Urteil
S 30 U 37/14
SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für eine Vergütungsklage von Arztleistungen nach UV-GOÄ ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. (Rn.44)
2. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.57)
3. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.86)
4. Bei einem im Schnitt zweiwöchigen Einsatz eines Arztes über mehrere Jahre in einer Fremdpraxis handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte. (Rn.95)
5. Eine geplante Materialentfernung ist keine Notfallbehandlung. (Rn.132)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Vergütungsklage von Arztleistungen nach UV-GOÄ ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. (Rn.44) 2. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.57) 3. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.86) 4. Bei einem im Schnitt zweiwöchigen Einsatz eines Arztes über mehrere Jahre in einer Fremdpraxis handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte. (Rn.95) 5. Eine geplante Materialentfernung ist keine Notfallbehandlung. (Rn.132) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Mit dem am 8.5.2017 eingegangenen Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 31.3.2017 als nicht ergangen. Insbesondere ist der Antrag auf mündliche Verhandlung fristgerecht gestellt, da der 7.5.2017 ein Sonntag gewesen ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 führt die Klage zu keinem anderen Ergebnis als der Gerichtsbescheid. Die auf Zahlung der restlichen Vergütung für die ambulant erbrachten Narkoseleistungen gerichtete (echte) Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und zulässig. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, gegenüber dem Kläger über das Bestehen und die Höhe des Vergütungsansprüche wegen der erbrachten ärztlichen Leistungen durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen sind nicht zu beachten. Es war weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSG, Urteil v. 23. Juli 2002, B 3 KR 64/01 R – BSGE 90, 1, 1ff = SozR 3- 2500 § 112 Nr. 3 S 20). Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine offenen Forderungen gegenüber der Beklagten zu. Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch des Klägers ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 28 Abs. 2 SGB VII und § 34 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 62 und § 12 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers) und der Gebührenordnung für Ärzte gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ). Nach diesen Vorschriften kann ein hinzugezogener Arzt für seine den Regeln der ärztlichen Kunst erforderliche und zweckmäßige ärztliche Behandlung für die Heilbehandlung eines Unfallversicherten nach Maßgabe des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers im Rahmen der durch die UV-GOÄ bestimmten Sätze Vergütung verlangen. Der Kläger ist von einem Durchgangsarzt zur Behandlung hinzugezogen worden und damit vergütungsberechtigt nach den Vorschriften der UV-GOÄ. Es handelte sich nicht um eine privatärztliche Wunschbehandlung. Soweit der Kläger ausgeführt hat, er sei auf besonderen Wunsch des Patienten zur Anästhesie von I. nach B. gereist, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts durch die Auswertung der der beigezogenen Verfahren widerlegt. Die Tätigkeit des Klägers in der Praxis G. /R. erfolgte ganz überwiegend an einem Mittwoch. Herr S. hatte seinen wohnortnahen Bezug im Umfeld des operierenden Durchgangsarztes. Er wohnte in Rendsburg und hat sich zum Durchgangsarzt nach B. in die ärztliche Behandlung ergeben. Es ist bereits nicht naheliegend, dass alle Patienten der Praxis G. und R. in den vor dem Sozialgericht Itzehoe anhängig gemachten Verfahren sich wohnortnah zur Behandlung zum Durchgangsarzt begeben haben, um dann den Einsatz von Dr. S. aus I. als Sonderwunsch in B. zu verlangen. Eine Kontaktaufnahme des Versicherten selbst zu Dr. S. ist nach dessen Krankenakte nicht zu belegen. Der Vortrag des Klägers, er sei auf Veranlassung der Mutter des Versicherten nach Rendsburg gefahren, ist ebenfalls nicht belegt. In der Patientenakte findet sich keine Kontaktaufnahmebeleg. Der Versicherte war zudem am Tag des Gesprächs mit Dr. S. am 27.7.2010 zur Röntgenuntersuchung in der Praxis /Rosenthal, wie sich aus der Rechnung der Praxis G. /R. vom 31.1.11 (Bl. 108f. VA) ergibt. Die Überweisung zum Narkosearzt ist am 18.8.2010 ausgestellt worden ist (Rechnung vom 31.1.2011 (Bl. 109 VA)). Der Kammer schien es sehr fernliegend, dass sich der Geschehnisablauf wie von Dr. S. behauptet zugetragen haben kann. Es ist davon auszugehen, dass die geplante Operation bilateral zwischen dem Durchgangsarzt und dem Anästhesisten abgestimmt und der Patient zu dem Termin in die Praxis nach B. bestellt worden ist, wie es in der vorgelegten Bescheinigung vom 20.6.2012 (Bl. 67 d.A.) über die Durchführung des üblichen Behandlungskontaktes zu ersehen ist. Eine Tätigkeit des Klägers auf besonderen Wunsch des Patienten als privatärztliche Leistung unter Aufklärung des damit verbundenen Verzichts auf dem Patienten zustehende gesetzliche Sozialversicherungsleistungen hätte einer Klage gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger den Boden entzogen. Auch wenn der Kläger eine zusätzliche Honorarvereinbarung vorgelegt hat, hinderte dies im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nicht, weil die Honorarvereinbarung nichtig gewesen ist (dazu weiter unten). Die Vergütung des Klägers richtet sich deshalb weiterhin nach den Regeln des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger im Rahmen der durch die UV-GOÄ bestimmten Sätze. Das Gericht teilt hierbei nicht die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, mit der vorliegenden Klage würde aus der Rechnung vom 25.10.2010 lediglich eine Entscheidung über die einzeln aufgeführte Streitpositionen beantragt. Grundlage der Vergütungsklage sind die mit der Rechnung vom 25.10.2010 geltend gemachten Leistungen. Diese Rechnung setzt sich aus 33 Gebührenziffern und 4 Auslagenpositionen zusammen. Die Beklagte hat auf die Gesamtrechnung von 667,44 Euro einen Teilbetrag von 441,62 Euro beglichen. Die Differenz zum Gesamtbetrag beträgt 225,82 Euro. Diese Summe setzt sich aus den in der Klageschrift genannten Gebührenziffern zusammen. Die Beklagte hatte jedoch gegen die Rechnung mit Schreiben vom 2.11.2010 Einwände erhoben (Bl.31 d.A.), mit Schreiben vom 13.12.2010 Kürzungsgründe dargelegt und lediglich auf das Schreiben der Abrechnungsstelle des Klägers vom 20.12.2010 (Bl. 34 d.A.) den Betrag gezahlt, der sich aus ihrer Sicht als unstrittig dargestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie nicht über die Behandlungsunterlagen und hat auf die korrekte Abrechnung und zutreffende Angaben des Klägers vertraut. In der mündlichen Verhandlung hat die Erläuterung der Beklagten berücksichtigt, dass eine Nichtzahlung auch angesichts des Umstandes erfolgte, dass noch keine nach Auffassung der Beklagtenseite ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt ist. Die Zahlung eines Teilbetrages auf das Schreiben vom 20.12.2010 erfolgte damit allein, um eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und weitere Zahlungen nicht zu leisten, nachdem die nach Einschätzung der Beklagten unberechtigt geltend gemachten Positionen nicht weiter belegt worden sind (Schreiben vom 13.12.2010). Der Kläger kann deshalb der Beklagten nicht den Rechtsgedanken aus § 814 BGB entgegenhalten. § 814 BGB regelt, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurück gefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld erfordert die positive Kenntnis des Leistenden zum Zwecke der Erfüllung einer nicht bestehenden oder einer dauerhaften Einrede bestehenden Schuld (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage § 814 BGB Rn. 3f mwN). Nicht ausreichend ist ein „Kennen müssen“, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nimmt der Leistende aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums an, zur Leistung verpflichtet zu sein scheidet die Anwendung des § 814 BGB regelmäßig aus (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage § 814 BGB Rn. 3f mwN). Dem schließt sich die Kammer an. Die Beklagte hatte keine positive Kenntnis ihrer Nichtschuld, soweit sie eine Teilzahlung erbracht hat. Die Zahlung der Beklagten liegt zwar eine Rechnungsbeanstandung zu Grunde. Aufgrund der Einwände war es der Beklagten aber nicht möglich, abschließend abzuschätzen, ob die in Rechnung gestellten Positionen aus bislang nicht berücksichtigten Gründen berechtigt sein könnten und dies auch auf den Rechnungsgesamtbetrag Auswirkungen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Unfallversicherungsträger die Rechnung ungeachtet der Leistungsberechtigung bezahlen wollte, insbesondere ob die Angaben des Kläger sachlich zutreffend sind. Ist der Rechts- oder Tatsachenirrtum zudem durch das Verhalten des Rechnungsstellers mit veranlasst, steht seiner Berufung auf § 814 BGB auch der Einwand treuwidrigen oder arglistigen Verhaltens entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Rechnung des Klägers nicht in vollem Umfang begründet. Er ist in Folge der Zahlung der Beklagten für die Leistungen bereits überzahlt. Weitere Zahlungsansprüche stehen ihm nicht zu. Der Kläger hat teilweise medizinisch nicht erforderliche Leistungen in Rechnung gestellt. Teilweise sind Leistungen in Rechnung gestellt worden, deren Erbringung nicht zu belegen war. Ferner sind zu Unrecht Besuchsgebühren und Reiseentschädigung abgerechnet worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Sch. zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch so nicht zusteht. Das Gericht schließt sich nach eingehender Beratung dem ausführlichen Gutachten von Prof. Sch. an. Die Einwände des Klägers haben auch nach der ergänzenden Stellungnahme keine andere Beurteilung ergeben. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Prof. Sch. kommt unter Berücksichtigung der Kommentarliteratur zu einer nachvollziehbaren Einordnung, die die Kammer teilt. Medizinische Leistungen: Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 11 über 3,09 Euro ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom Kläger am 18.8.2010 entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und gebührenrechtlich korrekt abgerechnet worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.5.16 ein sofortiges Anerkenntnis dieser Leistungsposition erklärt. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat der Kläger die UV-GOÄ Nr. 11 am 25.8.2010 grundsätzlich ebenfalls den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend zweckmäßig und gebührenrechtlich korrekt erfüllt. Aufgrund des Umstandes, dass Dr. S. die Leistung für das Entlassungsgespräch aus dem Aufwachraum nicht durch die Zeitabgabe von den weiteren ärztlichen Leistungen am gleichen Behandlungstag/ im gleichen zeitlichen Rahmen abgegrenzt hat, so dass die Forderung der UV-GOÄ „nur berechenbar als alleinige Leistung“ hier nicht nachvollziehbar ist, ist diese Rechnungsposition nicht abrechenbar. Die von der Beklagten im Schreiben vom 2.11.2010 und 13.12.2010 erhobenen Einwände betreffend diese Ziffer erweisen sich nach den Erläuterungen von Prof. Sch. als Fehlinterpretation, da sie auf mehrere Tage bezogen sind. Im Ergebnis ist der Einwand richtig, aber aus einem anderen Grund, als die Beklagte im Schreiben vom 2.11.2010 gemeint hatte. Zutreffenderweise war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Beratung nach Ziff. 11 über 3,09 Euro nur einmal zu vergüten, da nur einmal eine alleinige Leistung belegt worden ist. Nachdem die Beklagte die Gebührenziffer Nr. 11 einmal ausgeglichen hat (Schriftsatz vom 25.5.2016, Bl. 131 d.A.), kann der Kläger keine weitere Zahlung in dieser Höhe verlangen. Ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hindert die Durchsetzung der Forderung (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12. Januar 2010, B 2 U 28/08 R Rn. 9). Soweit die Beklagte die einmal gezahlte Gebührenziffer für ein konkretes Datum gezahlt haben sollte (Gebührenziffer Nr. 11 für den 25.8. zu Unrecht gezahlt, für den 18.8. aber nicht gezahlt) müsste der Kläger die begehrte Leistung Zug um Zug zurückgewähren. Damit besteht für die begehrte Leistung auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat damit erhalten, was ihm zusteht. Wegegeld, Besuchsgebühr, Reisekosten Der Kläger kann kein Wegegeld keine Besuchsgebühr und keine Reisekosten (50n, 86,88 UVGOÄ) von der Beklagten verlangen. Die Leistungen für das Aufsuchen der Praxis G. /R. in B. sind nicht nach der UV-GOÄ zu vergüten. Dem Kläger steht zur Überzeugung des Gerichts weder eine Besuchsgebühr, noch Reisekostenentschädigung zu. Der Kläger hat sich die Argumentation des Berufsgerichts für Heilberufe zur Durchsetzung seiner Rechtsauffassung in den unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem SG Itzehoe zu Eigen gemacht (Schriftsatz vom 16.6.2015, Bl. 56f.), ohne das Gericht darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung keinen Bestand gehabt hat. Das für den Kläger positive Ergebnis im Berufungsverfahren beruhte darauf, dass dem Kläger eine nicht schuldhafte Zuwiderhandlung zugute gehalten worden ist (Berufsgerichtshof für Heilberufe, Urteil vom 16.3.2016, 30 LB 2/15 BG II). Der Berufsgerichtshof führte dazu aus: „In Bezug auf die Abrechnung von Reiseentschädigungen nach § 9 GOÄ liegt eine nicht korrekte Abrechnung des Beschuldigten vor (2.1); in Bezug auf die Abrechnung einer Gebühr nach Nr. B III. 34 GOÄ ist dies nicht festzustellen (2.2). 32 2.1 Eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 1 GOÄ kann der Arzt für „Besuche“ über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen der Praxisstelle des Arztes und der Besuchsstelle fordern. 33 Ein „Besuch“ liegt vor, wenn der Arzt einen Patienten an einem Ort aufsucht, an dem der Arzt üblicherweise seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt (Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar (Lbl.), Stand Frühjahr 2012, § 7 GOÄ Rn. 2). Im Fall des Beschuldigten könnte danach die Behandlung der Patientinnen X und Y in B. als „Besuch“ angesehen werden, denn seine Praxis („ambulantes OP-Zentrum“) befindet sich im ca. 53 km entfernten A-Stadt. Dort ist er regelmäßig tätig. Die Annahme, dass er - zugleich - auch in der Praxis des dort behandelnden Arztes (Dr. …) in B „üblicherweise“ tätig sei, wird durch dessen Äußerung widerlegt, wonach der Beschuldigte dort zu unterschiedlichen Zeitpunkten und jeweils auf Anforderung tätig werde. 34 Der GOÄ ist indessen zu entnehmen, dass ein „Besuch“ nur vorliegt, wenn sich der Arzt zum Patienten begibt, also im Allgemeinen dorthin, wo der Patient lebt. Nach der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen – werden der Besuch „eines Patienten“ in einer Pflegestation (Nr. 48) bzw. das „Aufsuchen“ eines Patienten (Nr. 52) vergütet. Davon gehen die §§ 7 ff. GOÄ ersichtlich aus, indem sie einen „Besuch“ nur annehmen, wenn der Arzt den Patienten in dessen häuslichen Lebensbereich oder - bei einem Notfall - am Notfallort aufsucht. Das wird aus der Berechnung der Entfernung zur „Besuchsstelle“ deutlich, die dem häuslichen Lebensbereich (ersatzweise: dem Notfallort) entspricht. Dem entsprechend stellt die (gem. § 9 Abs. 3 GOÄ auch für die Reiseentschädigung anwendbare) Vorschrift in § 8 Abs. 3 GOÄ über die nur einmalige und anteilige Berechnung der Entschädigung auf Besuche „in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim“ ab; hätte der Gesetzgeber auch Reiseaufwendungen für Tätigkeiten in anderen Praxen erfassen wollen, wäre die Einschränkung in § 8 Abs. 3 GOÄ nicht verständlich. 35 Ein „Besuch“ des Patienten im Sinne der GOÄ liegt dem entsprechend nicht vor, wenn die ärztliche Tätigkeit an einem Ort erbracht wird, zu dem sich (auch) der Patient erst begeben muss. 36 Das ist der Fall, wenn die Leistung in der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arztes erbracht wird (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4), ebenso, wenn die Leistungserbringung in ausgegliederten Praxisteilen, in einer Zweitpraxis oder als sog. Belegarzt oder im Rahmen eines MVZ (§ 95 Abs. 1a SGB V) erfolgt. 37 Das Gleiche - kein „Besuch“ - gilt aber auch dann, wenn ein Arzt ohne Veranlassung durch den Patienten zur Behandlung in einer anderen Praxis hinzugezogen wird, weil er dort mit einem anderen Arzt - einem Chirurgen - zusammenarbeitet und die erforderliche Leistung nur in Zusammenarbeit mit diesem erbringen kann. Das trifft für die Tätigkeit eines Anästhesisten im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff zu. Eine solche Anästhesie kann in den eigenen Praxisräumen des Anästhesisten nicht erbracht werden. In diesem Fall ist der „übliche“ Ort der beruflichen Tätigkeit des Anästhesisten der Ort, wo dessen Leistung erbracht wird, also der Ort der „auswärtigen“, anderen Praxis (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.12.1990, 12 A 78/88, MedR 1991, 218 sowie AG Aachen, Urt. v. 21.10.1994, 4 C 412/94, openJur 2012, 74466, Rn. 16; vgl. auch Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 46 [16.11.2007], Seite A-3212; Hermanns/Filler/Rosch (Hg.), Gebührenordnung für Ärzte, 2011, Erl. zu Nr. 50 GOÄ). Auf die Frage, ob die Anästhesieleistung nur auf einzelne „Anforderung“ oder „regelmäßig“ in der Praxis eines anderen Arztes oder einem Krankenhaus oder einer anderen zugelassenen Behandlungseinrichtung erbracht wird, kommt es in diesen Fällen nicht an, da der Anästhesist nicht den Patienten aufsucht, sondern einen Ort, an dem er die erforderliche Leistung nur erbringen kann. Die Anästhesieleistung wäre ohne die gleichzeitig stattfindende chirurgische Leistung sinnlos. Der Anästhesist erweitert auf diese Weise den Kreis seiner Behandlungsfälle auf Patienten, die er von seiner eigenen Praxis von vornherein nicht erreichen könnte; so gesehen, dient der Weg von seiner Praxis zu derjenigen eines anderen Arztes (Chirurgen) gleichsam der Akquise zusätzlicher Patienten. Dafür kann nach den gebührenrechtlichen Vorschriften keine (zusätzliche Wege-)Entschädigung beansprucht werden. 38 Anzumerken ist, dass auch im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ein abrechnungsfähiger - „Besuch“ in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben ist. Sucht ein Anästhesist die Praxis eines anderen Arztes auf, um dort Leistungen zu erbringen, gilt der Tätigkeitsort als „Nebenbetriebsstätte“ (§ 15a Abs. 2 S. 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte [BMV-Ä]). Das Aufsuchen einer anderen Praxis zur Mitwirkung an der dortigen Leistungserbringung stellt keinen Besuch dar und kann weder über Nr. 05230 noch - im Sinne einer Wegepauschale - über die Nr. 1.4 (2.) des Teils II (i. V. m. Nr.’n 01410 ff.) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM; EBM 2000plus) abgerechnet werden (LSG Chemnitz, Urt. v. 19.05.2010, L 1 KA 14/09, NZS 2011, 154/157 [Rn. 15], LSG Essen, Urt. v. 15.12.2010, L 11 KA 65/07, Juris [Rn. 38]).“ 39 Tatbestandlich liegt damit kein „Besuch“ i. S. d. §§ 7, 9 Abs. 1 GOÄ vor. Die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 3 GOÄ i. V. m. einer „analogen“ Anwendung des § 8 Abs. 3 GOÄ insgesamt nur einmal und nur anteilig in Ansatz gebracht werden kann, ist folglich nicht entscheidungserheblich. 40 2.2 Die Abrechnung der Gebühr nach Nr. B.III. 34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der einleitenden Kammer ist eine „offensichtliche Missachtung“ der dieser Gebührenziffer zu entnehmenden Leistungslegende nicht feststellbar. 41 Die Annahme, dass der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen der Nr. 34 GOÄ in den konkreten Fällen nicht erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Prüfung, da die Klage bzw. der Vorwurf einer Berufspflichtverletzung auf eine solche Annahme nicht gestützt wird. Weder wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass keine Erörterung oder Beratung stattgefunden hat, noch werden (auch nur) Ansatzpunkte dafür benannt, dass in den Fällen der beiden Patientinnen kein spezieller Erörterungs- oder Beratungsbedarf gegeben war. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und - insbesondere - den (unwidersprochen gebliebenen) Einlassungen des Beschuldigten ist nicht abzuleiten, dass der Beschuldigte auf den „Grundtatbestand“ im GOÄ-Gebührenverzeichnis B.I. Nr. 3 („eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung… mindestens 10 Minuten“) beschränkt war. Wenn er, wie angegeben, beide Patientinnen intensiv und mehr als 20 Minuten lang im Hinblick auf besondere gesundheitliche bzw. konstitutionelle Indikationen beraten hat (bzgl. der Patientin X: schwierige Lagerung wegen Tumor am Rücken, schlechte Blutsauerstoffwerte, mögliche lebensbedrohliche Komplikationen; Patientin Y: schwere Adipositas, Hypertonie, Diabetes Mellitus, ausführliche Anamnese), kommt eine Abrechnung nach Nr. B.III.34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - in Betracht. Dabei kommt es - entgegen der im Schriftsatz der Ärztekammer vom 11.11.2015 (Seite 5) gestellten Frage im Zusammenhang mit der Nr. B.III.34 GOÄ - nicht auf die weitergehende (fernliegende) Frage an, ob durch die operationsbegleitende Narkose eine lebensbedrohlichen Erkrankung behandelt wird. Maßgeblich sind vielmehr die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, die mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung im Zusammenhang stehen, einschließlich Beratung. Die Leistungslegende erfasst im Falle einer Erörterung bzw. Beratung über eine operationsbegleitende Narkose nicht die Behandlung der Erkrankung, sondern die Risiken der Narkose in Relation zur Indikation, die die Operationsleistung begründet. 42 Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung, dies auch insoweit, dass es in Ermangelung einer entsprechenden Substantiierung durch die einleitende Kammer nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung ist, von Amts wegen das Vorliegen erheblicher oder (gar) lebensbedrohlicher Risiken im Zusammenhang mit der bevorstehenden Anästhesie zu überprüfen. Derartigen, im Tatsächlichen liegende Zweifelsfragen ist zuvörderst durch entsprechende Ermittlungen der einleitenden Kammer abzuhelfen; fehlt es daran, kann im gerichtlichen Verfahren insoweit kein berufsrechtswidriger Abrechnungsfehler festgestellt werden. 43 3. Liegt danach - (nur) in Bezug auf die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) - eine fehlerhafte Abrechnung vor, so folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass diese als Berufsrechtsverstoß zu ahnden ist. Die nach § 12 Abs. 1 BO geltende Pflicht zur Abrechnung (nur) „angemessener“ Honorarforderungen ist nicht bereits bei jedem Abrechnungsfehler verletzt, sondern erst dann, wenn dieser Fehler aus einer nachlässigen Handhabung der GOÄ-Bestimmungen hervorgeht und geeignet ist, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient oder das Ansehen des Arztberufs zu gefährden, weil sie - wie es die einleitende Kammer es formuliert hat - eine „Honorarmehrungsabsicht“ zum Ausdruck bringt. Eine berufsrechtliche Sanktion ist - insbesondere - veranlasst, wenn das inkriminierte Abrechnungsverhalten nicht dem Standard entspricht, der nach der GOÄ und deren Anwendungspraxis in der Ärzteschaft allgemein gilt oder erwartet werden kann. Soweit die Anwendung der GOÄ-Bestimmungen zu rechtlichen Zweifelsfragen führt, kann einem Arzt eine Abrechnung nur dann vorgeworfen werden, wenn sie einer gefestigten, auch durch die Rechtsprechung geklärten Abrechnungspraxis widerspricht. Berufsrechtliche Sanktionen bleiben, wenn es um solche Zweifelsfragen geht, ein letztes Mittel und auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, in denen klar ist, dass andere Berufsangehörige in einer vergleichbaren Situation in ihrer großen Mehrheit anders gehandelt hätten. Die Klärung honorarrechtlicher Ansprüche ist vorrangig dem Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Kostenträger (gesetzliche Versicherung oder Privatpatient) zuzuweisen. 44 Im Hinblick auf diese Überlegungen ist dem Beschuldigten die - objektiv fehlerhafte - Abrechnung einer Reiseentschädigung nicht vorwerfbar. Der Beschuldigte konnte zwar erkennen, dass die für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung maßgebliche Rechtsprechung (LSG Chemnitz, a.a.O., LSG Essen a.a.O.) die Berücksichtigung von Wegepauschalen bei der Honorarabrechnung ablehnt, er konnte aber nicht ohne Weiteres erkennen, dass für den Bereich der privatärztlichen Versorgung im Ergebnis das Gleiche gilt (s. o. 2.1). Auch wenn man im Rahmen einer (hohen) Sorgfaltspflicht von dem Beschuldigten verlangen wollte, sich für diesen Bereich rechtlich „kundig“ zu machen, wäre er nicht zu eindeutigen Schlussfolgerungen gekommen: Er hätte erfahren können, dass die Bundesärztekammer den Ansatz von Reiseentschädigung für die Fallkonstellation einer „gewissen Regelmäßigkeit“ der Tätigkeit eines Anästhesisten in anderen Praxen ablehnt, wobei unklar ist, was darunter genau zu verstehen sein soll (vgl. Pieritz, a.a.O). In der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - die Frage, ob (überhaupt) ein „Besuch“ i. S. d. §§ 7 ff. GOÄ vorliegt, wenn der Anästhesist nicht den Patienten, sondern eine andere Praxis aufsucht, um dort an einer chirurgischen Behandlung mitzuwirken, nicht behandelt; es geht vielmehr um die Fragen, ob und ggf. ab welcher Einsatzhäufigkeit angenommen werden soll, dass die andere Praxis ein Ort ist, an dem der Anästhesist seiner Tätigkeit „üblicherweise“ nachgeht (vgl. Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4) und ob eine anteilige Berechnung vorzunehmen ist, wenn mehrere Patienten in einer anderen Praxis „besucht“ werden (vgl. dazu [bejahend] Hermanns/Filler/Roscher, GOÄ, Kommentar, 2011, § 8, S. 70; Hach, Fachkommentar GOÄ und EBM für Anästhesisten, 1995, Kap. 5.B S. 18 {mit dem Zusatz, dass Kassenpatienten dabei außer Betracht bleiben sollen}; [verneinend] Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur GOÄ, 2015, § 8 GOÄ Rn. 4), wobei die Frage, ob § 9 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 GOÄ analog oder entsprechend auf den - nach dem Wortlaut („häusliche Gemeinschaft“, „Heim“) nicht erfassten Fall einer Behandlung in einer anderen Praxis angewandt werden kann, nicht behandelt wird. 45 Soweit (wie oben - 2.1- ausgeführt) aus den Entscheidungen des OVG Münster bzw. des AG Aachen (a.a.O.) abzuleiten ist, dass in Fällen der vorliegenden Art keine Reiseentschädigung verlangt werden darf, war dies dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres zugänglich; die Entscheidungen sind zwar in einem Kommentar (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., Rn. 4) bzw. in der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt (Heft 46/2007, S. A 3212) angegeben worden, doch hat - insbesondere die Bundesärztekammer daraus keine klare Beratung für die Ärzteschaft abgeleitet. 46 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten vorgeworfen werden, weil er in den beiden Behandlungsfällen in B überhaupt eine Reiseentschädigung geltend gemacht hat; dies war nach der veröffentlichten Meinung der Bundesärztekammer nicht von vornherein unvertretbar. Das Gleiche gilt für die fehlende anteilige Aufteilung im Sinne von § 8 Abs. 3 GOÄ; hier ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich jedenfalls einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Hach, a.a.O.) angeschlossen hat. Insoweit kommt hinzu, dass der Ansicht der einleitenden Kammer, § 8 Abs. 3 GOÄ sei - über seinen Wortlaut hinaus - auch für Fälle der vorliegenden Art. („klarstellend“) anzuwenden, im vorliegenden - berufsrechtlichen - Zusammenhang einer Ausdehnung der Vorschrift zu Lasten des Beschuldigten gleichkäme. Bei einer Sanktion ist dies nicht zulässig, denn der Beschuldigte hat für eine solche zumal rechtlich nicht gesicherte - Auslegung des § 8 Abs. 3 GOÄ berufsrechtlich nicht einzustehen. 47 Ein schuldhafter Verstoß des Beschuldigten ist nach alledem nicht festzustellen. Er musste zur Zeit der beiden Abrechnungen noch nicht „klüger“ sein, als er es nunmehr, nach Klärung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren sein kann.“ (Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, Urteil vom 16. März 2016 – 30 LB 2/15 BG II –, juris Rn. 32ff.). Die Kammer schließt sich nach eingehender Beratung dieser Einschätzung des Berufsgerichtshofs an. Die genannten Erwägungen sind auf die Abrechnung von Besuchsgebühr und Wegegeld nach der UV-GOÄ zu übertragen. Der Kläger ist mit Verfügung vom 15.9.2015 im Parallelverfahren S 30 U 45/13 (dort Bl. 207 d.A.) auf die maßgeblichen Punkte der rechtlichen Bewertung hingewiesen worden, insbesondere, dass es zweifelhaft ist, ob der Arzt zum Patienten gekommen ist. Abweichend von der Begründung des Berufsgerichtshofs sieht die Kammer bei der Tätigkeit des Klägers in der Praxis G. /R. eine Tätigkeit an einem regelmäßigen und damit üblichen Arbeitsplatz. Die vorgelegte Bestätigung der Praxis G. und R. vom 20.6.2012, wonach eine patientenspezifische und nicht regelmäßige Tätigkeit zu abgesprochenen Besuchsterminen erfolgt, ist eine einseitig wertende Ausführung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Beiziehung der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. im Verfahren Sozialgericht Itzehoe, S 9 U 100/13 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bestätigung den tatsächlichen Umfang der als patientenspezifisch und „nicht regelmäßig“ bezeichneten Tätigkeit zugunsten des Klägers sehr einseitig ausdehnt. Der Kläger hat keine konkrete Tätigkeitszahl vorgetragen und seine Tätigkeit in B. mit in der Verhandlung der 9. Kammer, S 9 U 100/13 auf 30Mal im Jahr beziffert (beigezogenes Protokoll Bl. 167ff. d.A). Diese Zahl entspricht bereits einem im Schnitt 2-wöchigen Einsatz in Büdelsdorf. Sie ist mit der je nach Operationsaufkommenden zwischen 4 bis 10-maligen monatlichen Tätigkeit (Bestätigung vom 18.12.2012) bei Zwischenzeiträumen in Vereinbarung zu bringen. Dies belegt in Zusammenhang mit der Behandlungsaufstellung von Tätigkeiten des Klägers in der Praxis G. /R. eine jahrelange durchgehende geschäftliche Zusammenarbeit der Kollegen. Aufgrund der durchgehenden geschäftlichen Zusammenarbeit liegt auch eine übliche Tätigkeit in der Praxis G. /R. vor. Sie wird durch den Einsatz des Klägers als einziger Anästhesist in der Praxis (außer Urlaubs- und außergewöhnliche Gegebenheiten) bestätigt. Bestätigt wird dies weiter durch die von Dr. R. aufgelisteten Tätigkeitstage in B. im Zeitraum 2010 bis 2016 (S 9 U 100/13, 14.2.2017). Die Kammer ist aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. von dem Umfang der Tätigkeit des Klägers in seiner Praxis überzeugt. Einer unmittelbaren Vernehmung durch die Kammer bedurfte es dazu nicht. Bei den Behandlungsterminen handelt es sich um in Abrechnungen und Behandlungsakten dokumentierte Daten. Für die Überzeugungsbildung der Kammer hat es keiner persönlichen Anhörung von Dr. R. bedurft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl in seiner Anhörung vor dem Sozialgericht Itzehoe zu dem Ausmaß seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Praxis G. /R. (S 9 U 100/13) als auch durch die schriftliche Darstellung des Umfangs seiner Tätigkeit gegenüber dem erkennenden Gericht die Unwahrheit mitgeteilt hat. So ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz der Darstellung des Klägers von 30 Einsätzen pro Jahr in der Praxis in B. zu den Angaben von Dr.. . Danach hat der Kläger im Jahr 2010 an 48 Tagen dort gearbeitet. Dies entspricht mit einem 4-wöchigen Urlaub einem regelmäßig wöchentlichen Einsatz. Im Jahr 2011 hat der Kläger an 54 Tagen regelmäßig in der Praxis G. und R. Narkosen betreut, im Jahr 2012 sind es 78 Einsatztage gewesen und im Jahr 2013 84 Einsatztage. Im Jahr 2014 war der Kläger 90 mal in B. tätig, im Jahr 2015 82mal. Bereits die vor dem Sozialgericht Itzehoe geführten Verfahren des Klägers belegen, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Kläger an einzelnen von Dr. R. bekundeten weiteren Terminen tatsächlich nicht vor Ort gewesen sein will, eine regelmäßige Tätigkeit. Das Bestreiten des Klägers einzelner von Dr. R. bekundeter Terminstage ist unbeachtlich und ändert an diesem Gesamtbild nichts. Der Kläger muss wissen, an welchen konkreten Tagen er in B. tätig gewesen ist. Einfaches Bestreiten genügt der prozessualen Mitwirkungslast des Klägers nicht. Die Kammer kann unterstellen, dass der Kläger am 22.5.2014 nach Berlin gefahren ist. Dies spricht nicht für die Unrichtigkeit für die Angaben von Dr. R. , der keinen ganztägigen Einsatz behauptet hat. Auch wenn der Kläger am 22.10.14 in der Nähe von Tunis gewesen sein will, ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungen der Beklagten aus dem Verfahren S 30 U 45/13, den übrigen geführten Gerichtsverfahren des Klägers mit Tätigkeit in B. sowie der Aufstellung von Dr. R. und nicht zuletzt aus den Angaben des Klägers in der Verhandlung der 9. Kammer selbst in rechtlicher Hinsicht eine verstetigte Zusammenarbeit zwischen ihm und der Praxis G. /R. , die dazu führt, dass der Kläger üblicherweise in nicht nur gelegentlicher Tätigkeit als Anästhesist in dieser Praxis Leistungen erbringt. Der Kläger hat sich nicht zu dem Patienten begeben. Die Kammer legt nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen zugrunde, dass der Kläger regelmäßig in der Praxis G. /R. in Absprache mit den dort tätigen Operateuren tätig geworden ist und zwar um dort überhaupt die Durchführung von Operationen unter Narkose zu ermöglichen. Die Argumentation des Klägers, er sehe sich im Vergleich zu den operativ tätigen Ärzten benachteiligt, überzeugt nicht. Für diese gelten dieselben Anforderungen wie beim ihm. Es erfolgen keine Abstufungen zwischen Funktionsärzten und „richtigen“ Ärzten, wie der Kläger zu sehen meint (Schriftsatz vom 17.8.2015 S. 3). Diese Abstufung hat keinen Anhaltspunkt am Gesetz und im Übrigen auch nicht im Vertrag. Maßgeblich allein ist, ob die vereinbarten Qualifikationsanforderungen mit den verbundenen Klassifizierungen (Durchgangsarzt/H-Arzt, Handchirurg, Augen- und HNO-Ärzte, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Vertrag UV-GOÄ) erfüllt sind und die vorgesehenen Heilbehandlungswege (§ 10, § 11 Vertrag UV-GOÄ) eingehalten werden. Das Beispiel eines Hausarztes, der einen Palliativpatienten zu Hause aufsucht ist bereits kein vergleichbarer Sachverhalt. Dort begibt sich der Arzt, gern auch der Anästhesist (Schriftsatz vom 17.8.2015 S. 2), zum Patienten nach Haus. Der Transportaufwand des Klägers ist für die Berechtigung der begehrten UV-GOÄ Leistungen unmaßgeblich. Einen Sonderwunsch der Patienten, Dr. S. zur Anästhesie nach B. zu bestellen, ist auch im konkreten Einzelfall aus der dokumentierten Patientenakte nicht zu belegen. Die Patienten sind zu den abgestimmten Terminen in die Praxis des Operateurs gekommen, wo sie Dr. S. vorgefunden haben und mit ihm die Vorbesprechung und dann die Leistungen entgegengenommen haben. Dem entspricht, dass der Kläger selbst für den Hergang im Verfahren S 30 U 45/13 geschildert hat, dass die Koordination seiner Teilnahme durch Dr. R. erfolgt ist (Schriftsatz 10.11.15 B. 217 d.A.). Auch Dr. R. bestätigte am 20.6.2012, das Besuchstermine mit Dr. S. zuvor abgesprochen werden. Das Gericht glaubt dem Kläger die Darstellung nicht, er habe sich auf Veranlassung der Mutter des minderjährigen Patienten nach Rendsburg begeben (SS vom 2.11.15, 98 d.A.). Der behandelte Patient ist am 17.6.2010 im Kreiskrankenhaus Rendsburg operiert worden. Die nachgehende Betreuung erfolgte durch die Praxis G. /R. , wie sich aus der Honorarrechnung vom 31.1.2011 (Bl. 108 VA) ergibt. Aus dieser Abrechnung ist zu ersehen, dass sich der Patient am 27.7.2010 zur Röntgenuntersuchung in der Praxis befunden hat. Der Abrechnung ist ebenfalls zu ersehen, dass die Überweisung zum Narkosearzt erst am 18.8.2010 gefertigt worden ist. Auffallend ist weiter, dass das Formular Blatt 100 der Akte zwar die Unterschrift des Klägers und die der Sorgeberechtigten trägt, Dr. S. aber am 27.7.2010 nach der schriftlichen Aussage von Dr. R. an diesem Tag nicht in der Praxis gewesen ist. Dazu passt, dass der eingesetzte Ort und das Datum eine andere Handschrift zeigen, als die auf dem Dokument ersichtlichen Unterschriften. Aus dem Zusammentreten des Behandlungstermins am 27.7.2010, der Unterschrift vom 27.7.2010 und der Mitteilung, das die Materialentfernung bereits auf den 25.8., 13.30 Uhr terminiert gewesen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine besondere Wunschbehandlung durch Dr. S. , sondern die durch die Praxis G. /R. veranlasste Hinzuziehung maßgeblich gewesen ist. Es handelte sich nicht um einen Notfall, der die Anreise des Klägers nach B. veranlasst hat. Die vorherige Planung des Eingriffs ist mit der Annahme eines Notfalls nicht in Vereinbarung zu bringen. Der Kläger kann auch aus der privatrechtlichen Vergütungsvereinbarung keine Ansprüche gegen die Beklagte ableiten. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten erhalten die zu erbringende Behandlung grundsätzlich umfassend ohne an diese gerichtete zusätzliche Zahlungsverlangen. Eine trotzdem mit dem Versicherten getroffene Vereinbarung über Honorarzahlungen über die Unfallversicherungsleistung ist regelmäßig nichtig. Sie weicht zum Nachteil des Versicherten vom Prinzip kostenfreier Sach- und Dienstleistung ab, § 31, 32 SGB 1. Nach dem bis zum 30. April 2001 gültige Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger enthielt in Leitnummer 17 noch eine Bestimmung, welchen Honoraranspruch der Arzt hat, wenn er den Unfallverletzten auf dessen Wunsch hin privat behandelt. Diese Regelung besteht nach nunmehr 15 Jahren nicht mehr. Schließt der Unfallversicherte in Kenntnis des bestehenden Unfallversicherungsschutzes aus der gesetzlichen Unfallversicherung und unter Belehrung auf die Folgen des Abschlusses eines privatärztlichen Heilbehandlungsvertrags als Verzicht auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen eine privatärztliche Behandlungsvereinbarung, ist ein Vergütungsanspruchs des privatärztlich behandelnden Arztes nicht ausgeschlossen. So liegt es hier aber nicht. Der Kläger wies die Versicherten nicht auf die Leistungsfreiheit hin. In der Honorarvereinbarung vom 27.07.2010 (Bl. 100 d.A.) vermittelt er den Versicherten den unzutreffenden Eindruck, auch gesetzlich (Kranken- wie Unfall-) Versicherte hätten Besuchs- und Wegegeld für ihnen als Sachleistung zustehende Narkoseleistungen (Honorarvereinbarung Satz 1) zu erbringen. Indem der Kläger dies den Patienten mit der Vereinbarung vorgibt, täuscht er sie über die tatsächliche Rechtslage. Der Kläger wusste, dass es sich um eine Behandlung handelte, die in den Leistungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Auch im parallelen Verfahren S 30 U 51/14 und im Verfahren S 30 U 45/13 hat der Kläger Honorarvereinbarungen mit gesetzlich krankenversicherten Patienten vorgelegt. Der leistungsgerichtete, gebührengenerierende Zweck dieser Vereinbarung drängt sich auf. Das Gericht hält die vom Kläger in der Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe S 9 U 100/13 vorgebrachte Erklärung, er verfahre ausschließlich bei Privatpatienten so, dass er sie auf die anfallenden zu übernehmenden Gebühren hinweise, für eine nachweislich falsche Schutzbehauptung. Im vorliegenden Fall, wie auch in den Parallelfällen, wusste der Kläger um die gesetzlichen Leistungsträger, nämlich in diesem Fall die Beklagte. Diese Angabe hat er handschriftlich auf dem Anästhesieprotokoll ergänzt (89 d.A.). Dass die Operation zulasten des gesetzlichen Unfallträgers zu erbringen war und damit auch die Anästhesie, ist in der Klagebegründung ausgeführt. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung umfasst nicht den restlichen Behandlungsvertrag. Anstelle der Honorarvereinbarung kommen in solchen Situationen keine gesetzlichen Ansprüche, insbesondere keine Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Deren Anerkennung würde die gesetzliche Regelung des Naturalleistungsprinzips unterlaufen (vgl. BSG, Urt. vom 18.7.2006, B 1 KR 9/05 R; LSG Saarland, Urt. vom 22.6.2011, L 2 KR 1/11). Ansprüche hieraus stehen dem Kläger danach nicht zu. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehen dem Kläger die Vergütungen der Nrn. 86, 88 und 50a am 18.8.10 und 25.8.2010 nicht zu. Gleiches gilt für die zweite Berechnung der Ziffer 11, die nach Darstellung der Beklagten bereits gezahlt war. Der daraus resultierenden Forderung in Höhe von 3,09 Euro kann die Beklagte aber zu Recht die Überzahlung aus den zu Unrecht berechneten Ziffern 6a, 60 und 490 einschließlich Auslagen (27,34 Euro) sowie der Ziffern 605 und 605a (32,82 Euro) entgegenhalten. Zu den Details wird auf die Begründung des Sachverständigen Dr. Sch. Bezug genommen, dem sich die Kammer angeschlossen hat. Der Kläger war über die Klageabweisung hinaus nicht zur Rückzahlung der überzahlten Beträge zu verurteilen. Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 24.1.2017 eine Erstattungsforderung formuliert, die jedoch in der mündlichen Verhandlung keinen Eingang in einen Widerklageantrag gefunden hat. Fehlt es an einer Hauptforderung, kommt auch eine Zinspflicht nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO. Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist nicht erreicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sieht die Kammer nicht. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Besuchskosten und Wegegeld für einen Arzt ist maßgeblich von den Einzelfallumständen der konkreten Behandlung und der Tätigkeitsausrichtung des Arztes bestimmt. Die Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG sind nicht ersichtlich. Soweit das Sozialgericht im Hinblick übliche Tätigkeit von der Beurteilung des Berufsgerichtshofs abgewichen ist, beruhte dies auf der breiteren tatsächlichen Entscheidungsgrundlage, nicht auf einer grundsätzlich unterschiedlich rechtlichen Würdigung. Eine Abweichung vom Urteil des Berufsgerichtshofs fällt zudem nicht in den Tatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die Kammer sieht keine entgegenstehende Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts, von der sie mit ihrer Entscheidung abwiche. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Verlegungsantrag des Klägers vom 15.11.2017 nicht zu Unrecht abgelehnt worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist nicht angeordnet worden. Der Kläger ist durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Die Kammer hielt es nach dem Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung nicht für geboten, die Verhandlung zu vertagen, weil der Kläger am Termin zur mündlichen Verhandlung längerfristig anberaumte Patiententermine, die er für nicht verschiebbar hält, wahrnehmen wollte. Dieser Antrag erfolgte 3 ½ Wochen nach Mitteilung an den Kläger vom anberaumten Termin und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung der Postlaufzeit der Verhandlungstermin der Kammer vom 30.11.2017 ohne Verletzung der Frist des § 110 Abs. 1 S. 1 SGG keinem anderem Rechtssuchenden mehr hätte angeboten werden können. Die Kammer sieht keinen Grund, warum die behaupteten „bereits längerfristig anberaumten Patiententermine“ nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. In der Äußerungszeit zwischen der Gerichtsbescheidsanhörung am 22.2.17 und dem Verhandlungstermin am 30.11.2017 stand dem Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung seinen Standpunkt über die ausführlichen Stellungnahmen hinaus weitergehend zur Geltung zu bringen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtssuchenden an möglichst kurzen Terminswartezeiten hielt es die Kammer für zumutbar, dass der Kläger seine Patiententermine absagt, wenn er persönlich zu erscheinen wünschte. Die Beteiligten streiten über den Umfang der zu vergütenden ärztlichen Behandlung in Folge eines Versicherungsfalls im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie in I. . Er betreibt im Keller seines Wohnhauses unter der Adresse H. 68 ein „Ambulantes OP-Zentrum I. “. Hinsichtlich der Details wird auf den Plan Bl. 146 d.A. Bezug genommen. Er erbrachte fachärztliche Leistungen in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis G. und Dr. R. in Büdelsdorf in mehreren Fällen. Hierzu verbrachte er seine Apparate von I. nach B. und führte Leistungen während der von dem Durchgangsarzt durchgeführten ambulanten Operationen durch. Die dem Unfallversicherungsträger des Versicherten in Rechnung gestellten Leistungen des Klägers sind nicht vollständig beglichen worden. In den mehreren Verfahren (S 30 U 45/13, S 30 U 37/14, S 30 U 51/14, S 30 U 53/16, S 30 U 57/16, S 9 U 100/13, S 9 U 40/14, S 9 U 64/15), darunter auch für Tätigkeiten in anderen Arztpraxen, macht der Kläger seine nicht beglichenen Rechnungen klageweise geltend. Streitgegenständlich ist insbesondere, neben der Abrechnungsfähigkeit einzelner gebührenrechtlicher Fragen, die Erstattungsfähigkeit einer Besuchsgebühr sowie Wegegeld, die der Kläger aufgrund seiner Anreise in die Behandlerpraxis vom Unfallversicherungsträger zu erstatten sieht. Der Kläger hält sämtliche in seinen Rechnungen enthaltenen Positionen für berechtigt. Im Einzelnen: Der Kläger macht die Vergütung seiner Leistungen aus der Rechnung vom 25.10.2010 für die Behandlung des Versicherten P. S. , geb. am ... in der Praxis G. und R. über 667,44 Euro geltend. Von der Rechnung hat die Beklagte einen Teilbetrag von 441,62 Euro beglichen Der Kläger erwirkte einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Schleswig und verfolgt nach Widerspruchseinlegung durch die Beklagte seine geltend gemachten Forderung vor dem Sozialgericht Itzehoe mit der am 1.4.14 eingegangenen Klage fort. Die Klageforderung von 225,82 Euro ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag über 667,44 Euro und der (Teil-)zahlung über 441,62 Euro durch die Beklagte. Der Kläger trägt vor, die Rechnungspositionen 50N, 71, 86, 88 und 11 an allen Behandlungstagen seien streitig und ergäben die Klagsumme. Insbesondere könne für das Aufsuchen des Patienten eine Besuchsgebühr berechnet werden, sofern dies an Orten geschehe, an denen er nicht regelmäßig tätig sei. Er reise als einer der wenigen Anästhesisten auf Wunsch zu Operationen an andere Orte. Deswegen sei er auf gesonderte Anforderung hin auch unregelmäßig bis maximal 2 Mal innerhalb eines Monats in der Praxis G. tätig gewesen, wo die Operation durchgeführt worden sei. Die vereinzelte und unregelmäßige Tätigkeit begründe keinen regelmäßigen Arbeitsort. Dieser sei die eigene Praxis des Klägers. Die Berechnung der Ziffern 50a, 86 und 88 entspreche damit der UV-GOÄ. Der Kläger trägt weiter vor, die Praxis in B. sei kein regelmäßiger Arbeitsort. Es gebe keine regelmäßig vereinbarten Termine, sondern nur unregelmäßige auf besondere Anforderung. Anlässlich eines solchen Termins könnten auch mehrere Patienten behandelt werden. Dies mache den unregelmäßigen Besuch nicht zu einer ständigen Arbeitsstelle. Er könne eine Bestätigung der Praxis G. /R. vorliegen, dass er nicht regelmäßig Mittwochnachmittags sondern nur auf gesonderte Anforderung dort tätig sei. Das Berufsgericht für Heilberufe (Az. 30 A 10/14) habe entschieden, dass ihm im vollen Umfang Wegegeld und Reiseentschädigung zustehe und seine Abrechnungen korrekt und nicht zu beanstanden seien. Hierauf nehme er Bezug. Die im Urteil des OVG Münster vom 18.12.1990 (Az. 12 A 78/88) stammende Argumentation sei nicht mehr anwendbar. Die Verhältnisse hätten sich geändert. Anästhesisten hätten damals noch keinen Belegarztstatus gehabt. Alle erforderlichen Geräte hätten sich im Krankenhaus befunden. Durch die Fortentwicklung der Technik sei es Anästhesisten wie anderen Fachärzten möglich, an anderen Orten ihre Leistungen zu erbringen. Es gehe nicht an, dass Operateure Besuchs- und Wegegeld erhielten und Anästhesisten nicht. Der Kläger hält die Gutachtenergebnisse des eingeholten Gerichtsgutachtens überwiegend für nicht überzeugend. Die beigezogene Zeugenaussage von Dr. R. sei falsch. Er sei nicht 48mal in der Praxis im Jahr 2010 gewesen. Dies habe er zwar nicht überprüfen können, am 22.5.2014 sei er in Berlin gewesen, wo er am 23.5.14 an einer Fortbildung teilgenommen habe. Am 22.5.14 habe er sich auf einer Schiffsarztfortbildung in der Nähe von Tunis befunden. Zudem habe die Praxis G. /R. gar keine Kenntnis mehr darüber, wer der eingesetzte Anästhesist gewesen sei. Da beide Operateure aufgeführt seien, hätte der Kläger lediglich 2x24 Narkosen durchgeführt. Tatsächlich sei dies keine regelmäßige Tätigkeit Er unterhalte keine regelmäßige Arbeitsstelle in Büdelsdorf. Wenn er zu Blutentnahmen zur Polizei fahre, bekomme er diesen Einsatz als Besuch mit Wegegeldvergütung bezahlt. Nach alledem sei seine Forderung berechtigt. Nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 31.3.2017, der dem Kläger am 7.4.2017 zugestellt worden ist, hat er am 8.5.2017 mündliche Verhandlung beantragen lassen und trägt weiter vor, die Entscheidung des Berufsgerichtshofs und die Entscheidung im Rahmen des Gerichtsbescheids sei unzutreffend. Soweit die GOÄ auf den Begriff des Besuchs abhebe, bedeute dies nichts anderes, als dass sich der Arzt von seiner Praxisstelle weg an einen anderen Ort zur Behandlung des Patienten begebe. Mehrkosten und erhöhter Zeitaufwand fielen bei jeder ärztlichen Tätigkeit außerhalb der Praxisräume an. Dass dies nur dort sein solle, wo der Patient lebe, erschließe sich nicht. So würden Fahrten eines Arztes zu Notfalleinsätzen auch nach dem Berufsgerichtshof als Besuch angesehen. Dann müsse sich der Berufsgerichtshof fragen lassen, weswegen zum Beispiel Ärzte, die auf Polizeistationen- zum Teil sehr regelmäßig – zu Blutproben herangezogen würden, selbstverständlich Wegegeld respektive Reisekostenentschädigung geltend machen könnten und bezahlt erhielten. Der Argumentation, ein Besuch liege deswegen nur dann vor, wenn ausschließlich der Arzt anreise, nicht aber der Patient, verfange somit nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 225,82 Euro nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 24.11.2010 zu zahlen die Berufung zulassen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Eine regelmäßige Tätigkeit sei auf Nachfrage von der Praxis G. /R. bestätigt worden. Besuchsgebühren, Wegegeld oder Reiseentschädigungen könnten nicht in Rechnung gestellt werden, weil es sich um zu vereinbarten Zeiten durchgeführte und regelmäßige Tätigkeiten handele. Ein Anspruch sei nur im Falle einer ungeplanten Hinzuziehung des Anästhesisten im Notfall zu begründen. Dies liege hier nicht vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. nebst ergänzender Stellungnahmen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 5.4.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 21.12.2016 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte der /des Versicherten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache S 9 U 100/13 sowie die schriftliche Zeugenaussage von Dr. R. aus dem Verfahren S 9 U 100/13 sind zur Beweiserhebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.