Urteil
S 62 SO 148/14
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2018:0615.S62SO148.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten . Sozialgericht Dortmund Az.: S 62 SO 148/14 Verkündet am 15.06.2018 Kroos Regierungssekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 62. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2018 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Lehmann, sowie den ehrenamtlichen Richter Ludwig und die ehrenamtliche Richterin Lehwald für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe des Sozialhilfeanspruchs des Klägers. Der am 1936 geborene Kläger bezieht seit Jahren gemeinsam mit seiner am 1941 geborenen Ehefrau Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten. Zum 2009 meldete der Kläger ein von ihm zuvor betriebenes Gewerbe als Unternehmensberater und Handelsvermittler bei der zuständigen Behörde ab. Der Kläger bezog in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Altersrente in Höhe von 540,91 EUR, seine Ehefrau in Höhe von 350,11 EUR. Die Eheleute hatten eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 88 qm angemietet, für die eine die Kaltmiete in Höhe von 400,00 EUR und ein Abschlag für die kalten Nebenkosten auf 85,00 EUR zu zahlen war. Nachdem die Beklagte zeitweise lediglich eine Bruttokaltmiete von 370 EUR monatlich bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt hatte, setzte sie den Kläger mit Bescheid vom 28.02.2013 darüber in Kenntnis, dass rückwirkend ab 01.12.2012 eine Bruttokaltmiete von 418 EUR der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt würde. Dabei handelt es sich um den Tabellenwert nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von 10%. Es werde jedoch seitens des Hochsauerlandkreises nunmehr eine Analyse des örtlichen Wohnungsmarkts durchgeführt. Es sei damit zu rechnen, dass die angemessenen Werte mittelfristig erneut angepasst würden. Mit Bescheid vom 28.09.2013 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 in Höhe von monatlich 277,98 EUR. Dabei berücksichtigte sie eine Kaltmiete in Höhe von 344,74 EUR, Mietnebenkosten in Höhe von 63,26 EUR und Heizkosten in Höhe von 61 EUR monatlich. Mit einem Schreiben vom 02.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger und seine Ehefrau mit, dass bereits seit 01.01.2012 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 418 EUR monatlich als angemessen berücksichtigt werde. Es sei bereits mitgeteilt worden, dass der Hochsauerlandkreis eine Analyse des örtlichen Wohnungsmarktes durchführen lasse und damit zu rechnen sei, dass die angemessenen Werte mittelfristig angepasst würden. Diese Anpassung sei nunmehr erfolgt. Als Maßstab für die Angemessenheit einer Wohnung für zwei Personen sei im Stadtgebiet Arnsberg aktuell eine Bruttokaltmiete in Höhe von 377,65 EUR vorgesehen. Wohnungen, die einfachen und grundlegenden Bedürfnissen hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz entsprechen, seien dort verfügbar. Die Bruttokaltmiete von 485 EUR für die Wohnung des Klägers sei somit um 107,35 EUR zu hoch und damit nicht angemessen. Die Kosten der Unterkunft würden jedoch bis zum 30.09.2014 in bisheriger Höhe weiter berücksichtigt. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, seine Unterkunftskosten zu senken. Mit Bescheid vom 28.10.2013 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.09.2014 insoweit ab, dass lediglich noch Leistungen in Höhe von 216,98 EUR bewilligt wurden. Heizkosten seien zunächst nicht zu berücksichtigen, da die Höhe der neuen Gaspauschale nicht bekannt sei. Der Kläger sei gehalten, die Jahresabrechnung für Gas nach Erhalt vorzulegen, dann werde eine Neuberechnung des Anspruchs erfolgen. Mit einem weiteren Bescheid vom 28.12.2013 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis 2014 erneut ab und gewährte ab Januar 2014 wegen einer Erhöhung der Regelbedarfe nunmehr Leistungen in Höhe von monatlich 232,98 EUR. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und teilte dazu mit, bereits dem Bescheid vom 28.10.2013 widersprochen zu haben. Er legte einen Nachweis über seine Haftpflichtversicherung mit einem Jahresbeitrag von 126,02 EUR vor, ferner die Jahresrechnung des Energieversorgers für Gas für das Jahr 2013. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 28.01.2014 einen weiteren Bescheid, mit dem nunmehr im Zeitraum Oktober 2000 das im September 2014 Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 71,40 EUR berücksichtigt wurden. Der darüber hinausgehende Jahresbeitrag sei unangemessen. Ferner werde aufgrund der Jahresrechnung für Gas eine Nachzahlung in Höhe von 73 EUR übernommen und ab 01.01.2014 Heizkosten in Höhe von 63 EUR berücksichtigt. Der monatliche Leistungsanspruch belaufe sich nunmehr auf 305,98 EUR. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Übernahme der Beiträge für seine Privathaftpflichtversicherung in voller Höhe. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 12.03.2014 wies der Hochsauerlandkreis die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 28.12.2013 und 28.01.2014 zurück. Unter dem 18.03.2014 erging ein weiterer Bescheid der Beklagten, mit dem nunmehr der Jahresbeitrag zur Privathaftpflichtversicherung des Klägers in voller Höhe vom Renteneinkommen des Klägers abgesetzt wurde. Es werde eine Nachzahlung in Höhe von 54,62 EUR erbracht. Am 11.04.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Er hält die bewilligten Leistungen für unzureichend. Die Regelsatzinhalte erkenne er nicht an; er halte eine Regelleistung in Höhe von 570 EUR monatlich für angemessen. Es sei mit Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar, dass für ein 80 und 74 Jahre altes Ehepaar die Regelsätze in gleicher Höhe gelten wie für einen 30-jährigen. Die von ihm mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnte Wohnung weise einen Wohnraum in Höhe von 75 m² +10 m² für ein Wohnbüro auf. Dieses müsse bei der angemessen Wohnungsgröße als weiterer Bedarf anerkannt werden, da er dort Unternehmensberatung und wissenschaftliche Arbeiten durchführe. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 28.12.2013 und 28.01.2014 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 12.03.2014 und des Abhilfebescheides vom 18.03.21014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 475,15 EUR für Bruttokaltmiete zuzüglich Heizkosten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 15.06.2016 erörtert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere des umfänglichen schriftsätzlichen Vortrags des Klägers - wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die mit der Klage angegriffenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Streitgegenständlich ist neben den Bescheiden vom 28.12.2013 und 28.01.2014 - jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.03.2014 - auch der zeitlich zwischen Widerspruchsbescheid und Klageerhebung ergangene Bescheid vom 18.03.2014, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u. a. (Hg.), SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 3a). Mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte jeweils über den Leistungsanspruch des Klägers und seiner Ehefrau im Zeitraum von Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 entschieden. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Bescheide vom 28.12.2013 und 28.01.2014, die unabhängig vom Anlass der jeweiligen Abänderung des ursprünglich für den Bewilligungsabschnitt erstellten Bescheides vom 28.09.2013 den Passus „Bewilligung von Oktober 2013 bis September 2014“ enthalten. Die Kammer geht daher zugunsten des Klägers davon aus, dass der gesamte Zeitraum Gegenstand der Verwaltungsentscheidungen sein sollte, zumal auch in den beiden Widerspruchsbescheiden vom 12.03.2014 keine zeitliche Differenzierung erfolgt ist. Dem Kläger stehen im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 indes keine höheren als die mit den streitgegenständlichen Bescheiden bewilligten Leistungen zu. Die Kammer nimmt dazu gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, denen sie sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Ergänzend ist zum einen auszuführen, dass die Höhe der bei der Bewilligung von Leistungen für den Kläger und seine Ehefrau zugrunde gelegten Regelsätze nicht zu beanstanden ist. Denn die Beklagte hat dabei zu Recht die in den einzelnen Zeiträumen jeweils in der Anlage zu § 28 SGB XII in Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen, vorgesehenen Werte angesetzt. Für die Annahme eines höheren Regelbedarfs, den der Kläger mit monatlich etwa 570 EUR beziffert, fehlt die gesetzliche Grundlage. Die Kammer hält die Höhe der Regelsätze auch nicht für verfassungswidrig. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris) sind die maßgeblichen Vorschriften (§§ 20, 28a und die Anlage zu § 28 SGB XII) mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen. Ebenso wenig lässt sich ein höherer Leistungsanspruch dadurch begründen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau höhere Leistungen für die Unterkunft nach § 35 SGB XII zu bewilligen wären. Denn bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten (wie hier) Kapitel des SGB XII sind tatsächliche Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nur soweit und solange zu berücksichtigen, wie diese angemessen sind (§ 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2, Abs. 4 S. 1 SGB XII). Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG), in mehreren Schritten zu beurteilen, wobei zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheit zu unterscheiden ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 13 m. w. N.; Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R- juris Rn. 12ff.). Die dort entwickelten Grundsätze finden auch für die Sozialhilfe Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R - juris Rn. 14). Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach den in § 18 Wohnraumförderungsgesetz i.V.m. Nr. 8.2 Buchst. b der Wohnraumnutzungsbestimmungen für Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2009 festgelegten Werten für einen Zweipersonenhaushalt und beträgt 65 m². Danach ist der maßgebliche Vergleichsraum sowie der zu berücksichtigende Wohnstandard festzulegen, und sodann zu ermitteln, welche Kosten für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen muss dabei auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 13 m. w. N.). Die Beklagte hat für den hier streitigen Zeitraum kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erstellt. Es liegt also ein Erkenntnisausfall vor, so dass grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind. Diese werden jedoch wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Die Tabellenwerte sind allerdings durch einen Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R – juris Rn. 25). Der Kläger hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung keinen weitergehenden Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten, da ihm die Leistungen bereits nach der Tabelle in § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% gewährt worden sind. Der Wohnort des Klägers gehört zur Mietenstufe II, so dass sich bei zwei Haushaltsmitgliedern ein Betrag von 380,00 EUR aus der Tabelle ergibt. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 10% ergibt sich eine Obergrenze von 418,00 EUR, mithin der Wert, den die Beklagte der Leistungsberechnung zugrunde gelegt hat. Ein höherer Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der konkreten Angemessenheit, also nach Berücksichtigung etwa bestehender personenbezogener Umstände des Einzelfalls (§ 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII). So kann etwa aus medizinischen Gründen ein größerer Wohnflächenbedarf bestehen oder dem Betroffenen kann mangels hinreichender Aufklärung über die Angemessenheitsgrenzen eine Kostensenkung nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein (vgl. Nguyen in: jurisPK SGB XII, § 35 SGB XII Rn. 91ff.). Medizinische Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, über die Angemessenheitsgrenzen war der Kläger spätestens mit dem Bescheid vom 28.02.2013 zutreffend informiert. Soweit der Kläger weiter vorträgt, wegen der (Wieder-)aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit zusätzlich zur Wohnfläche von 75m² noch 10m² Bürofläche in Anspruch nehmen zu müssen, vermag auch dies keinen weiteren Zuschlag zu dem oben genannten Höchstwert einer Bruttokaltmiete von 418 EUR zu rechtfertigen. Denn abgesehen davon, dass es sich bei Büroflächen bereits nicht um Wohnraum handelt, die Leistungen für Unterkunft jedoch nur für Wohnräume und nicht für Gewerbeflächen vorgesehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R – juris Rn. 15), hat der Kläger sein Gewerbe bereits im Jahr 2009 abgemeldet und in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeübt. Zudem lag bereits die reine Wohnfläche von 75m² um 10 m² über der abstrakt angemessenen Wohnfläche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Lehmann Richter am Sozialgericht Ausgefertigt Kroos Regierungssekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle