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018 (GVBl S. 439 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. August 2017), - Anlage 15 Nr. 1 zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018, bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018, in der Gestalt des Gesetzes zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen, zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul (Haushaltsumsetzungsgesetz) vom 9. April 2018 (GVBl S. 202 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. Juni 2018), und - Anlage 1 Nr. 1 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom 5. September 2019 (GVBl S. 551), bekanntgemacht am 30. September 2019 gemäß Artikel 1 § 5 BerlBVAnpG 2019/2020 (GVBl S. 635 –Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. April 2019), soweit sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 die Besoldungsgruppe A 4 und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 5 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. I. Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2016 bis 2019 nicht amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die Klägerin stand in den streitgegenständlichen Jahren als Beamtin in der Besoldungsgruppe A 4 (bis zum 20. April 2018) sowie A 5 (ab dem 20. April 2018) im Dienst des Beklagten. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 widersprach sie gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin ihrer laufenden Besoldung, da diese verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Der Polizeipräsident in Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016, zugestellt am 22. August 2016, zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Klägerin Bezüge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erhalten habe und aufgrund des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts eine Auszahlung darüber hinausgehender Besoldungsleistungen nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 19. September 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Berlin am selben Tag, hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 21. November 2016, beim Verwaltungsgericht am 24. November 2016 eingegangen, hat sie ihre Klage weiter begründet und begehrt die Feststellung, „dass das Nettoeinkommen der Klägerin spätestens seit dem 1.7.2016 zu niedrig bemessen ist“. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 an ihre Personalstelle, dort eingegangen am 11. Juni 2018, widersprach sie ihrer im Jahr 2018 festgelegten Besoldung und rügte deren Verfassungswidrigkeit. In den Jahren 2019 bis 2022 hat die Klägerin weder Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt noch sich im hiesigen Verfahren schriftsätzlich geäußert. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine verfassungswidrige Unteralimentation im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Infolge der Unterschreitung des Mindestabstandsgebots durch ihre jeweilige Besoldungsgruppe selbst komme es auf eine Betrachtung der weiteren – allerdings ebenfalls verletzten – Parameter des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenmodells zur Prüfung eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip nicht an. Ein solcher Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot sei keiner Rechtfertigung zugänglich. Sie ist zudem der Auffassung, dass sie jedenfalls durch ihren Schriftsatz vom 21. November 2016 erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, die Amtsangemessenheit ihrer Besoldung auch in den Jahren nach 2016 zu rügen, so dass hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums von einer zeitnahen Geltendmachung der Unteralimentation auszugehen sei. Weitere Widersprüche gegenüber dem Dienstherrn auch in den Folgejahren seien daher entbehrlich gewesen. Nachdem die Kammer das Verfahren im Hinblick auf die Alimentation der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 abgetrennt sowie die Klägerin ihre Klage im Hinblick auf die Alimentation im Jahr 2023 zurückgenommen hat, beantragt sie im hiesigen Verfahren zuletzt noch, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. August 2016 festzustellen, dass ihre Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen, aber keinen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin lediglich für die Jahre 2016 und 2018 eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht habe. Die Kammer hat Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, des Bundesministeriums der Finanzen, der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sowie des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. eingeholt und den Beteiligten vorab zur Stellungnahme übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte inklusive der elektronischen Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Die im Tenor unter A. vorgenommene Trennung hinsichtlich des Besoldungszeitraums 2020 bis 2022 beruht auf § 93 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nachdem die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Amtsangemessenheit der Alimentation im Jahr 2023 zurückgenommen hat, ist das Verfahren insofern einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Das Verfahren ist im Hinblick auf die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2016 bis 2019 gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Grundgesetz – GG –, § 13 Nr. 11 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist einzuholen, ob die im Tenor bezeichneten Gesetze im dort genannten Umfang mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind im Hinblick auf den maßgeblichen Antrag (vgl. A.) erfüllt (vgl. B. und C.). A. Infolge der nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgten Abtrennung bezieht sich das hiesige Verfahren auf den Besoldungszeitraum 2016 bis 2019. Sofern man in der Erstreckung des Klagebegehrens auch auf die Besoldung in den Jahren 2017 bis 2019 eine Klageänderung gegenüber dem ursprünglichen Klageschriftsatz vom 19. September 2016 sowie den Anträgen im Schriftsatz vom 21. November 2016 – die bereits auf eine Unteralimentation „seit dem 1.7.2016“ Bezug nahmen – erblickte, so ist diese jedenfalls zulässig. Die Erweiterung der Klage ist sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), da sie die endgültige Beilegung des Streits um die Amtsangemessenheit der Besoldung der Klägerin fördert und trotz der Notwendigkeit, die relevanten Daten für das jeweilige Kalenderjahr neuerlich zu erheben, weitgehend denselben Streitstoff wie die ursprünglich erhobene Klage betrifft (vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 91 Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. September 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung auch auf eine weitere Jahre nach 2016 erfassende Klage eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO). B. Die Voraussetzungen für eine Vorlage durch die vorlageberechtigte Kammer an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung im konkreten Normenkontrollverfahren sind erfüllt. I. Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Gegenstand der Vorlage sind die im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen. Diese sind Grundlage der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation der Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 2016 bis 2019. Es handelt sich hierbei um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. II. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der im Tenor bezeichneten Gesetze ist für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Für die Entscheidung der erkennenden Kammer kommt es auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG an. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15). b) Die Klägerin weist auch das erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn (vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6 m.w.N.), sofern man dieses Erfordernis – anders als hier – nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung, sondern als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses einordnete (so OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; i.E. offen gelassen OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 –, juris, Rn. 49; vgl. hierzu die Ausführungen zur materiellen Anspruchsberechtigung der Klägerin unter 2.). c) Für das Besoldungsjahr 2016 führte die Klägerin das nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – erforderliche Vorverfahren durch. Für das Jahr 2018 ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage auch ohne Durchführung eines gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG eigentlich erforderlichen Vorverfahrens zulässig, sofern über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. So liegt der Fall hier. Die bisher fehlende Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin vom 1. Juni 2018 steht der Zulässigkeit ihrer Klage damit nicht entgegen. Zwar bestand zwischen Klägerin und Beklagtem ursprünglich Einigkeit darüber, dass im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen besoldungsrechtlichen Vorlageverfahren zunächst keine Bescheidung des Widerspruchs vom 1. Juni 2018 erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 hat die Kammer die Beteiligten jedoch darauf hingewiesen, dass zeitnah die mündliche Verhandlung in hiesiger Angelegenheit stattfinden und die Besoldung der Klägerin ab 2016 (ggf. bis zum Jahr 2021) gegenständlich sein solle. Mit Schreiben vom 1. September 2023 hat die Kammer den Verfahrensbeteiligten sodann mitgeteilt, dass die mündliche Verhandlung am 30. November 2023 stattfinden solle. Schließlich ist am 4. Oktober 2023 die Ladung zur mündlichen Verhandlung an dem anvisierten Termin erfolgt. Dem Beklagten war demnach bereits langfristig bewusst, dass kein Grund mehr bestand, mit einer Bescheidung des Widerspruchs vom 1. Juni 2018 zuzuwarten. Im Hinblick auf die Jahre 2017 und 2019 – wie im Übrigen auch für das Jahr 2018 –ist die Durchführung des Vorverfahrens zudem entbehrlich. Da der Beklagte sich bereits im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 bezüglich des Besoldungsjahres 2016 – nachvollziehbarerweise – auf die Gesetzesbindung der Verwaltung hinsichtlich der Besoldungshöhe berief, woraus eine fehlende Abhilfemöglichkeit des Beklagten resultiere, war erkennbar, dass Widersprüche auch im Hinblick auf weitere Jahre erfolglos bleiben würden und es daher eine Förmelei wäre und dem Zweck des Vorverfahrens widerspräche, dennoch auf seiner Durchführung zu bestehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217 [1219 Rn. 30]; Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 35ff.; NJW-RR 1990, 1351 (1352); VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 245/23 –, juris, Rn. 19; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44). Schließlich ließ sich der Beklagte auf die auch weitere Jahre nach 2016 umfassende Klage ein, ohne die fehlende Durchführung des Vorverfahrens zu rügen (vgl. zu dieser Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 38). Seine Einwände im Schriftsatz vom 28. September 2023 beziehen sich sinngemäß nur auf die jährliche Geltendmachung der verfassungswidrigen Unteralimentation. 2. Die Begründetheit der Klage und damit die Entscheidung der Kammer hängt einzig von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. a) Die Klägerin genügte insbesondere für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung des Feststellungsanspruchs, das hier als materielle Anspruchsvoraussetzung eingeordnet wird (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219)). Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen zeitnahen Geltendmachung (BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 –, BeckRS 2017, 117180 Rn. 21; NVwZ-RR 2012, 972 (974f.)). Denn hier ist eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten. Diese Obliegenheit ergibt sich für den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitigem Treueverhältnis (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 8.19 –, juris, Rn. 14; Urt. v. 27.5.2010 – 2 C 33/09 –, juris, Rn. 9; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64). Der Beamte ist dazu verpflichtet, Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn zu nehmen, indem er ihn auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen frühzeitig aufmerksam macht (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 7; Urt. v. 27.5.2010 – 2 C 33/09 –, juris, Rn. 9). Er muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will und dies zeitnah (BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219)). „Zeitnahe“ Geltendmachung der Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation bedeutet dabei, dass sich der Beamte grundsätzlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, an den Dienstherrn wenden muss (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); NVwZ-RR 2012, 972 (974f.); Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6; NVwZ-RR 2010, 647; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64). Das Haushaltsjahr entspricht im Land Berlin dem Kalenderjahr (vgl. § 4 Landeshaushaltsordnung). aa) 2016 Mit Widerspruch vom 15. Juli 2016 wandte sich die Klägerin gegen ihre „laufende Besoldung“. Auch wenn sie im Folgenden die Verfassungswidrigkeit der Besoldungshöhe „im Juli 2016“ thematisierte, liegt bereits hierin die Geltendmachung einer grundgesetzwidrigen Unteralimentation für das gesamte Haushaltsjahr 2016. Es sind keine gesteigerten Anforderungen im Hinblick auf Inhalt und Form der Geltendmachung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 8.19 –, juris, Rn. 22 zum Ausgleichsanspruch für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit), solange dem Zweck der Rügeobliegenheit – den Dienstherrn zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Besoldung zu veranlassen – Genüge getan wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 8.19 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend im Hinblick auf das gesamte Haushaltsjahr 2016 der Fall: Indem die Klägerin in dem Widerspruch vom 15. Juli 2016 mit allgemeinen verfassungsrechtlichen Ausführungen ihre „laufende Besoldung“ angreift, wäre es fernliegend, nur die Besoldung im oder ab Juli 2016 als von der Rüge erfasst zu betrachten. Nichts anderes gilt letztlich für die Klage vom 19. September 2016 sowie ihre Begründung durch Schriftsatz vom 21. November 2016, mit der sich die Klägerin ebenfalls mit grundsätzlichen Argumenten gegen die Amtsangemessenheit ihrer in 2016 gewährten Besoldung wendet. Die Möglichkeit verwaltungsverfahrensrechtlicher Handlungen im Rahmen verwaltungsprozessualer Verfahren ist grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 75 (76); NVwZ 1995, 76 (77); Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 22 Rn. 37). Für den speziellen Fall der Geltendmachung der Unteralimentation gegenüber dem Dienstherrn stellen zudem sowohl das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 183) als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 vom 23. Juni 2021 (RBesRepG; GVBl 2021 S. 678) darauf ab, ob der Beamte sich zeitnah mit den „statthaften Rechtsbehelfen“ gegen die Höhe der Besoldung gewehrt hat – was auch Klagen einschließt. bb) 2017 Mittels dieser im Jahr 2016 eingelegten Rechtsbehelfe – Widerspruch und Klage – hat die Klägerin auch für das Jahr 2017 eine Unteralimentation gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend gemacht. Die Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer insofern anschließt, auch haushaltsjahreübergreifend erfolgen. Dies ist zwar nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Haushaltsjahre möglich – insofern fehlte es an dem Erfordernis der Zeitnähe (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)) –, jedoch für künftige Haushaltsjahre. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 – juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65). Diese Auffassung entspricht auch der Verwaltungspraxis des Beklagten im vorliegenden Fall (vgl. das mit Schriftsatz vom 28.9.2023 übersandte Rundschreiben „Personalservice Info August 2018“) sowie der Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 2 RBesRepG, wonach bei einem statthaften Rechtsbehelf, der „sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat, [...] dieser aus[reiche], um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein [...]“. Auch wenn das RBesRepG unmittelbar nur die Nachzahlungen von Angehörigen der R-Besoldung betrifft, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) betroffen sind, kann diese gesetzliche Ausformung durch den Beklagten selbst auch vorliegend herangezogen werden, um die Anforderungen des ungeschriebenen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung für die Beamten des Landes Berlin zu konkretisieren. Die Gegenansicht, die stets eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation in jedem Haushaltsjahr verlangt – und insofern zukunftsgerichtete Rügen der Unteralimentation grundsätzlich ausschließt – verweist zwar zu Recht darauf, dass die Amtsangemessenheit der Besoldung einer jahresbezogenen Betrachtung anhand der sich verändernden tatsächlichen (z.B. Tariflohn-, Nominallohn-, Verbraucherpreisentwicklung) und rechtlichen (z.B. Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerregelungen) Bedingungen unterliegt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [Dezember 2022], Ziffer 3.7 Rn. 64 mit Fn. 147). Sie erweist sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung aber als zu eng: Dem Dienstherrn vermag durch entsprechend formulierte Rechtsbehelfe hinreichend deutlich vor Augen geführt werden, dass auch zukünftige Haushaltsjahre erfasst sein sollen, so dass er sich potentieller Mehrbelastungen bewusst ist. Eine solche Erkennbarkeit der zukunftsgerichteten Geltendmachung der Unteralimentation ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das als verfassungswidrig gerügte Besoldungsgesetz haushaltsjahreübergreifend gilt. Mit einer solchen Rüge ist es dem Dienstherrn ohne weiteres möglich, sich auch in den weiteren Geltungsjahren des beanstandeten Gesetzes darauf einzustellen, dass es verfassungswidrig sein und gegenüber dem widersprechenden Beamten ein Nachzahlungsanspruch entstehen könnte. Sofern die Höhe der Grundbesoldung durch ein neues Besoldungsgesetz geändert wird, muss der Beamte seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation – sollte er ihn auch nach dem legislativen Tätigwerden weiterhin für verletzt halten – wiederum erneut gegenüber dem Dienstherrn geltend machen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23). Bei unterjährigem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes gilt diese erneute Rügeobliegenheit allerdings erst ab dem darauffolgenden Haushaltsjahr. Denn die Prüfung, ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen, wird vom Bundesverfassungsgericht stets auf das Gesamtjahr erstreckt (deutlich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 18). Infolge dieser jahresbezogenen Betrachtung würde es die aus dem wechselseitigen Treueverhältnis resultierenden Obliegenheiten des Beamten überspannen, sofern er bei unterjährigen Änderungen der Besoldungsgesetze abermals eine Unteralimentation für das laufende Haushaltsjahr gelten machen müsste, obwohl er die Verfassungswidrigkeit der für Teile dieses Jahres relevanten Besoldungsmaßgaben bereits gerügt hat. Da das mit dem Widerspruch vom 15. Juli 2016 sowie der Klage vom 19. September 2016 von der Klägerin (auch) monierte Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl S. 334; in Kraft getreten am 29. Juni 2016; vgl. Art. 5 BerlBVAnpG 2016) die Höhe der Grundbesoldung der Klägerin noch bis zum 31. Juli 2017 regelte, hat die Klägerin folglich mit diesen gegen das BerlBVAnpG 2016 gerichteten Rechtsbehelfen auch eine verfassungswidrige Unteralimentation für das Jahr 2017 gegenüber dem Dienstherrn erkennbar geltend gemacht. cc) 2018 Widerspruch und Klageerhebung bzw. -begründung aus dem Jahr 2016 erfassten die Besoldung im Jahr 2018 infolge der Zäsurwirkung des zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382) nicht mehr (zum Inkrafttreten vgl. Art. 8 Abs. 1 BerlBVAnpG 2017/2018; vgl. zu den Grenzen einer zukunftsgerichteten Geltendmachung der Unteralimentation VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23). Der Erlass des BerlBVAnpG 2017/2018 löste mithin infolge seiner Zäsurwirkung eine Obliegenheit der Klägerin aus, ab dem Jahr 2018 eine etwaige Unteralimentation gegenüber dem Dienstherrn erneut geltend zu machen. Diese erfüllte die Klägerin mit dem Widerspruch vom 1. Juni 2018 gegen die ihr in diesem Jahr gewährte Besoldungshöhe, die sie für verfassungswidrig erachtete. dd) 2019 Indem sich dieser Widerspruch vom 1. Juni 2018 allgemein gegen die „in diesem Jahr festgelegte Besoldung“ wandte, hat die Klägerin auch für das Jahr 2019 eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Denn die durch das BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsumsetzungsgesetzes (GVBl S. 202) ab dem 1. Juni 2018 „festgelegte“ Besoldung galt noch bis zum 31. März 2019 fort (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) v. 5.9.2019 (GVBl S. 551)). Mithin war es für den Dienstherrn hinreichend deutlich erkennbar, dass die Klägerin mit dem Widerspruch vom 1. Juni 2018 auch für das Haushaltsjahr 2019 eine Verletzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation geltend machte. b) Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind Grundlage der Besoldung der Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren. Verstoßen diese gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb ungültig, wäre der Klage stattzugeben. Anderenfalls wäre die Klage abzuweisen, da in diesem Fall kein Feststellungsanspruch bestünde. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte oder abzuweisen wäre, sind nicht gegeben. Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 u.a. –, juris, Rn. 27). III. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 im Land Berlin in den Jahren 2016 bis 2018 bzw. in der Besoldungsgruppe A 5 in den Jahren 2018 bis 2019 nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die im Tenor (vgl. C.I.) bezeichneten Vorschriften sind nach Überzeugung der Kammer damit verfassungswidrig (vgl. im Einzelnen C.). C. Das Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)). Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23). Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23; Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)). Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 26). Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 26). Das Alimentationsprinzip weist eine deutliche Normprägung – wenn auch keine einfachgesetzliche Determination – auf (vgl. auch Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427)). Dem entspricht eine auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen, die das Alimentationsprinzip ausformen. Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig – auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung – nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 –, juris, Rn. 134). Es obliegt primär dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, komplexe Lebenswirklichkeiten, widerstreitende Interessen und konfligierende verfassungsrechtliche Wertungen zu einem Ausgleich zu bringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Besoldungsgesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Vielmehr ist im Rahmen des Alimentationsprinzips nur zu prüfen, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei zur Konkretisierung und Operationalisierung der verfassungsrechtlichen Forderung des Alimentationsprinzips nach einer „angemessenen“ Besoldung ein Stufenmodell entwickelt. Im Allgemeinen sind dabei auf der ersten Prüfungsstufe fünf volkswirtschaftliche Parameter maßgeblich, die es erlauben, einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen zu ermitteln, um das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28). Diese erste Prüfungsstufe strukturiert die auf der zweiten Prüfungsstufe gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)). Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 98). Dieses Stufenmodell erfährt eine Modifizierung für den Fall, dass der systemimmanente Besoldungsvergleich (4. Parameter) ergibt, dass bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe selbst der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten wird. Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m.w.N.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die streitgegenständliche Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Familie liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m.w.N.). Bei höheren Besoldungsgruppen, bei denen das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, bildet dessen Unterschreitung durch niedrigere Besoldungsgruppen – als einer unter mehreren Prüfungsparametern (vgl. oben) – einen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der höheren Besoldung, da sich damit der Ausgangspunkt des Besoldungsgefüges als fehlerhaft darstellt. Wird allerdings bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe selbst der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.; HessVGH, Beschl. v. 27.1.2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 96; vgl. auch Schwan, ZBR 2022, 154 (156f.); Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83 (84): „Hält die Besoldung des Amtes, die Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist, das Mindestabstandsgebot nicht ein, liegt sie also unter dem um 15 Prozent erhöhten Grundsicherungsniveau, ist die Besoldung dieses Amtes allein deswegen verfassungswidrig.“, deutlich auch ebd. S. 87f.; vgl. auch Krää, RiA 2023, 100; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 211. Aktualisierung (Juli 2023), Ziffer 2.3.4. Rn. 76a, wobei die dortige Beschränkung auf eine „evidente“ Verletzung des Mindestabstands nicht nachvollziehbar ist). So liegt der Fall hier (vgl. I.). Diese Verletzung ist auch nicht gerechtfertigt (vgl. II.). I. Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot Die A 4-Besoldung im Land Berlin in den Jahren 2016 bis 2018 sowie die A 5-Besoldung in den Jahren 2018 und 2019 verletzte das Mindestabstandsgebot und somit das Alimentationsprinzip. Um zu beurteilen, ob das Mindestabstandsgebot durch die betroffene Besoldungsgruppe eingehalten wurde, sind das Nettoalimentationsniveau (vgl. 1.) und das Grundsicherungsniveau (vgl. 2.) zu bestimmen und anschließend miteinander zu vergleichen (vgl. 3.). Sofern erforderlich, wurde bei jedem Rechenschritt auf die zweite Nachkommastelle auf- bzw. abgerundet. 1. Nettoalimentationsniveau Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung stets – und damit selbst in der untersten Besoldungsgruppe – von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47; Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73). Die Kammer erachtet diese Annahme, die eine rechnerische Bezugsgröße der Beamtenbesoldung und nicht deren gesellschaftspolitisches Leitbild darstellt, trotz der sich verändernden Lebens- und Arbeitswirklichkeiten weiterhin für sachgerecht, um evidente Unteralimentationen aufzudecken (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.1.2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 110; OVG Schl.-H., Beschl. v. 23.3.2021 – 2 LB 93/18 –, juris, Rn. 107f. unter Verweis auf die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Funktion als kalkulatorisches Vergleichsmodell; zum Systemwechsel zur Mehrverdienerfamilie in Bayern bei Berechnung der Besoldung mit Wirkung vom 1. April 2023 Krää, RiA 2023, 100 (102ff.); vgl. dazu, dass es sich auch weiterhin bei der Mehrheit der Beamtenfamilien mit Kleinkindern bis zu 3 Jahren um Alleinverdienerfamilien handelt Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 14.9.2023, S. 17). Ferner ist auch die konkrete familiäre Situation des klagenden Beamten nicht von Belang, um die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu beurteilen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 27.1.2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 36, 137ff.). Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. jeweils aa)), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. jeweils bb)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung für eine vierköpfige Familie (vgl. jeweils cc)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld für zwei Kinder (vgl. jeweils dd)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73ff., 147ff.). Die Klägerin war in 2016 und 2017 in der Besoldungsgruppe A 4, im Jahr 2018 sowohl in der Besoldungsgruppe A 4 (bis zum 20. April 2018) als auch in der Besoldungsgruppe A 5 (ab dem 20. April 2018) und im Jahr 2019 in der Besoldungsgruppe A 5 besoldet. Ihr Nettoalimentationsniveau ist demnach für das Jahr 2018 sowohl im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 4 als auch die Besoldungsgruppe A 5 zu ermitteln. a) Nettoalimentationsniveau in der Besoldungsgruppe A 4 (2016 bis 2018) aa) Bruttogehalt Zur Ermittlung des Bruttogehalts sind für Berliner Landesbeamte in 2016 bis 2018 Grundgehalt, Familienzuschlag und Sonderzahlung anzusetzen. Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung kann dabei nicht auf eine pauschalierte jahresbezogene Betrachtung zurückgegriffen werden. Es erfolgt vielmehr eine „Spitzausrechnung“, bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 184; Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Denn anders als die „relativen“ Parameter der ersten Prüfungsstufe, bei denen die Besoldungsentwicklung der Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung gegenübergestellt wird, betrifft die Einhaltung des Mindestabstands nicht den Vergleich der Gehaltsentwicklung mit volkswirtschaftlichen Parametern, wofür auch eine – jedenfalls initial – vergröbernde Sichtweise genügt, sondern es soll die tatsächlich erhaltene Besoldung der tatsächlich gewährten Grundsicherung gegenübergestellt werden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 184; Beschl. v. 25.10.2021 – VG 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Im Rahmen der Prüfung des Mindestabstandsgebots als Element des 4. Parameters des systeminternen Besoldungsvergleichs wird auf die niedrigste für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe abgestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 74). Sofern – wie vorliegend – die Einhaltung des Mindestabstandsgebots durch die streitgegenständliche Besoldungsgruppe selbst überprüft werden soll, dürfte ebenfalls auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen sein, da die Amtsangemessenheit der Besoldungsgruppe insgesamt – und damit auch in der niedrigsten Erfahrungsstufe – und nicht die Amtsangemessenheit der Besoldung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfahrungsstufe beurteilt wird (vgl. auch die Formulierung in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48: „Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips.“ [Anm.: Hervorhebung nur hier]; so auch i.E. HessVGH, Beschl. v. 27.1.2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 138ff.). Ergänzend sei jedoch angemerkt, dass die Anforderungen des Mindestabstandsgebots auch in der höchsten Erfahrungsstufe der vorliegend betroffenen Besoldungsgruppe A 4 (d.h. in Stufe 8) – der die Klägerin angehört – in den streitgegenständlichen Jahren jeweils nicht eingehalten sind. aaa) Grundgehalt Das Grundgehalt in der Besoldungsstufe 1 gestaltete sich in 2016 bis 2018 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2016 21.907,19 Januar bis Juli 2016: 1.795,82 Euro/Monat (Anlage 15 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 v. 9.7.2014 (GVBl S. 250)) August bis Dezember 2016: 1.867,29 Euro (Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016 v. 17.6.2016 (GVBl S. 522)) 2017 22.782,48 Januar bis Juli 2017: 1.867,29 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016) August bis Dezember 2017: 1.942,29 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 439)) 2018 23.742,53 Januar bis Mai 2018: 1.942,29 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2017/2018) Juni bis Dezember 2018: 2.004,44 Euro/Monat (Anlage 15 zu Art.1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz v. 9.4.2018 (GVBl S. 202)) bbb) Sonderzahlung Die Sonderzahlung für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit zwei Kindern entwickelte sich in 2016 bis 2018 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2016 691,12 640 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 SZG i.d.F. v. 1.10.2008 (GVBl S. 271)) 2017 1.051,12 1.000 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (§§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 SZG i.d.F. v. 20.7.2017 (GVBl S. 382)) 2018 1.601,12 1.550 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (§§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 SZG i.d.F. v. 18.12.2018 (GVBl S. 708)) ccc) Familienzuschlag Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Besoldungsgruppe A 4 entwickelte sich in 2016 und 2018 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2016 4.199,32 Januar bis Juli 2016: 345,91 Euro/Monat (114,55 Euro (Stufe 1) + 102,90 Euro (Stufe 2) + 102,90 Euro (Stufe 3) + 5,11 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 20,45 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 16 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/15 v. 9.7.2014 (GVBl S. 250)) August bis Dezember 2016: 355,59 Euro/Monat (117,76 Euro (Stufe 1) + 105,78 Euro (Stufe 2) + 105,78 Euro (Stufe 3) + 5,25 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 21,02 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016 v. 17.6.2016 (GVBl S. 522)) 2017 4.313,33 Januar bis Juli 2017: 355,59 Euro/Monat (vgl. oben) August bis Dezember 2017: 364,84 Euro/Monat (120,82 Euro (Stufe 1) + 108,53 Euro (Stufe 2) + 108,53 Euro (Stufe 3) + 5,39 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 21,57 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 439)) 2018 4.459,77 Januar bis Mai 2018: 364,84 Euro/Monat (vgl. oben) Juni bis Dezember 2018: 376,51 Euro/Monat (124,69 Euro (Stufe 1) + 112,00 Euro (Stufe 2) + 112,00 Euro (Stufe 3) + 5,56 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 22,26 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 16 zu Art. 1 § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 439) i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz v. 9.4.2018 (GVBl S. 202)) ddd) Zulagen In den Jahren 2016 bis 2018 sind keine weiteren Zulagen in die Berechnung des Nettoalimentationsniveaus einzustellen. Die Hauptstadtzulage für Landesbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 wird erst seit dem 1. November 2020 gewährt (vgl. zum Inkrafttreten Art. 3, 7 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 v. 11.6.2020 (GVBl S. 535)). Die vom Berliner Landesbesoldungsgesetzgeber nach den Maßgaben der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 79) in die Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus einbezogene allgemeine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung 27 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin ist wiederum nicht zu berücksichtigen, da sie nicht allen, sondern nur bestimmten Angehörigen der untersten Besoldungsgruppe zusteht. eee) Gesamthöhe Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in den Jahren 2016 bis 2018 damit folgende Höhe: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung (Grundgehalt + Sonderzahlung + Familienzuschlag) 2016 26.797,63 21.907,19 + 691,12 + 4.199,32 Euro 2017 28.146,93 22.782,48 + 1.051,12 + 4.313,33 Euro 2018 29.803,42 23.742,53 + 1.601,12 + 4.459,77 Euro bb) Einkommensteuer Die Steuer konnte mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 197). Dies geht bereits aus der jeweils unterhalb der Kindergeldbezüge liegenden Gesamtsteuerlast hervor. Bei der Berechnung ist auch der von dem Verband der Privaten Krankenversicherung (VdpKV) mit Auskunftsschreiben vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 mitgeteilte steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) zu berücksichtigen (bei Annahme eines Lebensalters von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit hinsichtlich der Krankenversicherung; zu den in Abzug zu bringenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. unten cc)). Jahr Steuerlich absetzbarer Betrag (in Euro) für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Anmerkung 2016 4.627,92 369 Euro absetzbare Kosten für PKV bei vierköpfiger Familie und jeweils 8,33 Euro absetzbare Kosten für die Pflegeversicherung pro Elternteil (bei dieser beträgt der berücksichtigungsfähige Anteil laut VdpKV 100 %) im Monat 2017 5.006,64 396 Euro bzgl. PKV und 2 x 10,61 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2018 5.209,44 413 Euro bzgl. PKV bei 2 x 10,56 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat Hieraus ergibt sich für die Höhe der Einkommensteuer Folgendes (vgl. elektronische Beiakte „Berechnung der Steuerlast“): Jahr Betrag (in Euro) 2016 608,00 2017 724,00 2018 930,00 cc) Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV v. 20.10.2022 und 27.7.2023): Jahr Krankenversicherungskosten (in Euro) Pflegeversicherungskosten (in Euro) Gesamtbetrag (in Euro) 2016 5.556,00 199,92 5.755,92 2017 5.952,00 254,64 6.206,64 2018 6.216,00 253,44 6.469,44 dd) Kindergeld Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich in 2016 bis 2018 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) für zwei Kinder Anmerkung 2016 4.560,00 190,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes v. 16.7.2015 (BGBl I S. 1202)) 2017 4.608,00 192,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 8 Nr. 15 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) 2018 4.656,00 194,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) ee) Gesamtberechnung Nettoalimentationsniveau Auf dieser Grundlage errechnet sich das Nettoalimentationsniveau für die Besoldungsgruppe A 4 für die Jahre 2016 bis 2018 wie folgt: 2016 2017 2018 Grundgehaltssatz 21.907,19 22.782,48 23.742,53 + Sonderzahlungen 691,12 1.051,12 1.601,12 + Familienzuschlag 4.199,32 4.313,33 4.459,77 Jahresbruttobezüge 26.797,63 28.146,93 29.803,42 - Einkommensteuer 608,00 724,00 930,00 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 5.755,92 6.206,64 6.469,44 + Kindergeld 4.560,00 4.608,00 4.656,00 Nettoalimentation 24.993,71 25.824,29 27.059,98 b) Nettoalimentationsniveau in der Besoldungsgruppe A 5 (2018 und 2019) Entsprechend den für die Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus in der Besoldungsgruppe A 4 dargestellten Maßgaben (vgl. a)) ergeben sich für die Besoldungsgruppe A 5 in den Jahren 2018 und 2019 die nachfolgenden Werte in der niedrigsten Erfahrungsstufe (wobei auch hier eine Verletzung des Mindestabstandsgebots vorläge, würde man die höchste Erfahrungsstufe zugrunde legen): aa) Bruttogehalt aaa) Grundgehalt Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 in der Besoldungsstufe 1 gestaltete sich in 2018 und 2019 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2018 23.916,15 Januar bis Mai 2018: 1.956,49 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2017/2018) Juni bis Dezember 2018: 2.019,10 Euro/Monat (Anlage 15 zu Art.1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz) 2019 25.010,58 Januar bis März 2019: 2.019,10 Euro/Monat (vgl. oben) April bis Dezember 2019: 2.105,92 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/2020 v. 5.9.2019 (GVBl S. 635)) bbb) Sonderzahlung Die Sonderzahlung für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 5 mit zwei Kindern gestaltete sich in 2018 und 2019 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2018 1.601,12 1.550 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (vgl. oben) 2019 1.601,12 1.550 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (vgl. oben) ccc) Familienzuschlag Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Besoldungsgruppe A 5 gestaltete sich in 2018 und 2019 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2018 4.393,90 Januar bis Mai 2018: 359,45 Euro/Monat (120,82 Euro (Stufe 1) + 108,53 Euro (Stufe 2) + 108,53 Euro (Stufe 3) + 5,39 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 16,18 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2017/2018) Juni bis Dezember 2018: 370,95 Euro/Monat (124,69 Euro (Stufe 1) + 112,00 Euro (Stufe 2) + 112,00 Euro (Stufe 3) + 5,56 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 16,70 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 16 zu Art. 1 § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz) 2019 4.595,04 Januar bis März 2019: 370,95 Euro/Monat (vgl. oben) April bis Dezember 2019: 386,91 Euro/Monat (130,05 Euro (Stufe 1) + 116,82 Euro (Stufe 2) + 116,82 Euro (Stufe 3) + 5,80 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 17,42 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2019/2020) ddd) Gesamthöhe Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in 2018 und 2019 damit folgende Höhe: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung (Grundgehalt + Sonderzahlung + Familienzuschlag) 2018 29.911,17 23.916,15 + 1.601,12 + 4.393,90 Euro 2019 31.206,74 25.010,58 + 1.601,12 + 4.595,04 Euro bb) Einkommensteuer Da der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Internet zur Verfügung gestellte Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) mittlerweile nur noch für Zeiträume ab 2019 zur Verfügung steht, wurde die Berechnung der Abgabenlast für die Besoldungsgruppe A 5 im Jahr 2018 mit dem Lohnsteuerrechner des Steuerportals https://rechner24.info/ vorgenommen. Für das Bruttogehalt in der Besoldungsgruppe A 4 konnte auch für die Zeiträume vor 2019 noch auf den Lohnsteuerrechner des BMF zurückgegriffen werden (vgl. oben), da diese Werte durch die Kammer bereits für frühere Alimentationsverfahren erhoben worden waren, als der Lohnsteuerrechner des BMF auch noch für Zeiträume vor 2019 verfügbar war. Der steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) kann abermals den Auskünften des VdpKV vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 entnommen werden. Jahr Steuerlich absetzbarer Betrag (in Euro) für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Anmerkung 2018 5.209,44 413 Euro bzgl. PKV bei 2 x 10,56 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2019 5.425,20 429 Euro bzgl. PKV bei 2 x 11,55 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat Hieraus ergibt sich für die Höhe der Einkommensteuer Folgendes (vgl. elektronische Beiakte „Berechnung der Steuerlast“): Jahr Betrag (in Euro) 2018 952,00 2019 1.098,00 cc) Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Im Hinblick auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern kann ebenfalls auf die Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 verwiesen werden: Jahr Krankenversicherungskosten (in Euro) Pflegeversicherungskosten (in Euro) Gesamtbetrag (in Euro) 2018 6.216,00 253,44 6.469,44 2019 6.444,00 277,20 6.721,20 dd) Kindergeld Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich in 2018 und 2019 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) für zwei Kinder Anmerkung 2018 4.656,00 194,00 Euro pro Kind/Monat (vgl. oben) 2019 4.776,00 Januar bis Juni 2019: 194,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) Juli bis Dezember 2019: 204,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes v. 29.11.2018 (BGBl I S. 2210)) ee) Gesamtberechnung Nettoalimentationsniveau Auf dieser Grundlage errechnet sich das Nettoalimentationsniveau für die Besoldungsgruppe A 5 in den Jahren 2018 und 2019 wie folgt: 2018 2019 Grundgehaltssatz 23.916,15 25.010,58 + Sonderzahlungen 1.601,12 1.601,12 + Familienzuschlag 4.393,90 4.595,04 Jahresbruttobezüge 29.911,17 31.206,74 - Einkommensteuer 952,00 1.098,00 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 6.469,44 6.721,20 + Kindergeld 4.656,00 4.776,00 Nettoalimentation 27.145,73 28.163,54 2. Grundsicherungsniveau Dem Nettoalimentationsniveau ist das Grundsicherungsniveau für eine Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern gegenüberzustellen. Dieses umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden. Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. a)), Kosten der Unterkunft (vgl. b)), Kosten der Heizung (vgl. c)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. d)), Mehrbedarfe (vgl. e)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. f); siehe insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 50). Die Leistungen der Grundsicherung divergieren dabei je nach individuell anzuerkennenden Bedarfen einzelner Haushalte, da sie nur teils auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen und im Übrigen an tatsächliche Bedürfnisse anknüpfen. Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). a) Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts Zur Befriedigung des Regelbedarfs wird zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – in den verschiedenen Fassungen seit 2016 – stets die Bedarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 54, 141). Für Minderjährige gelten dabei nach der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 SGB XII – in den verschiedenen Fassungen seit 2016 – stets die Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), die Regelbedarfsstufe 5 (vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und die Regelbedarfsstufe 4 (vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141). aa) Regelsätze für erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Für die Jahre 2016 bis 2019 bestanden damit folgende Regelsätze für zwei erwachsene Partner in Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2): Jahr Regelsatz für zwei volljährige Familienangehörige (in Euro) Anmerkung 2016 8.736,00 364 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 – RBSFV 2016) v. 22.10.2015 (BGBl I S. 1788) i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 v. 22.10.2015 (BGBl I S. 1792)) 2017 8.832,00 368 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG 2017) v. 22.12.2016 (BGBl I S. 3159)) 2018 8.976,00 374 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach den §§ 28a und 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 – RBSFV 2018) v. 8.11.2017 (BGBl I S. 3767)) 2019 9.168,00 382 Euro pro Person/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 2 RBSFV 2019 v. 19. 10.2018 (BGBl I S. 1766)) bb) Gewichtete Regelsätze für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Für die Jahre 2016 bis 2019 ergeben sich entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 folgende gewichtete Regelsätze für minderjährige Kinder (4/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 4; 8/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 5; 6/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 6): Jahr Gewichteter Regelsatz für zwei minderjährige Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 6.408,00 267,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 6: 237 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 270 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 306 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 2, 5, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 RBSFV 2016 v. 22.10.2015 (BGBl I S. 1788)) 2017 6.658,56 277,44 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 6: 237 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 291 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 311 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 8 RBEG 2017 v. 22.12.2016 (BGBl I S. 3159)) 2018 6.762,72 281,78 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 6: 240 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 296 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 316 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 2 RBSFV 2018 v. 8.11.2017 (BGBl I S. 3767)) 2019 6.898,56 287,44 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 6: 245 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 302 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 322 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 SGB II i.V.m. § 2 RBSFV 2019 v. 19.10.2018 (BGBl I S. 1766)) cc) Gesamthöhe der Regelsätze Hieraus ergibt sich folgende Gesamthöhe der Regelsätze: Jahr Regelsatz für zwei volljährige Familienangehörige (in Euro) Gewichteter Regelsatz für zwei minderjährige Kinder (in Euro) Gesamthöhe Regelsatz (in Euro) 2016 8.736,00 6.408,00 15.144,00 2017 8.832,00 6.658,56 15.490,56 2018 8.976,00 6.762,72 15.738,72 2019 9.168,00 6.898,56 16.066,56 b) Kosten der Unterkunft Das auf den von der Bundesagentur für Arbeit für das Land Berlin erhobenen Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe beruhende 95 %-Perzentil-Kriterium erfasst die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) realitätsgerecht. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft tatsächlich abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt mithin bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52, 59ff.). Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Auskünften vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022 und 21. Oktober 2022 Daten für das 95 %-Perzentil-Kriterium übermittelt, aus denen sich folgende jährliche Werte entnehmen lassen: Jahr Gesamthöhe Kosten der Unterkunft (in Euro) 2016 11.232,00 2017 11.196,00 2018 11.340,00 2019 11.664,00 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen „laufende Unterhaltskosten“ sowie „laufende Betriebskosten“ zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 188; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 220). Hierbei wird das Datenmaterial der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt, welches Bedarfsgemeinschaften im Kontext der Fluchtmigration ausklammert: Nach dem Wechsel zahlreicher Personen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Anwendungsbereich des SGB II seit dem Frühjahr 2016 hätte deren Einbeziehung infolge der asymmetrischen – oftmals mehrere Monate umfassenden – Abrechnungsperioden von Sammelunterkünften der Geflüchteten zu gewichtigen statistischen Verzerrungen geführt. Deren Unterkunftskosten werden nämlich trotz dieses regelmäßig längerfristigen Abrechnungszeitraums stets (in ihrer Gesamthöhe) dem Monat des bedarfsauslösenden Gebührenbescheids zugerechnet und verschieben das 95 %-Perzentil somit erheblich (vgl. Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zu „Entwicklungen aufgrund der Fluchtmigration und Auswirkungen auf die Grundsicherungsstatistik SGB II“ in der Auskunft v. 23.9.2022). Eine solchermaßen angepasste Berechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass Sammelunterkünfte jedenfalls teilweise ein eigenes Marktsegment darstellen dürften. Die Einwände des Besoldungsgesetzgebers gegenüber dem 95 %-Perzentil-Kriterium in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 verfangen nicht (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38). Sofern er pauschal „nicht nachvollziehbare Erhöhung[en]“ ab 2017 moniert, ist auf die um die statistischen Verzerrungen bereinigte Berechnung der Bundesagentur für Arbeit zu verweisen, die hier zugrunde gelegt wird und keine außergewöhnlichen Erhöhungen im Vergleich zu den Vorjahren zeigt (vgl. oben). Ferner substantiiert der Besoldungsgesetzgeber in keiner Weise, weshalb der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegte Maßstab des 95 %-Perzentil-Kriteriums generell „keine aussagekräftige Vergleichsgröße“ darstelle. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht (vgl. hierzu ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 221). Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 – B 14 AS 37.19 R –, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 – S 37 AS 9515/19 –, juris, Rn. 52: „Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte – obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 – L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete.“; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 – L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016). Die dem Gericht vorliegenden Daten weisen vielmehr auf das Gegenteil hin: So lagen im Dezember 2016 bei 46,3 % der Bedarfsgemeinschaften im Land Berlin die tatsächlichen Unterkunftskosten über den in der AV-Wohnen festgelegten Angemessenheitswerten (Antwort der Senatsverwaltung vom 19. Juli 2017 auf eine schriftliche Anfrage, AbgH-Drs. 18/11700, Anlage 1). Im Dezember 2017 lag die Bruttokaltmiete bei 27,3 % der SGB II-Bedarfsgemeinschaften über den Richtwerten der AV-Wohnen (vgl. Wohnraumbedarfsbericht Berlin – Endbericht 2019 – der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, S. 50, 52). Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass sich an diesem Befund im Laufe der streitgegenständlichen Jahre etwas geändert hätte. Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts – der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet – davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 221). Diesem Ziel dient der Rückgriff auf das 95 %-Perzentil-Kriterium besser, da hiermit ein Betrag zugrunde gelegt wird, mit dem der weitaus größte Anteil der Besoldungsempfänger tatsächlich in der Lage ist, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert „in einer größeren Anzahl von Fällen“ nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die Behauptung des Besoldungsgesetzgebers, die Beträge in der AV-Wohnen stellten sicher, „die Kosten der Unterkunft des weitaus größten Teils der beamteten Dienstkräfte abzubilden“, bleibt (auch bei deren Erhöhung um 10 %) – nicht zuletzt angesichts der nachvollziehbaren Bedenken in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber den Werten in der AV-Wohnen – unsubstantiiert (vgl. oben; zur Bedeutung der Verfügbarkeit von Wohnraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ausführlich Schifferdecker, info also 2021, 245). Auch der Verweis des Besoldungsgesetzgebers darauf, dass die Werte der AV-Wohnen die tatsächlichen durchschnittlichen Mietkosten einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft überstiegen (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38), vermag hieran nichts zu ändern: Diese Aussage lässt den Einfluss deutlich unterhalb des Mietspiegels liegender „Altmieten“ unberücksichtigt und erlaubt keine Rückschlüsse auf die heutige preisliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. c) Heizkosten Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine realitätsgerechte Methode, um diese zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174). Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-GmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 224). Auf dieser Basis ergeben sich für die Jahre 2016 bis 2019 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf: Jahr Gesamthöhe Heizkosten (in Euro) Anmerkung 2016 1.955,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2016: 23,00 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2017 1.912,50 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2017: 22,50 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2018 1.980,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2018: 22,00 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2018 v. 27.11.2017 (ABl S. 6507): 90m² 2019 1.917,90 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2019: 21,31 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2018 v. 27.11.2017 (ABl S. 6507) und AV-Wohnen 2019 v. 18.9.2019 (ABl S. 6019): 90m² Sofern in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 ein anderer Ansatz zur Ermittlung der Heizkosten vertreten wird (Gewichtung nach berlinspezifischer Verteilung der Energieträger und Abstellen auf „typische“ Gebäudefläche von 501-1000 m², vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39), überzeugt dies nicht. Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb dieser Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte. Insbesondere verkennt er – wie im Rahmen der Bestimmung der Unterkunftskosten (vgl. oben b)) – Folgendes: Die Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs soll gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt. Dies ist bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier zugrunde gelegten Ansatz – Abstellen auf den Höchstwert des Heizspiegels im Vergleich aller Energieträger und Gebäudegrößen – eher gewährleistet als bei dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers. Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine „berlinspezifischen“ Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag „in einer größeren Anzahl von Fällen“ zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 225). d) Bedarfe für Bildung und Teilhabe Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen neben dem Regelbedarf (vgl. oben a)) auch die in § 28 SGB II aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 65). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber legt – jedenfalls – diese Bedarfe seiner Betrachtung des Mindestabstandsgebots zugrunde (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39f., Anlage 4b). Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen – dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Schülerbeförderung dürfte der geldwerte Vorteil für Grundsicherungsempfänger zudem ohnehin zu vernachlässigen sein, da im streitgegenständlichen Zeitraum der Eigenanteil für Grundsicherungsempfänger den Preis für ein Abo-Monatsticket in der innerstädtischen Tarifzone überstieg (bis Juli 2018) bzw. seit August 2019 alle Schüler im Besitz eines Schülerausweises (also auch solche, die nicht grundsicherungsberechtigt sind) ohnehin ein kostenloses Schülerticket erhalten (so dass allenfalls zwischen August 2018 und Juli 2019 ein Vorteil für Grundsicherungsempfänger bestand; vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 12.1.2023). Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auf Basis der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 können vor diesem Hintergrund folgende Bedarfe für Bildung und Teilhabe in den Jahren 2016 bis 2019 im Land Berlin festgestellt werden: aa) Schulbedarf Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 232; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Dies ergibt für die streitgegenständlichen Jahre folgende altersgewichtete Durchschnittsbeträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022): Jahr Gewichteter Schulbedarf für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 133,34 66,67 Euro pro Kind (Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 7.5.2013 und vom 26.7.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 21.12.2015) 2017 133,34 66,67 Euro pro Kind (Pauschalbetrag 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 22.12.2016) 2018 133,34 66,67 Euro pro Kind (Pauschalbetrag 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 22.12.2016) 2019 173,34 86,67 Euro pro Kind (Pauschalbetrag 130 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 22.12.2016 für die Februarzahlung (30 Euro) und § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 29.4.2019 i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 29.4.2019 für die Augustzahlung (100 Euro) bb) Ausflüge und Fahrten Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung werden Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten bzw. eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (Kita) berücksichtigt. Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Im Übrigen erscheinen die Annahmen des Besoldungsgesetzgebers im Hinblick auf die Anzahl der mehrtägigen Schulfahrten (eine pro Schuljahr), der eintägigen Schulausflüge (einer pro Schuljahr), der mehrtägigen Kitafahrten (eine in der Kitazeit) und der eintägigen Kitaausflüge (drei in der Kitazeit) realistisch (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Weiterhin erachtet es die Kammer für gerechtfertigt – insbesondere angesichts der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers selbst zur Frequenz der Fahrten –, diesen Bedarf in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, auch wenn die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine exakten Angaben zum Umfang seiner tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nur zu den durchschnittlich anerkannten Kosten pro Fahrt machen konnte. Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Auskunftsschreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 übermittelten Daten folgende altersgewichtete jährliche Beträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind: aaa) Eintägige Schulausflüge Jahr Gewichteter Betrag für Schulausflüge für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 7,68 3,84 Euro pro Kind (5,76 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 8,06 4,03 Euro pro Kind (6,04 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2018 9,34 4,67 Euro pro Kind (7,00 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2019 8,16 4,08 Euro pro Kind (6,12 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) bbb) Mehrtägige Schulfahrten Jahr Gewichteter Betrag für Schulfahrten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 791,54 395,77 Euro pro Kind (593,66 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 647,40 323,70 Euro pro Kind (485,55 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2018 338,74 169,37 Euro pro Kind (254,05 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2019 337,06 168,53 Euro pro Kind (252,79 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) ccc) Eintägige Kitaausflüge Jahr Gewichteter Betrag für Kitaausflüge für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 3,26 1,63 Euro pro Kind (9,79 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2017 3,08 1,54 Euro pro Kind (9,25 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2018 3,46 1,73 Euro pro Kind (10,40 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2019 2,40 1,20 Euro pro Kind (7,19 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) ddd) Mehrtägige Kitafahrten Jahr Gewichteter Betrag für Kitafahrten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 43,70 21,85 Euro pro Kind (393,24 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) 2017 31,72 15,86 Euro pro Kind (285,49 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) 2018 22,20 11,10 Euro pro Kind (199,78 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) 2019 27,62 13,81 Euro pro Kind (248,53 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) eee) Gesamtbedarf Ausflüge und Fahrten Damit sind folgende Beträge für Fahrten und Ausflüge insgesamt (d.h. für zwei Kinder) in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: 2016 2017 2018 2019 Schulausflüge 7,68 8,06 9,34 8,16 Schulfahrten 791,54 647,40 338,74 337,06 Kitaausflüge 3,26 3,08 3,46 2,40 Kitafahrten 43,70 31,72 22,20 27,62 Gesamtaufwendungen für Ausflüge und Fahrten für zwei Kinder (in Euro) 846,18 690,26 373,74 375,24 cc) Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Nach § 28 Abs. 6 SGB II sind im Rahmen der Grundsicherung die für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder in einer Kindertagesstätte und Schüler in der Schule zu berücksichtigen. Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Ausweislich der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 ist bei der Ermittlung der Beträge, die für das Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtungen in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind, Folgendes zu beachten: - Für das Mittagessen in der Kita wurden allen Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum 23,00 Euro pro Kind/Monat in Rechnung gestellt, wobei Grundsicherungsempfänger bis Juli 2019 einen Eigenanteil von 20,00 Euro leisten mussten (also nur 3,00 Euro als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt wurden) und erst seit August 2019 gar keinen Eigenanteil mehr zahlen (also die gesamten 23,00 Euro als Bedarf im Rahmen des § 28 Abs. 6 SGB II anerkannt wurden). - Der von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zugrunde gelegte Bedarf für das Schulessen ergibt sich aus dem von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ermittelten pauschalierten Monatsbetrag für Mittagessen in Grundschule/Oberschule abzüglich des bis einschließlich Juli 2019 zu leistenden Eigenanteils. Seit August 2019 ist das Schulessen für alle Schüler bis einschließlich zur 6. Klasse kostenfrei (§ 19 SchulG i.d.F. vom 9. April 2019). Ab August 2019 sind damit die Aufwendungen für das Schulessen in der Grundschule für die Bildung des altersgewichteten Durchschnitts nicht mehr zu berücksichtigen, da kein geldwerter Vorteil spezifisch für Grundsicherungsempfänger besteht und diese Bezuschussung damit hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt. Für das weiterhin zu berücksichtigende Mittagessen in den Oberschulen entfiel der Eigenanteil ab August 2019, so dass der volle Mittagessenspreis als Bedarf anerkannt wurde. - Zudem ist infolge der Ferienbetreuungsmöglichkeiten in Kitas und Grundschulen anzunehmen, dass der Bedarf für das Mittagessen dort jeweils ganzjährig anfällt (unter Zugrundelegung der Daten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für die offene und gebundene Grundschule (OGB) mit Ferienbetreuung), wohingegen infolge der Schulferienschließungen während der Oberschulzeit die Leistungen nur in neun Monaten pro Jahr abgerufen werden (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023). Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen und der ohnehin erfolgten Verletzung des Mindestabstandsgebots werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen nachfolgend nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales übermittelten Daten die folgenden in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellenden altersgewichteten jährlichen Beträge für die Mittagsverpflegung: aaa) Kitaessen Jahr Gewichteter Betrag für Kitaessen für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2017 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2018 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2019 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) bbb) Schulessen Jahr Gewichteter Betrag für Schulessen für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2018 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2019 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) ccc) Gesamtbedarf Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Damit ist folgende Summe aus den Bedarfssätzen für Mittagessen in Kita und Schule in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: 2016 2017 2018 2019 Kitaessen 12,00 12,00 12,00 12,00 Schulessen 293,20 293,20 293,20 293,20 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für zwei Kinder (in Euro) 305,20 305,20 305,20 305,20 dd) Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten Aus § 28 Abs. 7 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung ergeben sich folgende jährlichen Bedarfe, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (wobei an dieser Stelle keine Gewichtung vorzunehmen ist, da der Betrag Kindern aller Altersstufen gleichermaßen zukommt, vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022; AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b; Schwabe, in: BeckOK/GK (Stand: 1.3.2019), § 28 SGB II Rn. 61): Jahr Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 240,00 120 Euro pro Kind (10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 7.5.2013 und vom 26.7.2016) 2017 240,00 120 Euro pro Kind (10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016) 2018 240,00 120 Euro pro Kind (10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016) 2019 290,00 145 Euro pro Kind (10 Euro pro Monat bis Juli 2019 nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 und 15 Euro pro Monat ab August 2019 nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 29.4.2019) ee) Gesamtberechnung Bedarfe für Bildung und Teilhabe Damit sind in der Summe folgende jährliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei zwei Kindern in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: 2016 2017 2018 2019 Schulbedarf 133,34 133,34 133,34 173,34 Ausflüge und Fahrten 846,18 690,26 373,74 375,24 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung 305,20 305,20 305,20 305,20 Soziale / kulturelle Teilhabe 240,00 240,00 240,00 290,00 Gesamthöhe (in Euro) 1.524,72 1.368,80 1.052,28 1.143,78 e) Mehrbedarfe Bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach § 21 SGB II auch bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022, 16. November 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 259). Auch der mit Abstand am häufigsten geltend gemachte Mehrbedarf „Zusammenfassung: Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ fällt im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich nur in 22,02 % (so der höchste Wert in 2019) der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern an (vgl. Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 1.9.2022 und 17.11.2022). Sofern der Bedarf mithin in etwa 80 % der Fälle gar nicht anfällt, würde seine Einbeziehung dem Ziel der realitätsgerechten Abbildung des Umfangs der Sozialleistungen widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Einbeziehung dieses Mehrbedarfs wohl nicht der auf alle Bedarfsgemeinschaften bezogene (niedrigere) Durchschnittswert, sondern die durchschnittliche Höhe des durch die betroffenen Bedarfsgemeinschaften auch tatsächlich geltend gemachten Mehrbedarfs zugrunde zu legen wäre. Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die statistische Verzerrung einer Einbeziehung wäre mithin erheblich. Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). f) Weitere geldwerte Vorteile für Grundsicherungsempfänger Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen – im Gegensatz zur Allgemeinheit – staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 69ff.). Dies kann insbesondere Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, z.B. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder beim Besuch von Kultureinrichtungen. Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023 besteht in Berlin seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit für Grundsicherungsempfänger mittels des sogenannten „berlinpasses“, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr sowie bei der sozialen und kulturellen Teilhabe zu erfahren. Zwar liegt es insbesondere für das Grundbedürfnis „Mobilität“ durchaus nahe, die Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten „Sozialtickets“ der Berliner Verkehrsbetriebe als geldwerten Vorteil einzustellen (vgl. die Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023 sowie der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH v. 25.1.2023 zu den Preisen des Sozialtickets und der nicht ermäßigten regulären Monatskarte im innerstädtischen Tarifbereich ab 2016). Über Zahl und Umfang der auf Basis des „berlinpasses“ gewährten optionalen Vergünstigungen können aber seitens der Senatsverwaltung keine genauen Angaben getätigt werden. Insbesondere lassen die durch die Senatsverwaltung mitgeteilten absoluten Zahlen über die Ausgabe von Sozialtickets keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang diese Leistung von Grundsicherungsempfängern in Anspruch genommen wird, da diese Zahlen auch Mehrfachnutzungen durch denselben Berechtigten sowie weitere Berechtigtenkreise (z.B. Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) umfassen. Der Berliner Besoldungsgesetzgeber veranschlagt die sonstigen geldwerten Vorteile für Grundsicherungsempfänger mangels hinreichender Datengrundlage in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 in Anlehnung an die Vorgabe in § 28 Abs. 7 SGB II zu den Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten pauschal mit demselben Betrag (15 Euro in 2021) für jedes Mitglied der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 40, Anlage 4b). Dieser typisierende Ansatz erscheint sachgerecht und wird mithin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 263). Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch – angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands – geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 71). Entsprechend den dargestellten gesetzlichen Pauschalen der Bedarfe für die Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten (vgl. d)dd)) sind mithin für vierköpfige Bedarfsgemeinschaften folgende Werte in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Jahr Sonstige geldwerte Vorteile für vierköpfige Bedarfsgemeinschaft (in Euro) 2016 480,00 2017 480,00 2018 480,00 2019 580,00 g) Gesamtberechnung Grundsicherungsniveau Auf dieser Grundlage errechnet sich das Grundsicherungsniveau für die Jahre 2016 bis 2019 wie folgt: 2016 2017 2018 2019 Regelsätze für erwachsene Partner der Bedarfsgemeinschaft 8.736,00 8.832,00 8.976,00 9.168,00 + Gewichtete Regelsätze für zwei Kinder 6.408,00 6.658,56 6.762,72 6.898,56 + Kosten der Unterkunft 11.232,00 11.196,00 11.340,00 11.664,00 + Heizkosten 1.955,00 1.912,50 1.980,00 1.917,90 + Bedarfe für Bildung und Teilhabe 1.524,72 1.368,80 1.052,28 1.143,78 + Mehrbedarfe / / / / + Sonstige geldwerte Vorteile 480,00 480,00 480,00 580,00 Grundsicherungsniveau 30.335,72 30.447,86 30.591,00 31.372,24 3. Anwendung des Mindestabstandsgebots Aus diesen Werten ergibt sich, dass das Mindestabstandsgebot in den streitgegenständlichen Jahren sowohl im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 4 als auch die Besoldungsgruppe A 5 deutlich verletzt wurde. Wie bereits erläutert, würde auch unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Erfahrungsstufe in den betroffenen Besoldungsgruppen das Mindestabstandsgebot verletzt sein. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres daraus, dass die Bruttomehrbeträge der Besoldung in der höchsten gegenüber der niedrigsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 (2016: 3.943,44 Euro; 2017: 3.938,40; 2018: 4.011,97) bzw. A 5 (2018: 4.620,15; 2019: 4.831,53) deutlich hinter den nachfolgend dargelegten Fehlbeträgen zurückbleiben. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bruttomehrbeträge in der jeweiligen Eingangsstufe sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 hinter den nachfolgend dargestellten Fehlbeträgen zur Mindestalimentation zurückbleiben. a) Anwendung im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 4 (2016 bis 2018) 2016 2017 2018 Grundsicherungsniveau 30.335,72 30.447,86 30.591,00 Mindestalimentationsniveau (= 115 % des Grundsicherungsniveaus) 34.886,08 35.015,04 35.179,65 Nettoalimentation 24.993,71 25.824,29 27.059,98 Fehlbetrag (absolut) 9.892,37 9.190,75 8.119,67 Fehlbetrag (in % der Mindestalimentation) 28,36 % 26,25 % 23,08 % b) Anwendung im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 5 (2018 und 2019) 2018 2019 Grundsicherungsniveau 30.591,00 31.372,24 Mindestalimentationsniveau (= 115 % des Grundsicherungsniveaus) 35.179,65 36.078,08 Nettoalimentation 27.145,73 28.163,54 Fehlbetrag (absolut) 8.033,92 7.914,54 Fehlbetrag (in % der Mindestalimentation) 22,84 % 21,94 % II. Rechtfertigung Nach Auffassung der Kammer ist eine Missachtung des Alimentationsprinzips bei Unterschreitung des Mindestabstandsgebots durch die streitgegenständliche Besoldungsgruppe selbst nicht der Rechtfertigung zugänglich. Dies entspricht auch der verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 147f.: „Nach Auffassung des Senats bedarf es jedenfalls dieses Unterschieds: Eine "Besoldung auf Sozialhilfeniveau" (Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ) kann nie amtsangemessen sein. [...] Mit der Bestimmung der verfassungsrechtlich zulässigen Minimalbesoldung ist eine absolute Grenze fixiert [...].“; HessVGH, Beschl. v. 27.1.2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 212: „Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist keiner Rechtfertigung zugänglich.“; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 211. Aktualisierung (Juli 2023), Ziffer 2.3.4. Rn. 76a: „Denn aus der Missachtung des Mindestabstandsgebots folgt unter den geschilderten Voraussetzungen zwingend eine Verletzung des Alimentationsprinzips; weitere Prüfungen und Abwägungen finden nicht mehr statt; die rechtliche Würdigung führt an dieser Stelle unmittelbar zu der abschließenden Feststellung, dass das Besoldungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzips verfassungswidrig ist.“). Auch das Bundesverfassungsgericht erblickt bereits in der Nichteinhaltung des Mindestabstands durch die betroffene Besoldungsgruppe allein eine „Verletzung des Alimentationsprinzips“, was ebenfalls gegen eine nachgelagert eröffnete Rechtfertigungsmöglichkeit spricht, da es bei einer etwaigen Rechtfertigung an einer solchen „Verletzung“ fehlte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48 [Anm.: Hervorhebung nur hier]). Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern kollidierende verfassungsrechtliche Wertungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau zu rechtfertigen vermögen: Die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung vermag als kollidierendes Verfassungsrecht – und zwar auch bereits vor dem Inkrafttreten der „Schuldenbremse“ (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG) – zwar grundsätzlich eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation zu rechtfertigen (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 143d Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 92ff., 177; Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)). Bei Zurückbleiben der streitgegenständlichen Besoldung selbst hinter dem Mindestabstandsgebot liegt dies jedoch anders: Denn unabhängig davon, inwiefern gesamtwirtschaftliche und haushälterische Zwänge ein Abfallen des Besoldungsniveaus im Land Berlin im Verhältnis zur Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung oder im Vergleich zur Alimentationshöhe im Bund bzw. in anderen Bundesländern rechtfertigen können, muss jedenfalls der Abstand zum Grundsicherungsniveau als „Urmeter des Besoldungsrechts“ (vgl. Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83) durch die betroffene Besoldungsgruppe eingehalten werden: Das besondere Dienst- und Treueverhältnis der Beamten kann nicht legitimieren, diese in solchem Umfang zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen, dass der Unterschied zu – mithin in Relation geringer belasteten – Grundsicherungsempfängern nicht mehr hinreichend erkennbar wird. Aber selbst wenn man dies anders sähe und annähme, dass auch der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot durch die Besoldung streitgegenständliche Besoldungsgruppe selbst der Rechtfertigung zugänglich wäre, ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern kollidierendes Verfassungsrecht die hiesige Unteralimentation rechtfertigen könnte. Eine solche Rechtfertigung setzte voraus, dass die Unteralimentation Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung war, bei dem die Einsparungen gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten – wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist, da auch ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis Beamte nicht dazu verpflichtet, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 19). Es ist weder erkennbar noch dargetan, dass die in den Jahren 2016 bis 2019 weit hinter den Grenzen des Mindestabstandsgebots zurückbleibende Besoldungshöhe in der Besoldungsgruppe A 4 bzw. A 5 Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts zur Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollen. Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)). Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht aus. Den Gesetzgebungsmaterialien für das BerlBVAnpG 2014/2015 (AbgH-Drs 17/1677 v. 28.5.2014), das BerlBVAnpG 2016 (vgl. AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016), das BerlBVAnpG 2017/2018 (AbgH-Drs. 18/0390 v. 14.6.2017) sowie das BerlBVAnpG 2019/2020 (AbgH-Drs. 18/2028 v. 10.7.2019) lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Unterschreitung des Mindestabstandsgebots integraler Bestandteil eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur Haushaltskonsolidierung war, sondern die Gesetzesbegründungen erschöpfen sich weitegehend in vage gehaltenen Bezugnahmen auf die grundsätzlich angespannte Haushaltslage und die Notwendigkeit, die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Besoldungsanpassung zu berücksichtigen (vgl. ausführlich für den Zeitraum 2016 und 2017 auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 325ff.). Auch weitere Erkenntnismittel lassen nicht darauf schließen, dass durch die Höhe der A 4- bzw. A 5-Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 ein Beitrag zu einem schlüssigen und die Einsparungen gleichheitsgerecht verteilenden Gesamtkonzept geleistet wurde. Dies gilt etwa für die jeweils fünf Jahre umfassenden Finanzplanungen des Landes Berlin für die Jahre 2015 bis 2019 (Beschluss des Senats v. 11.8.2015), für die Jahre 2016 bis 2020 (Beschluss des Senats v. 6.9.2016), für die Jahre 2017 bis 2021 (Beschluss des Senats v. 5.9.2017), für die Jahre 2018 bis 2022 (Beschluss des Senats v. 4.9.2018) und für die Jahre 2019 bis 2023 (Beschluss des Senats v. 6.8.2019) wie auch für die Vereinbarung zum Sanierungsprogramm nach § 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz), die das Land Berlin infolge der drohenden Haushaltsnotlage für die Jahre 2012 bis 2016 mit dem Stabilitätsrat schloss (vgl. Beschluss des Senats v. 11.10.2011 sowie die nachfolgenden Umsetzungsberichte bis zum elften (Schluss-) Bericht vom 25. April 2017). Es sind auch keine anderweitigen – in verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zum Ausdruck kommenden – Gründe für die Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz ersichtlich oder vorgetragen. III. Begründungsgebot Da für die hier streitgegenständlichen Jahre 2016 bis 2019 zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an eine Besoldungsanpassung vorliegend keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 180).