Urteil
S 49 U 134/17
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2022:1007.S49U134.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] für ein Unfallereignis des Klägers am 04.03.2015 in den Niederlanden. Der am 1980 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 07.02.2014 bei der Firma „ Kleve als Produktionshelfer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für den Zeitraum ab dem 10.02.2014 auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Der Kläger sei verpflichtet bei Kunden auch außerhalb seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland, der Niederlande und in Belgien tätig zu werden. Die Einstellung des Klägers erfolgte in Kleve, wo der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch seine Wohnung hatte (Kleve). Die Tätigkeit des Klägers sollte in den Niederlanden ausgeübt werden, wobei der Arbeitgeber gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2016 angegeben hatte, dass eine zeitlich begrenzte Entsendung ins Ausland für max. 24 Monate vorgesehen gewesen wäre. Es sollte täglich eine Rückkehr in die Wohnung des Klägers in Kleve erfolgen. Den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 07.02.2014 ist eine entsprechende zeitliche Beschränkung des Auslandseinsatzes nicht zu entnehmen. Nach „9. Einsatzregelungen“ sei der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit von seinem Einsatzort abzuberufen und für die Dauer des Vertrages im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen anderweitig einzusetzen. Solange der Arbeitnehmer bei den Kunden der Firma eingesetzt sei, unterliege er dem Weisungsrecht seines Kunden im Rahmen des Vertrages. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit sowie der Art der Tätigkeit und Vergütung seien jedoch nur bei Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirksam. Ab dem 28.09.2015 wurde der Kläger ausschließlich in Deutschland eingesetzt. Am 04.03.2015 befand sich der Kläger in den Niederlanden, um dort für seinen Arbeitgeber bei der Firma „“ in ‘s-Gravendeel Arbeiten auszuführen. Nach Unfalldarstellung seines Arbeitgebers vom 08.03.2016 nahm der Kläger das Auswechseln eines Maschinenbandes vor und verletzte sich hierbei die Endglieder des 3. und 4. Fingers der rechten Hand (Mittel- und Ringfinger). Zusätzlich kam es zu einer Endgliedfraktur des 5. Fingers rechts (kleiner Finger). Die Erstversorgung des Klägers erfolgte daraufhin im Krankenhaus in Dordrecht, Niederlanden. Die Endglieder des 3. und 4. Fingers der rechten Hand sind im Rahmen der Erstversorgung amputiert worden. Am 06.03.2015 wurde der Kläger im Katholischen Karl-Leisner-Klinikum vorstellig und dort von Herrn Prof. Dr. – auf Kosten der Krankenkasse des Klägers - weiterbehandelt. Die Beklagte nahm Anfang 2016 erstmals Ermittlungen auf, nachdem der Kläger am 17.02.2016 bei Herrn Dr. in Emmerich vorgesprochen hatte. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 17.02.2016 habe der Kläger eine Heckenschere in der Firma repariert und sich dabei die beiden Finger amputiert. Er sei durch Prof. Dr. erstbehandelt worden. In Folge des Unfalls sei es zu einer Amputation im Sinne einer Exartikulation der Endgelenke des 3. und 4. Fingers mit einer Stumpfbedeckung gekommen, die sich aus der Situation ergeben hätte. Jetzt sei eine sehr spärliche Weichteildeckung die Folge. Mit Schreiben vom 18.02.2016 teilte Dr. der Beklagten mit, dass aufgrund der sehr spärlichen Weichteildeckung und der erheblichen Empfindlichkeit der amputierten Finger eine Nachamputation der Mittelphalangen im distalen Schaftbereich zur verbesserten Weichteildeckung der Amputationsstümpfe erforderlich sei. Die Nachamputation erfolgte am 26.02.2016. Auf den entsprechenden Operationsbericht vom 03.03.2016 durch Herrn Dr. wird verwiesen. Nach Anschreiben der Beklagten teilte die behandelnde Ärztin des Klägers, Frau , am 03.03.2016 telefonisch mit, dass sie sich über das Anschreiben wundere. Der Fall laufe kassenärztlich. Der Unfall habe sich am 04.03.2015 in den Niederlanden zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger noch nicht versichert gewesen sei. Dies teilte sie der Beklagten auch mit Schreiben vom 25.02.2016 schriftlich mit. Die Krankenkasse des Klägers, DAK-Gesundheit, teilte der Beklagten mit, dass eine Mitgliedschaft des Klägers vom sieben 20.04.2013 bis zum 07.02. 2014 bestanden habe. Vom 10.02.2014 bis zum 31.08.2015 sei der Kläger im Ausland versichert gewesen und die DAK–Gesundheit sei lediglich aushelfender Träger gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 04.03.2015 als Arbeitsunfall ab. Die Beklagte habe erstmalig durch den Durchgangsarztbericht von Herrn Dr. vom 17.02.2016 Kenntnis von dem Ereignis am 04.03.2015 erhalten. Hiernach hätte der Kläger eine Heckenschere repariert und sich eine Amputationsverletzung der Endglieder des dritten und fünften Fingers rechts zugezogen. Es sei geprüft worden, ob es sich um einen Arbeitsunfall der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung handeln würde. Die Krankenkasse des Klägers habe mitgeteilt dass diese zum Unfallzeitpunkt nicht dort, sondern im Ausland versichert gewesen sei und bei einem ausländischen Unternehmen, den niederländischen „ gearbeitet habe. Aufgrund dessen habe der Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht zum Kreis der versicherten Personen gezählt. Ein Arbeitsunfall habe somit nicht vorgelegen. Heilbehandlung und Entschädigungsleistungen „sind von uns“ nicht zu erbringen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2016 Widerspruch bei dem Beklagten. Zur Begründung führte er aus, er sei seit dem 10.02.2014 bei der Zeitarbeitsfirma „ GmbH“ in Kleve als Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesen. Seine Arbeitgeberin habe ihn vom 10.02.2014 bis zum 04.03.2015 ununterbrochen an den niederländischen Entleiher, die Firma „“ , entliehen. Hierbei habe es sich um ein Recyclingunternehmen gehandelt, bei dem vorwiegend Altmetalle verarbeitet werden würden. Am 04.03.2015 habe der Kläger keine Heckenschere, sondern eine Maschine zur alten Metallverarbeitung auf dem Gelände des Entleihers repariert. Dabei sei er mit der rechten Hand in diese Maschine geraten, wodurch er eine Fraktur des linken kleinen Fingers erlitten habe. Außerdem hätten ihm deshalb noch am gleichen Tag in einem Krankenhaus in Dordrecht die letzten Glieder, d. h. die Fingergruppen des Mittel– und Ringfingers der rechten Hand amputiert werden müssen. Seit diesem Ereignis sei er arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Die Firma „GmbH“ habe ihn am 10.02.2014 bei der niederländischen Krankenversicherung „“ angemeldet und sein Gehalt bis zum 31.08.2016 nach dem niederländischen Sozialversicherungsrecht abgerechnet. Am 28.09. 2015 sei er bei der niederländischen Krankenversicherung abgemeldet worden, weil sein Arbeitgeber vergeblich versucht habe, ihn bei der Deutschen Krankenversicherung DAK unterzubringen. Seitdem habe er kein Krankenversicherungsschutz mehr. Im Oktober 2015 habe die Firma „ GmbH“ die Lohnfortzahlung an den Kläger eingestellt. Deswegen würden arbeitsgerichtliche Verfahren in den Niederlanden und in Deutschland laufen. Er habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Sachleistungen wegen des Niederlanden erlittenen Arbeitsunfalls nach Art. 35 Abs. 2 VO (EG) 883/2004, als ob er in Deutschland nach den deutschen Vorschriften gesetzlich unfallversichert gewesen wäre. Mit Schreiben vom 19.08.2016 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, bis zum 20.09.2016 zum Widerspruchsverfahren den zum Unfallzeitpunkt gültigen Arbeitsvertrag, die zum Unfallzeitpunkt gültigen entsenden Dokumente sowie die Bescheinigung A1 (sofern vorhanden) zu übersenden. Den angeforderten Arbeitsvertrag übersandte der Kläger mit Schreiben vom 20.09.2016. Die angeführten entsenden Dokumente und die Bescheinigung A1 habe er von seinem Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht erhalten. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sei aber die Beklagte verpflichtet, Unterlagen die sie für erforderlich halte, bei der „GmbH“ unmittelbar anzufordern. Die Beklagte forderte die fehlenden Unterlagen mit Schreiben vom 10.10.2016 direkt bei der Firma „ GmbH“ an. Die Firma „ GmbH“ übersandte der Beklagten daraufhin ein auf niederländisch verfasstes Exemplar mit dem Titel E 106 NL. Mit Schreiben vom 25.11.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr eine Kopie der Vorschriften des Art. 35, 36 VO (EG) Nr. 883/2004 zu übersenden. Ferner bat sie um Mitteilung ob die zum Unfallzeitpunkt bestehende Entsendung in die Niederlande vertraglich im Voraus begrenzt gewesen sei. In diesem Fall werde um Übersendung der Kopie des Vertrages gebeten. Der Kläger übersandte die gewünschten Kopien in der Folgezeit und teilte mit, dass die Entsendung in die Niederlande nicht im Voraus im Arbeitsvertrag zeitlich begrenzt gewesen sei. Er sei vom ersten Tag an bis zu seinem Arbeitsunfall am 04.03.2015 in den Niederlanden ununterbrochen und ausschließlich an den niederländischen Kunden, die Firma „“ , verliehen worden. Ergänzend wolle er darauf hinweisen, dass die betriebliche Tätigkeit seines Arbeitgebers darauf ausgerichtet gewesen sei, ihr Personal ausschließlich niederländischen Entleiher dauerhaft zu verleihen von daher sei auch von der Firma nicht in Deutschland zur Sozialversicherung angemeldet worden, sondern in die Niederlanden kranken- / sozialversichert gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe sein Unfall am 04.03.2015 in den Niederlanden erlitten. Nach § 8 SGB VII sein Arbeitsunfälle, die seitens der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen sein, Unfälle von Versicherten infolge einer versicherungsschutzbegründenden Tätigkeit, Was insbesondere ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses umfasse. Gemäß § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] würden die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung auch für Personen gelten, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden würden, beenden die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei. Nach dem Ermittlungsergebnis sei dies nicht der Fall gewesen. Der Kläger selbst habe auf Anfrage mitgeteilt, dass die Entsendung in die Niederlande nicht vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt gewesen sei. Weiterhin habe er mitgeteilt, dass er vom ersten Tag an bis zum Unfall am 04.03.2015 in Dordrecht, Niederlande, ununterbrochen und ausschließlich an den niederländischen Kunden „“ verliehen worden sei. Der Kläger selbst habe ergänzt, dass die betriebliche Tätigkeit der Firma GmbH“ darauf ausgerichtet gewesen sei, ihr Personal ausschließlich niederländischen Entleiher dauerhaft zu verleihen. Daher sei der Kläger auch nicht in Deutschland zur Sozialversicherung angemeldet worden, sondern ab dem 10.02.2014 in die Niederlanden sozialversichert gewesen. Die Entsendung zum Unfallzeitpunkt sei weder infolge der Eigenart der Beschäftigung noch vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt gewesen. Auch aus Art. 35 bzw. Art. 36 VO (EG) Nr. 883/2004 würde sich kein Leistungsanspruch ableiten lassen. Art. 35 beziehe sich auf die Erstattung von Sozialleistungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten. In Art. 36 werde der Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geregelt. Es werde festgestellt, dass der zuständige Träger die diesbezüglich vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern könne, wenn ihr die angemessene Behandlung nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes gewährt werden kann. Dies habe hier aber nicht vorgelegen. Es verbleibe somit bei den Feststellungen. Leistungen seien nicht durch die Beklagte zu erbringen. Mit Schriftsatz vom 21.03.2017, der am selben Tag beim Sozialgericht Duisburg eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Das Verfahren war in der Vergangenheit zu den Aktenzeichen S 26 U 134/17 und S 5 U 134/17 anhängig. Seit dem 01.01.2022 ist das Verfahren zum aktuellen Aktenzeichen anhängig. Mit Beschluss vom 23.01.2019, zum Az. S 26 U 134/17 hat das Gericht die Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladene zu 2) nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz [SGG] notwendig beigeladen. Der Kläger trägt zur Klagebegründung vor, er sei polnischer Staatsbürger, der in den Niederlanden arbeite und in Bedburg–Hau wohne. Im Zeitraum vom 10.02.2014 bis zum 30.09.2016 sei auf der Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Leiharbeitnehmer bei der Firma „GmbH“ beschäftigt gewesen. Vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an sei er durchgängig an den niederländischen Entleiher verliehen gewesen. Deshalb sei der Kläger auch nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden sozialversichert gewesen. Der Kläger sei vom 04.03.2015 bis zum 12.08.2016 wegen des Arbeitsunfalls am 04.03.2015 ununterbrochen arbeitsunfähig und in medizinischer Behandlung gewesen. Irgendwelche Rechnungen, die anlässlich der unfallbedingt erforderlichen Behandlung entstanden sind, seien nicht mehr offen. Es ging hier auch nicht um eine Verletztenrente nach § 56 Absatz einen SGB VII sondern um die Schaffung von Klarheit darüber, welche Kostenträgerfälle zukünftig eventuell erforderlich werdende Heilbehandlung an der rechten Hand zuständig sei. Man könne ja nicht ausschließen, dass es in einigen Jahren vielleicht noch einmal zu der Notwendigkeit einer erneuten Korrekturoperation komme. Die Ablehnung des Vorfalls vom 04.03.2015 als Arbeitsunfall sei durch die Beklagte unzutreffend erfolgt. Die einschlägigen Normen hier sei Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Vorschrift kenne keine Definition des Arbeitsunfalls. Er bestimme sich nach den nationalen Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates. Zuständige Mitgliedstaat sei nach Art. 1 q VO (EG) Nr. 883/2004 der Staat, bei dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages unfallversichert gewesen. Nehme man hierzu den 17.02.2016, als den Tag an dem der Durchgangsarztbericht erstellt worden sei, sei die Niederlande zu diesem Zeitpunkt der zuständige Staat gewesen, das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber bis zu dessen Beendigung am 30.09.2016 die niederländischen Sozialversicherungsstatut einschließlich der dortigen Unfallversicherung unterlegen hätte. Nach der niederländischen Definition eines Arbeitsunfalls im niederländischen Arbeitsschutzgesetz sowie des niederländischen Ministeriums für soziale Sachen und Arbeitsangelegenheiten habe hier ein Arbeitsunfall vorgelegen. Sofern die Beklagte ihre Ablehnung auf § 8 SGB VII Stütze komme es darauf nicht an, denn im vorliegenden Fall sei Deutschland der Wohnsitzstaat und die Niederländer der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, sodass sich die frage ich, ob sich am 04.03.2015 Arbeitsunfall ereignet habe bzw. am 07.02.2016 vorgelegen habe, nach niederländischem Recht beurteile. Das ehemalige Arbeitsverhältnis des Klägers habe dem niederländischen Sozialversicherungsrecht nach Art. 11 Abs. 1, Abs. 3a VO (EG) Nr. 883/2004 unterlegen. Die Entsendung des Klägers in die Niederlande sei zum einen nicht auf 24 Monate begrenzt gewesen und zum anderen habe der Kläger einen anderen Leiharbeitnehmer seines Arbeitgebers beim Entleiher in Dordrecht abgelöst, sodass die Sonderregelung des Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 bei dem Kläger nicht einschlägig gewesen sei. Auf die Tatsache, dass der Kläger in den Niederlanden sozialversichert gewesen sei, komme es hier aber nicht an. Denn aufgrund von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 habe der Kläger nach dem sogenannten Wohnlandprinzip Anspruch gegen die Beklagte auf Erbringung von Sachleistungen bei Arbeitsunfällen, so als wenn dieser in Deutschland versichert gewesen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass es in den Niederlanden keine gesetzliche Unfallversicherung und somit auch keine Berufsgenossenschaften oder andere mit der Beklagten vergleichbare Träger gebe. Die durch den Arbeitsunfall ausgelösten Heilbehandlungskosten seien den Niederlanden von der Krankenversicherung übernommen worden. Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung, auch durch einen Arbeitsunfall bedingt, müssten bei der sog. „UWV“ geltend gemacht werden. Für diese sei es unerheblich ob die Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder anderen Umständen beruhe, weshalb es keinen gesonderten Feststellungsbescheid der „UWV“ gebe. Derzeit werde von dieser nach Antrag des Klägers zum Aktenzeichen 781.11.02.80.0 die Bewilligung einer Invalidenrente geprüft. Letztlich sei es so, dass die Beklagten nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet sein, gegenüber dem Kläger eventuelle Sachleistungen zu erbringen (beispielsweise Nachbehandlung der amputierten Finger Kuppen) und die dadurch entstehenden Aufwendungen von der niederländischen Krankenversicherung „“ als zuständigen Träger in den Niederlanden zu tragen wären. Dann wäre es Aufgabe der Beklagten derartige Aufwendungen über die deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland bei der Beigeladenen zu 1) von der Krankenkasse „“ erstattet zu bekommen. Diese Erstattungsprozedur lasse jedoch die Verpflichtung zur Erbringung der Sachleistungen unberührt, falls solche Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalles vom 04.03.2015 noch erforderlich werden sollten. Dieses Recht werde hier in Abrede gestellt, wenn die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführe, dass Leistungen durch sie sich nicht zu erbringen seien. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) zeige Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009, dass es für die Erbringung von Sachleistungen im Aufenthalts– oder Wohnmitgliedstaates nicht darauf an,, ob vorher die Erteilung des Formulares E123 durch den zuständigen Träger erfolgt sein. Es könne doch nicht sein, dass beispielsweise bei einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung zuvor erst die Ausstellung dieses Dokumentes durch den zuständigen Auslandsträger abgewartet werden müsse. Dieses Dokument können somit auch nachträglich ausgestellt werden. Bei Streitigkeiten über den beruflichen Charakter eines Unfalls oder einer Krankheit sei zudem das Verfahren nach Art. 35 VO (EG) Nr. 987/2009 zwischen dem zuständigen und dem aushelfen Staat einzuhalten. Das Dokument E123 selbst bescheinige zudem nur ein Sachleistungsanspruch im Wohnmitgliedstaat durch den ausländischen zuständigen Träger, sei aber selber keine Anspruchsvoraussetzung. Der Kläger müsse lediglich aufgrund von Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004 die Leistungsvoraussetzung nach dem Recht des zuständigen Staates erfüllt haben, damit Sachleistungen im Wohnstaat erbracht werden könnten. Dies dürfte hier unstreitig sein. Denn ansonsten hätte die Krankenkasse „“ aus den Niederlanden 2015 ja auch überhaupt nicht das Dokument E123 ausgestellt. Wenn eine Person nach dem Recht des zuständigen Trägers im Beschäftigungsmitgliedstaat versichert und leistungsberechtigt gewesen sei, dann sei diese es auch im Gebiet des aushelfen Staates, selbst wenn diese Person dort nicht versichert gewesen sei und keine Leistungsansprüche gehabt hätte. Dies ergebe sich aus der Formulierung des Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004, der eine Versichertenfiktion enthalte. Die Ermittlung des anzuwendenden Rechtes sei Aufgabe des Gerichts und könne nicht auf die Beigeladene zu 1) oder die Beigeladene zu 2) verlagert werden. Der Inhalt des Schreibens vom 26.09.2017 zeigen im Übrigen, dass ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt werde, da es eben nicht um die Ausübung einer Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gehe. Die entsprechende Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 2) über die Anwendung von niederländischen Sozialversicherungsrecht werde geteilt. Wenn nicht die Beklagte sondern die Beigeladene zu 1) nach § 139a Abs. 1 Nr. 2 SGB VII der zuständige Träger im vorliegenden Fall gewesen wäre, so sei der Bescheid der Beklagten mangels Zuständigkeit von Anfang an unwirksam gewesen. Die sachliche Unzuständigkeit des einen Bescheid erlassenden Sozialversicherungsträgers führe insofern zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Wenn nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu 1), der zuständige Träger des Wohn – und Aufenthaltsortes für den Kläger sei, dann hätte die Beklagte überhaupt keine Entscheidung darüber treffen können, ob das Ereignis vom 04.03.2015 als Arbeitsunfall der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werde oder nicht. Mangels Zuständigkeit hätte die Beklagte die Bescheide gar nicht erlassen dürfen. Der Bescheid wäre allein schon aus diesem Grund von Anfang an unwirksam gewesen. Der Kläger Begehren nur die Aufhebung des „unsäglichen“ Bescheides der Beklagten vom 01.07.2016. Der Kläger Begehren nach wie vor nichts anderes als in rechtswidrigen und dazu überflüssigen Bescheid der Beklagten aufzuheben. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergebe sich daraus, dass die Beklagte sowohl in der Begründung für den Bescheid vom 01.07.2016 als auch im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017 wörtlich ausführe: „Leistungen unsererseits sind nicht zu erbringen.“ Diese Erklärung verstoße eindeutig gegen die Regelung in Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Der Kläger beantragt mit Schriftsätzen vom 17.09.2020 und 10.03.2021, den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 10.04.2017, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass die Rechtsausführungen der Klägerseite fehlerhaft sein. In EU-Verordnungen gebe es zwei Prinzipien, welche die Zuständigkeit eines jeweiligen Staates regeln würden. Das sog. Beschäftigungslandprinzip verpflichte den Staat vorrangig zur Leistung, in dem jemand beschäftigt sei. Es gelte das Recht des Staates, wo jemand arbeite. Dazu würden insbesondere das Arbeitsrecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht gehören. Beim sog. Wohnlandprinzip sei der Rechtsstaat zuständig, in dem man wohne. Dazu würden z.B. Familienleistungen gehören (z.B. Kindergeld). Die deutsche Sozialversicherung sei daher grundsätzlich nicht für im Ausland beschäftigte zuständig. Aus sozialen Gedanken heraus sollten Anwartschaften in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer fortgeführt werden können, die einem zeitlich befristeten Arbeitseinsatz im Ausland nachgehen würden. Dieser Auslandseinsatz müsse vor Beginn des Arbeitseinsatzes jedoch befristet sein und dürfe insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. Ansonsten gelte das Recht im Beschäftigungsland. Grundsätzlich erstrecke sich demnach der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bei Versicherungsschutz komme es auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Sämtliche deutsche Sozialversicherungsträger hätten unter Berücksichtigung der entsprechenden neuesten EU Regelungen am 24.11.2015 eine entsprechende Verlautbarung publiziert. Es bestünde Einigkeit darüber, dass grundsätzlich niederländisches Recht anzuwenden sei. Streitig sei, ob die Beklagte Sachleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an den Kläger zu erbringen habe. Dabei dürften die Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 nicht außer Acht gelassen werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV] sei als Spitzenverband auf der Grundlage des über– und zwischenstaatlichen Rechts die Verbindungsstelle für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung und die deutsche Verbindungsstelle fürs Ausland [DVUA]. Sie habe mit der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben einzelne Berufsgenossenschaften betreut. Die Einzelfallbearbeitung erfolge länderspezifisch bei einer der sechs Verbindungsstellen diese prüfe, ob und gegen wen ein Sachleistungsanspruch bestünde. Zuständig für die Niederlande sei die Beigeladene zu 1), die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Soweit diese Beigeladene zu 1) davon ausgehe, dass die notwendigen Unterlagen der Beigeladenen zu 2), dem GKV-Spitzenverband, zur Festlegung des anzuwenden Versicherungsrechts vorzulegen sei, schließe sich die Beklagte dem an. Soweit die Beigeladene zu 1) dass weder sie noch die Beklagte für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls für das Ereignis vom 04.03.2015 zuständig seien, schließe sich die Beklagte dem vollumfänglich an. Allein der niederländische Träger sei für die Folgen des Ereignisses vom 04.03.2015 zuständig gewesen und bleibe es. Aus diesem Grunde sei auch bei zukünftigen Leistungsbegehren ein entsprechender Antrag bei diesem niederländischen Träger zu stellen. Die Beigeladene zu 1) trägt vor, dass es bei der bleibe, dass zunächst zumindest eine Beurteilung des Sachverhaltes in Abgrenzung des Art. 11 zu Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 durch die Beigeladene zu 2) zu erfolgen habe. In der Formulierung des Arbeitsvertrages des Klägers, wonach dieser bei Kunden sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien tätig werden könne, liege der Ausgangspunkt für die Prüfung einer sogenannten mehrfach Beschäftigung im Sinne des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beigeladenen zu 2) zur Anwendbarkeit dessen niederländischen Sozialversicherungsrechts sei der Ablehnungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig. Das Recht der sozialen Sicherheit der Niederlande gelte von Gesetzes wegen. Die Beklagte als deutsche Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung sei entsprechend weder zuständiger Träger nach Art. 1 q VO (EG) Nr. 883/2004 für die Erbringung von Sachleistungen bei Arbeitsunfall nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 noch für die Erbringung von Geldleistungen bei Arbeitsunfall nach Art. 36 Abs. 3, 21 VO (EG) Nr. 883/2004. Zuständiger Träger für die Erbringung von Sach– und Geldleistungen für den Kläger seien die in den Niederlanden für das Ereignis zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. wenn eine solche nicht existiere, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach Art. 40 VO (EG) Nr. 987/2009. Zuständiger Träger für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Sinne des Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und damit letztlich auch kostenpflichtige Träger für die Erbringung von Sachleistungen sei der Träger in den Niederlanden. Es gebe nach der Verwaltungsakte der Beigeladenen zu 1) bislang einen zeitlich begrenzten Vordruck E123 für den Zeitraum vom 04.03.2015 bis zum 04.04.2015. Damit habe der in den Niederlanden für die Erbringung von Sachleistungen zuständige Träger erklärt, dass die Beigeladene zu 1) für diesen begrenzten Zeitraum ermächtigt sei, Sachleistungen nach dem Leistungsumfang des SGB VII als Träger des Wohnortes gemäß Art. 1 r VO (EG) Nr. 883/2004 aushilfsweise für den Kläger zu erbringen und die Kosten für diese erbrachten Leistungen dem zuständigen Träger in den Niederlanden in Rechnung zu stellen. Es verbleibe - auch bei aushilfsweise Erbringung von Sachleistungen durch die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland [DVUA], die Beigeladene zu 1), im Rahmen der zeitlichen Begrenzung vom 04.03.2015 bis zum 04.04.2015 bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der niederländischen Träger der Sozialversicherung für die Erbringung von Sach– und Geldleistungen für den Kläger aufgrund des Ereignisses vom 04.03.2015. Eine Zuständigkeit oder Leistungspflicht der Beklagten bestünde in keinerlei Hinsicht. Die Klage sei daher abzuweisen. Ergänzend werde darauf hingewiesen dass die Beigeladene zu 1) nach § 139a Abs. 1 Nr. 2 SGB VII die Aufgaben als Träger des Wohn– und Aufenthaltsortes für den Bereich der Unfallversicherung in Deutschland wahrnehme. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten sei rechtmäßig. Die Beklagte habe ihre Ablehnung zurecht darauf gestützt, dass der Kläger nicht in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Die Beklagte sei gerade nicht zu der Entscheidung befugt, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall nach den einschlägigen nationalen niederländischen Vorschriften zu qualifizieren sei. Auch die Beigeladene zu 1) könne keinen Bescheid über die Anerkennung des Ereignisses vom 04.03.2015 als Arbeitsunfall erlassen. Auch sie sei hierfür nicht zuständige Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]. Zum Zeitpunkt des Ereignisses am 04.03.2015 habe der Kläger den niederländischen Rechtsvorschriften unterlegen. Entsprechend bestimme sich nach den Koordinierungsrecht der zuständigen Träger im Sinne der Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, für dessen Rechnung Sachleistungen bei Arbeitsunfällen erbracht werden könnten nach Art. 1 q, i VO (EG) Nr. 883/2004. Die Beigeladene zu 1) sei hier lediglich Träger des Aufenthaltsortes nach Art. 1 r VO (EG) Nr. 883/2004, welche die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen gemäß § 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erbringe, wenn der zuständige Träger in den Niederlanden entschieden habe, dass auf einen Sachverhalt die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen niederländischen Trägers für Arbeitsunfälle anzuwenden seien. Dies ergebe sich aus Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009. Der Beigeladenen zu 1) als sogenannter aushelfender Träger obliege bei der Anwendung des niederländischen Rechts zur sozialen Sicherheit nicht die grundsätzliche Entscheidung, ob ein Sachverhalt als Arbeitsunfall nach niederländischem Recht zu qualifizieren sei oder nicht. Eine solche Qualifikation durch den aushelfenden Träger sehe das Koordinierungsrecht gerade nicht vor. Die Grundentscheidung zu der Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handeln würde oder nicht, treffe der zuständige Träger. Im Fall der positiven Entscheidung übermittle er im aushelfen Träger des Mitgliedstaates, in welchen sich der Leistungsberechtigte aufhält, eine zeitlich begrenzte Kostenübernahmezusage für die als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringenden Sachleistungen. Der aushelfen Träger bringe darauf basierend nach seinen eigenen nationalen Leistungsrecht (in Deutschland dem SGB sieben) Sachleistungen an den Verletzten und rechne auf der Grundlage der positiven Entscheidung der entstandenen tatsächlichen Kosten für die Sachleistungen mit dem zuständigen Träger im anderen Mitgliedstaat ab. Hier liege eine entsprechende Kostenübernahmezusage in Form des Formulars E123 vom 01.05.2015 für die Erbringung von Sachleistungen vom 04.03.2015 bis zum 04.04.2015 für das Ereignis vom 04.03.2015 für die Kläger vor. Auf dieser Grundlage sei die aushilfsweise Erbringung von Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls für den Kläger durch die Beigeladene zu 1) im beschriebenen Zeitraum Deutschland gewährleistet worden. Auch ein eventueller Geldleistungsanspruch richte sich nach dem nationalen niederländischen Recht, wie in der Kläger scheinbar bereits bei der UWV geltend gemacht habe. Ein weiterer Anspruch auf Geldleistungen gegen einen Deutschen Träger bestehe daneben nicht. Zuständiger Träger für Sachleistungen sei weiterhin der niederländische Träger, das heiße die Krankenkasse „“ , sodass der Kläger kein Anspruch auf Sachleistungen gegen die Beklagte habe. Zuständiger Träger für Geldleistungen sei die UWV. Träger des Wohn – und Aufenthaltsortes sei gemäß § 139a Abs. 1 Nr. 2 SGB VII die Beigeladene zu 1), welche aushilfsweise - unter den Bedingungen der VO (EG) Nr. 883/2004 - Sachleistungen nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Kläger in Deutschland erbringe. Die Beigeladene zu 2) ist der Auffassung, dass grundsätzlich die Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004 den Koordinierungsauftrag der Verordnung erfüllen würden, indem sie jeden relevanten Sachverhalt einer bestimmten Rechtsordnung hinsichtlich des anzuwendenden Rechts über die soziale Sicherheit zuweisen würden. Hierbei würden in den Artikeln 11 bis 13 VO (EG) Nr. 883/2004 konkrete Voraussetzung für die Zuordnung zu einer Rechtsordnung definiert werden. Wenn eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätig sei, teile er dies nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 dem Träger mit, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaates (hier Deutschland) bezeichnet worden sei. Die Ermächtigung zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsverschriften über die Soziale Sicherheit für die in Deutschland wohnenden Personen bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestünde in Deutschland für die Beigeladene zu 2 nach Art. 88 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang 4 VO (EG) Nr. 987/2009 i.V.m. § 219a SGB V. grundsätzlich gelte bei einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat Art. 11 Abs. 3 a) VO (EG) Nr. 883/2004. Abweichendes könne sich aus einer Entsendung gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben oder aus der Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben. Der Kläger erfülle die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 allerdings nicht. Nach Heranziehung aller relevanten Prüfungsumstände, insbesondere der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses, sei ungeachtet des Wortlauts der Vertragsunterlagen auf die tatsächliche Situation des Arbeitnehmers abzustellen. Vorliegend ergebe sich aus der Vertragsunterlagen des Klägers, dass dieser zwar grundsätzlich in den Niederlanden und in Belgien hätte eingesetzt werden können. Jedoch sei er faktisch während seiner Tätigkeit ausschließlich in den Niederlanden eingesetzt worden daher sei eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 im Falle des Klägers zu verneinen eine Festlegung durch die Beigeladene zu 2) habe demnach überhaupt nicht zu erfolgen. Im Ergebnis gelte daher auch für den Kläger Art. 11 Abs. 3 a) VO (EG) Nr. 883/2004 dies bedeute dass der Kläger den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliege, in dem die Beschäftigung ausgeübt werde – hier die Niederlande. Die Geltung der niederländischen Rechtsvorschriften für den streitgegenständlichen Zeitraum erfolge von Gesetzes wegen. Eine Festlegung durch die Beigeladene zu 2) sei diesbezüglich nicht erforderlich. Außerhalb des Verfahrens hatte die Beklagte sich mit Schreiben vom 30.08.2017 an die Beigeladene zu 1) gewandt. Dieser teilte mit Schreiben vom 26.09.2017 gegenüber der Beklagten mit, dass sie von einer Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) ausgehe. Der Wohnort des Klägers seine Niederlanden und es sei ein geplanter Einsatz durch ein deutsches Zeitarbeitsunternehmen in die Niederlande und Belgien gegeben, sodass zumindest ein Fall vorliege, der von Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 abzugrenzen sei. Die Festlegung des anzuwenden Versicherungsrechts erfolge in Deutschland gemäß § 219 HH Absatz einen S. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Person zentral durch die Beigeladene zu 2). Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens vom 26.09.2017 verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 09.03.2022, vom 11.03.2022, vom 15.03.2022 und vom 17.03.2022 haben die Beteiligten gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG jeweils ausdrücklich erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Leistungsakte der Beklagten und die Leistungsakte der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig, da der Kläger jedenfalls nicht über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte isolierte Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten verfügt. I. Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben zuvor mit Schriftsätzen vom 09.03.2022, vom 11.03.2022, vom 15.03.2022 und vom 17.03.2022 jeweils ausdrücklich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Das Einverständnis ist vor Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widerrufen worden. Ein derartiger ausdrücklicher Widerruf wäre neben dem Eintritt einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zusätzlich erforderlich, um die eingetretene Bindungswirkung eines Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG wieder zu beseitigen (vgl. BSG, Beschl. v. 16.02.2007 – B 6 KA 60/06 B, juris, Rn. 10; BSG, Beschl. v. 14.10.2005 – B 11a AL 45/05 B, juris, Rn. 7). Vorliegend ist zwischen Erteilung des Einverständnisses und Entscheidung des Gerichts auch keine wesentliche Änderung der Prozesslage – insbesondere durch weitere Sachverhaltsermittlungen - eingetreten (vgl. hierzu: BSG, Beschl. v. 16.02.2007 – B 6 KA 60/06 B, juris, Rn. 10 m.w.N.; BSG, Urt. v. 22.09.1977 – 10 RV 79/76, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 124 SGG, Rn. 3f m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist die vorliegende Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage auch keine Überraschungsentscheidung (etwa: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 12.07.2006 – 2 BvR 513/06, juris, Rn. 37; vgl. zum Ganzen aus der jüngeren Rechtsprechung: BSG, Beschl. v. 05.08.2022 – B 5 R 50/22 B, juris, Rn. 12; BSG, Beschl. v. 04.11.2021 – B 9 SB 76/20 B, juris, Rn. 14 m.w.N. – „Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte […]. Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BSG Beschluss vom 14.8.2014 - B 13 R 213/14 B - juris RdNr 5; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.7.2006 - 2 BvR 513/06 - BVerfGK 8, 376 - juris RdNr 37).“ ). Die Klägerseite selbst hat hier bereits Ausführungen zu der Frage gemacht, warum überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klage gegeben sei sollte (Schriftsatz vom 10.03.2021). Die Frage nach der entsprechenden Zulässigkeit der Klage war damit bereits bekannter Streitstoff des Verfahrens geworden und bedurfte keiner vorherigen Mitteilung des Gerichtes, welche vorläufige / abschließende Positionierung das Gericht in dieser Frage einnimmt. Das Gericht hat in der Vergangenheit auch nicht anderweitig ausgeführt, dass es in Übereinstimmung mit der Klägerseite gerade von einer Zulässigkeit der Klage ausgehen würde. Es besteht keine Pflicht des Gerichtes bereits im Vorfeld einer Entscheidung deren Ergebnis oder Begründung den Beteiligten vorab zur Kenntnis zu bringen. II. Die von dem Kläger geltend gemachte isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) ist unzulässig. 1. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 SSG, Rn. 13, 20). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist bei einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG der Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung; unabhängig davon, dass das Urteil nach § 133 S. 1 SGG erst mit der späteren Zustellung an die Beteiligten wirksam wird (Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 124, Rn. 10 m.w.N.). 2. Die vorliegende Klage ist als sog. isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG auszulegen. Im Nachgang zu dem gerichtlichen Vergleichsangebot vom 24.09.2020, welches neben einer Aufhebung des Bescheides der Beklagten auch eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) im Vergleichswege hinsichtlich der Anerkennung eines Arbeitsunfalls für das Ereignis vom 04.03.2015 vorsah, hat die anwaltlich vertretene Klägerseite mit Schriftsatz vom 10.03.2021 ausgeführt, dass die vergleichsweise vorgesehene Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) „wohl etwas zu viel des Guten“ gewesen sei und über das hinausginge, was die Klägerseite mit der alleinigen Aufhebung der Bescheidung der Beklagten begehre. Die Beklagte sei nämlich unzuständig gewesen und hätte als unzuständige Behörde gar keine Entscheidung darüber treffen dürfen, ob ein Arbeitsunfall vorliege, da diese Entscheidung alleinige Aufgabe des zuständigen Sozialleistungsträgers in den Niederlanden gewesen sei. In diesem Verständnis hatte die Klägerseite daher bereits mit Schriftsatz vom 17.09.2020 den ursprünglich auch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichteten Klageantrag aus der Klageschrift vom 21.03.2017 vollständig neugefasst. Allein die Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 ist noch Ziel der weiteren Klage. Dieser entsprechend neugefasste Klageantrag der Klägerseite kann auch vor dem Hintergrund des sog. Meistbegünstigungsprinzips nicht anders verstanden werden, als im Sinne einer isolierten Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017. Weder die wörtliche Formulierung noch die weitere Begründung der Klage geben hier noch Anhaltspunkte für irgendeine anderweitige Auslegung des Begehrens, welches allein auf Aushebung der vorliegenden Bescheidung gerichtet ist – ohne gleichzeitig ein kombiniertes Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren einzuklagen. Die früher zunächst geltend gemachte Verpflichtungsklage ist gerade ausdrücklich zurückgenommen worden. Gerade bei anwaltlich vertretenen Beteiligten darf und muss das Gericht eine derartige Antragstellung als die verbindliche Erklärung des Klagebegehrens ansehen (BSG, Beschl. v. 05.06.2014 – B 10 ÜG 29/13 B, juris, Rn. 12 – „Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag ist allerdings in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt […] .“ ; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 123 SGG, Rn. 3). Aus denselben Erwägungen ist die Klage so auszulegen, dass auch kein Hilfsantrag auf alternative Verpflichtung / Verurteilung der notwendig Beigeladenen von der Klägerseite gestellt / gewollt ist. Das allein auf die Beklagte und die Aufhebung ihrer getroffenen Ablehnungsbescheidung beschränkte Klagebegehren der Klägerseite verlangt auch keine gerichtliche Beschäftigung mit der Frage, ob ggf. im Rahmen einer Feststellungklage nach § 55 SGG eine Leistungserbringungspflicht der Beigeladenen nach Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 für zukünftige Behandlungen des Klägers gerichtlich festzustellen wäre. 3. Es bestehen hier bereits erhebliche Zweifel, inwieweit die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG überhaupt gegenüber der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 statthaft sein kann. Allein die gerichtliche Beseitigung einer belastenden Ablehnungsentscheidung hilft der Klägerseite regelmäßig noch nicht weiter - insbesondere ist die Aufhebung einer Ablehnung noch keine Bewilligung / Feststellung des Gegenteils -, weshalb eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unmittelbar mit der Klage auf gerichtliche Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG verbunden werden, dass entgegen der Ansicht der Beklagten ein Versicherungsfall nach § 7 SGB VII vorliegt (vgl. für das Vorliegen von Berufskrankheiten etwa: BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 11/19 R, juris, Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 7/19 R, juris, Rn. 7 ff.; Hessisches LSG, Urt. v. 25.06.2021 – L 9 U 166/18, juris, Rn. 38 m.w.N.; LSG Hamburg, Urt. v. 07.07.2021 – L 2 U 47/19, juris, Rn. 44; Thüringer LSG, Urt. v. 01.07.2021 – L 1 U 976/18, juris, Rn. 21; so auch für Arbeitsunfälle: BSG, Urt. v. 08.05.2007 – B 2 U 3/06 R, juris, Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urt. v. 05.07.2011 – B 2 U 17/10 R, juris, Rn. 12; BSG, Urt. v. 27.04.2010 – B 2 U 23/09 R, juris, Rn. 9 m.w.N.). Alternativ soll auch die Kombination mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG, die auf gerichtliche Verpflichtung der Behörde zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes gerichtet ist, oder einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG sein. Sofern der Kläger geltend macht, dass die reine Anfechtung der Bescheidung ausreichend und notwendig wäre, weil die belastende Regelung der Beklagten ansonsten bestandskräftig werden würde, dass keine Leistungen zu erbringen seien, erscheint dies fraglich. Denn vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des BSG und der Literatur zum SGB VII erscheint durchaus fraglich, ob den angegriffenen Bescheidformulierungen „Heilbehandlung und Entschädigungsleistungen sind von uns nicht zu erbringen.“ bzw. „Leistungen unsererseits sind nicht zu erbringen.“ überhaupt ein ablehnender Regelungscharakter i.S.d. § 31 S. 1 SGB X beigemessen werden kann. Im Rahmen der Bescheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfall nach dem SGB VII wird derartigen Formulierungen regelmäßig nur der Gehalt eines bloßen zusätzlichen Hinweises beigemessen, der als bloße „Annexfloskel“ über keinen eigenen Regelungsgehalt verfügt (hierzu etwa: BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 7/19 R, juris, Rn. 11 ff.; Gekeler, NZS 2020, 727, 727; Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 465). 4. Im Ergebnis kann das Gericht die Frage nach der Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) hier jedoch dahingestellt lassen. Selbst wenn zugunsten der Klägerseite davon ausgegangen wird, dass diese Klageart statthaft wäre, weil es um die reine Aufhebung / Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheidung durch das Gericht ginge und die angegriffenen Bescheidformulierungen als eigenständige Regelungen i.S.d. § 31 S. 1 SGB X anzusehen wären, ist die Klage jedenfalls mangels ausreichenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerseite unzulässig. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist für den Rechtsbehelf eines Beteiligten gegeben, wenn die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf das jeweils verfolgten Ziel des Beteiligten zweckmäßig erscheint. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes – gerade im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R, juris, Rn. 10) - zur Zielerreichung missbräuchlich, unnötig oder sinnlos ist (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, § 54 SGG, Rn. 26 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Eine Sinnlosigkeit des Rechtsschutzbegehrens ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der begehrte Rechtsbehelf – auch im Erfolgsfall - die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Rechtsschutzsuchenden weder gegenwärtig noch zukünftig verbessern würde (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R, juris, Rn. 10 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.02.2017 – L 3 R 542/14, juris, Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vorb. § 51 SGG, Rn. 16) oder der Betroffene sein Rechtsschutzziel bereits auf andere Weise erreicht hat (BSG, Beschl. v. 08.03.2022 – B 8 SO 29/21 BH, juris, Rn. 7). Vorliegend fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, die allein auf eine Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 gerichtet ist, da die Klage selbst im Erfolgsfalle für den Kläger sowohl in der Gegenwart als auch in der Zukunft wirtschaftlich wie rechtlich sinnlos ist. Nach den inhaltlich zutreffenden Ausführungen der Beigeladenen zu 1) ist davon auszugehen, dass die Beklagte weder zuständiger Träger eines Mitgliedsstaates nach Art. 1 q VO (EG) Nr. 883/2004 noch zuständiger Träger des Wohnortes / Aufenthaltsortes nach Art. 1 r VO (EG) Nr. 883/2004 ist. Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma Firma „D. GmbH“ unterliegen nach Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 allein der Anwendung des niederländischen Sozialversicherungsrechts. Insbesondere ist - auch nach der insofern maßgeblichen tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers (vgl. noch zu den Vorgängervorschriften aus VO (EG) Nr. 1408/1971 a.F.: EuGH, Urt. v. 04.10.2012, C-115/11, juris, Rn. 45 - „Bei der Würdigung des Sachverhalts, die zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Ausstellung einer E-101-Bescheinigung vorzunehmen ist, kann der betreffende Träger neben dem Wortlaut der Vertragsunterlagen auch Gesichtspunkte wie die praktische Durchführung von Arbeitsverträgen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit, die Umstände beim Abschluss dieser Verträge und ganz allgemein die Merkmale und Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigen, sofern diese Gesichtspunkte Aufschluss über das tatsächliche Wesen der betreffenden Arbeit geben können.“ ) - keine Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechtes nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 anzunehmen. Die niederländische Krankenkasse „“ ist damit in Bezug auf Sachleistungen auch zuständiger Träger i.S.d. Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 q VO (EG) Nr. 883/2004. Die Beklagte ist ihrerseits aber nicht zur Aushilfe verpflichteter Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts i.S.d. Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 r VO (EG) Nr. 883/2004. Für die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 und den Niederlanden besteht vielmehr eine alleinige und abschließende Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) nach § 139a Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Nur die Beigeladene zu 1) ist deshalb denkbarer Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts i.S.d. Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 r VO (EG) Nr. 883/2004. Die weiteren Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zu den Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Träger nach der VO (EG) Nr. 883/2004 macht sich das Gericht vollumfänglich für die weitere Begründung zu Eigen. Diese Rechtsauslegung wird dabei nicht nur durch die Kammer, sondern auch durch die Klägerseite vollumfänglich geteilt. Sie bildet sogar die Grundlage für die weitergehende Ableitung des Klägers, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten deshalb – wegen Unzuständigkeit zur Bescheidung - aufzuheben wäre. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Selbst wenn den als problematisch empfundenen Bescheidformulierungen „Heilbehandlung und Entschädigungsleistungen sind von uns nicht zu erbringen.“ bzw. „Leistungen unsererseits sind nicht zu erbringen.“ überhaupt ein ablehnender Regelungscharakter i.S.d. § 31 S. 1 SGB X beigemessen wird (s.o.), können sich diese Ausführungen allenfalls auf Leistungen beziehen, welche durch die Beklagte selbst zu erbringen wären. Es ist von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte rechtlich mit ihrer Bescheidung in der Lage wäre zukünftige Leistungen abzulehnen, welche zukünftig durch die Beigeladene zu 1) ggf. noch wegen des Unfallereignisses des Klägers vom 04.03.2015 zu erbringen wären. Unabhängig von der Frage, inwiefern eine frühere Ablehnung aus der Vergangenheit einer zukünftigen Geltendmachung von Leistungsansprüchen überhaupt entgegen gehalten werden könnte, kann die Reichweite der Ablehnungsentscheidung eines Trägers jedenfalls nicht weiter als der Bereich, über den dieser Träger entscheiden darf. Es ist nach Auslegung des Bescheides analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] auch nach objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar, dass die Beklagte diesen Bereich ihrer eigenen Leistungsprüfung hätte überschreiten wollen. So spricht die Bescheidung der Beklagten eindeutig (nur) von Leistungen, die „von uns nicht zu erbringen“ sind oder „Leistungen unsererseits“ . In Bezug auf etwaige Leistungen, welche durch die Beigeladene zu 1) zu erbringen sein könnten, kann der Bescheid der Beklagten keinerlei Regelung treffen und trifft diese auch nicht. Wenn der Kläger selbst nun seinerseits – auch zutreffend (s.o.) - davon ausgeht, dass jedenfalls durch die Beklagte ohnehin keine weiteren Leistungen im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zu erbringen sind, kann ihm eine gerichtliche Aufhebung der entgegenstehenden Ablehnungsentscheidung der Beklagten, mit der sie genau diese Auffassung der mangelnden eigenen Leistungspflicht zum Ausdruck bringt, keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Vorteile mehr bringen. Hinsichtlich einer mangelnden Leistungspflicht der Beklagten besteht im Ergebnis Einigkeit zwischen den Beteiligten – hinsichtlich etwaiger Leistungspflichten der Beigeladenen zu 1) in der Zukunft stellt die Bescheidung der Beklagten von vorneherein keinen Hinderungsgrund dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).