Beschluss
2 L 2994/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0120.2L2994.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der B. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. Q. , Frankfurt/Main, wird abgelehnt. Der B. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 G r ü n d e : I. 2 Der B. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. Q. , G. /N. , ist abzulehnen, weil - wie sich nachfolgend ergibt - die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die in § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 II. 4 Der B. , 5 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ergänzende Sozialhilfe ab dem 1.12.2002 in Höhe von 318,57 Euro/Monat zu zahlen", hat keinen Erfolg. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die einstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, die Möglichkeit der Durchsetzung von Rechten zu wahren, nicht aber diese Rechte schon zu befriedigen. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat grundsätzlich im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen. 7 Diese besondere Regelung des Prozessrechts folgt aus der gesetzlichen Konzeption, wonach für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden grundsätzlich das Hauptsacheverfahren vorgesehen ist. Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt erschöpfend und ohne den einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes innewohnenden Zeitdruck aufgeklärt. Deshalb soll die besondere Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verhindern, dass das Hauptsacheverfahren seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Konzeption in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich grundsätzlich auf eine bloß summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes zu beschränken hat, vorverlagert werden. Angesichts dessen darf eine Eilentscheidung regelmäßig nicht eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorwegnehmen. Nur wenn ausnahmsweise das Abwarten der Hauptsacheentscheidung mit schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden ist, kann zur Abwendung solcher Folgen eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - erwogen werden. 8 St.R., z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1991 - 8 B 325/91 - 9 Der Antragsteller hat schlechthin unzumutbare Folgen, die mit einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung in dem Verfahren verbunden wären, und damit einen Anordnungsgrund im vorbeschriebenen Sinne nicht glaubhaft gemacht. 10 Soweit der Antragsteller die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ab dem 1.12.2002" und damit für den vor Antragstellung bei Gericht (10. Dezember 2002) liegenden Zeitraum begehrt, hat der B. schon deshalb keinen Erfolg, weil er insoweit nicht auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet ist. Um das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip nicht zu umgehen und um dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen, kommt die begehrte Gewährung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht. 11 St.R., z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 -; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1983 - 8 B 864/83 -. 12 Soweit es um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren (31. Januar 2003) hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. 13 St.R., z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. 14 Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten würde, ergeben sich keine Anhaltspunkte. 15 Soweit der angesichts dessen noch verbleibende Zeitraum vom Antragseingang bei Gericht (10. Dezember 2002) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung (31. Januar 2003) streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat schlechthin unzumutbare Folgen für den Fall, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im begehrten Umfang nicht sofort gewährt wird, nicht dargelegt. 16 Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (zuzüglich eines Mehrbedarfs) ist grundsätzlich schon deshalb zu verneinen, weil das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nach summarischer Prüfung sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. 17 St.R., z.B. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1983 - 8 B 101/84 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 -. 18 Das ist hier nicht anders. Der Antragsteller bezieht Arbeitslosenhilfe in Höhe von 179,90 DM wöchentlich, daraus ergibt sich ein Monatsbetrag von (179,90 DM : 7 Tage x 365 Tage : 12 Monate =) 781,71 DM (vgl. Beiakte Heft 1 zu 2 K 6121/02, Bl. 154). Dieser Betrag deckt das im vorliegenden Verfahren zu betrachtende, zum Lebensunterhalt des Antragstellers Unerlässliche jedenfalls ab. Im Einzelnen: 19 Das zum Lebensunterhalt des Antragstellers Unerlässliche umfasst zunächst 80 % des ihm als Haushaltsvorstand zustehenden Regelsatzes von monatlich 293,- DM, also 234,40 DM. Hinzu mögen die derzeitigen Unterkunftskosten in Höhe von 368,13 DM zuzüglich einer Heizkostenpauschale von 57,- DM treten. 20 Weiterhin kann - ohne dass der Antragsteller einen solchen allerdings z.B. mittels eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht hätte - für das vorliegende Verfahren ein Mehrbedarf" des Antragstellers zur Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern D. (geb. am 00.00.0000) und J. (geb. 00.00.0000) unterstellt werden. Auch der vom Antragsteller behauptete Umfang seines Umgangs mit beiden Kindern, der über die ihm , Bl. 117) hinausgehen dürfte, kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden. Es ist aber - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht ersichtlich, dass ein solcher Mehrbedarf" in voller Höhe des Regelsatzes für ein haushaltsangehöriges minderjähres Kind im Alter Zwischen 7 Jahren und 13 Jahren (jeweils 190,- DM) besteht. 21 Die Anerkennung eines Mehrbedarfs" des - wie hier - nicht sorgeberechtigten Elternteiles ergibt sich aus § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Nach diesen Vorschriften ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere auch die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil stellt ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens dar und die hieraus entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf. Obwohl die Ausübung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kindern zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehört, ist sie nicht durch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen abgedeckt. Zu den gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG anerkennungsfähigen Kosten der Ausübung des Umgangsrechts gehört auch der Mehrbedarf" für die Versorgung des Kindes während der Besuchsaufenthalt beim Vater. Dabei handelt es sich um einen eigenen Bedarf des nicht sorgeberechtigten Vaters. Die Leistungsbemessung hat sich der Höhe nach an dem auszurichten, was notwendig ist, um das Kind während der Zeit des Besuchs beim Vater versorgen zu können. Das sind in der Hauptsache Aufwendungen für Ernährung, darüber hinaus aber auch zum Beispiel für Freizeitgestaltung und infolge der Besuche nötig werdende Ersatzbeschaffung und Instandhaltung der von dem Kind benutzten Hausratsgegenstände. Die Aufwendungen entsprechen ihrer Art nach im wesentlichen dem Bedarf, der bei laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt pauschal mit den Regelsätzen abgegolten wird. Dann ist es sachgerecht, den Bedarf ebenfalls pauschal nach diesen dem Alter des Kindes entsprechenden Regelsätzen zu bemessen. Daraus folgt eine Berechnung des Mehrbedarfs" nach dem für das Kind maßgeblichen Tagesregelsatz multipliziert mit der Anzahl der Besuchstage. Gewährt wird dieser Mehrbedarf" in Form (jeweils) einmaliger Leistungen. 22 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 2424/93 -. 23 Angesichts dessen ist nicht der monatliche Regelsatz für die beiden Kinder D. und J. von jeweils 190,- DM mit dem Mehrbedarf" des Antragstellers gleichzusetzen, vielmehr ist dieser Regelsatz nur Grundlage der weiteren, die Besuchstage miteinbeziehenden Berechnung des Mehrbedarfs". 24 Aus diesen Vorgaben ergibt sich folgende konkrete Berechnung: a) 10. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2002 (22 Tage). Anteiliger Regelsatz des Antragstellers (166,35 DM) sowie anteilige Unterkunftskosten einschließlich Heizkostenpauschale (301,71 DM) belaufen sich auf insgesamt 468,06 DM. Die Kinder D. und J. waren nach dem Vortrag es Antragstellers im hier interessierenden Zeitraum sechs Tage beim Antragsteller (Gerichtsakte 2 K , Bl. 3). Für beide Kinder ergibt sich daraus ein Mehrbedarf" von (190,- DM : 31 Tage x 6 Tage x 2 Kinder =) 73,55 DM. Der im Eilverfahren zu berücksichtigende Bedarf des Antragstellers betrug also im hier zu betrachtenden Zeitraum insgesamt allenfalls 541,61 DM. Dem Stand eine anteilige Arbeitslosenhilfe von 554,76 DM gegenüber. b) Januar 2003. Da insoweit konkrete Angaben des Antragstellers zum Umfang des Umgangs mit seinen Kindern fehlen, wird der vom Antragsteller selbst für das Jahr 2002 ermittelte Zeitanteil seines Umgang mit den Kindern in Höhe von 31,2 % (vgl. Gerichtsakte 2 K , Bl. 3) zu Grunde gelegt. Daraus folgt für Januar 2003 ein zu unterstellender Mehrbedarf" von 118,56 DM. Dem im Eilverfahren zu berücksichtigenden Bedarf des Antragstellers für Januar 2003 von insgesamt (gekürzter Regelsatz 234,40 DM + Unterkunftskosten 368,13 DM + Heizkostenpauschale 57,- DM =) 778,09 DM steht eine Arbeitslosenhilfe von 781,71 DM gegenüber. 25 Nach alledem ist das zum Lebensunterhalt für den Antragsteller Unerlässliche schon durch seine Arbeitslosenhilfe abgedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 26 Rechtsmittelbelehrung: 27 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. 28 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 29