Urteil
S 3 U 1350/24
SG Itzehoe 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2025:0428.S3U1350.24.00
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Leitsätze
1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen.
2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff. 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020 auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht.
3. Die Vergütungspflicht für die Ermittlung eines Verdachts fällt nicht weg, wenn das Ergebnis der Untersuchung ex post den Verdacht nicht bestätigt.
4. Unterlässt der Unfallversicherungsträger die ihm obliegende Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstätigkeit, ist es gerechtfertigt, auch dem Geschäftsführer einer GoA die Beweiserleichterung zugute kommen zu lassen, die das BSG für den Versicherten selbst bejaht hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen. 2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff. 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020 auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht. 3. Die Vergütungspflicht für die Ermittlung eines Verdachts fällt nicht weg, wenn das Ergebnis der Untersuchung ex post den Verdacht nicht bestätigt. 4. Unterlässt der Unfallversicherungsträger die ihm obliegende Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstätigkeit, ist es gerechtfertigt, auch dem Geschäftsführer einer GoA die Beweiserleichterung zugute kommen zu lassen, die das BSG für den Versicherten selbst bejaht hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung für die geltend gemachte Testung d. Zeugin. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (BSG Urt. v. 27. Juni 1990, Az. 5 RJ 39/89; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R). Die öffentlich-rechtliche Natur der GoA ergäbe sich hier daraus, dass die von der Klägerin veranlassten PCR-Testungen beim Verdacht auf das Vorliegen einer BK von der Beklagten als zuständige Unfallversicherungsträgerin durchzuführen wären. Die Anspruchsvoraussetzungen auf Aufwendungsersatz aus einer berechtigten GoA gem. §§ 677, 683 BGB liegen nicht vor. Zwar stellen die streitgegenständlichen Testungen d. Zeug. ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB dar. Die Geschäftsbesorgung umfasst alle Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art (vgl. m.w.N. Bergmann in Staudinger, BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 107). Dieses Geschäft hat die Klägerin allerdings nicht „für einen anderen“ – die Beklagte – besorgt. Die Testung d. Zeug. stellt kein objektiv fremdes Geschäft dar (vgl. zur Herleitung dieses Merkmales F. Schäfer in MüKo BGB § 677 Rn. 41 ff.; m.w.N. Bergmann in Staudinger BGB, § 677 Rn. 128 f.). Das objektiv fremde Geschäft setzt voraus, dass der Geschäftsführer mit dem Geschäft in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingegriffen hat (so etwa BGH, Urt. v. 27. Mai 2005, Az. VIII ZR 302/07; RG, Urt. v. 11. Oktober 1932, Az. II 58/32). Dies ist der Fall, wenn aus außerhalb der GoA liegenden Normen abzuleiten ist, dass dem Geschäftsherrn Vorteil und Risiko des Geschäfts zugewiesen ist. Geschäft in diesem Sinne ist die Anordnung der PCR-Testung. Eine PCR-Testung ist nach außerhalb der GoA liegenden Normen nicht ausschließlich der Berufsgenossenschaft als Geschäftsherrin als Vorteil und Risiko zugewiesen. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist es Aufgabe der Beklagten, alle Beweise zu erheben, die zur Ermittlung des Sachverhalts bei Vorliegen eines Verdachts einer BK erforderlich sind [vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X; nunmehr auch § 9 Abs. 3a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)]. Dies entspricht auch der Auffassung im Spitzenverband der DGUV. Der zuständige Unfallversicherungsträger hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine berufliche bedingte Erkrankung vorliegt und ob ggf. Leistungsansprüche bestehen (vgl. FAQ des DGUV-Spitzenverbandes1Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025).). § 20 SGB X richtet sich an eine unbestimmte Vielzahl von Sozialversicherungsträger. Die Auswahl der verschiedenen Ermittlungsmöglichkeiten ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 1. HS SGB X nicht auf konkrete Einzelmaßnahmen definiert. Das Gesetz stellt Art und Umfang der Ermittlungen in die Entscheidungsbefugnis der Behörde. Da Maßstab des Ermittlungsumfangs die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist (vgl. Siefert, in Schütze, SGB X, 9. Aufl. § 20 SGB X Rn. 6) kann eine vielseitig denkbare Ermittlungsmöglichkeit nur dann als Geschäftsführung für den betreffenden Verwaltungsträger bewertet werden kann, wenn sie vom Geschäftsführer zu einem spezifisch fremdnützigen Zweck, nämlich dem vom Geschäftsherren zu tragenden, vorgenommen wird. Dass die veranlasste PCR-Testung hier nach Gegenstand, Inhalt oder ihrem Erscheinungsbild nach für jedermann erkennbar nicht zum Rechtskreis der Klägerin, sondern zu dem der Beklagten gehörte, kann nicht behauptet werden. Die Klägerin veranlasste PCR-Testungen neben dem behaupteten unfallversicherungsrechtlichen Zweck bei erkrankten Patienten, die privat oder gesetzlich Krankenversicherte waren auf vertraglicher bzw. gesetzlicher Grundlage und führte PCR-Testungen zu Zwecken des Infektions- und Arbeitsschutzes durch. Ferner hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, die Testungen als Screening im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes ihrer Mitarbeiter regelmäßig etabliert zu haben. Aus diesem Umstand heraus hat es sich bei den veranlassten Testungen zunächst um ein eigenes Geschäft der Klägerin gehandelt. Ein eigenes Geschäft schließt aber ein fremdes Geschäft nicht aus. Fällt ein fremdes Geschäft mit einem eigenen zusammen, ist dies für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag unschädlich. Es entspricht langjähriger Rechtsprechung und den Motiven zur Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass ein eigenes Geschäft unschädlich ist, wenn es mit einem fremden Geschäft zusammenfällt (sog. Auch-Gestion oder auch fremdes Geschäft, vgl. F.Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB 9. Aufl. 2023, § 677 Rn. 47). Für diese Fallkonstellationen gilt allerdings keine Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens (vgl. BSG, Urt. vom 02.03.2000 B 7 AL 36/99, NJW-RR 1282(1284). Erforderlich ist, dass der Wille ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen nach außen erkennbar deutlich in Erscheinung treten muss (vgl. BSG, Urt. vom 02.03.2000 B 7 AL 36/99, NJW-RR 1282 (1284); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 07.04.2022, L 28 KR 104/19, Rn. 41, BeckRS 2022,11361; ebenso für den pflichtengebundenen Geschäftsführer: F.Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB 9. Aufl. 2023, Rn. 174). Daran fehlt es hier. Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Frage eines Verdachts auf das Vorliegen einer BK nach der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden: BK 3101). Hierzu gehören „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“. Voraussetzung für die Feststellung einer Listen-BK ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Eine Besonderheit der BK 3101 ist, dass die nachzuweisenden „Einwirkungen“ nicht notwendig in einer konkreten Übertragung von Erregern besteht, sondern in der besonderen, erhöhten Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr in Bezug auf die versicherte Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; BSG, Urt. v. 2. April 2019, Az. B 2 U 30/07 R). Bei der Auslegung des Begriffs der Krankheit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BSG vom 27. Juni 2017, wonach bei der BK 3101 dem Diagnosebegriff der Bedeutungs- und Sinngehalt des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zukommt. Das Recht knüpft an den medizinischen Diagnosebegriff und die hierzu entwickelten Kriterien an, die nach der überwiegenden Mehrheit der Fachmediziner vertreten werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R). In dem hier maßgeblichen Jahr 2020 gab es noch keine Leitlinie – unabhängig vom Evidenzgrad – der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) für COVID-19. Die damalige Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 23. Dezember 2020 sah im Hinblick auf die Diagnosestellung drei Punkte vor (vgl. Falldefinition des RKI COVID-192Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).): - Als klinisches Bild mindestens eines der folgenden drei Kriterien: Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust sowie krankheitsbedingter Tod. - Als labordiagnostischer Nachweis: Positiver Befund mindestens einer der drei folgenden Methoden: direkter Erregernachweis (Antigennachweis einschließlich Schnelltest), Erregerisolierung (kulturell), Nukleinsäure-Nachweis (zB PCR). - Als epidemiologische Bestätigung, definiert als Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion bei Mensch-zu-Mensch-Übertragung – Inkubationszeit maximal 14 Tage. Im Jahr 2023 hat das RKI neuere Erkenntnisse über Erkennung, Diagnostik und Therapie der Corona-Infektion bekannt gemacht. Danach ist die SARS-CoV-2-Infektion in vier klinische Klassifikationen zu unterteilen: Quelle: RKI, Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 08. Februar 2023, S. 4 f.3Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsessionid=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsessionid=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025). Danach ist die Diagnose von COVID-19 auch bei Fehlen klinischer Symptome denkbar, während hierfür nach den Ende 2020 bestehenden Erkenntnissen eine klinische Erscheinung vorausgesetzt wurde. Da für den Fall der Feststellung einer BK auf den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand abzustellen ist, legt das Gericht den beschriebenen jüngeren Erkenntnisstand zugrunde. Eine Infektion mit COVID–19 ist demnach diagnostisch nicht deshalb ausgeschlossen, weil klinische Symptome nicht feststellbar sind. Im vorliegenden Fall war aber keine Entscheidung im BK-Feststellungsverfahren zu überprüfen, sondern das Bestehen eines BK-Verdachts im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum funktionellen Krankheitsbegriff steht dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidungen des BSG (BSG Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R; BSG Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R) sind zur Frage der Feststellung einer BK ergangen. Die Maßstäbe sind unterschiedlich. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Krankheitsverdacht bereits bei Wahrscheinlichkeit einer ernsten, später nicht oder viel schlechter beherrschbaren Erkrankung die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers für Heilbehandlungsmaßnahmen begründet (BSG, Urt. v. 24. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Ein durch außergewöhnliche Umstände begründeter Gefahrenzustand eines Versicherten ist nach dieser Rechtsprechung der Erkrankung gleichzusetzen. Ausreichend ist im Fall einer tödlichen Erkrankung bereits der Kontakt zum Infektionsträger, selbst wenn nicht aufklärbar ist, ob bereits ein regelwidriger Körperzustand eingetreten ist (vgl. BSG Urt. v. 27. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Nach Maßgabe dessen ist der Verdacht auf einen Eintritt einer Krankheit und damit einer BK nicht bereits erst dann begründet, wenn Symptome der Erkrankung zu sichern waren. Ob der Verdacht einer BK besteht, richtet sich danach, ob aus einer ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine berufliche Verursachung bestehen. Gewissheit ist ebenso wenig erforderlich wie eine länger als dreitätige Arbeitsunfähigkeit. Ob Anhaltspunkte bestehen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, § 193 SGB VII, Rn. 7). Da die Zwecksetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Zwecksetzung des § 1 SGB VII ähnlich ist, kann je nach in Rede stehender Erkrankung (symptomhaft oder symptomlos) ein Verdacht auf eine BK sowohl bei dem Krankheitsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 IfSG als auch beim Ansteckungsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 7 IfSG begründet sein. Das Gericht zieht die hierzu entwickelten Kriterien auch für die Auslegung des SGB VII heran. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen hat, naheliegt und wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Gabriele in BeckOK InfSchR, § 2 Rn 37) und ein gravierender Schaden droht. Ein einheitlicher Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr besteht nicht. Entsprechend der Auslegung im allgemeinen Sicherheitsrecht ist an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine umso geringere Anforderung zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Je-desto-Formel, vgl BVerwG, Urt. v. 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). Hierfür sprechen das sowohl im SGB VII (§§ 1, 14) wie im IfSG (§§ 1 Abs. 1, 28) verankerte Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten je nach Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit unterschiedlich gefährlich sind (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 5. Juni 2020, Az. 13 MN 195/20). Vor diesem Hintergrund genügt bei hochansteckenden und mit großer Wahrscheinlichkeit tödlichen Erregern im Hinblick auf einen infektionsrelevanten Kontakt eine geringere Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab ist auf das SGB VII übertragbar, weil anderenfalls die Zwecksetzung des § 1 SGB VII nicht effektiv erreichbar ist. Wenn sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür setzt voraus, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass hierauf eine richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl BSG, Urt. v. 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R). Die Corona-Pandemie traf im Jahr 2020 auf eine Gesellschaft, die eine derartige Konfrontation mit einer dynamischen Erkrankungsentwicklung nicht kannte. Zunächst waren die Übertragungswege des Virus unklar. Die Lage war sehr dynamisch und bedrohlich. Die Bilder aus Eskalationsregionen etwa in Italien, wo in Bergamo innerhalb der ersten 2 Monate 6.000 Menschen verstarben, Leichen vom Militär nachts und auf Lkw zu Krematorien verbracht wurden, die mit der Verbrennung der Leichen nicht nachkamen (vgl. Der Spiegel 12/2025, Seite 80f.: „Niemand sollte mitbekommen, wie groß die Pandemie wirklich war“), vermittelten ein Gefährdungsbild, das bis zur Zulassung der ersten Impfstoffe (Dez. 2020) sein Bedrohungspotential nicht verloren hatte. Antivirale medikamentöse Therapieoptionen für die Behandlung von COVID-19 sind erst im Laufe des Jahres 2022 in breiterem Spektrum zugelassen worden4Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichtemedikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichtemedikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).. Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes verstarben die ersten zwei Patienten im Februar 2020 an COVID-19; bis Ende 2020 waren es 30.136 Menschen. In weiteren 6.155 Fällen war COVID-19 zwar nicht todesursächlich, aber Begleiterkrankung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 3275www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).). Im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 kam es zu einer Übersterblichkeit von 71.000 Menschen, die maßgeblich durch die Pandemie beeinflusst war; rund 176.000 Patienten mussten mit oder wegen Covid im Krankenhaus behandelt werden, davon 36.900 in intensivmedizinischer Betreuung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 563)6https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025).https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025).. Während nach der ersten Corona Welle (April 2020) lag die Zahl der Verstorbenen 10% über dem mittleren Wert der Vorjahre, zur der zweiten Corona Welle (Dez. 2020) 32% über dem mittleren Wert der Vorjahre (Auswertung der unterjährigen Sterbefallzahlen des Statistischen Bundesamtes seit 20207https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 bestehenden besonderen Umstände bewertet die Kammer die Infektionsgefahr in der Allgemeinheit zum damaligen Stand der Pandemie als deutlich geringer als im Rahmen der in den Kliniken der Klägerin versicherten Tätigkeiten (so ausdrücklich das BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R für den Zeitpunkt Anfang Januar 2021, weshalb diese Einschätzung erst recht für das vorliegend maßgebliche Jahr 2020 Geltung beanspruchen kann). Vor diesem Hintergrund und weil nach der Rechtsprechung des BSG das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung durch die „besondere Infektionsgefahr“ ersetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 2. April 2009, Az. B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R; BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R; BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; vgl. auch SG München, Urt. v. 21. Januar 2025, Az. S 33 U 109/24), erachtet die Kammer für die Frage eines bestehenden BK-Verdachts den Nachweis eines Kontaktes mit einer Indexperson nicht als zwingend notwendig. Soweit ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer BK 3101 bejaht wird, fällt der erste Test und, soweit plausibel, auch der Wiederholungstest in die Zuständigkeit der Beklagten. Die weltweit eingesetzten PCR-Tests waren selbst unter Laborbedingungen nicht gleichermaßen zuverlässig. Die Performance zeigte sich abhängig von dem viralen Target und dem Verdünnungsgrad der Proben unterschiedlich ausgeprägt (vgl Schlenger, PCR-Tests auf Sars-Cov-2: Ergebnisse richtig interpretieren, Deutsches Ärzteblatt 2020; 117 [24: A-1194/B-1010]). Ein systematischer Review ergab in 5 Einzelstudien falsch-negative Testergebnisse zwischen 2 und 29 Prozent. Aufgrund der niedrigen Sensitivität und moderaten Spezifität ist daraus gefolgert worden, dass positive PCR-Tests mehr Gewicht als ein negatives Resultat haben. Die Studie kam aber auch zu dem Ergebnis, dass man sich bei einem Patienten mit verdächtigen Symptomen nie auf ein einziges negatives Testergebnis verlassen dürfe, da in dieser Gruppe bis zu 54 Prozent der Covid-19 Patienten ein anfänglich falsch-negatives RT-PCR-Testergebnis hatten (Arevalo-Rodriguez et al.: False-Negative Results of initial RT PCR Assays for Covid-19: A Systematic Review8Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abrufdatum: 11. März 2025).). Hieraus ist gefolgert worden, dass für die Beurteilung der tatsächlichen Erkrankungswahrscheinlichkeit Ärzte die Vortestwahrscheinlichkeit einzubeziehen haben. Hierbei ist einzustellen, ob die betroffene Person Kontakt mit Infizierten hatten, ob sie aus einem Risikoumfeld kommt und Alter, Symptom und Befund mit COVID-19 vereinbar sind (vgl Schlenger, a.a.O.). Bereits vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der Beklagten nicht verfangen, dass ausschließlich die positiven Tests zu vergüten seien und die Rechnungen um die negativen Tests zu kürzen seien. Auch sind die Kosten für die weiteren Testungen von der Beklagten zu übernehmen, soweit in Anknüpfung an die zur Überzeugung des Gerichts letztmögliche – mit Klagebegründung vorgetragene – Exposition innerhalb der maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen sie auch zur Feststellung des Verdachts einer BK 3101 notwendig und im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles plausibel sind. Wenn die Testung aufgrund von Symptomen erfolgte, war der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Definition symptomhaft zu bestimmen, weshalb nach Ablauf der o.g. Inkubationszeit im Anschluss an den Krankheitsträgerkontaktzeitraum ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer BK nicht mehr wahrscheinlich gemacht werden kann, wenn Symptomfreiheit bestanden hat. Quelle: Kleist et al., Epidemiologisches Bulletin 39/20209Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025). Soweit die Beklagte erstmalig nach 4 Jahren mit der Klageerwiderung Kontakt mit Infizierten, eine infektionsnahe Tätigkeit, Erkältungssymptome, Exposition und einen passenden zeitlichen Zusammenhang zum Kontakt bestreitet, dringt sie hiermit nur im Ergebnis durch. Sie hat auf die BK-Anzeige(n) nicht die gebotenen Sachaufklärungsmaßnahmen unternommen, weshalb sich die Beklagte – ausgehend von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für anspruchsbegründende Tatsachen – gegenüber der Klägerin eine Beweiserleichterung entgegenhalten lassen muss. Für das Gericht ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte auf die BK-Anzeigen Ermittlungen begonnen oder die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt hätte. Ricke, dem sich die Kammer nach eigener Wertung anschließt, führt in seinem Aufsatz „Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ wie folgt aus: „Abschließend nur noch am Rande: Der Vorschlag enthält die Behauptung, die Versicherten müssten die Infizierung am Arbeitsplatz nachweisen, es sei ihnen aber nicht zuzumuten, herauszufinden, wo sie sich im Job angesteckt hätten. Grundfalsch, doch immer wieder von Kritikern des Berufskrankheitenrechts behauptet. Tatsächlich müssen die Versicherten nichts nachweisen und nichts herausfinden, weil das oben IV.) zur Ermittlungspflicht der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen Gesagte hier in gleicher Weise gilt: Wird die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verlangt, ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, die erforderlichen Ermittlungen erschöpfend vorzunehmen, zB durch Untersuchungen im Betrieb, Anhörung der Versicherten und von Zeugen, Beauftragung von Gutachtern. Die Versicherten müssen nichts weiter tun als zumutbare Fragen zum dem von ihnen angenommenen Geschehen zu beantworten und sich Befragungen, Untersuchungen und Begutachtungen stellen.“ (vgl Ricke, COVuR 2020, 342).“ Auf die Übersendung der Rechnung hat die Beklagte mit einer Leistungsablehnung reagiert, ohne sich mit den Anforderungen an die Diagnose auseinanderzusetzen, sondern zu den PCR-Tests Standpunkte vertreten, die bereits von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht getragen waren. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschl. v. 4. November 2024, Az. B 2 U 66/24 B). Diese Grundsätze auf die streitgegenständliche(n) Testung(en) übertragen, kann die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht mit Bestreiten und nicht damit entgegentreten, dass die Klägerin den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Die Beklagte unterlässt die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts und lässt die Klägerin die Tests und damit die der Beklagten obliegende Ermittlungstätigkeit durchführen. Die Beklagte gibt auf konkrete vergütungsrelevante Anfragen zur von der Beklagten gewünschten Vorgehensweise für die Durchführung von PCR-Tests Auskünfte, deren Abgabe sie nicht bestreitet. Die Beklagte sieht sich nicht an die erteilten Auskünfte zur gewünschten Vorgehensweise gebunden, ohne dies dem Leistungsträger konkret mitzuteilen oder rechtlich zu begründen. Die Beklagte verlangt BK-Verdachtsanzeigen, ohne diese bearbeiten zu wollen. Deutlich stellte dies die Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der 51. Kammer am 27. März 2025 klar: „Wir hatten keine Lust, die endlosen Kisten durchzuflöhen, wenn klar war, dass die Testergebnisse negativ waren.“ Dieser Umstand rechtfertigt es grundsätzlich der Klägerin als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA tätige Geschäftsführerin die Beweiserleichterungen zugutekommen zu lassen, die das BSG nach der beschriebenen Rechtsprechung auch für den Versicherten bejaht hat. Die Kammer musste während der Verhandlung des Verhandlungstages am 15. April 2025 zur Kenntnis nehmen, dass Zweifel an den Angaben der Klägerin angebracht sind. Neu ist aus Sicht der Kammer die Einlassung, dass die Klägerin bei der Formulierung der BK-Anzeigen Textbausteine verwendet hat, bei denen lediglich die Daten ausgetauscht worden sind. Dies erweckt die Frage, ob beim Austausch der Daten auch eine Überprüfung der Tatsachengrundlage vorgenommen worden ist. Den Vortrag der Klägerin, der Inhalt der BK-Anzeigen sei derart mit der Beklagten abgestimmt gewesen, hat die Kammer nicht geglaubt. Zum einen fehlt es an einem plausiblen Interesse der Beklagten, sich durch die Einigung in Bezug auf fiktive Angaben in BK-Anzeigen zu ihren Lasten eine unbestimmte Vielzahl von kostenersatzpflichtigen Tatbeständen zu schaffen. Die Beklagte hätte durch eine derartige Einigung nur Nachteile zu erwarten. Zum anderen ist die Bezugnahme auf die E-Mail der Klägerin vom 04. Mai 2020 unbeachtlich. Für diese E-Mail wird keine korrespondierende und formwirksame Annahmeerklärung der Beklagten behauptet. Das Gericht hat trotz der aufgeworfenen Zweifel der Beklagten der Klägerin ihr Vorbringen zu Organisation und Hintergrund der veranlassten Maßnahmen geglaubt. Maßgeblich ist, dass die Vertreterin der Klägerin H. dem Gericht gegenüber auf Befragen versicherte, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ferner gab Rechtsanwältin B. auf Nachfrage des Gerichts an, die Darstellung von Erkältungssymptomen und Kontakt aus den Listen übernommen zu haben, die ihr von Frau H. überlassen worden sind. Das Gericht hat berücksichtigt, dass eine Rechtsanwältin Organ der Rechtspflege ist. Einer Rechtsanwältin ist es auch berufsrechtlich aus § 43a BRAO untersagt, bewusst die Unwahrheit zu verbreiten, wobei Eventualvorsatz reicht (Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 43a BRAO, Rn. 69). Das Gericht hat nach Maßgabe dessen davon abgesehen, Frau B. und Frau H. formell als Zeugen zu vernehmen, zumal der Inhalt der Listen verhältnismäßig leicht prüfbar ist. Es ist trifft zwar zu, dass in von der Beklagten bezeichneten Verfahren Schreibfehler oder das Übersehen einzelner Datensätze vorgelegen haben mögen. Das Gericht hielt es aber noch nicht für gerechtfertigt, vereinzelte Fehler zu einem grundsätzlichen Entfall einer Beweiserleichterung führen zu lassen, denn für einen systematischen Abrechnungsbetrug der Klägerin fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten. Aufgrund des eingeräumten Umstands der Verwendung wenig kennzeichnungskräftiger Textbausteine ist es nicht mehr veranlasst, mehr als eine leichte Beweiserleichterung der Klägerseite anzunehmen. Nach dem nun vorliegenden Vortag wusste die Klägerin positiv, dass sie Dokumentation zu führen und auf Verlangen vorzulegen hatte. Dass die Beklagte bisher die entsprechende Dokumentation nicht verlangt hat, bedeutet nicht, dass damit ein Verzicht verbunden ist. Jedenfalls mit dem Bestreiten der Beklagten, über die getroffenen Feststellungen der Klägerin ist diese gehalten, ihre Behauptungen zu belegen. Nach Maßgabe dessen und unter Berücksichtigung der ab Zugang der BK-Anzeige verminderten Anforderungen an den Beweis der Anspruchsvoraussetzungen ist die Kammer nach der Beweisaufnahme und Vernehmung d.Zeug. nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass zumindest auch ein Verdacht auf eine Berufskrankheit bestand, der mit den streitgegenständlichen Testungen untersucht worden ist. Die Anhörung d. Zeug. ist unergiebig geblieben. Er konnte sich an keinerlei Einzelheiten zu einen Patientenkontakt mit Virusrelevanz erinnern. Der Zeuge zog sich darauf zurück, danach gehandelt zu haben, wie es von der Hygiene und Gesundheitsamt vorgegeben gewesen ist. Die Angaben auf der BK-Anzeige konnte der Zeuge nicht erklären. Es erschien ihm aus ärztlicher Sicht nicht gut vorstellbar, dass die auf der BK-Anzeige angegebene weitere Testung am 17.03.2020 und der Inkubationszeit mit den geltend gemachten Testungen Ende April zusammenhängen, konnte aber weder aufklärend unterstützen, welcher anderweitige Sachverhalt zu differenzieren war, noch ob er von der Hygiene konsultiert worden ist. An die PCR-Tests erinnerte er sich konkret ebenfalls nicht, gab aber an, aufgrund ihrer Nachvollziehbarkeit im System müssten sie stattgefunden haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Testungen nicht durch eine vertragliche Abrede. Die Klägerin und Beklagte sind nicht dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, welche von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin, als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch zwischen dieser und der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, über die Testung der Versicherten der Beklagten nicht durch den E-Mail Austausch begründet worden. Zu der E-Mail vom 05.04.2020 fehlt es an einer korrespondierenden Annahmeerklärung. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 SGB X. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinaus gehend durch eine vertragliche Vereinbarung direkt oder unter Einbeziehung der Verbände, über die Testungen begründet worden sei, wurde weder vorgetragen, noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung ambulanter Leistungen im Zusammenhang mit Testungen d. Zeugen auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS/ CoV-2 (im Folgenden COVID-19) in Höhe von insgesamt 125,10 EUR. Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie betreibt an den Standorten E. und P. Krankenhäuser. Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Klägerin. D. Zeug. wird von der Klägerin als Anästhesist beschäftigt und als solcher durch die Beklagte gegen das Risiko von Arbeitsunfall und Berufskrankheit (BK) versichert. Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2019 aufgetretenen COVID-19 und der ab Januar 2020 deswegen ausgerufenen internationalen Gesundheitsnotlage wandte sich die Klägerin Ende März 2020 an die Beklagte, um in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Kosten von COVID-19 Testungen im beruflichen Kontext übernehme. Die Informationen fragte die Klägerin ab, um darauf die innerbetrieblichen konkreten Prozesse ausrichten zu können. Dieser Austausch mündete schließlich in einer E-Mail der Klägerin vom 9. April 2020, mit der folgende Fragen gestellt wurden (Bezifferung durch das Gericht): 1. „Ein MA muss auf Grund einer beruflichen Exposition abgestrichen werden, Muss hierfür UNABHÄNGIG vom Testergebnis eine Unfallanzeige auf den uns zur Verfügung stehenden Standardformblätter (7 Durchschläge) erfolgen? 2. Bis wann hat das Ausfüllen direkt zu erfolgen und bis wann muss der ausgefüllte Vordruck bei der BGW eingehen? 3. Werden die Kosten der Abstriche bei beruflicher Exposition grundsätzlich von der BGW übernommen, auch wenn das Ergebnis glücklicherweise negativ ausfällt? 4. Kann ein abgestrichener MA mit positiv erfolgter Testung auch nach der Rekonvaleszenz einem D-Arzt vorgestellt werden, um folglich den Vordruck F6000 zur Anerkennung als Berufskrankheit auszufüllen, oder hat das direkt zu erfolgen? 5. Werden auch die weiteren Testungen nach einem positiven Befund entsprechend durch das RKI empfohlene Abstreichmuster durch die BGW übernommen? 6. Sollen diese Fälle von Positivtestungen grundsätzlich einen BG-lichen Fall angelegt bekommen? 7. Auf welchen Wege erfolgt die Kosteneingabe gegenüber der BGW? 8. Sind für die Befunde als Nachweis für die Liquidation einzusenden? Wie hat die Zusendung bei Ihnen zu erfolgen? 9. Gibt es ihrer Ansicht nach eine Konstellation, die es erforderlich macht, dass ein D-Arzt involviert wird?“ Diese Anfrage beantwortete die Beklagte mit E-Mail vom 14. April 2020 wie folgt: 1. „Sie können das Online Formular der Unfallanzeiger der BGW nutzen: [Link]. 2. § 193 (4) SGB VII: Eine Unfallanzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Tagen bei der BGW eingehen. s. auch Erläuterungen zum o.g. Unk (Unfallanzeige) 3. Übernahme der Kosten von Sars-CoV-2-Testungen durch die BGW: Sars-CoV-2-Testungen können unabhängig von Ihrem Ergebnis (vorher wurden nur positive Tests übernommen) nur von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, wenn die betroffenen Versicherten im Infektionszeitraum in einem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Beschäftigungsbereich tätig waren, direkten Kontakt zu einer Indexperson hatte und Krankheitserscheinungen bestehen Begründung: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung. sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Dienen Tests auch der Feststellung, ob der Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 besteht, können in diesen Fällen die Kosten der Tests von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der BK-Nr. 3101 im Einzelfall vorliegen. In diesen Fällen dienen sowohl positive als auch negative Testergebnisse zusätzlich auch der Klärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt. 4. Bei Verdacht auf Vorliegen einer beruflich erworbenen Infektion ist eine BK Verdachtsanzeige vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür sind auf der Internet Seite der BGW beschrieben. Es ist kein Fall zur Vorstellung beim D-Arzt und kann entsprechend auch nicht durch ihn abgerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Testungen sind auch entsprechend auf bgw online beschrieben. Eine Aktualisierung wird derzeit abgestimmt. 5. Maßgeblich für die Abrechnung von Testungen sind nicht die Empfehlungen des RKI, sondern die notwendigen Testungen zur Abklärung des Verdachts auf Vorliegen einer Berufskrankheit. Nicht übernommen werden die Kosten der Tests im allgemeinen Screening Verfahren. 6. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Bk ist zwingend eine BK Verdachtsanzeige zu erstatten. Zu den Voraussetzungen siehe bgw- online. 7. Im Zuge der Verdachtsanzeige werden alle notwendigen Kosten zur Abklärung übernommen. Die Verdachtsanzeige ist mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Bezirksverwaltung der BGW zu erstatten. 8. Die Befunde der Testung sind der zuständigen BV zu übersenden/ um den BK Verdacht zu prüfen und ggf eine BK anzuerkennen 9. Nein.“ Nach Übersendung einer Muster BK-Anzeige mit E-Mail vom 4. Mai 2020, welche unbeanstandet blieb, übersendete die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2020 eine Auflistung von Beschäftigten mit dem Verdacht auf das Vorliegen einer BK wegen berufsbedingter Exposition mit vermutlich COVID-19-Infizierten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 bestätigte die Beklagte den Eingang der Auflistung und teilte mit, dass sämtliche Meldungen und die dazugehörigen Laborergebnisse erfasst werden würden. Darüber hinaus teilte die Beklagte mit, dass man den übersandten Rechnungen nur teilweise entsprechen könne. Die Übernahme von PCR-Testkosten durch die Beklagte komme in folgenden Konstellationen in Betracht: - Die Infektion mit COVID-19 sei durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen. - Liege kein positiver PCR-Test vor, übernehme die Beklagte die PCR-Testkosten, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkt Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infizierten Person hatte und nach diesem Kontakt innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten sind, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinwiesen. In dieser Konstellation übernehme die Beklagte die Kosten eines PCR-Testes und, sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich, auch die Kosten eines Wiederholungstestes. Ein BK-Verdacht bestehe nicht mehr, wenn eine COVID-19 Infektion sicher ausgeschlossen sei. Sei bis zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Verdachtsanzeige erstattet worden, könne die Beklagte die Kosten für die Testung nicht übernehmen. Weiterhin werde die Beklagte keine Kosten für Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt worden sei. Dementsprechend sei die Beklagte nur in der Lage, die Kosten für positive Testungen und solcher Testungen zu übernehmen, die im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen stehen würden. Folglich seien Rechnungen, welche positive Testungen enthalten, um die Kosten für negative Testungen zu kürzen. Für weitere Informationen verwies die Beklagte auf ihre Internetseite. Dem stellte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2020 unter Hinweis auf die vorherige Korrespondenz entgegen. Sie habe explizit gefragt, bis wann die BK-Anzeige einzugehen habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um sehr viele Expositionen im beruflichen Umfeld handele, habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass zu einer möglichen nachfolgenden Prüfung die Kontaktlisten nachzuhalten seien, dem man gefolgt sei. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Prüfung dann andauern werde. Ein genauer Zeitpunkt zur Einreichung sei trotz Erfragens nicht angegeben worden. Da die bestehenden Fragen bereits nach dem E-Mail Austausch im gegenseitigen Einvernehmen geklärt worden seien, habe es keine Veranlassung gegeben, die Homepage nochmals nachzuverfolgen. Jedwede Änderung hätte analog einer AGB-Änderung behandelt werden müssen und eine aktive Information der BG zur Folge haben müssen. Die Klägerin hat am 11. Oktober 2022 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 143.662,39 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen Zur Begründung führte sie aus, dass Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bereits in einer frühen Phase der COVID-19 Pandemie versucht habe, über ein umfassendes Screening Sicherheit für die Belegschaft herbeizuführen. Die Infektionsschutzmaßnahmen und das Personalscreening sollten recht einfach gehalten werden, woran die Beklagte auch ein Interesse gehabt habe. Der vor diesem Hintergrund geführte Austausch habe einen Anspruch aus einer individualvertraglichen Abrede zu Gunsten der Klägerin begründet, dessen Inhalt sich aus dem telefonischen Kontakt sowie den ausgetauschten E-Mails ab März 2020 folge. Die Klägerin habe die dort gemachten Vorgaben eingehalten und die Beklagte sei verpflichtet, die geltend gemachte Forderung zu begleichen. Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Streitgegenstände, geordnet nach den Versicherten, mit Beschluss vom 4. September 2024 aufgetrennt. Hinsichtlich der Details wird auf den Beschlussinhalt sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. August 2024 Bezug genommen. Nach der Auftrennung trägt die Klägerin weitergehend vor, während der Tätigkeit d. Zeug. bei der Klägerin habe d. Zeug. unmittelbar Kontakt zu einem bzw. mehreren Patienten, die mit dem Sars-Cov-2 Virus infiziert gewesen seien. Nachdem bei d. Zeug. Erkältungssymptome aufgetreten sind, sei d. Zeug. im Auftrag der Klägerin am 27.04.2020 und 29.04.2020 mittels PCR-Test getestet worden. Die Testergebnisse waren negativ. Die Klägerin erstattete eine BK-Anzeige (vgl. Anlage APK1). Sie stellte der Beklagten die Tests am 21.07.2020 iHv 125,10 EUR in Rechnung (vgl. Anlage AP K2). Die Klägerin führt dann weiter aus, sie bestreite, dass sie Kosten für Reihenuntersuchungen aus Gründen des Arbeitsschutzes gegenüber der Beklagten geltend mache. Diesbezügliche Behauptungen der Beklagten seien ohne Beweise und unsubstantiiert. Die Beklagte habe trotz gerichtlichem Hinweis gemäß Protokoll des Erörterungstermins am 01.08.2024 bisher nicht vorgetragen, welche Ermittlungen sie vorgenommen habe. Eine Einzelfallprüfung erfolgte offensichtlich bis heute nicht. Auch die übrigen Fragen des Gerichts blieben weiterhin unbeantwortet. Im Rahmen des Verhandlungstages am 27.03.2025 habe die Beklagtenvertreterin Frau ... geäußert, man habe schlichtweg keine Lust gehabt die Kartons mit BK-Anzeigen zu prüfen. Nach der E-Mail vom 04.05.2020 sei eine Beweiserleichterung für die Klägerin wegen Beweisvereitelung (durch die Beklagte) anzunehmen. Sie führt weiter aus, ihre Mitarbeiter entsprechend der Anlage K3 in 6 Gruppen eingeteilt zu haben. Deshalb sei es für Beigeladene und Zeugen schwierig nachzuvollziehen, um welche konkreten Tests es gehe. In allen anhängigen Verfahren fordere sie ausschließlich Erstattungen für Testungen der Gruppe 4. Diese Gruppe umfasse Mitarbeiter, die Kontakt zu einer Person (anderer Mitarbeiter oder Patient), die positiv auf COVID-19 getestet wurde und die zum Zeitpunkt des Kontaktes im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine ausreichende persönliche Schutzausrüstung (PSA) trugen, da die Infektion nicht bekannt oder die Schutzausrüstung durchfeuchtet oder verrutscht sei. Alle anderen Testungen seien nach der RVO bzw. mit den Krankenkassen abgerechnet. Das Gericht hat der Klägerin darauf am 09. April 2025 eine Hinweisverfügung erteilt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin vollständig und wahrheitsgemäß über die tatsächlichen Umstände vorzutragen hat. Aufgrund der Ergebnisse der Anhörungen in den bisher verhandelten Parallelverfahren ergäben sich Anhaltspunkte für widersprüchlichen oder falschen Vortrag der Klägerin. So habe ein nicht geringer Anteil der angehörten Beschäftigungen die Behauptungen der Klägerin über ihre Erkrankung zurückgewiesen und im Gegenteil ausgeführt, nicht erkrankt gewesen zu sein. Für die Einordnung der Gruppe 4 sei das angeführte Kriterium der Erkrankung nicht zuordnungsrelevant. Zudem trage die Klägerin mit jeder BK-Anzeige vor, es sei ausreichende Schutzausrüstung getragen worden, wohingegen die Zuordnung zur Gruppe 4 keine ausreichende Schutzausrüstung voraussetze. Der Vortrag nur Versicherte der Gruppe 4 einzuklagen, sei bei Sichtung der vorgelegten Klagebegründungen ebenfalls nicht schlüssig. So sind beispielsweise im Verfahren 3 U 1266/24, 3 U 1232/24, 3 U 1230/24, 3 U 1226/24, 3 U 1250/24 nach eigenen Vortrag Mitarbeitende der Intensivstation, im Verfahren S 3 U 1560/24 Mitarbeitende der Station 2DE betroffen. Diese fallen nach der vorgelegten Gruppierung der Mitarbeiter in die Gruppe 3. Die Behauptung, ausschließlich Versicherte der Gruppe 4 einzuklagen sei nicht korrekt. Das Gericht hat das Erscheinen der Klägerin durch eine instruierte Mitarbeiterin zum Termin am 15. April 2025 angeregt. Im Rahmen des Verhandlungstags hat das Sozialgericht die Ansprechperson der Klägerin, Frau H. und die Prozessbevollmächtigte dazu angehört, wie angesichts der gegenläufigen Schilderung der Anhörungen es zu der Darstellung in der Klagebegründung vom 11. Februar 2025 zu Erkältungssymptomen und Kontakt gekommen ist. Die Bevollmächtigte behauptete dazu, dies sei von ihr aus Listen übernommen worden, die sie ausgeführt habe. Die Ansprechperson H. gab an, die Listen seien von der Hygiene geführt worden mit den Kontakten. Sie habe dies selbst überprüft und Frau B. gegeben. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der 3. Kammer vom 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1260/24 Bezug genommen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden zu dem von der Klägerin verwendeten Text der Berufskrankheitenanzeige führte die Klägervertreterin aus: „Die Formulierungen in den BK-Anzeigen waren alles Textbausteine, wo die Daten abgeändert worden sind. Das ist so abgesprochen worden mit der Beklagtenseite. Dort ist die Zusage erfolgt, dass die Listen ggf. vorgelegt werden könnten.“ Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer am 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1280/24 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 125,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2022 an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass in jedem Einzelfall mitgeteilt worden sei, warum die Kosten für die Testung nicht übernommen werden könnten. Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der geltend gemachten Testungskosten durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe die Beklagte nur die Kosten von Testungen übernommen, wenn ein begründeter Verdacht bestanden habe. Dies sei in dem konkreten Fall abzulehnen, da die vorgetragenen Symptome zu unsubstantiiert vorgetragen seien und dementsprechend bestritten werden. Darüber hinaus spreche gegen einen begründeten Verdacht, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei, dass d. Zeug. einer Infektionsmöglichkeit exponiert gewesen sei. Eine Befugnis der Klägerin, den Verdacht einer BK bei d. Zeug. zu bestätigen, habe aber schon grundsätzlich nicht vorgelegen, da diese Aufgabe der Beklagten obliege. Dementsprechend habe die Klägerin die Testungen als regelmäßige Testungen im Rahmen des Hygiene-Konzeptes oder gemäß der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Dafür habe die Klägerin die Kosten selber zu tragen. Weiterhin habe die Klägerin vorrangige Möglichkeiten zur Begleichung der Testkosten gehabt. Diese ergebe sich aus der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung für 2020 geschlossenen Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung. Eine weitere Ausgleichsmöglichkeit habe der Klägerin gem. § 7 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zugestanden, um die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Es seien keine zu einer COVID Erkrankung passenden Symptome genannt. Es sei nicht glaubhaft, dass Personen über teilweise mehr als einen Monat covid-spezifische Symptomatiken aufgewiesen haben sollten und zur Arbeit erschienen seien. Teilweise seien Testungen mehr als einen Monat lang durchgeführt worden, was weit über die angenommene Inkubationszeit während der Pandemie hinausgehe. Die Umschreibungen der Klägerin wiesen Unregelmäßigkeiten auf. Die Klägerin habe Testungen durchgeführt, um präventiv zu klären, ob ihre Beschäftigten an den Arbeitsplatz gehen könnten. In den Fällen S 51 U 424/24 und S 51 U 430/24 sei glaubhaft bekundet worden, dass sich die Personen gar nicht am Arbeitsplatz aufgehalten hätten, sondern aus dem Urlaub aus einem Risikogebiet gekommen seien. Die Testungen seien tatsächlich wegen Anforderungen des Infektionsschutzes und Arbeitsschutzes erfolgt, was das Gericht zu klären habe. Dies sei nicht durch die Beklagte zu zahlen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 1. August 2024 und die mündlichen Verhandlungen der Parallelverfahren am 15. April 2025 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung d. Zeugen S. Hinsichtlich der Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2025 und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.