Beschluss
S 43 SO 117/21 ER
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0401.S43SO117.21ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt in der Regel, wenn es eine offensichtlich einfachere, umfassendere, schnellere oder billigere Möglichkeit zur Verwirklichung des Rechtsschutzes gibt, wenn die gerichtliche Entscheidung nutzlos ist, d. h. dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, wenn mit dem an sich prozessrechtlich zulässigen Vorgehen missbilligenswerte Ziele verfolgt werden, wenn verfrüht, insbesondere vorbeugend, Rechtsschutz begehrt wird, wenn die gerichtliche Geltendmachung des Rechts verwirkt ist, weil sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend verspätet erfolgt ist, oder wenn der Rechtschutzsuchende auf den Rechtschutz verzichtet hat (vgl. mit weiteren Nachweisen: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, Vor § 51, Rn. 16 ff.). Die gerichtliche Entscheidung ist verfrüht. Es besteht eine offensichtlich einfachere, genauso umfassende, schnellere oder billigere Möglichkeit zur Verwirklichung des Rechtsschutzes. Der Antragsteller braucht nur einen Antrag beim derzeit zuständigen Leistungsträger dem Jobcenter Dortmund zu stellen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung besteht in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt und einen Antrag auf Leistung gestellt hat sowie die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (vergleiche mit weiteren Nachweisen Keller: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 26b). Der Antragsteller wendete sich trotz der Leistungseinstellung Ende Mai 2020 nicht an das für ihn zuständige Jobcenter obwohl er mehrfach darauf hingewiesen wurde. Nach dem aktuellen Ergebnis der Deutschen Rentenversicherung aus April 2020 gilt der Antragsteller als erwerbsfähig und ist somit dem Grunde nach dem SGB II zuzuordnen. Die Einschätzung des Jobcenters aus August 2018, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist überholt. Soweit die übrigen Leistungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Antragsteller durch Antragstellung beim Jobcenter einfacher und umfassender seine Leistungen erhalten. Eine Entscheidung des Gerichts bedarf es nicht. Zwar versteht die Kammer, dass der Antragsteller den Wechsel der Leistungsträger nicht nachvollziehen kann. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht gleichzusetzen mit Erwerbsunfähigkeit. Der Antragsteller irrt, wenn er meint sich seinen Leistungsträger aussuchen zu können. Zur Sicherstellung seines Existenzminimums ist der Antragsteller auf die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten zu verweisen. Daneben ist der Antrag auf vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Allerdings ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen dabei Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1988, Az.: 2 BvR 745/88). Wenn es, wie hier, um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dies bedeutet, dass das Fachgericht diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) durchführen muss, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, wobei eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung, vor allem bei nicht ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts, nicht ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.02.2010, Az.: 1 BvR 20/10). Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgen darüber hinaus inhaltliche Anforderungen an die Feststellung der Hilfebedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht: Es darf nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden; Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfesuchende ermöglichen. In keinem Fall dürfen existenzsichernde Leistungen nur aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn diese sich auf vergangene Umstände stützen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Nach gebotener summarischer Prüfung fehlt bereits der Anordnungsgrund. Es liegt keine besondere Eilbedürftigkeit vor. Der Antragsteller hat keine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht. Zunächst sind Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur ab dem Eingang des Eilantrags – hier am 10.03.2021 – zuzusprechen (ganz herrschende Meinung, vgl. mit weiteren Nachweisen: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 35a). Eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor dem Eilantrag kommt ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf in Betracht, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (mit weiteren Nachweisen: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 35a). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Er stellte seinen Lebensunterhalt bereits vor Antragstellung bei Gericht sicher. Soweit der Antragsteller Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. wohl 500 € begehrt, ist zur unmittelbaren Abwendung wesentlicher Nachteile keine Regelung erforderlich. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung bezüglich des Anordnungsgrundes im Rahmen der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren ein Anordnungsgrund nur anzunehmen, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage – etwa die Sperre der Strom- oder Heizungsversorgung – droht (vgl. mit weiterem Nachweis: Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2013, Az.: L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B). Dabei ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein wesentlicher Nachteil vorliegt. Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit liegen. Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.08.2017, Az.: 1 BvR 1910/12). Das Vorliegen solcher Umstände ist nicht ersichtlich. Es droht keine Wohnungslosigkeit. Darauf weist der Antragsteller nicht hin. Ob der aktuelle Mietzins gezahlt, die Kündigung angedroht oder gar bereits ausgesprochen ist, teilt der Antragsteller nicht mit. Jedenfalls fehlt eine entsprechende Glaubhaftmachung. Besondere Folgen für den Verlust gerade dieser Wohnung werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Bezüglich der Kosten der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung dürfte mindestens eine Notfallbehandlung sichergestellt sein. Der Antragsteller sucht Ärzte auf wie aus dem im Hauptsachverfahren überreichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ersichtlich. Eine Eilbedürftigkeit wird nicht glaubhaft gemacht. Notwendige medizinische Behandlungen, deren Durchführung abgelehnt wird, werden nicht angegeben. Eine aktuelle finanzielle Notlage, die das sofortige Eingreifen von Grundsicherung nach dem SGB XII durch die Bewilligung des Regelsatzes ab März 2021 absolut erforderlich macht, ist nicht glaubhaft gemacht. Bekannt ist, dass der Antragsteller eine Rente aus sozialer Entschädigung nach eigenen Angaben i.H.v. 156 € erhält. Wie er aber seit Anfang Juni 2020 seinen Bedarf in Form des Regelsatzes i.H.v. 432 € bzw. seit dem 01.01.2021 i.H.v. 446 € sichergestellt hat, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Im Rahmen des Existenzminimums ist ein Betrag von 276 € bzw. 290 € offen. Es bestehen – ebenfalls den Anordnungsanspruch betreffend – Bedenken hinsichtlich der Bedürftigkeit. Es liegen kaum Anhaltspunkte vor von welchem Einkommen und/oder Vermögen der Antragsteller seit Juni 2020 gelebt hat. Seit wann und aus welchen Gründen er über kein Konto mehr verfügt wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung. Die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat – wie dargestellt – keine Aussicht auf Erfolg. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.