Gerichtsbescheid
S 39 BA 21/22 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2025:0108.S39BA21.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 88.050,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Der Streitwert wird auf 88.050,84 EUR festgesetzt. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Ergebnisses einer Betriebsprüfung streitig. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand der Erwerb und die Veräußerung sowie die Renovierung, Sanierung und Modernisierung von Gebäuden und Hausverwaltungen sowie die Planung, Bauleitung und sonstige Objektbetreuung von Bauvorhaben aller Art ist. Vor der mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 8. Dezember 2009 erfolgten Umfirmierung lautete die Firma C E- und G GmbH. Das Grund- oder Stammkapital betrug ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 1. September 1988, zuletzt geändert am 31. März 2003, 50.000,00 DM (§ 3 Abs. 1). An Stammeinlagen übernahm der Beigeladene 48.000,00 DM und seine Ehefrau 2.000,00 DM. Der Beigeladene ist seit Ersteintragung der Klägerin ins Handelsregister mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Am 1. Mai 1993 begann die freiwillige Mitgliedschaft der BPL O des Beigeladenen. Mit notarieller Urkunde vom 8. Dezember 2009 erklärte die Ehefrau des Beigeladenen, dass sie die alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei. Sie halte die Geschäftsanteile über 24.000,00 DM und 26.000,00 DM. Nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in seiner konsolidierten Fassung werden Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit von 51 % der abgegebenen Stimmen gefasst. In den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 erzielte der Beigeladene ein jährliches Bruttoeinkommen (monatliches Entgelt zzgl. Tantiemen) in Höhe von 55.050,00 EUR, 51.600,00 EUR, 70.800,00 EUR und 51.600,00 EUR. In der Zeit vom 1. November 2021 bis 6. Mai 2022 führte die Beklagte bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 eine Betriebsprüfung durch. Unter dem 23. Februar 2022 hörte die Beklagte die Klägerin u.a. zu der beabsichtigten Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beigeladenen als Fremdgeschäftsführer an. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Mai 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus der Betriebsprüfung ergebe, dass der Beigeladene als Geschäftsführer seit dem 1. Januar 2017 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung stehe. Es bestehe Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 88.367,56 EUR. In der Nachforderung seien Beitragsforderungen in Höhe von 88.305,06 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 62,50 EUR enthalten. Der Beigeladene habe im Prüfzeitraum über keine Anteile an der Klägerin verfügt. Weisungen der Gesellschafter gegen seinen Willen könnten nicht verhindert werden. Wer über keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht verfüge, stehe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn er besonderes Fachwissen oder eine langjährige Erfahrung besitze und faktisch „Kopf und Seele“ der Klägerin sei. Der Beigeladene habe ein monatliches Gehalt sowie erfolgsabhängige Sonderzahlungen in Form von Tantiemen erhalten. Eine Statusfeststellung habe bislang noch nicht stattgefunden. Es seien keine Nachweise beigefügt worden, wonach die BPL O eine Anfrage nach der vollen Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen aufgrund der familiären „Nähe“ zu der Ehefrau als Alleingesellschafterin abgelehnt habe. Es seien keine Hinweise auf einen ggfls. vorliegenden Vertrauensschutz im Rahmen der bisherigen Ermittlungen erkennbar. Der Versicherungsstatus als freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stehe der Entscheidung nicht entgegen. Es seien auf die nachgeforderten Beiträge Säumniszuschläge zu erheben. Unter dem 25. Mai 2022 teilte die BPL O dem Beigeladenen mit, dass er zu 100% die Anteile an der Klägerin gehabt habe. Diese Anteile seien komplett an seine Frau „abgegeben“ worden, da er wieder in eine Beschäftigung mit entsprechender Sozialversicherung habe einsteigen wollen. Allerdings sei dann von der BPL eine Ablehnung erfolgt, da er immer noch „Kopf und Seele“ des Betriebs sei. Dass eine entsprechende Beurteilung bezüglich der Sozialversicherungspflicht so vorgenommen worden sei, sei sehr glaubhaft. Damals sei die Aussage „Kopf und Seele“ eines Betriebes mit der wichtigste Punkt für die Festlegung der Selbstständigkeit gewesen. Leider seien die Unterlagen aus diesen Jahren bereits vernichtet, so dass man keine Kopie des Bescheides aushändigen könne. Am 8. Juni 2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beigeladene sei als faktischer Inhaber der Klägerin tätig gewesen. Die Feststellung und Ablehnung der BPL O habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die BPL O unter dem 12. August 2022 mit, dass keine Unterlagen vorlägen und somit keine hundertprozentige Aussage getroffen werden könne. Man halte den Ablauf einfach für glaubwürdig, da früher gerade der Punkt „Kopf und Seele“ des Betriebes für Beurteilungen in hohem Maße berücksichtigt worden sei. Dass der Beigeladene nur die Anteile überschrieben und weiterhin den Betrieb geführt habe, sei ja auch kein Streitpunkt. Ohne einen entsprechenden Bescheid könne man natürlich keine konkreteren Aussagen treffen. Da ja schon einige Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und der Betrieb auch relativ klein sei, hätte das Thema doch schon viel früher aufkommen müssen. Bei der Betriebsgröße von „Stichproben-Prüfung“ zu sprechen, halte man für sehr vage. Auf weitere Bitten der Beklagten um Übersendung sämtlicher Unterlagen teilte die BPL O unter dem 5. September 2022 mit, dass aufgrund der so lange zurückliegenden Zeit weder in der Arbeitgeberakte noch bei den freiwilligen Unterlagen entsprechende Entscheidungen/Ablehnungen vorlägen. Wie mitgeteilt halte man die Aussage für glaubwürdig, da damals der Punkt „Kopf und Seele“ des Betriebes sehr oft für Begründungen von Geschäftsführertätigkeiten berücksichtigt worden sei. Man habe und könne nicht von einer vorliegenden Ablehnung gesprochen bzw. sprechen, da wie gesagt keine Unterlagen mehr vorlägen. Der Begriff hauptberufliche Selbstständigkeit spiele hier auch keine Rolle, da dann Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht vorliegen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für den Beigeladenen bestehe kein Vertrauensschutz aufgrund der Nichtfeststellung einer abhängigen Beschäftigung. Es werde auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid verwiesen. Auch das Schreiben der BPL O vom 25. Mai 2022 könne keinen Vertrauensschutztatbestand schaffen. Fakt sei, dass der BPL aus dieser Zeit keinerlei Unterlagen mehr vorlägen. Die nachträglich angestellten Mutmaßungen der BPL stellten keinen konkreten Nachweis dar. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Der Beigeladene sei bis zum Jahr 2003 alleiniger bzw. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin gewesen und habe erst dann sämtliche Anteile auf seine Ehefrau übertragen. Seit dem 1. Mai 1993 sei er als selbstständig Tätiger freiwilliges Mitglied der BPL O. Er habe stets absolut freie Hand in Bezug auf die Klägerin. Die BPL O habe in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2022 ausdrücklich erklärt, dass das Bestreben des Beigeladenen, in die Sozialversicherung einzusteigen, ausdrücklich abgelehnt worden sei. Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass Unterlagen von der BPL O vernichtet worden seien. Auch habe die Beklagte den Status des Geschäftsführers im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen über Jahrzehnte in keiner Weise beanstandet. Sämtliche Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung seien entrichtet worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Prüfbescheid vom 6. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ein Vertrauensschutztatbestand sei nicht erfüllt. Am 12. April 2024 hat ein Termin zur Erörterung des Rechtsstreits stattgefunden. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf das Sitzungsprotokoll, das den Beteiligten zur Verfügung gestellt wurde, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15. April 2024 hat das Gericht Herrn M C beigeladen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte ergehen. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und haben keine Einwände erhoben. 2. Der angefochtene Bescheid vom 6. Mai 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2022 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung die erforderlichen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Der Bescheid begegnet zur Überzeugung der Kammer keinen Bedenken. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegebersicherung, gesetzliche Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) sowie § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III)). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Bei dieser Beurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es allerdings aus, dass die Beteiligten selbst über die rechtliche Einordnung einer Person als selbstständig oder beschäftigt entscheiden. Über zwingende Normen der Sozialversicherung kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (st. Rspr. siehe nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Juli 2023, – B 12 BA 1/23 R –, Rn. 13 und 14). Die hierfür entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen. Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist ebenfalls nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, juris Rn. 14 und 15). Gemessen daran war der beigeladene Geschäftsführer im hier maßgeblichen Prüfzeitraum im vorgenannten Sinne beschäftigt. Hierfür spricht schon die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages (hierzu unter a)). Auch die – in schriftlicher Form nicht vorliegenden – Bestimmungen des Geschäftsführervertrages stützen diesen Befund (hierzu unter b)). Andere Verwaltungsakte stehen der Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nicht entgegen (hierzu unter c)). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen (hierzu unter d)). Weitere Regelungsinhalte sind nicht beanstandet worden (hierzu unter e)). a) Nach dem Gesellschaftsvertrag verfügt der Beigeladene nicht über eine die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Rechtsmacht. Er verfügte im hier streitgegenständlichen Zeitraum über keinerlei Gesellschaftsanteile. Deren Mehrheit ist aber für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich. Der Beigeladene war mithin reiner Fremdgeschäftsführer und als solcher abhängig beschäftigt. Hiervon kann auch im Falle besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden, selbst wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderte, er also gleichsam "Kopf und Seele" der Gesellschaft ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2024 – L 8 BA 126/23 –, juris Rn. 57 m.w.N.). b) Die Annahme von Beschäftigung wird durch die nach dem Geschäftsführervertrag vorgesehene Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit bestätigt. Dieser Vertrag enthält typische Regelungen eines Arbeitsvertrages. So hatte der Beigeladene unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Anspruch auf eine jährliche feste Vergütung. Die Gewährung einer gewinnabhängigen Tantieme genügt nicht, um eine Beschäftigung auszuschließen. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die Abgrenzung eher gering. Auch dass die Geschäftsführer zur Alleinvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, ändert nichts. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse bedingen nicht schon eine Selbstständigkeit (so auch: BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, juris Rn. 17). c) Den Feststellungen stehen keine anderen Verwaltungsakte i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X nach § 77 SGG entgegen. Nach einer Betriebsprüfung ergangenen Verwaltungsakten kommt eine materielle Bindungswirkung insoweit zu, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 R 7/20 R –, juris Rn. 13). Dabei ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei einer Betriebsprüfung stets alle Prüfpunkte in den Blick zu nehmen. eine Betriebsprüfung auf Stichproben beschränkt bleiben. Selbst bei einer Betriebsprüfung in einem sog Kleinstbetrieb mit nur einem einzigen "Aushilfsarbeiter" besteht danach keine Verpflichtung der Prüfbehörden, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse (aller) Mitarbeiter vollständig zu beurteilen. Dass die Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger prinzipiell nur stichprobenartig erfolgen können, liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand. Aus allgemeinen Formulierungen kann bei einer praxisorientierten, der Eigenart einer Massenverwaltung im Bereich der Sozialversicherung gerecht werdenden Betrachtungsweise ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die gesamte Praxis der Meldungen und Beitragszahlung eines Arbeitgebers in Bezug auf sämtliche Betriebsangehörigen unter allen denkbaren Aspekten behördlicherseits für „in Ordnung“ befunden wurde. Betriebsprüfungen – ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger – bezwecken nämlich insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung "Entlastung" zu erteilen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 R 7/14 R –, juris Rn. 20). Bei Erlass eines personenbezogenen Bescheids wird auch nicht zugleich (spiegelbildlich bzw. mittelbar) eine Regelung darüber getroffen, dass „im Übrigen“, d.h. insbesondere hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogenen Beitragsfestsetzung nicht betroffen sind, im Prüfungszeitraum „alles in Ordnung“ sei, dass also hinsichtlich dieser z.B. keine Versicherungspflicht bzw. kein Beitragsanspruch besteht (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 R 7/20 R –, juris Rn. 16). Eine über ihre Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa „Entlastung“ zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder auf Stichproben beschränken kann (BSG, Urteil vom 30. November 1978 – 12 RK 6/76 –, juris Rn. 15 - 16). Die Tatsache, dass in den bisherigen Betriebsprüfungsbescheiden keine Feststellungen zu dem Beigeladenen getroffen wurden, vermag vor diesem Hintergrund keinen Vertrauensschutz zu begründen. Etwaige personenbezogene Feststellungen hinsichtlich des Beigeladenen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. d) Auch im Übrigen steht den Feststellungen der Beklagten kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin entgegen. Zwar dürfen die Beitragspflichtigen nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden, die in Widerspruch steht zu dem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung, auf deren Rechtmäßigkeit sie vertraut haben und vertrauen durften (BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, Rn. 27 f.). Eine Selbstbindung aufgrund einer früheren Verwaltungspraxis kann jedoch nur im Rahmen eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums oder Ermessens eintreten. § 7 Abs. 1 SGB IV räumt den Behörden bereits keinen derartigen Spielraum bei der Beurteilung der Frage ein, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht. Im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorgaben kann keine Selbstbindung der Verwaltung entstehen; einen aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht (BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, Rn. 28). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise doch ein Anlass zur weitergehenden Prüfung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 2023, B 12 R 6/21 R, Rn. 29 bis 31), sind nicht ersichtlich. aa) Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der BPL O vom 25. Mai 2022. Dieses enthält – bei Auslegung der behördlichen Erklärung aus der Perspektive eines verständigen objektiven Erklärungsempfängers (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) – lediglich Mutmaßungen über einen möglichen Ablauf eines möglicherweise im Jahr 2003 stattgefundenen Verwaltungsverfahrens. Eine verbindliche Aussage, dass im Jahr 2003 eine Feststellung der Nichtbeschäftigung getroffen wurde, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Es wurde lediglich für wahrscheinlich erachtet, dass eine solche Aussage – die Wahrheit der Behauptungen der Klägerin unterstellt – getroffen worden wäre. Dies lässt – zumal unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der BPL O in den Schreiben an die Beklagte – nicht die Schlussfolgerung zu, dass ein entsprechender Bescheid auch tatsächlich erging. Allein Letzterer wäre aber geeignet, ggfls. Vertrauensschutz zu begründen. Ein solcher Bescheid liegt jedoch nicht bei der Klägerin, dem Beigeladenen, der BPL O und der Beklagten vor. Und dies, obwohl die Einzugsstelle verpflichtet ist, ihre Entscheidung unverzüglich und allen Beteiligten gleichzeitig bekannt zu geben. Verfahrensbeteiligte sind nicht nur der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, sondern auch die betroffenen Fremdversicherungsträger (Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28h SGB IV (Stand: 19.02.2024), Rn. 101). Vor diesem Hintergrund ist eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin zu fällen. Hierzu ist die Kammer berechtigt, wenn sie nach Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Erkenntnisquellen davon überzeugt ist, dass nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. zu diesen Grundsätzen: BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R –, juris Rn. 29), ob die BPL O im Jahr 2003 einen ablehnenden Bescheid über die Nichtfeststellung einer Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV getroffen hat. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R –, juris Rn. 30). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise gegen die Anwendung dieser Grundsätze sprechen, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon steht hier der Begründung von Vertrauensschutz durch eine Verlautbarung der BPL O im Jahr 2003 bereits entgegen, dass nach Mitteilung der BPL O – wenn überhaupt – lediglich eine Aussage über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen worden wäre. So habe die „Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht“ keine Rolle gespielt. Eine umfassende Feststellung i.S.d. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV ist also auch nach den Aussagen der BPL O im Jahr 2003 in keinem Fall getroffen worden. Feststellungen hinsichtlich eines einzelnen Zweiges der Sozialversicherung vermögen jedoch keinen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 2023 – B 12 R 6/21 R –, juris Rn. 29 f.). bb) Anhaltspunkte für Vertrauensschutz ergeben sich auch nicht aus der von Seiten der BPL O vorgetragenen Praxis hinsichtlich der „Kopf und Seele“-Problematik. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Geschäftsführer von Familiengesellschaften besteht kein Vertrauensschutz in die sogenannte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, juris Rn. 21 ff.). e) Berechnungsgrundlagen und Zahlenwerk sind nicht beanstandet worden. Im Übrigen sind auch keine Fehler ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). III. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 88.050,84 EUR festgesetzt. Im vorliegenden Verfahren gehören beide Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen. Damit werden die Kosten des Verfahrens nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben (§ 197a SGG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Vorliegend ist nur die Nachforderung bezüglich des Beigeladenen streitig.