Beschluss
S 31 KR 883/20 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2020:1123.S31KR883.20ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege in Form von spezieller Krankenbeobachtung. Die am 12.06.2006 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Sie leidet an einer angeborenen Stoffwechselstörung des Harnstoffzyklus (Citrullinämie Typ 1). Die Behandlung besteht in der Reduktion der Eiweißzufuhr durch eine Eiweißreduzierte Diät sowie der medikamentösen Gabe lebenswichtiger Eiweißbestandteile. Unter Vorlage einer Verordnung für häusliche Krankenpflege der Fachärztin für Kinder-und Jugendmedizin Dr. T vom 23.11.2015 beantragte die Antragstellerin erstmalig Leistungen in Form von spezieller Krankenbeobachtung, welche die Antragsgegnerin nach Einholung eines Sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bewilligte. Auf die in der Folgezeit eingereichten Folgeverordnungen erfolgte ebenfalls eine antragsgemäße Bewilligung. Am 18.12.2019 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage einer Verordnung für häusliche Krankenpflege für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020, ausgestellt durch Dr. T, erneut spezielle Krankenbeobachtung und Betreuung für 100 Stunden monatlich. Die Betreuung sollte im Haushalt erbracht werden. Mit Bescheid vom 27.01.2020 bewilligte die Antragsgegnerin häusliche Krankenpflege in Form der speziellen Krankenbeobachtung für bis zu 100 Stunden monatlich für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 und sodann mit Bescheid vom 06.07.2020 für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.08.2020. Für eine Weitergenehmigung über den 31.08.2020 hinaus benötige sie die Pflegedokumentation der letzten vier Wochen und die Trainingspläne. Mit Bescheid vom 03.08.2020 lehnte die Antragsgegnerin eine Kostenübernahme über den 31.08.2020 hinaus ab. Die Voraussetzungen für die spezielle Krankenbeobachtung würden nicht mehr vorliegen. Seit März 2018 werde vom MDK eine Stoffwechselrehabilitation empfohlen und werde auch weiterhin angeraten. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.08.2020 Widerspruch ein. Sie habe einen Anspruch aus § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Eine Rehabilitationsmaßnahme könne derzeit nicht durchgeführt werden, da die entsprechenden Rehabilitationskliniken ihre Aufnahme abgelehnt hätten. Mit ihrem am 30.09.2020 anhängig gemachten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz macht die Antragstellerin geltend, dass sie einen Anspruch auf Krankenbeobachtung gemäß § 37 SGB V habe. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nur durch die verordnete intensive Krankenbeobachtung eine Ammoniakvergiftung und die daraus folgenden Nerven- und Hirnschädigungen, schlimmstenfalls ein Ersticken bei einem Krampfanfall, vermieden werden könne. Ihre Eltern seien berufstätig, sodass sie diese Beobachtung in der Schulzeit nicht übernehmen könnten. Zur Glaubhaftmachung verwies sie auf eine eidesstattliche Versicherung ihrer Eltern. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab heute gemäß der Verordnung vom 19.12.2019 häusliche Krankenpflege in Form von spezieller Krankenbeobachtung zu genehmigen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzuweisen. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung häuslicher Krankenpflege in Form der speziellen Krankenbeobachtung vorliegen. Tägliche lebensbedrohliche Situationen zu unvorhersehbaren Zeiten, die eine Intervention durch medizinische Fachkräfte erfordern, träten bei der Antragstellerin nicht auf. Wie sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Befundunterlagen ergebe, drohten der Antragstellerin grundsätzlich überhaupt keine lebensbedrohenden Gefahren aufgrund ihrer Stoffwechselerkrankung, sofern die diätischen Vorgaben eingehalten würden. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin bereits dem Grunde nach nicht für die Gewährung der streitgegenständlichen Maßnahme zuständig. Bei der Beachtung des Nahrungsregimes in Form einer zu beachtenden Protein-reduzierten Diät handele es sich nicht um eine behandlungspflegerische, sondern um eine grundpflegerische Maßnahme. Darüber hinaus liege auch kein Anordnungsgrund vor. Das Gericht hat einen Befundbericht von Dr. T vom 08.11.2020 eingeholt. Auf den Inhalt des Befundberichtes wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin. Dieser hat dem Gericht vorgelegen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Anforderungen an die Feststellung des Anordnungsanspruchs korrespondieren mit den glaubhaft zu machenden wesentlichen Nachteilen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13). Die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht eingedenk der aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) folgenden Anforderungen an den Eilrechtsschutz dennoch nur ausnahmsweise (hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12). So müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2016 - L 11 KR 465/16 B ER ). Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind hierzu umfassend in die Abwägung einzustellen, da sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18). Grundsätzlich ist die Sach- und Rechtslage umso eingehender zu prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Findet eine - gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen - genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage statt, kann es unschädlich sein, wenn das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als offen einschätzt und die von ihm vorgenommene Prüfung selbst als summarisch bezeichnet, ohne deswegen allein auf eine Folgenabwägung abzustellen, sofern nur deutlich wird, dass das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens für weitgehend zuverlässig prognostizierbar hält (so BVerfG, Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18). Ist hiernach eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, zu welchen Konsequenzen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2016 - L 11 KR 465/16 B ER; Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER). Die einstweilige Anordnung darf allerdings grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt der Erlass der begehrten Regelungsanordnung vorliegend nicht in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (sog. Behandlungssicherungspflege). Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, insbesondere Kriseninterventionen. Auch die Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft wird grundsätzlich von dem Anspruch auf Behandlungssicherungspflege erfasst, wenn die medizinische Fachkraft wegen der Gefahr von ggf. lebensgefährdenden Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2018 - L 11 KR 666/17 B ER m.w.N.). Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist dann glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben (Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.11.2000 – 3 L 2178/00 und Beschluss vom 23.01.2003 – 2 L 2994/02 m.w.N.) und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2005 – L 12 B 11/05 AS ER). Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (Berlit, Info also 1/05, Seite 3,7). Ein Anordnungsgrund ist im Rahmen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB V dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Versicherte ohne die Gewährung der umstrittenen Leistung vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens stirbt oder er schwere oder irreversible gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet. Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, ist keine Eilbedürftigkeit gegeben. Die Antragstellerin hat die Notwendigkeit der sofortigen Genehmigung der häuslichen Krankenpflege nicht glaubhaft gemacht. Dem Gericht sind schwere – unzumutbare – Nachteile nicht erkennbar, die die sofortige Versorgung nötig werden lassen. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist nicht glaubhaft gemacht, dass derzeit wegen der Stoffwechselerkrankung der Antragstellerin und der damit verbundenen krankheitsbedingten Gefahren die ständige Anwesenheit und Einsatzbereitschaft einer qualifizierten Pflegeperson erforderlich ist. Bei Einhaltung der Ernährungsvorgaben sowie Einnahme der verordneten Medikamente ist nach den aktenkundigen Unterlagen grundsätzlich nicht mit dem Auftreten von Komplikationen zu rechnen. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die 14-jährige Antragstellerin dem Grunde nach nicht in der Lage ist, eine entsprechende Diät einzuhalten. Dem Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Bochum vom 17.09.2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin ihre Krankheit und die daraus resultierenden Folgen für ihren Alltag und ihre Gesundheit gut verstanden hat. Nach den Ausführungen von Dr. T besteht nur bei Diätfehlern, zu geringer Nahrungsaufnahme und Infekten die Gefahr von Entgleisungen, die auch eine stationäre Behandlung erforderlich machen können. Im Winter 2019/2020 habe es drei Entgleisungen gegeben sowie im weiteren Verlauf bis aktuell erneut drei weitere Entgleisungen. Bei Entgleisungen komme es zu Reaktionsverlangsamung, Wesensveränderung, Erbrechen, Schwindel, Sprachveränderung, Bewusstseinstrübungen bis hin zum Koma sowie zu psychischen Auffälligkeiten. Die Antragstellerin sei zunehmend psychisch belastet. Dass aktuell täglich lebensbedrohliche Situationen auftreten können, welche nur durch eine permanente Überwachung der Antragstellerin verhindert werden können, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Angaben der behandelnden Ärztin mithin nicht. Die Frage des Gerichts, ob der Antragstellerin ohne die Krankenbeobachtung eine Gefahr für Leib oder Leben droht, wurde von Dr. T nicht beantwortet. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen im Bericht vom 17.09.2020 sowie unter Berücksichtigung des Alters der Antragstellerin ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass eine Krankenbeobachtung durch einen Pflegedienst im zeitlichen Umfang von 100 Stunden im Monat tatsächlich unmittelbar erforderlich ist. Eine Beobachtung der Antragstellerin durch den Pflegedienst während der Schulzeit findet nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nach einer entsprechenden Schulung und Einweisung des Lehrpersonals und der Diätküche ohnehin nicht mehr statt. Dies wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Übrigen auch nicht bestritten. Dass die Eltern der Antragstellerin eine – derzeit nicht erforderliche - Betreuung nach der Schule im Umfang von 100 Stunden im Monat, d.h. etwa drei Stunden pro Tag, nicht - vorübergehend - selbst sicherstellen könnten, wurde nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere verhält sich die durch die Eltern der Antragstellerin abgegebene eidesstattliche Versicherung dazu nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.