Beschluss
3 L 2178/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2000:1106.3L2178.00.00
23mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Begehren der Antragsteller, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich der Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, der Unterkunftskosten, des Zuschlags für Schwerbehinderte ab dem 1. Oktober 2000 zu bewilligen, ab dem 1. November 2000 unter Anrechnung der Rente des Antragstellers zu 1. von monatlich 1.006,66 DM, im übrigen unter Anrechnung des monatlichen Einkommens der Antragstellerin zu 2. von 240,00 DM und des bewilligten Kindergeldes, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es teilweise bereits an einem Anordnungsgrund. Soweit der Antrag dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragsteller auch eine rückwirkende Gewährung von Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Regelsätze für den vor Antragstellung bei Gericht liegenden Zeitraum begehren, hat der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil er insoweit nicht auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet ist. Um das sozialhilferechtliche Bedarfs- deckungsprinzip nicht zu umgehen und dem Charakter der einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen, kommt die begehrte Gewährung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht. Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinausgehen sollte, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 2. Oktober 2000 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Die Antragstellerin zu 2. muss sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Einkünfte ihres Ehegatten, die Antragstellerin zu 3. die Einkünfte ihrer Eltern gemäß § 11 Abs. 2 BSHG anrechnen lassen. Aus der vorgeschriebenen gesetzlichen Regelung folgt, dass der Hilfesuchende beweisen muss, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Gemessen an diesen Vorgaben erweisen sich die Vermögensverhältnisse der Antragsteller im Ergebnis als ungeklärt. Dabei berücksichtigt die Kammer durchaus, dass den Antragstellern über die bisher ausgezahlten Sozialhilfebeträge hinaus weiteres Einkommen zur Verfügung gestanden hat, und zwar neben den angegebenen Einnahmen aus der Arbeitstätigkeit der Antragstellerin zu 2. auch das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM monatlich für den Antragsteller zu 1. Dass damit den Antragstellern ein Ausgabeverhalten möglich ist, das letztlich höhere Ausgaben als bei solchen Hilfeempfängern ermöglicht, die allein auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist zugestanden. Deshalb lässt sich aus der Summe der nachgewiesenen Ausgaben der Antragsteller allein eine fehlende Durchschaubarkeit der Vermögensverhältnisse nicht herleiten, wenn man berücksichtigt, dass die erheblichen monatlichen Mehrausgaben für Versicherungsbeiträge, die Garagenmiete oder die Kosten zur Fütterung des Hundes möglicherweise bei entsprechender Einschränkung noch abzu- decken sein mögen. Wenn die Kammer trotzdem die Vermögensverhältnisse der Antragsteller für ungeklärt hält, so beruht das letztlich darauf, dass nach ihrer Überzeugung einzelne Vermögenspositionen aus den Kontoauszügen nicht nachvollziehbar sind. Dazu gehört zunächst, dass ausweislich der vorliegenden Auszüge der Jahre 1999 und 2000 monatlich 50,00 DM mit dem Text: I. 002 ausgeb. Forderung" abgebucht werden, deren Verbleib in keiner Weise nachvollziehbar ist und deren Sinn für die Kammer auch nicht erkennbar ist. Die Vermutung des Antragsgegners, es handele sich um regelmäßige Einzahlungen auf ein anderes Konto der Antragsteller, erscheint naheliegend. Es tritt hinzu, dass die Antragsteller trotz des diesbezüglichen Hinweises es bisher in keiner Weise für notwendig gehalten haben, etwas zu dem Verbleib dieser monatlichen Überweisungen zu erklären. In gleicher Weise ungeklärt sind die wiederholten Einzahlungen, die auf dem Datenträger mit dem Vermerk J. -F E.v. vermerkt sind und die nach den Angaben der Antragsteller Zahlungen einer Versicherung darstellen sollen, die zur Beseitigung eines Wasserschadens vom 30. März 2000 dienen. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es Einzahlungen dieser Art auch bereits vor dem Schadensfall gegeben hat, vgl. etwa. den Kontoauszug 4.1 vom 8. Januar 1999 oder einen entsprechenden Zahlungseingang am 4. Februar 1999, wie er sich aus dem Kontoauszug Nr. 11.1 vom 16. Februar 1999 dokumentieren lässt. Dass die Zahlungen von Inkassoforderungen sich also als Versicherungsleistungen aus einem Wasserschaden erklären lassen, ist nach den der Kammer zugänglichen Unterlagen nicht dargetan. Im Übrigen sind auch die mit dem Wasserschaden verbundenen Ein- und Ausgaben in keiner Weise belegt worden. Festzuhalten ist lediglich, dass am 28. April 2000 die einen Tag zuvor überwiesenen 5.000,00 DM der W. - Versicherung E. bar abgehoben worden sind, ohne dass bisher auch nur im geringsten versucht worden ist, im Einzelnen zu belegen, wie dieses Geld tatsächlich verwendet worden ist. Zu den Unklarheiten hinzu gerechnet hat der Antragsgegner zu Recht auch den Umstand, dass die Kläger sich geweigert haben, den Inhalt ihrer Schließfächer einsehen zu lassen. Dass Schließfächer dazu dienen, Wertgegenstände aufzubewahren, bedarf keiner näheren Begründung, und der Hinweis, die Antragsteller hätten die Einsicht in die Schließfächer verweigert, da es sich um einen Eingriff in die Privatsphäre handele, ist für sich in keiner Weise aussagefähig. Ebenso wie sich Sozialhilfeempfänger im Rahmen ihrer Beweispflicht, ihre Notlage nachzuweisen, Nachteile daraus zurechnen lassen müssen, dass sie einen Besuch ihrer Wohnung und damit ganz sicher einen massiven Eingriff in ihre Intimsphäre nicht zulassen, gilt das gleiche für die Frage, ob die Einsicht in ein Schließfach bewilligt wird, um den damit begründeten konkreten Verdacht zu widerlegen, dass Vermögenswerte dem Sozialhilfeträger nicht bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist nicht ansatzweise erkennbar, welche angeblich der Privatsphäre der Antragsteller zurechenbaren Umstände in Schließfächern gelagert sein sollen, da es sich ohnehin nur um persönliche Papiere handeln soll, die allein deshalb in einem Schließfach untergebracht wurden, um sie vor Diebstahl zu schützen. Dass der Privatsphäre zuzurechnende Schriftstücke vom Diebstahl bedroht sind, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich der Charakter von Unterlagen, die lediglich Privataufzeichnungen enthalten, beim ersten Augenschein erkennen, ohne dass es einer Einsichtnahme in diese Dinge bedürfte. Dass die Antragsteller deshalb bei einer Überprüfung des Inhalts des Schließfaches mit einem massiven Eingriff in die Privatsphäre, soweit dies nicht die Frage des Nachweises von Vermögensgegenständen betrifft, zu rechnen hätten, ist nicht ansatzweise dargetan. Die Kammer stellt darüber hinaus fest, dass sie die Angaben der Antragstellerin zu 2. zu Art und Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit für schlechthin unglaubhaft hält. Die von der Antragstellerin gemachte Angabe, sie nehme einen Stundenlohn von 6,15 DM in Kauf, hält die Kammer angesichts der derzeitigen Marktverhältnisse für Tätigkeiten der von der Antragstellerin zu 2. angeblich ausgeübten Art für schlechthin nicht nachvollziehbar. Die Kammer selbst ist der Überzeugung, dass Hilfeleistungen - etwa im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung von Sozialhilfeempfängern, die selbst entsprechende Verrichtungen nicht mehr erledigen können - mit einem Stundensatz von mindestens 12,00 DM anzusetzen sind. Hier handelt es sich um einfachste Tätigkeiten außerhalb eines gewerblichen Betriebes. Die Annahme, die Antragstellerin nehme hin, dass sie mit einem Stundenlohn von 6,15 DM im wahrsten Sinne des Wortes abgespeist wird, erscheint deshalb als völlig lebensfremd. Das gilt um so mehr, als die Antragstellerin lediglich eine Pauschale von 10,00 DM pro Monat für Arbeitsmittel erhält, sie aber Aufwendungen für den Weg von und zur Arbeitsstelle zu erbringen hat, die den ermittelten Stundenlohn tatsächlich noch weiter reduzieren. Dass es sich hierbei um die einzigen Einnahmen der Antragstellerin zu 2. aus dem Arbeitsverhältnis handelt, hält die Kammer objektiv für ausgeschlossen, zumal eine verwertbare Glaubhaftmachung im Sinne des § 123 in Verbindung mit §§ 920, 294 der Zivilprozessordnung durch Frau Winterstein selbst nicht vorliegt. Ferner ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin zu 2. im Übrigen schon, dass sich die finanziellen Beziehungen zu Frau X. nicht auf die völlig unangemessenen Lohnzahlungen beschränken lassen. Denn sowohl bei der angeblichen Finanzierung der Kommunionfeierlichkeiten als auch dabei, die Futterkosten für den Hund der Antragsteller aufzubringen, haben sich die Antragsteller auf entsprechende Hilfeleistungen" durch Frau X. bezogen. Auch hier bleibt im Übrigen völlig im Unklaren, auf welche Weise und in welchem Umfang diese Leistungen erbracht werden. Dass die Kammer den Vortrag der Antragstellerin zu 2., das Hundefutter werde jeweils von der Arbeitsstelle mitgebracht, nicht für überzeugend hält, sei jedoch angemerkt. Die Kammer vermag keinen Sinn im Vortrag der Antragsteller zu erblicken, Frau X. übergebe der Antragstellerin zu 2. aus Anlass ihrer Putztätigkeit immer wieder das für den Hund notwendige Futter als Naturalleistung. Abgesehen von der völlig unverständlichen Lästigkeit und der damit verbundenen Schwierigkeit, das Hundefutter zu beschaffen, ist bei den Mengen, die ein Tier dieser Größe benötigt, auch der ständige Transport des Futters von der Arbeitsstelle der Antragstellerin zu 2. zu ihrer Wohnung eine kaum nachvollziehbare praktische Belastung, der selbstverständlich viel besser dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass der Antragstellerin unmittelbar die entsprechenden Gelder zur Verfügung gestellt werden. Dass bisher auch in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt ist, wie die Kommunionfeier der Antragsteller finanziert worden ist, sei nur klargestellt. Im Klageverfahren 3 K 5363/99 jedenfalls haben die Kläger bisher nicht erklärt, wie die dort eingeklagten Leistungen finanziert worden sind und wie die angebliche Darlehensgewährung mit Frau X. im Einzelnen ausgesehen hat. Dass der Antragsgegner im Übrigen zu Recht bemängelt, dass ihm verwertbare Erklärungen der Antragsteller zu 1. und 2., die ihm die Einsicht in die Konten der Antragsteller bei der Sparkasse und der Volksbank ermöglichen würden, nicht vorliegen, ist zutreffend. Auch im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller hierzu brauchbare Hilfestellungen nicht geleistet. Insgesamt hält die Kammer derzeit deshalb die Auffassung des Antragsgegners, eine gründliche und umfassende Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Antragsteller sei unabdingbar, um einen Missbrauch von Sozialhilfeleistungen zu verhindern, für gerechtfertigt. Das findet nicht zuletzt die Rechtfertigung in dem sozialhilferechtlich sicherlich nicht angemessenen Umfang der von den Klägern monatlich bedienten Versicherungen, die vom Antragsgegner zutreffend dahin gewürdigt worden sind, dass die damit verbundenen Ausgaben teilweise wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn machen und im Übrigen jedenfalls zu Recht als untypisch für einen Haushalt angesehen worden sind, der auf Sozialhilfe angewiesen ist und deshalb im wahrsten Sinne des Wortes jeden Pfennig umdrehen" muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.