Urteil
B 6 KA 41/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Abweisung ihrer Auskunfts- und Zahlungsbegehren wurde zurückgewiesen.
• Die Abtrennung von Zahlungsansprüchen gegen einzelne Kassenärztliche Vereinigungen war zulässig; diese Ansprüche sind nicht mehr Streitgegenstand des verbliebenen Verfahrens.
• Ein Auskunftsanspruch gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung besteht nur insoweit, wie die begehrten Daten für das Ausgleichsverfahren nach Art.14 Abs.1a GKV‑SolG relevant sind; extrabudgetäre oder außerhalb der gesetzlichen Veränderungsrate liegende Zahlungen sind für den gesetzlichen Ausgleich nicht zu berücksichtigen.
• Die KÄBV durfte in Ausübung ihrer Richtlinienkompetenz die Berechnung des Ausgleichsbetrags typisierend an den vom BMG festgestellten Veränderungsraten ausrichten; weitergehende Offenlegungspflichten bestehen nicht.
Entscheidungsgründe
Auskunfts‑ und Abrechnungsansprüche im West‑Ost‑Ausgleich; Umfang der Auskunftspflicht der KÄBV • Die Revision der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Abweisung ihrer Auskunfts- und Zahlungsbegehren wurde zurückgewiesen. • Die Abtrennung von Zahlungsansprüchen gegen einzelne Kassenärztliche Vereinigungen war zulässig; diese Ansprüche sind nicht mehr Streitgegenstand des verbliebenen Verfahrens. • Ein Auskunftsanspruch gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung besteht nur insoweit, wie die begehrten Daten für das Ausgleichsverfahren nach Art.14 Abs.1a GKV‑SolG relevant sind; extrabudgetäre oder außerhalb der gesetzlichen Veränderungsrate liegende Zahlungen sind für den gesetzlichen Ausgleich nicht zu berücksichtigen. • Die KÄBV durfte in Ausübung ihrer Richtlinienkompetenz die Berechnung des Ausgleichsbetrags typisierend an den vom BMG festgestellten Veränderungsraten ausrichten; weitergehende Offenlegungspflichten bestehen nicht. Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) begehrte von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) Auskunft über detaillierte Vergütungsdaten westdeutscher KÄVen und machte gegenüber den KÄVen Bayern und Nordrhein Zahlungsansprüche im Rahmen des West‑Ost‑Ausgleichs nach dem GKV‑SolG geltend. Die KÄBV hatte Richtlinien zur Berechnung des Ausgleichs erlassen und ursprünglich Bescheide erlassen, die später aufgehoben wurden. Die Klägerin verlangt insbesondere Formblatt‑3‑Daten und Angaben zu gesonderten bzw. extrabudgetären Zahlungen, um höhere Ausgleichsbeträge durchzusetzen. Das Sozialgericht wies die Klage gegen die KÄBV ab und trennte die Zahlungsansprüche ab, woraufhin das Landessozialgericht die Berufung zurückwies. Die Klägerin rügte Verletzung von Bundesrecht und suchte weitergehende Datenübermittlung durch die KÄBV; die Beklagte bestritt eine weitergehende Auskunftspflicht und verteidigte ihre Richtlinienpraxis. • Die Revision ist unbegründet; das LSG hat das Berufungsurteil zu Recht bestätigt. • Die Abtrennung der Zahlungsansprüche gegen die KÄVen Bayern und Nordrhein war zulässig nach §172 Abs.2 SGG i.V.m. §145 ZPO und §202 SGG; dadurch sind diese Ansprüche nicht mehr Bestandteil des anhängigen Verfahrens. • Eine Stufenklage rechtfertigte die Nichtabtrennung nicht, weil Leistungs‑ und Rechnungslegungsanspruch sich gegen unterschiedliche Beklagte richteten; eine unbezifferte Zahlungsklage gegen andere Beklagte war damit unzulässig. • Zu Recht hat das Berufungsgericht geprüft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage besteht; dieses fehlt jedoch nicht generell, sondern nur insoweit, als die begehrten Daten bereits bekannt sind. • Rechtsgrundlage eines Auskunftsanspruchs ist Art.14 Abs.1a Satz 2 GKV‑SolG i.V.m. allgemeinem Auskunftsnebenpflichtrecht (§242 BGB‑Gleichnis); ein solcher Nebenanspruch ist akzessorisch und auf Daten zu beschränken, die für das Bestehen und die Höhe des Hauptanspruchs (Ausgleich) relevant sind. • Extrabudgetäre Zahlungen und Zahlungen ohne rechtliche Grundlage (für 1997–1999) sind nicht in die Berechnung des Ausgleichsbetrags einzubeziehen; die Gesamtvergütung war gesetzlich als Abgeltung der vertragsärztlichen Leistungen bestimmt. • Die KÄBV durfte im Rahmen ihrer Richtlinienkompetenz die Berechnung des Ausgleichsbetrags typisierend an den vom BMG nach Art.18 GKV‑SolG festgestellten Veränderungsraten ausrichten; dies blieb innerhalb ihres Gestaltungsspielraums. • Aus anderen Regelungen (Nr.3.6 KÄBV‑Richtlinien, §13 der KÄBV‑Satzung) folgt kein weitergehender Anspruch der einzelnen KÄV auf umfassende Offenlegung sämtlicher Abrechnungsdaten; die KÄBV muss nicht Verträge oder alle bei ihr vorhandenen Unterlagen weitergeben, insbesondere nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere KÄVen. • Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs.1 S.1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§154 ff. VwGO; die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg wurde zurückgewiesen. Die Abtrennung und Verweisung der Zahlungsansprüche gegen die KÄVen Bayern und Nordrhein war rechtmäßig, sodass diese Ansprüche nicht mehr im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind. Soweit die Klägerin von der KÄBV detaillierte Abrechnungs‑ und Formblatt‑Daten verlangt, besteht kein Anspruch auf Übermittlung von extrabudgetären oder rechtsgrundlosen Zahlungen sowie auf Daten, die nach den von der KÄBV rechtskonform getroffenen Richtlinien nicht in die Ausgleichsberechnung einfließen. Die KÄBV durfte die Ausgleichsberechnung an den vom BMG festgestellten Veränderungsraten ausrichten; weitergehende Offenlegungspflichten ergeben sich weder aus Art.14 GKV‑SolG noch aus den einschlägigen Richtlinien oder der Satzung. Die Klägerin hat daher in der Revision keinen Erfolg; sie trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.