Gerichtsbescheid
S 15 SB 738/18 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0923.S15SB738.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt von der Beklagten wegen einer eingetretenen Verschlimmerung die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX). Mit Bescheid vom 21.09.2019 war bei dem Kläger ein GdB von 50 ab dem 27.07.2017 festgestellt worden. Am 27.09.2017 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag und begehrte zugleich die Zuerkennung der Merkzeichens G, RF und Gl. Der Beklagte zog daraufhin einen Bericht von Dr. G H, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, sowie von Dr. U, Facharzt für Allgemeinmedizin, und von Dr. L1, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie bei und stellte nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 15.02.2018 einen GdB von 60 ohne Vorliegen der Merkzeichen G, RF und Gl fest. Dem lagen folgende Behinderungen bei folgenden Einzel-GdB zugrunde: 1. Psychische und psychosomatische Störung Einzel-GdB 40 2. Hörminderung, Ohrgeräusch Einzel-GdB 30 3. Wirbelsäulensyndrom Einzel-Gdb 20 4. Sehstörung, Gesichtsfelddefekt Einzel-GdB 10 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2018 Widerspruch ein. Er trage zwei Hörgeräte, habe große Sehprobleme, enorme Bandscheibenprobleme und Rückenschmerzen und psychische Probleme. Der Beklagte wies den Widerspruch nach gutachtlicher Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2018 zurück. Der Kläger hat am 31.07.2018 Klage erhoben. Aufgrund seiner Einschränkungen im Hören und Sehen, der Erkrankung Morbus Bechterew, seinen Schmerzen sowie dem Leiden an enormen psychischen Defiziten stehe ihm ein höherer GdB sowie ein freies Busticket zu. Aufgrund der Knochenschmerzen und der Atemnot reiche ein Gehstock nicht mehr aus, um zu den Ärzten zu gelangen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2018 zu verurteilen, einen GdB von mindestens 80 sowie das Merkzeichen G festzustellen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten. Im Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde Dr. C1 vom 02.10.2018 weist dieser darauf hin, dass es sich um ein fortgeschrittenes Glaukom, L>R, handele. Eine Gesichtsfeldprüfung nach Goldmann habe nicht stattgefunden. Der Facharzt für Orthopädie und Neurochirurgie, Dr. G1, stimmt in seinem Befundbericht vom 10.10.2018 mit dem Einzel-GdB für das Wirbelsäulensyndrom überein. Im Befundbericht vom 25.10.2018 von Dr. L1, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hält dieser einen Einzel-GdB von 50 für die psychischen Erkrankungen für angemessen. Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. G H stimmt in seinem Befundbericht vom 05.11.2018 dem Einzel-GdB auf seinem Fachgebiet zu. Sodann hat das Gericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I vom 10.01.2020 mit Zusatzgutachten des Arztes für Orthopädie, I-Q-L2, vom 09.08.2019 und von Dr. H Q, Leitender Oberarzt der V für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde C vom 05.12.2019. Das Sachverständigengutachten sowie die Zusatzgutachten wurden auf Anordnung des Gerichts nach Aktenlage erstellt, nachdem der Kläger wiederholt nicht zu den Untersuchungsterminen erschienen war. Hiernach liegen bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor: Psychisches Leiden (rezidivierende depressive Störung, Angststörung, Panikstörung) (Einzel-GdB 40), Verschleißleiden der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20), Hörminderung mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB 20), Schilddrüsenleiden (Einzel-GdB 10), Sehstörung (Einzel-GdB 10). Der Gesamt-GdB wird mit 50 angegeben. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G werden verneint. Aufgrund weiterer vom Kläger eingereichter Befundberichte aus einem parallel laufenden Rentenverfahren hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. I vom 07.02.2020 eingeholt, nach der diese keine Anhaltspunkte für eine Änderung der im Gutachten getroffenen Feststellungen enthalten. Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Befundberichts des Facharztes für Augenheilkunde Dr. C1 vom 18.05.2020, mit dem dieser einen Befund zu Glaukomgesichtsfeldern übersandte und erneut mitteilte, dass ein Goldmann-Gesichtsfeld nicht durchgeführt wurde. Der Beklagte folgte dem Sachverständigengutachten von Dr. I bezüglich der Einschätzungen bis auf den Einzel-GdB-Wert zum Schilddrüsenleiden, das der Beklagte mit einem GdB unter 10 bewertet. Gleichzeitig regte der Beklagte eine augenärztliche Begutachtung mit Goldmann-Perimetrie an. Das Gericht hat sodann versucht, weiter Beweis zu erheben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Augenheilkunde, Dr. H B. Der Kläger ist zu dem dort angesetzten Untersuchungstermin am 19.11.2020 nicht erschienen und hat dies dem Sachverständigen gegenüber damit begründet, dass er wegen der Corona-Pandemie nicht in der Lage sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach H2 zu kommen. Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 24.02.2021 auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und ihn darauf hingewiesen, dass für die erforderliche Gesichtsfeldmessung sein Erscheinen erforderlich sei. Der Kläger hat eine Durchschrift der Augenfachärztlichen Bescheinigung von Dr. C1 für die Beantragung von Hilfe für hochgradig Sehbehinderte mit Befund einer Gesichtsfeldperimetrie vom 09.02.2021 vorgelegt. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Sachverständige Dr. B mit, dass ein Gutachten nach Aktenlage auch nach Einreichen dieses Befundes nicht möglich sei, da die nun eingereichten Gesichtsfelduntersuchungen sich mit den älteren überdecken, allerdings diese sehr gravierend sind und dafür der Visus noch relativ gut sei. Die Konfiguration sei für einen glaukomatösen Ausfall möglich, jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Zum Ausschluss der Möglichkeit einer Aggrevation sei eine erneute Untersuchung empfehlenswert. Das Gericht hat den Kläger hiernach erneut auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen. Der Kläger hat ein Attest seines behandelnden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L1 vorgelegt, nach dem er Panik vor der Untersuchung habe und es nicht schaffen werde, dort hinzugehen. Zum erneuten Termin der Begutachtung am 07.05.2021 erschien der Kläger nicht. Das Gericht hat den Sachverständigen daraufhin von der Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens entbunden. Der Kläger hat am 11.06.2021 weitere Unterlagen aus einem laufenden Rentenverfahren sowie Rezepte vorgelegt. Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Streitsache konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt, soweit wie es unter Einbeziehung der Mitwirkungspflichten des Klägers möglich war, geklärt ist. Eine weitergehende Aufklärung zur Feststellung, ob aufgrund eines eingeschränkten Gesichtsfeldes eine höhere Behinderung vorliegen könnte, war mangels Erscheinens des Klägers zu den Untersuchungsterminen beim benannten Sachverständigen nicht möglich. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 15.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2018 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Feststellung eines höheren GdB von mindestens 80 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G verlangen. Gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderung solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Eine solche wesentliche Änderung stellte der Beklagte gegenüber den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 21.09.2017 zugrunde gelegen haben, insoweit fest, als dass er nunmehr ein Gesamt-GdB von 60 annahm. Auch wenn sich aus dem vorliegendem Gutachten von Dr. I lediglich ein Gesamt-GdB von 50 ergibt und hiernach keine Änderung gegenüber dem vorrangigen Bescheid vom 21.09.2017 vorläge, kommt eine Absenkung des Gesamt-GdB auf 50 im Klageverfahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht und ist daher außer Acht zu lassen. Die vom Kläger begehrte darüber hinausgehende Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 80 sowie des Merkzeichens G kommt nicht in Betracht. Zu dieser Feststellung gelangt die Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweiserhebung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aufgrund der Feststellungen in dem medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. I einschließlich der Zusatzgutachten von Dr. L2 und Dr. Q, denen sich die Kammer anschließt. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten nach Aktenlage erstellt. Die im Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden medizinischen Unterlagen sind von den Sachverständigen bei der Befunderhebung und Diagnostik und späteren Beurteilung berücksichtigt worden. Für die Kammer besteht kein Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Die Bewertung der festgestellten Gesundheitsstörungen erfolgte auch in Übereinstimmung mit der zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, S. 2412) sowie der Anlage zu § 2 VersMedV, den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG). Gemäß § 241 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, soweit noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die VersMedV ist als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung von den Gerichten anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), z.B. Urteile vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R, und vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R). Bei dem Kläger liegt ein psychisches Leiden in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Angststörung und einer Panikstörung vor, das nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist. Dr. Hinrichs hat sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit dem im Befundbericht vom 25.10.2018 von Dr. L1, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie für angemessen gehaltenen Einzel-GdB von 50 auseinandergesetzt und zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Teil B Nr. 3.7 VMG für die von Dr. L1 angegebene stärker behindernde Störung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit lediglich ein Einzel-GdB von 30 bis 40 angemessen ist. Dr. I führt weiterhin überzeugend aus, dass eine höhere Bewertung und Annahme einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten trotz der Angabe Dr. L1, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht gegeben sei, da keinerlei kognitiv-mnestischen Beeinträchtigungen gegeben seien, die dies stützen. Bezüglich des Verschleißleidens der Wirbelsäule, welches von den Sachverständigen Dr. I und Dr. L2 mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet wurde, stimmt auch der behandelnde Facharzt für Orthopäde und Neurochirurgie, Dr. G1, in seinem Befundbericht vom 10.10.2018 mit dem Einzel-GdB von 20 für das Wirbelsäulensyndrom überein. Auch im Hinblick auf den Einzel-GdB von 20 für die bestehende Hörminderung mit Ohrgeräuschen, wie er von den Sachverständigen Dr. I und Dr. Q festgestellt wurde, entspricht dies der Einschätzung des behandelnden Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. G H in seinem Befundbericht vom 05.11.2018. Darüber hinaus liegt nach dem Sachverständigen Dr. I ein Schilddrüsenleiden mit einem Einzel-GdB 10 vor. Dies beruht auf dem Vorliegen einer Autoimmunthyreoiditis Typ Hashimoto mit Struma colli. Nach Teil B Nr. 15.6 VMG ist der Einzel-GdB bei der nicht operativ behandelten Struma nach den funktionellen Auswirkungen zu beurteilen. Aus dem Befundbericht des Hausarztes des Klägers vom 28.11.2017, auf den der Sachverständige verweist, ergibt sich, dass große Schilddrüsenzysten beidseits sowie eine schmerzhafte Schwellung rechts neben der Schilddrüse bestehen. Weiterhin ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I die Sehstörung des Klägers mit einem Einzel-GdB von 10 zu beurteilen. Zum Zeitpunkt des Gutachtens betrug der Visus 0,8 bzw. 0,7 nach Korrektur, welches richtigerweise keinen eigenständigen GdB rechtfertigt. Für das fortgeschrittene Glaukom mit konzentrischer Einengung an beiden Augen im Gesichtsfeld, wobei nach der Perimetrie des behandelnden Augenarztes vom 30.07.2018 maximal zentrale Skotome zu erkennen sind, ist nur ein Einzel-GdB von 10 angemessen. Die Anforderungen nach Teil B. Nr. 4.5 VMG für einen höheren Einzel-GdB der Gesichtsfeldausfälle sind nach diesen Feststellungen nicht erfüllt. Der Facharzt für Augenheilkunde Dr. C1 selber hat keine Feststellungen zum Einzel-GdB des Klägers abgegeben. Eine weitere Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Augenheilkunde Dr. B war mangels Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Dr. B wurden im Rahmen der Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens auch die neuesten Unterlagen von Dr. C1 vom 09.02.2021 vorgelegt. Das Gericht folgt seiner Einschätzung vom 26.03.2021, dass eine Begutachtung nach Aktenlage nicht möglich sei, da die Gesichtsfeldausfälle sehr gravierend seien und dafür der Visus noch relativ gut sei. Der Nachweis für das Vorliegen eines höheren EinzelGdB für die Sehminderung konnte ohne Untersuchung des Klägers nicht erbracht werden. Dr. B hat insofern auch darauf hingewiesen, dass die Konfiguration für einen glaukomatösen Ausfall möglich, jedoch nicht sehr wahrscheinlich sei und dass zum Ausschluss der Möglichkeit einer Aggrevation eine erneute Untersuchung empfehlenswert sei. Eine Erhöhung des Einzl-GdB allein aufgrund der Unterlagen des Dr. C1 kommt aufgrund dieser Ausführungen nicht in Betracht. Im sozialgerichtlichen Verfahren trägt derjenige die objektive Beweislast, zu dessen Gunsten ein Tatbestandsmerkmal im Prozess wirkt. Danach trägt der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen eines höheren Einzel-GdB. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greift dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären kann (vgl Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 118 Rn. 6). Der Kläger ist seiner prozessualen Mitwirkungspflicht aus § 103 S. 1 SGG nicht nachgekommen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), die Beteiligten sind hierzu mit heranzuziehen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Sie müssen ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen. Soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens trifft den Kläger die Obliegenheit, zum Zweck der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 – L 11 R 4850/12 –, Rn. 23, juris). Das Gericht kann den Kläger nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung durch vom Gericht bestimmte neutrale Ärzte zu unterziehen. Verweigert er – wie vorliegend – eine Begutachtung, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. Hierauf ist der Kläger mehrfach ausdrücklich hingewiesen worden. Die Mitwirkungspflichten des Klägers sind durch die Anordnung einer Begutachtung auch nicht überspannt worden. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätzen (vgl B. Schmidt, in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 103 Rn. 14a) des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden bzw. wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02. 2014 – L 11 R 4850/12 –, Rn. 23, juris). Die vom Kläger angegebenen Gründe, dass er Panik vor der Untersuchung habe und nicht in der Lage sei, wegen der Corona-Pandemie mit dem öffentlichen Personennahverkehr zum Sachverständigen zu fahren, rechtfertigen dies nicht. Auch wenn nachvollziehbar sein mag, dass der Wunsch besteht aufgrund der Corona-Pandemie auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs weitgehend zu verzichten, so handelt es sich hierbei nicht um eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gesundheitsgefährdung bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Insbesondere aufgrund der Verpflichtung des Tragens medizinischer Masken bietet der öffentlichen Personennahverkehr eine hinreichende Sicherheit vor der Ausbreitung des Coronavirus. Auch die Panik vor der Untersuchung entbindet nicht von der Mitwirkung. Der Kläger ist in psychiatrischer Behandlung und kann dort die erforderliche Hilfestellung erhalten. Ein höherer Gesamt-GdB als 60 kann bei dem Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht festgestellt werden. Die Bemessung des Gesamt-GdB erfolgt nach § 152 Abs. 3 SGB IX. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung gemäß § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. In der Regel ist von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3 VMG). Der Gesamt-GdB ist im Rahmen tatrichterlicher Einschätzung aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen zu ermitteln, wobei auch allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt werden können (BSG, Beschluss vom 17.04.2013 – B 9 SB 69/12 B). Es ist also eine Prüfung vorzunehmen, wie die einzelnen Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung bedingt. Insoweit ist für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft – gleiches gilt für alle Feststellungsstufen des GdB – nach den allgemeinen Beschreibungen in den einleitenden Teilen der VMG als Maßstab der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen anderer Behinderungen anzustellen, für die im Tabellenteil ein Wert von 50 – oder anderer Werte – fest vorgegeben ist (BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R; vgl. auch Teil A Nr. 3b) VMG). Maßgeblich sind damit grundsätzlich weder Erkrankungen oder deren Schlüsselung in Diagnosemanualen an sich noch ob eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgetreten ist, sondern ob und wie stark die funktionellen Auswirkungen der tatsächlich vorhandenen bzw. ärztlich objektivierten Erkrankungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX) anhand eines abstrakten Bemessungsrahmens beeinträchtigen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2014 – L 8 SB 5215/13). Vorliegend lässt die hiernach gebotene Einzelfallbetrachtung nach Ansicht der Kammer bei dem Kläger die Feststellung eines Gesamt-GdB von über 60 nicht zu. Der im Bescheid vom 15.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2018 von dem Beklagten festgestellte Gesamt-GdB von 60 kann durch die einzelnen festgestellten Behinderungen nicht überschritten werden. Insofern wird darauf verwiesen, dass der Sachverständige Dr. I lediglich einen Gesamt-GdB von 50 festgestellt hat. Der Einzel-GdB von 40 für das psychische Leiden wird durch den Einzel-GdB von 20 für die Wirbelsäule und den Einzel-GdB von 20 für die Hörminderung mit Ohrgeräuschen auf 50 erhöht, da die körperlichen Einschränkungen unabhängig von der psychischen Erkrankung sind und zu dieser hinzutreten. Die weiteren Einzel-GdB für die Sehstörung von 10 und nach den Ausführungen von Dr. I für die Schilddrüse von 10 erhöhen den Gesamt-GdB nicht. Unabhängig von der Annahme eines GdB von 50 oder 60 erreicht die Behinderungen des Klägers ein Ausmaß, dass eine Schwerbehinderung darstellt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G. Gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 230 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 S. 1, § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken (BSG, Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R). Die nähere Präzisierung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich aus Teil D Nr. 1 VMG. Nach Teil D Nr. 1 d) VMG sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Darüber hinaus kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auch bei hirnorganischen Anfällen (Teil D Nr. 1e) VMG) und Störungen der Orientierungsfähigkeit infolge von Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung (Teil D Nr. 1e) VMG) unter den dort genannten Voraussetzungen angenommen werden. Die Aufzählung dieser Regelbeispiele ist indes nicht abschließend. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr. 1d) bis f) VMG genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.08.1997 – 9 RVs 1/96). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte für eine erhebliche Gehbehinderung des Klägers ersichtlich. Der Kläger erfüllt weder die medizinischen Voraussetzungen der in Teil D Nr. 1 d), e) und f) VMG aufgeführten Regelbeispiele noch ist aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen sowie der Feststellungen der Sachverständigen L2 und Dr. I erkennbar, dass der Kläger aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr. 1d) bis f) VMG genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist. Eine bedeutsame Beeinträchtigung der Gehfähigkeit konnten die Sachverständigen nach Aktenlage nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.