Urteil
B 4 AS 41/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Glücksspielgewinne sind Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II und als einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
• Nicht alle mit Glücksspiel verbundenen Einsätze sind als notwendige Ausgaben i.S.v. § 11 Abs.2 S.1 Nr.5 SGB II aF abzugsfähig; insbesondere vergebliche Spieleinsätze sind regelmäßig nicht notwendig.
• Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Höhe und zum Zuflusszeitpunkt der Gewinne ist der Rechtsstreit zur Nachholung der Ermittlungen an das LSG zurückzuverweisen.
• Eine Aufhebungs- oder Rückforderungsanordnung muss inhaltlich eindeutig sein; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (§ 38 SGB X).
Entscheidungsgründe
Glücksspielgewinne als Einkommen; Absetzbarkeit von Spieleinsätzen und Rückforderung von Leistungen • Glücksspielgewinne sind Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II und als einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. • Nicht alle mit Glücksspiel verbundenen Einsätze sind als notwendige Ausgaben i.S.v. § 11 Abs.2 S.1 Nr.5 SGB II aF abzugsfähig; insbesondere vergebliche Spieleinsätze sind regelmäßig nicht notwendig. • Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Höhe und zum Zuflusszeitpunkt der Gewinne ist der Rechtsstreit zur Nachholung der Ermittlungen an das LSG zurückzuverweisen. • Eine Aufhebungs- oder Rückforderungsanordnung muss inhaltlich eindeutig sein; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (§ 38 SGB X). Der Kläger lebte mit Ehefrau und zwei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Leistungen nach dem SGB II. Kontoauszüge zeigten in den Streitzeiträumen Bareinzahlungen, die der Kläger als Spielgewinne erklärte. Die Behörde hob Bewilligungsbescheide für bestimmte Monate auf und forderte insgesamt Erstattungen ein; nach Widerspruch und gerichtlichen Entscheidungen blieb ein Rückforderungsbetrag von 9.678,30 Euro strittig. Das LSG berücksichtigte Spielgewinne als Einkommen, setzte pauschal nur eine Versicherungspauschale ab und lehnte den Abzug sämtlicher Spieleinsätze ab, weil diese nicht als notwendige, mit der Einkommenserzielung kausal verbundene Ausgaben festgestellt werden konnten. Der Kläger rügte insbesondere die Auslegung des Abzugsbegriffs und verwies auf Spielsucht und dokumentierte Entnahmen. Die Revision des Klägers zielte auf Aufhebung der Urteile und Bescheide. • Revision ist zulässig und insoweit begründet, als die Rückforderung für Juli 2006 (584,58 Euro) rechtswidrig ist, weil der Aufhebungsakt für diesen Monat nicht hinreichend bestimmt ist (§ 50 Abs.1 SGB X; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde). • Glücksspielgewinne stellen Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 SGB II dar; ihre Bemessung richtet sich nach den Vorschriften zur Einkommensanrechnung (Verteilung einmaliger Einnahmen). • Der Wortlaut und Zweck von § 11 Abs.2 S.1 Nr.5 SGB II aF verlangen eine kausale Verbundenheit zwischen Einkommenserzielung und notwendigen Ausgaben; vergebliche Spieleinsätze sind regelmäßig nicht notwendige Ausgaben und daher nicht absetzbar. • Die pauschale Absetzung beschränkte sich zu Recht auf eine Versicherungspauschale; in Zeiten mit Erwerbseinkommen ist diese Pauschale durch den Grundfreibetrag abgegolten. • Die Frage, ob die Rechtsgrundlage § 45 oder § 48 SGB X ist, bleibt unerheblich, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder Aufhebung erfüllt sind; ein Austausch der Rechtsgrundlage ist unschädlich, sofern Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird. • Mangels abschließender Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Höhe des Zuflusses der Gewinne kann der Senat nicht endgültig entscheiden; das LSG hat Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls zu schätzen (§ 287 ZPO) oder eine Beweislastentscheidung zu treffen, wenn die Unaufklärbarkeit dem Kläger zuzurechnen ist. • Bei Unaufklärbarkeit aufgrund fehlender Mitwirkung kann die Beweislast in besonderen Fällen zu Lasten des Leistungsberechtigten gehen, sodass dieser als durchgehend nicht hilfebedürftig behandelt werden kann. • Bei der erneuten Entscheidung sind zudem Zuflusszeitpunkt der Erwerbseinkünfte der Ehefrau, die Verteilung einmaliger Einnahmen und die Berücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB II zu prüfen. Der Senat hebt das Berufungsurteil sowie das erstinstanzliche Urteil und den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als für Juli 2006 ein Betrag von 584,58 Euro zurückgefordert worden ist; der Erstattungsbetrag vermindert sich damit auf 9.093,72 Euro. Im Übrigen wird der Rechtsstreit an das LSG Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen zur ergänzenden Feststellung des Zeitpunkts und der Höhe der Glücksspieleinnahmen sowie zur erneuten Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe der Erstattung unter Beachtung der Grundsätze zur Verteilung einmaliger Einnahmen und zur Absetzbarkeit notwendiger Ausgaben nach § 11 Abs.2 S.1 Nr.5 SGB II aF. Das LSG hat alle verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten zu nutzen, gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen oder bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Klägers eine Beweislastentscheidung zu treffen. Die Kostenentscheidung verbleibt dem LSG.