Urteil
S 30 U 45/13
SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für eine Vergütungsklage von Arztleistungen nach UV-GOÄ ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. (Rn.57)
2. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.198)
3. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.131)
4. Bei einem im Schnitt zweiwöchigen Einsatz eines Arztes über mehrere Jahre in einer Fremdpraxis handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte. (Rn.140)
5. Für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen nach der UV-GOÄ bedarf es grundsätzlich einer dokumentierten Leistungserbringung, die die erforderliche und zweckmäßig zu erbringende Leistung belegt. Dokumentationslücken und Widersprüche gehen zulasten des abrechnenden Arztes. (Rn.106)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig, Az. 12-9868605-0-6 vom 8.1.2013 ist kraftlos.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Vergütungsklage von Arztleistungen nach UV-GOÄ ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. (Rn.57) 2. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.198) 3. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.131) 4. Bei einem im Schnitt zweiwöchigen Einsatz eines Arztes über mehrere Jahre in einer Fremdpraxis handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte. (Rn.140) 5. Für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen nach der UV-GOÄ bedarf es grundsätzlich einer dokumentierten Leistungserbringung, die die erforderliche und zweckmäßig zu erbringende Leistung belegt. Dokumentationslücken und Widersprüche gehen zulasten des abrechnenden Arztes. (Rn.106) Die Klage wird abgewiesen. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig, Az. 12-9868605-0-6 vom 8.1.2013 ist kraftlos. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Mit dem am 8.5.2017 eingegangenen Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 31.3.2017 als nicht ergangen. Insbesondere ist der Antrag auf mündliche Verhandlung fristgerecht gestellt, da der 7.5.2017 ein Sonntag gewesen ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 führt die Klage zu keinem anderen Ergebnis als der Gerichtsbescheid. Die auf Zahlung der restlichen Vergütung für die ambulant erbrachten Narkoseleistungen gerichtete (echte) Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und zulässig. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, gegenüber dem Kläger über das Bestehen und die Höhe des Vergütungsansprüche wegen der erbrachten ärztlichen Leistungen durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen sind nicht zu beachten. Es war weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSG, Urteil v. 23. Juli 2002, B 3 KR 64/01 R – BSGE 90, 1, 1ff = SozR 3- 2500 § 112 Nr. 3 S 20). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine weiteren Zahlungen von der Beklagten für die in Rechnung gestellten Leistungen verlangen. Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch des Klägers ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 28 Abs. 2 SGB VII und § 34 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 62 und § 12 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers) und der Gebührenordnung für Ärzte gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ). Nach diesen Vorschriften kann ein hinzugezogener Arzt für seine den Regeln der ärztlichen Kunst erforderliche und zweckmäßige ärztliche Behandlung für die Heilbehandlung eines Unfallversicherten nach Maßgabe des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers Vergütung im Rahmen der durch die UV-GOÄ bestimmten Sätze verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger von einem Durchgangsarzt zur Behandlung hinzugezogen worden und damit vergütungsberechtigt nach den Vorschriften der UV-GOÄ. Soweit der Kläger ausgeführt hat, er sei auf besonderen Wunsch des Patienten zur Anästhesie von I. nach B. gereist, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts durch die Auswertung der beigezogenen Verfahren widerlegt. Die Tätigkeit des Klägers in der Praxis G. /R. erfolgte ganz überwiegend an einem Mittwoch. L. L. hatten ihren wohnortnahen Bezug im Umfeld des operierenden Durchgangsarztes. Es ist bereits nicht naheliegend, dass alle Patienten der Praxis G. und R. in den vor dem Sozialgericht Itzehoe anhängig gemachten Verfahren sich wohnortnah zur Behandlung zum Durchgangsarzt begeben haben, um dann den Einsatz von Dr. S. aus I. als Sonderwunsch in B. zu verlangen. Eine Kontaktaufnahme der Versicherten selbst zu Dr. S. ist nach dessen Patientenakte nicht zu belegen. Der Vortrag des Klägers, er sei auf Wunsch der Eltern der Versicherten nach B. gefahren, ist nicht belegt. In der Patientenakte findet sich keine Kontaktaufnahmebeleg. Es ist davon auszugehen, dass die geplante Operation bilateral zwischen dem Durchgangsarzt und dem Anästhesisten abgestimmt und der Patient zu dem Termin in die Praxis nach B. bestellt worden ist, wie es in der vorgelegten Bescheinigung vom 20.6.2012 (Bl. 156 d.A.) über die Durchführung des üblichen Behandlungskontaktes zu ersehen ist. Im Schreiben vom 31.7.2015 (Bl. 184 d.A.) schildert der Kläger schließlich selbst eine abweichende Vorgehensweise im Zustandekommen des Behandlungskontaktes. Danach habe es ein Befragen zu einem Einsatz seitens der Praxis aus B. , nicht aber durch die Patienten selbst gegeben, wie es nach Hinweis des Gerichts vom 15.9.2015 (Bl. 207f. d.A.) schließlich selbst für die Behandlung der Unfallversicherten durch den Kläger geschildert worden ist (Schriftsatz vom 10.11.2015, B. 215 d.A.). Honorarvereinbarung, Narkoseunterlagen mit Hinweis auf ein zu entrichtendes Wegegeld seien danach durch Dr. R. ausgehändigt worden. Eine Tätigkeit des Klägers auf besonderen Wunsch des Patienten als privatärztliche Leistung unter Aufklärung des damit verbundenen Verzichts auf dem Patienten zustehende gesetzliche Sozialversicherungsleistungen hätte einer Klage gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger den Boden entzogen. Auch wenn der Kläger eine zusätzliche Honorarvereinbarung vorgelegt hat (Bl. 220 d.A.), hinderte im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nicht, weil die Honorarvereinbarung nichtig gewesen ist (dazu weiter unten). Die Vergütung des Klägers richtet sich deshalb weiterhin nach den Regeln des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger im Rahmen der durch die UV-GOÄ bestimmten Sätze. Das Gericht teilt hierbei nicht die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, mit der vorliegenden Klage würde aus der Rechnung vom 18.9.2009 lediglich eine Entscheidung über einzeln aufgeführte Streitpositionen beantragt. Grundlage der Vergütungsklage sind die mit der Rechnung vom 18.9.2009 geltend gemachten Leistungen. Diese Rechnung setzt sich aus 35 Gebührenziffern und 4 Auslagenpositionen zusammen. Die Beklagte hat auf die Gesamtrechnung von 607,28 Euro einen Teilbetrag von 224,82 Euro beglichen. Die Differenz zum Gesamtbetrag beträgt 382,46 Euro. Dieser Betrag entspricht der mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachten und in der mündlichen Verhandlung beantragten Anspruchshöhe, an der der Kläger trotz der eigenen Darstellung festgehalten hat, dass die Ziffern 71 am 17.6. und 24.6.2009 versehentlich in Höhe von je 3,58 Euro zu Unrecht berechnet seien. Zutreffend ist hieran, dass nach Ziff. IV. Allgemeine Bestimmungen Nr.3 UVGOÄ bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25km zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung tritt. Hieraus folgt, dass der Kläger nicht zugleich eine Reisentschädigung neben einem Wegegeld abrechnen darf. Tatsächlich ist aber die Ziffer 71 lediglich in der Rechnung aufgeführt worden, nicht aber in die Rechnungssumme eingeflossen. Hintergrund ist, dass der Kläger der Beklagten unterschiedliche Rechnungen erteilt hat. So ist der Rechnung Blatt 7f der Verwaltungsakte neben der Geltendmachung der Ziffer 86 auch noch die Ziffer 71 zweimal berechnet, wodurch der Rechnungsbetrag noch höher ist (dort 600,03 Euro ohne Auslagen). Eingeklagt hat der Kläger dann schließlich die Rechnung „Zweitausfertigung 1“. Die Rechnung Bl. 16 ist - was auch die Rechnungsnummer 01096-000071 deutlich macht - keine Zweitschrift sondern eine andere als die ursprüngliche Rechnung. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Rechnungsnummern. Aus den vom Kläger als offen bezeichneten Vergütungsziffern ergibt sich nicht der geltend gemachte Klagebetrag. Dies ist aus folgender Liste ersichtlich: Datum Nr. Betrag Auslagen "offen" 17.06.2009 50a 34,36 34,36 71 31,72 31,72 86 88 51,13 51,13 6 18,04 250 3,44 3,44 3550 4,14 4,14 3605 3,45 3,45 3555 2,76 2,76 3557 2,07 2,07 3558 2,07 2,07 3560 2,76 2,76 3520 4,83 4,83 3513 4,83 4,83 3606 4,83 4,83 651 21,73 21,73 24.06.2009 50a 34,36 34,36 71 86 31,72 31,72 88 51,13 51,13 60a 10,31 6 18,04 490 5,24 1,48 2*272 30,92 1,48 30,92 650 13,06 13,06 462 43,81 10,19 447 44,87 10,19 602 13,06 13,06 605a 12,03 12,03 617 29,29 29,29 2*261 5,16 500 3,26 3,26 2*56 15,46 2*253 12,02 6 18,04 Summe: 583,94 23,34 392,95 Damit besteht zwischen dem Antrag des Klägers und seiner Klage ein Widerspruch. Die als offen bezeichneten Rechnungspositionen sind der Erörterung der Klageschrift vom 27.2.13 (Bl. 12a-15a d.A.) entnommen. Sie ergeben eine Summe von 392,95 Euro, der Kläger fordert 382,46 Euro. Ob es sich damit um einen Unterfall der unzulässigen verdeckten Teilklage handelt konnte offen bleiben, denn die Klage war insgesamt auch unbegründet. Die beantragte Klageforderung ist nur zusprechen, wenn sämtliche Rechnungspositionen berechtigt sind und die Beklagten keine rechtserheblichen Einwände erhoben hat. So liegt es nicht. Die Beklagte hatte gegen die ursprüngliche Rechnung Nr. 001096-000063 vom 13.7.2009 mit Schreiben vom 31.8.2009 Einwände erhoben (Bl. 9f d.VA.), Bedenken gegen die Reiseentschädigung, das Wegegeld sowie die erbrachten Leistungen erhoben und die Übersendung näherer Belege (Narkoseprotokoll u.w.) erbeten. Der gezahlte Betrag von 224,82 Euro folgte unter Verweis auf die fehlenden Unterlagen und ausstehenden Begründungen und im Vertrauen auf die im Übrigen korrekte Abrechnung und zutreffende Angaben des Klägers. Weitere Einwände sind am 5.2.2010 erhoben worden (Bl. 40 VA). Die Darstellung des Klägers gegenüber dem Gericht, die Beklagte habe auf die Rechnung vom 18.9.09 die Teilzahlung erbracht, ist unzutreffend. Das Gericht hält es für gerechtfertigt und geboten, den Kläger an seinem Verständnis festzuhalten (§ 242 BGB). Die von der Beklagten gegen die Rechnung vom 13.7.2009 erhobenen Einwände bestehen damit gegen die fortgesetzte Berechnung in den Positionen der Rechnung vom 18.9.09 fort. Der Kläger kann deshalb der Beklagten nicht – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, den Rechtsgedanken aus § 814 BGB entgegenhalten. § 814 BGB regelt, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurück gefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld erfordert die positive Kenntnis des Leistenden zum Zwecke der Erfüllung einer nicht bestehenden oder einer dauerhaften Einrede bestehenden Schuld (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage § 814 BGB Rn. 3f mwN). Nicht ausreichend ist ein „Kennen müssen“, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nimmt der Leistende aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums an, zur Leistung verpflichtet zu sein scheidet die Anwendung des § 814 BGB regelmäßig aus (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage § 814 BGB Rn. 3f mwN). Dem schließt sich die Kammer an. Die Beklagte hatte keine positive Kenntnis ihrer Nichtschuld, soweit sie eine Teilzahlung erbracht hat. Der Zahlung der Beklagten liegt zwar eine Rechnungsbeanstandung zu Grunde. Aufgrund der Einwände war es der Beklagten aber nicht möglich, abschließend abzuschätzen, ob die in Rechnung gestellten Positionen aus bislang nicht berücksichtigten Gründen berechtigt sein könnten und dies auch auf den Rechnungsgesamtbetrag Auswirkungen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Unfallversicherungsträger die Rechnung ungeachtet der Leistungsberechtigung bezahlen wollte, insbesondere ungeachtet, ob die Angaben des Kläger sachlich zutreffend sind. Ist der Rechts- oder Tatsachenirrtum durch das Verhalten des Rechnungsstellers mit veranlasst, steht seiner Berufung auf § 814 BGB auch der Einwand treuwidrigen oder arglistigen Verhaltens entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. S. nach eingehender Beratung zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch so nicht zusteht. Das Gericht schließt sich dem ausführlichen Gutachten von Prof. S. an. Die Einwände des Klägers haben auch nach der ergänzenden Stellungnahme keine andere Beurteilung ergeben. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Prof. S. kommt unter Berücksichtigung der Kommentarliteratur zu einer nachvollziehbaren Einordnung, die die Kammer teilt. Medizinische Leistungen: Die Gebührenziffern UV-GOÄ Nr. 650 und 651 sind nicht abrechenbar. Aus den vorgelegten Unterlagen und pränanästhetischen Untersuchungen ergeben sich keine Hinweise auf eine cardiale Erkrankung oder sonstige Einschränkung, die die für die Durchführung einer weiterführenden präanästhesiologischen EKG Diagnostik entsprechende medizinische Indikation ableiten lassen. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Sachverständigengutachten Bl. 235f. d.A. Bezug genommen. Es handelt sich damit nicht um eine erforderliche und zweckmäßige ärztliche Leistung, die abrechenbar ist. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 250/3550ff. am 24.6.2009 sind nicht abrechenbar. Hinweise auf eine aus den Begleitumständen im Einzelfall erforderliche Blutentnahme und Labordiagnostik bestehen nicht. Aus der präanästhesiologischen Untersuchung sind keine Hinweise auf Vorerkrankungen und Einschränkungen dokumentiert. Prof. S. führte hierzu ergänzend aus, dass nach den Handlungsempfehlungen bei Kindern mit unauffälliger Anamnese und Familienanamnese, deren körperliche Untersuchung ohne pathologischen Befund geblieben sei, auf eine Blutentnahme verzichtet werden könne. In den sehr seltenen Fällen, in denen trotzdem pathologische Laborwerte gefunden worden seien, hätten diese fast nie eine Änderung des Anästhesieverfahrens veranlasst. Die Einwände des Klägers haben das Gericht nicht von der Berechtigung der Leistung überzeugt. Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei der abgerechneten Leistung nicht um eine erforderliche und zweckmäßige zu vergütende Leistung. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 490 ist nicht abrechenbar. Die Voraussetzungen der abrechnungsfähigen Leistung sind nicht vollständig dokumentiert. Es muss sich um unterschiedliche nebeneinander angewendete Anästhesieverfahren gehandelt haben, die sich gegenseitig ergänzen. Werden sie nacheinander durchgeführt wären diese nacheinander zu berechnen. Die Erbringung einer Leistung nach Nr. 490 UV-GOÄ ist nicht dokumentiert erbracht worden. Das Gericht hat sie nicht als bewiesen erachtet. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 272 zweifach am 24.6.09 ist nicht abrechenbar. Die Infusion und Transfusion ist von der Injektion zu trennen. Die Infusion erfolgt schwerkraftbedingt, die Differenzierung bei Infusionspumpen anhand eines Volumenkriteriums. Werden mehr als 20ml eingebracht, ist eine Infusion zu berechnen. Für Infusionen nach Nrn. 271 bis 274 ist in der Regel ein intravenöser Zugang notwendig. Im Zusammenhang mit Anästhesieleistungen sind die Nrn. 271 bis 273 nicht im Zusammenhang mit der Infusion von Anästhetika berechenbar, sondern nur solche Infusionen, die der Behandlung von Begleiterkrankungen, Komplikationen und Zwischenfällen dienen. Im Anästhesieprotokoll sind zwei Venenzugänge dokumentiert, aber nur eine dokumentierte Infusion (RL 250ml). Die nachgereichte Begründung, MCP und Atropin seien verabreicht worden, findet sich nicht im Protokoll dokumentiert. Die Kammer hält die Dokumentation sowohl im Interesse des behandelten Patienten als auch der behandelnden Ärzte für die Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Maßnahme von hoher Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93, BGHZ 129, 6, 10; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406Rn. 4; ferner Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 548; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B Rn. 247; vgl. jetzt auch § 630h Abs. 3 BGB). Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/931995), noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist. Ohne die Dokumentation ist die vollständige Zweckerreichung erheblich gefährdet. Eine Vergütung ist danach nach Auffassung der Kammer nur dann geschuldet, wenn die vollständige Leistung nicht nur durchgeführt, sondern auch dokumentiert und belegt ist. Daran fehlt es hier. Die Durchführung einer derartigen Maßnahme ist auch ansonsten nicht belegt oder erwiesen. Professor S. führte aus, dass die Erläuterungen des Klägers zu dem Vorgehen keinen plausiblen und medizinisch gerechtfertigten Handlungsablauf erkennen ließen. Falls der Kläger tatsächlich zweimal eine Infusion über 30 min durchgeführt habe hätte der Wechsel des Infusionsortes frühestens 31 Minuten nach Beginn der Infusion stattfinden können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Operation bereits begonnen und war 10min später beendet. Die Begründung einer Infusion ist auch nicht mit Blick auf eine Nahrungskarenz vor der OP zu begründen. Es handelt sich um eine seit Jahren nicht mehr geltende Handlungsempfehlung. Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige zu vergütende Leistung. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 500 ist nicht abrechenbar. Die ärztliche Leistung im Aufwachraum kann zweimal nach Nr. 56 erfolgen (pauschal) oder als Einzelberechnung. Nachdem der pauschale Ansatz nach Nr. 56 angesetzt worden ist, ist die zusätzliche Einzelleistung nicht abrechnungsfähig. Die Begründung, es sei Sauerstoff für den Transport vom OP in den Aufwachraum eingesetzt worden, der 40m entfernt sei, trägt die abgerechnete Leistung nicht. Prof. S. führte dazu aus, der Patient sei in der OP zum Ende mit 100% Sauerstoff zu beatmen und bekomme nach der Aufnahme im Aufwachraum wieder Sauerstoff zugeführt. Am Ende der OP sei eine gute Sauerstoffsättigung von 97% bis 96% dokumentiert. Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei der abgerechneten Leistung nicht um eine erforderliche und zweckmäßige zu vergütende Leistung. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 253 ist nicht abrechenbar. Intravenöse Injektionen, bei denen als eigenständiger Leistungsbestandteil eine venöse Punktion erfolgt, können nach Nr. 253 berechnet werden. Injektionen in eine laufende Injektion sind nach Nr. 261 zu vergüten. Beide Vergütungsvoraussetzungen sind nicht belegt. Die zur Begründung angegebene Gefahr des Ausflockens durch die Vergabe der Medikamente Dynastat und Dipidolor ist als sehr gering einzuschätzen. Die eigenständige venöse Punktion bei zwei gleichzeitig laufenden Infusionen und zwei peripheren Venenverweilkanülen wäre ein unübliches anästhesiologisches Vorgehen, nach Ausführungen des Gutachters gerade bei einem Kind. Das Abweichen wäre fundiert zu begründen und dokumentiert zu belegen. Dies ist hier nicht der Fall. Weder im Aufwachraumprotokoll noch im Anästhesieprotokoll findet sich eine Dokumentation einer intravenösen Gabe von Dipidolor und Dynastat. Das Gericht erachtet die Leistung aus den oben genannten Gründen nicht für erwiesen. Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige zu vergütende Leistung. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 6 ist nicht abrechenbar. Eine Entlassungsuntersuchung aus dem Aufwachraum hat der Kläger nicht sachgerecht dokumentiert. Die Dokumentation entspricht dem Leistungsumfang der Nr. 1. Keine der Ziffern ist abrechenbar, weil der Kläger bereits den pauschalen Berechnungsansatz nach Nr. 56 gewählt hat. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 617 ist nicht abrechenbar. Die berechnete Gebühr entsprach zwar den Regeln der ärztlichen Kunst. Sie war weiter auch zweckmäßig. Sie war aber im vorliegenden Fall nicht forensisch erforderlich und ist nicht vom berechenbaren Regelmonitoring abgrenzbar. Damit waren die Abrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige zu vergütende Leistung. Die Einwände des Klägers verweisen auf Stellungnahmen aus dem Jahr 1994. Sie liegen vor dem Inkrafttreten der GOÄ. Hinweise auf die geforderten anästhesieunabhängigen medizinischen Indikationen, die über das Routinemonitoring hinausgehen, bestehen nicht. Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige zu vergütende Leistung. Die UV-GOÄ Nr. 602 am 24.6.2009 war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in vollem Umfang begründet und ordnungsgemäß dokumentiert. Entgegen der Annahme des Klägers (Seite 3 der Klageschrift) ist die Ziffer von der Beklagten nie angegriffen und im vollem Umfang bezahlt worden. Die Beanstandung der Beklagten richtete sich gegen die Abrechnung der Ziffer 2 (Bl. 8 der ursprünglichen Rechnung / Beanstandung vom 31.8.09 S. 2). Von einer weiteren Geltendmachung dieser Leistung hatte der Kläger schon mit der Rechnung vom 18.9.2009 abgesehen. Wegegeld/ Besuchsgebühr/ Reisekosten Der Kläger kann kein Wegegeld, keine Besuchsgebühr und keine Reisekosten (50n, 86,88 UV-GOÄ) von der Beklagten verlangen. Die Leistungen für das Aufsuchen der Praxis G. /R. in B. sind nicht nach der UV-GOÄ zu vergüten. Dem Kläger steht zur Überzeugung des Gerichts weder eine Besuchsgebühr, noch eine Reiseentschädigung zu. Der Kläger hat sich die Argumentation des Berufsgerichts für Heilberufe zur Durchsetzung seiner Rechtsauffassung in den unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem SG Itzehoe zu Eigen gemacht (Schriftsatz vom 16.6.2015, Bl. 75 d.A.), ohne darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung keinen Bestand gehabt hat. Das für den Kläger positive Ergebnis im Berufungsverfahren beruhte darauf, dass dem Kläger eine nicht schuldhafte Zuwiderhandlung zugute gehalten worden ist (Berufsgerichtshof für Heilberufe, Urteil vom 16.3.2016, 30 LB 2/15 BG II). Der Berufsgerichtshof führte dazu aus: „In Bezug auf die Abrechnung von Reiseentschädigungen nach § 9 GOÄ liegt eine nicht korrekte Abrechnung des Beschuldigten vor (2.1); in Bezug auf die Abrechnung einer Gebühr nach Nr. B III. 34 GOÄ ist dies nicht festzustellen (2.2). 32 2.1 Eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 1 GOÄ kann der Arzt für „Besuche“ über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen der Praxisstelle des Arztes und der Besuchsstelle fordern. 33 Ein „Besuch“ liegt vor, wenn der Arzt einen Patienten an einem Ort aufsucht, an dem der Arzt üblicherweise seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt (Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar (Lbl.), Stand Frühjahr 2012, § 7 GOÄ Rn. 2). Im Fall des Beschuldigten könnte danach die Behandlung der Patientinnen X und Y in B. als „Besuch“ angesehen werden, denn seine Praxis („ambulantes OP-Zentrum“) befindet sich im ca. 53 km entfernten A-Stadt. Dort ist er regelmäßig tätig. Die Annahme, dass er - zugleich - auch in der Praxis des dort behandelnden Arztes (Dr. …) in B „üblicherweise“ tätig sei, wird durch dessen Äußerung widerlegt, wonach der Beschuldigte dort zu unterschiedlichen Zeitpunkten und jeweils auf Anforderung tätig werde. 34 Der GOÄ ist indessen zu entnehmen, dass ein „Besuch“ nur vorliegt, wenn sich der Arzt zum Patienten begibt, also im Allgemeinen dorthin, wo der Patient lebt. Nach der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen – werden der Besuch „eines Patienten“ in einer Pflegestation (Nr. 48) bzw. das „Aufsuchen“ eines Patienten (Nr. 52) vergütet. Davon gehen die §§ 7 ff. GOÄ ersichtlich aus, indem sie einen „Besuch“ nur annehmen, wenn der Arzt den Patienten in dessen häuslichen Lebensbereich oder - bei einem Notfall - am Notfallort aufsucht. Das wird aus der Berechnung der Entfernung zur „Besuchsstelle“ deutlich, die dem häuslichen Lebensbereich (ersatzweise: dem Notfallort) entspricht. Dem entsprechend stellt die (gem. § 9 Abs. 3 GOÄ auch für die Reiseentschädigung anwendbare) Vorschrift in § 8 Abs. 3 GOÄ über die nur einmalige und anteilige Berechnung der Entschädigung auf Besuche „in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim“ ab; hätte der Gesetzgeber auch Reiseaufwendungen für Tätigkeiten in anderen Praxen erfassen wollen, wäre die Einschränkung in § 8 Abs. 3 GOÄ nicht verständlich. 35 Ein „Besuch“ des Patienten im Sinne der GOÄ liegt dem entsprechend nicht vor, wenn die ärztliche Tätigkeit an einem Ort erbracht wird, zu dem sich (auch) der Patient erst begeben muss. 36 Das ist der Fall, wenn die Leistung in der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arztes erbracht wird (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4), ebenso, wenn die Leistungserbringung in ausgegliederten Praxisteilen, in einer Zweitpraxis oder als sog. Belegarzt oder im Rahmen eines MVZ (§ 95 Abs. 1a SGB V) erfolgt. 37 Das Gleiche - kein „Besuch“ - gilt aber auch dann, wenn ein Arzt ohne Veranlassung durch den Patienten zur Behandlung in einer anderen Praxis hinzugezogen wird, weil er dort mit einem anderen Arzt - einem Chirurgen - zusammenarbeitet und die erforderliche Leistung nur in Zusammenarbeit mit diesem erbringen kann. Das trifft für die Tätigkeit eines Anästhesisten im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff zu. Eine solche Anästhesie kann in den eigenen Praxisräumen des Anästhesisten nicht erbracht werden. In diesem Fall ist der „übliche“ Ort der beruflichen Tätigkeit des Anästhesisten der Ort, wo dessen Leistung erbracht wird, also der Ort der „auswärtigen“, anderen Praxis (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.12.1990, 12 A 78/88, MedR 1991, 218 sowie AG Aachen, Urt. v. 21.10.1994, 4 C 412/94, openJur 2012, 74466, Rn. 16; vgl. auch Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 46 [16.11.2007], Seite A-3212; Hermanns/Filler/Rosch (Hg.), Gebührenordnung für Ärzte, 2011, Erl. zu Nr. 50 GOÄ). Auf die Frage, ob die Anästhesieleistung nur auf einzelne „Anforderung“ oder „regelmäßig“ in der Praxis eines anderen Arztes oder einem Krankenhaus oder einer anderen zugelassenen Behandlungseinrichtung erbracht wird, kommt es in diesen Fällen nicht an, da der Anästhesist nicht den Patienten aufsucht, sondern einen Ort, an dem er die erforderliche Leistung nur erbringen kann. Die Anästhesieleistung wäre ohne die gleichzeitig stattfindende chirurgische Leistung sinnlos. Der Anästhesist erweitert auf diese Weise den Kreis seiner Behandlungsfälle auf Patienten, die er von seiner eigenen Praxis von vornherein nicht erreichen könnte; so gesehen, dient der Weg von seiner Praxis zu derjenigen eines anderen Arztes (Chirurgen) gleichsam der Akquise zusätzlicher Patienten. Dafür kann nach den gebührenrechtlichen Vorschriften keine (zusätzliche Wege-)Entschädigung beansprucht werden. 38 Anzumerken ist, dass auch im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ein abrechnungsfähiger - „Besuch“ in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben ist. Sucht ein Anästhesist die Praxis eines anderen Arztes auf, um dort Leistungen zu erbringen, gilt der Tätigkeitsort als „Nebenbetriebsstätte“ (§ 15a Abs. 2 S. 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte [BMV-Ä]). Das Aufsuchen einer anderen Praxis zur Mitwirkung an der dortigen Leistungserbringung stellt keinen Besuch dar und kann weder über Nr. 05230 noch - im Sinne einer Wegepauschale - über die Nr. 1.4 (2.) des Teils II (i. V. m. Nr.’n 01410 ff.) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM; EBM 2000plus) abgerechnet werden (LSG Chemnitz, Urt. v. 19.05.2010, L 1 KA 14/09, NZS 2011, 154/157 [Rn. 15], LSG Essen, Urt. v. 15.12.2010, L 11 KA 65/07, Juris [Rn. 38]).“ 39 Tatbestandlich liegt damit kein „Besuch“ i. S. d. §§ 7, 9 Abs. 1 GOÄ vor. Die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 3 GOÄ i. V. m. einer „analogen“ Anwendung des § 8 Abs. 3 GOÄ insgesamt nur einmal und nur anteilig in Ansatz gebracht werden kann, ist folglich nicht entscheidungserheblich. 40 2.2 Die Abrechnung der Gebühr nach Nr. B.III. 34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der einleitenden Kammer ist eine „offensichtliche Missachtung“ der dieser Gebührenziffer zu entnehmenden Leistungslegende nicht feststellbar. 41 Die Annahme, dass der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen der Nr. 34 GOÄ in den konkreten Fällen nicht erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Prüfung, da die Klage bzw. der Vorwurf einer Berufspflichtverletzung auf eine solche Annahme nicht gestützt wird. Weder wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass keine Erörterung oder Beratung stattgefunden hat, noch werden (auch nur) Ansatzpunkte dafür benannt, dass in den Fällen der beiden Patientinnen kein spezieller Erörterungs- oder Beratungsbedarf gegeben war. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und - insbesondere - den (unwidersprochen gebliebenen) Einlassungen des Beschuldigten ist nicht abzuleiten, dass der Beschuldigte auf den „Grundtatbestand“ im GOÄ-Gebührenverzeichnis B.I. Nr. 3 („eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung… mindestens 10 Minuten“) beschränkt war. Wenn er, wie angegeben, beide Patientinnen intensiv und mehr als 20 Minuten lang im Hinblick auf besondere gesundheitliche bzw. konstitutionelle Indikationen beraten hat (bzgl. der Patientin X: schwierige Lagerung wegen Tumor am Rücken, schlechte Blutsauerstoffwerte, mögliche lebensbedrohliche Komplikationen; Patientin Y: schwere Adipositas, Hypertonie, Diabetes Mellitus, ausführliche Anamnese), kommt eine Abrechnung nach Nr. B.III.34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - in Betracht. Dabei kommt es - entgegen der im Schriftsatz der Ärztekammer vom 11.11.2015 (Seite 5) gestellten Frage im Zusammenhang mit der Nr. B.III.34 GOÄ - nicht auf die weitergehende (fernliegende) Frage an, ob durch die operationsbegleitende Narkose eine lebensbedrohlichen Erkrankung behandelt wird. Maßgeblich sind vielmehr die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, die mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung im Zusammenhang stehen, einschließlich Beratung. Die Leistungslegende erfasst im Falle einer Erörterung bzw. Beratung über eine operationsbegleitende Narkose nicht die Behandlung der Erkrankung, sondern die Risiken der Narkose in Relation zur Indikation, die die Operationsleistung begründet. 42 Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung, dies auch insoweit, dass es in Ermangelung einer entsprechenden Substantiierung durch die einleitende Kammer nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung ist, von Amts wegen das Vorliegen erheblicher oder (gar) lebensbedrohlicher Risiken im Zusammenhang mit der bevorstehenden Anästhesie zu überprüfen. Derartigen, im Tatsächlichen liegende Zweifelsfragen ist zuvörderst durch entsprechende Ermittlungen der einleitenden Kammer abzuhelfen; fehlt es daran, kann im gerichtlichen Verfahren insoweit kein berufsrechtswidriger Abrechnungsfehler festgestellt werden. 43 3. Liegt danach - (nur) in Bezug auf die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) - eine fehlerhafte Abrechnung vor, so folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass diese als Berufsrechtsverstoß zu ahnden ist. Die nach § 12 Abs. 1 BO geltende Pflicht zur Abrechnung (nur) „angemessener“ Honorarforderungen ist nicht bereits bei jedem Abrechnungsfehler verletzt, sondern erst dann, wenn dieser Fehler aus einer nachlässigen Handhabung der GOÄ-Bestimmungen hervorgeht und geeignet ist, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient oder das Ansehen des Arztberufs zu gefährden, weil sie - wie es die einleitende Kammer es formuliert hat - eine „Honorarmehrungsabsicht“ zum Ausdruck bringt. Eine berufsrechtliche Sanktion ist - insbesondere - veranlasst, wenn das inkriminierte Abrechnungsverhalten nicht dem Standard entspricht, der nach der GOÄ und deren Anwendungspraxis in der Ärzteschaft allgemein gilt oder erwartet werden kann. Soweit die Anwendung der GOÄ-Bestimmungen zu rechtlichen Zweifelsfragen führt, kann einem Arzt eine Abrechnung nur dann vorgeworfen werden, wenn sie einer gefestigten, auch durch die Rechtsprechung geklärten Abrechnungspraxis widerspricht. Berufsrechtliche Sanktionen bleiben, wenn es um solche Zweifelsfragen geht, ein letztes Mittel und auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, in denen klar ist, dass andere Berufsangehörige in einer vergleichbaren Situation in ihrer großen Mehrheit anders gehandelt hätten. Die Klärung honorarrechtlicher Ansprüche ist vorrangig dem Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Kostenträger (gesetzliche Versicherung oder Privatpatient) zuzuweisen. 44 Im Hinblick auf diese Überlegungen ist dem Beschuldigten die - objektiv fehlerhafte - Abrechnung einer Reiseentschädigung nicht vorwerfbar. Der Beschuldigte konnte zwar erkennen, dass die für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung maßgebliche Rechtsprechung (LSG Chemnitz, a.a.O., LSG Essen a.a.O.) die Berücksichtigung von Wegepauschalen bei der Honorarabrechnung ablehnt, er konnte aber nicht ohne Weiteres erkennen, dass für den Bereich der privatärztlichen Versorgung im Ergebnis das Gleiche gilt (s. o. 2.1). Auch wenn man im Rahmen einer (hohen) Sorgfaltspflicht von dem Beschuldigten verlangen wollte, sich für diesen Bereich rechtlich „kundig“ zu machen, wäre er nicht zu eindeutigen Schlussfolgerungen gekommen: Er hätte erfahren können, dass die Bundesärztekammer den Ansatz von Reiseentschädigung für die Fallkonstellation einer „gewissen Regelmäßigkeit“ der Tätigkeit eines Anästhesisten in anderen Praxen ablehnt, wobei unklar ist, was darunter genau zu verstehen sein soll (vgl. Pieritz, a.a.O). In der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - die Frage, ob (überhaupt) ein „Besuch“ i. S. d. §§ 7 ff. GOÄ vorliegt, wenn der Anästhesist nicht den Patienten, sondern eine andere Praxis aufsucht, um dort an einer chirurgischen Behandlung mitzuwirken, nicht behandelt; es geht vielmehr um die Fragen, ob und ggf. ab welcher Einsatzhäufigkeit angenommen werden soll, dass die andere Praxis ein Ort ist, an dem der Anästhesist seiner Tätigkeit „üblicherweise“ nachgeht (vgl. Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4) und ob eine anteilige Berechnung vorzunehmen ist, wenn mehrere Patienten in einer anderen Praxis „besucht“ werden (vgl. dazu [bejahend] Hermanns/Filler/Roscher, GOÄ, Kommentar, 2011, § 8, S. 70; Hach, Fachkommentar GOÄ und EBM für Anästhesisten, 1995, Kap. 5.B S. 18 {mit dem Zusatz, dass Kassenpatienten dabei außer Betracht bleiben sollen}; [verneinend] Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur GOÄ, 2015, § 8 GOÄ Rn. 4), wobei die Frage, ob § 9 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 GOÄ analog oder entsprechend auf den - nach dem Wortlaut („häusliche Gemeinschaft“, „Heim“) nicht erfassten Fall einer Behandlung in einer anderen Praxis angewandt werden kann, nicht behandelt wird. 45 Soweit (wie oben - 2.1- ausgeführt) aus den Entscheidungen des OVG Münster bzw. des AG Aachen (a.a.O.) abzuleiten ist, dass in Fällen der vorliegenden Art keine Reiseentschädigung verlangt werden darf, war dies dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres zugänglich; die Entscheidungen sind zwar in einem Kommentar (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., Rn. 4) bzw. in der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt (Heft 46/2007, S. A 3212) angegeben worden, doch hat - insbesondere die Bundesärztekammer daraus keine klare Beratung für die Ärzteschaft abgeleitet. 46 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten vorgeworfen werden, weil er in den beiden Behandlungsfällen in B überhaupt eine Reiseentschädigung geltend gemacht hat; dies war nach der veröffentlichten Meinung der Bundesärztekammer nicht von vornherein unvertretbar. Das Gleiche gilt für die fehlende anteilige Aufteilung im Sinne von § 8 Abs. 3 GOÄ; hier ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich jedenfalls einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Hach, a.a.O.) angeschlossen hat. Insoweit kommt hinzu, dass der Ansicht der einleitenden Kammer, § 8 Abs. 3 GOÄ sei - über seinen Wortlaut hinaus - auch für Fälle der vorliegenden Art. („klarstellend“) anzuwenden, im vorliegenden - berufsrechtlichen - Zusammenhang einer Ausdehnung der Vorschrift zu Lasten des Beschuldigten gleichkäme. Bei einer Sanktion ist dies nicht zulässig, denn der Beschuldigte hat für eine solche zumal rechtlich nicht gesicherte - Auslegung des § 8 Abs. 3 GOÄ berufsrechtlich nicht einzustehen. 47 Ein schuldhafter Verstoß des Beschuldigten ist nach alledem nicht festzustellen. Er musste zur Zeit der beiden Abrechnungen noch nicht „klüger“ sein, als er es nunmehr, nach Klärung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren sein kann.“ (Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, Urteil vom 16. März 2016 – 30 LB 2/15 BG II –, juris Rn. 32ff.). Die Kammer schließt sich nach eingehender Beratung dieser Einschätzung des Berufsgerichtshofs an. Die genannten Erwägungen sind auf die Abrechnung von Besuchsgebühr und Wegegeld nach der UV-GoÄ zu übertragen. Der Kläger ist mit Verfügung vom 15.9.2015, Bl. 207 d.A., auf die maßgeblichen Punkte der rechtlichen Bewertung hingewiesen worden, insbesondere, dass es zweifelhaft ist, ob der Arzt zum Patienten gekommen ist. Abweichend von der Begründung des Berufsgerichtshofs sieht die Kammer bei der Tätigkeit des Klägers in der Praxis G. /R. eine Tätigkeit an einem regelmäßigen und damit üblichen Arbeitsplatz. Die vorgelegte Bestätigung der Praxis G. und R. vom 20.6.2012, wonach eine patientenspezifische und nicht regelmäßige Tätigkeit zu abgesprochenen Besuchsterminen erfolgt, ist eine einseitig wertende Ausführung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Beiziehung der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. im Verfahren Sozialgericht Itzehoe, S 9 U 100/13 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bestätigung den tatsächlichen Umfang der als patientenspezifisch und „nicht regelmäßig“ bezeichneten Tätigkeit zugunsten des Klägers sehr einseitig ausdehnt. Der Kläger hat keine konkrete Tätigkeitszahl vorgetragen und seine Tätigkeit in B. mit in der Verhandlung der 9. Kammer, S 9 U 100/13 auf 30Mal im Jahr beziffert (beigezogenes Protokoll Bl. 167ff. d.A). Diese Zahl entspricht bereits einem im Schnitt 2-wöchigen Einsatz in Büdelsdorf. Sie ist mit der je nach Operationsaufkommenden zwischen 4 bis 10-maligen monatlichen Tätigkeit (Bestätigung vom 18.12.2012) bei Zwischenzeiträumen in Vereinbarung zu bringen. Dies belegt in Zusammenhang mit der Behandlungsaufstellung von Tätigkeiten des Klägers in der Praxis G. /R. eine jahrelange durchgehende geschäftliche Zusammenarbeit der Kollegen. Aufgrund der durchgehenden geschäftlichen Zusammenarbeit liegt auch eine übliche Tätigkeit in der Praxis G. /R. vor. Sie wird durch den Einsatz des Klägers als einziger Anästhesist in der Praxis (außer Urlaubs- und außergewöhnliche Gegebenheiten) bestätigt. Bestätigt wird dies weiter durch die von Dr. R. aufgelisteten Tätigkeitstage in B. im Zeitraum 2010 bis 2016 (S 9 U 100/13, 14.2.2017). Die Kammer ist aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. von dem Umfang der Tätigkeit des Klägers in seiner Praxis überzeugt. Einer unmittelbaren Vernehmung durch die Kammer bedurfte es dazu nicht. Bei den Behandlungsterminen handelt es sich um in Abrechnungen und Behandlungsakten dokumentierte Daten. Für die Überzeugungsbildung der Kammer hat es keiner persönlichen Anhörung von Dr. R. bedurft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl in seiner Anhörung vor dem Sozialgericht Itzehoe zu dem Ausmaß seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Praxis G. /R. (S 9 U 100/13) als auch durch die schriftliche Darstellung des Umfangs seiner Tätigkeit gegenüber dem erkennenden Gericht die Unwahrheit mitgeteilt hat. Zwar erfolgte die hier abgerechnete Tätigkeit im Jahr 2009. Noch vor der Vernehmung von Dr. R. bekräftigte der Kläger am 2.4.2015 auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer vom 26.3.2015 (Bl. 69 d.A.): „[…] und teilen in Beantwortung mit, dass der Kläger nicht regelmäßig Mittwochs in der Praxis von Herr G. und Dr. R. tätig ist und war. Der Kläger kam am 17.6.2009 auf gesonderte Anforderung.“ Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält das Gericht diese Darstellung des Klägers für falsch. So ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz der Darstellung des Klägers von 30 Einsätzen pro Jahr in der Praxis in B. zu den Angaben von Dr. R. . Danach hat der Kläger im Jahr 2010 an 48 Tagen dort gearbeitet. Dies entspricht mit einem 4-Wöchigen Urlaub einem regelmäßig wöchentlichen Einsatz. Im Jahr 2011 hat der Kläger an 54 Tagen regelmäßig in der Praxis Giertz/und R. Narkosen betreut, im Jahr 2012 sind es 78 Einsatztage gewesen und im Jahr 2013 84 Einsatztage. Im Jahr 2014 war der Kläger 90 mal in B. tätig, im Jahr 2015 82mal. Damit in Einklang stehen die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen. Die Kopie dieser vom Kläger veranlassten Urkunden (Bl. 102-141) belegen 25 Abrechnungen an einem Mittwoch und drei Abrechnungen an einem Donnerstag. Die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung von Dr. R. vom 18.12.2012 differenziert deutlich von der vorangegangenen Bescheinigung. Die Operationen finden meist mittwochs und donnerstags statt. Je nach Aufkommen befindet sich der Kläger zwischen 4 bis 10mal im Monat in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis. Angesichts dieser Angaben und das hat die Kammer weitere Ermittlungen zu der Häufigkeit der Tätigkeiten des Klägers im Jahr 2009 nicht für veranlasst gehalten. Aus den Angaben zu dem Tätigkeitsumfang des Klägers ergibt sich, dass Art und Weise der vage gehaltenen Angaben des Klägers nicht zufällig erfolgt sein können, sondern zweckgerichtet sind. Der nach der Beweisaufnahme ersichtliche Tätigkeitsumfang hat zur Überzeugung der Kammer mit einer Tätigkeit auf besonderen Wunsch im Einzelfall nichts zu tun. Nachdem die Beklagte auf Aufforderung der Kammer konkret vorgetragen hat, an welchen Tagen der Kläger ansonsten in der Praxis in B. tätig gewesen ist, hätte es dem Kläger oblegen, konkret zu belegen und nachzuweisen, wann er dort gewesen ist. Konkrete Angaben hierzu hat der Kläger nicht gemacht, obwohl er derjenige ist, der als einziger sämtliche Einsatzorte seiner Tätigkeit kennt. Die Kammer hat unter Berücksichtigung dessen eine regelmäßige Tätigkeit des Klägers auch im Jahr 2009 für erwiesen erachtet. Von Bedeutung hierbei war nicht nur, dass der Kläger irreführende Angaben über den Umfang seiner Tätigkeit gemacht hat. Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer, dass der Kläger die Besuche am 17.6.2009 und 24.9.2009 als „dringend angefordert und sofort ausgeführt oder gesondert notwendig“ mit der Rechnung beschrieben und abgerechnet hat. Von derartigen Umständen konnte aber keine Rede sein. Das Gericht hatte bereits in der Verfügung vom 15.9.2015 darauf hingewiesen, dass die Deklaration einer Vorbesprechung zu einer in der darauffolgenden Woche geplanten Operation und diese geplante Operation selbst als Notfall zweifelhaft ist. Der Kläger hat dies nicht zu Anlass genommen, seine Darstellung zu überprüfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass keine dokumentierten medizinischen Anhaltspunkte die Einordnung als Notfallbesuche rechtfertigen. Prof. S. hat insbesondere überzeugend begründet, dass kein dokumentierter Anhaltspunkt für einen infizierten Draht besteht. Die Zeitspanne von rund einer Woche schließt die Einordnung als Notfallbehandlung zur Überzeugung der Kammer aus. Auch nach Einlassung des Klägers vom 10.11.2015 (Bl. 215 d.A.) hat es sich um einen vorbereitenden und geplanten Eingriff gehandelt. Komplikationen sind im Übrigen weder in der Behandlungsdokumentation des Klägers noch der des Operateurs (Bl. 21f. VA) erwähnt oder nur angedeutet. Soweit der Kläger eine Deklaration als Notfall vorgenommen hat, um eine Abrechenbarkeit seiner Anreise zu ermöglichen ist, ist diese Einordnung durch übrigen Befunde und den Sachgang nicht plausibel zu machen. Eine Notfallbehandlung wäre wahrscheinlich im nahe gelegenen Krankenhaus in Rendsburg zu erwarten gewesen. Die aufzuwendende Fahrzeit von I. nach B. bei der Anreise des Klägers mit seinem Fahrzeug steht der Annahme eines Notfalls entgegen. Die nicht nur in Einzelpositionen erfolgenden Abrechnungen ohne medizinisch nachvollziehbaren Hintergrund, die Verschleierung des Tätigkeitsumfangs des Klägers sowie die in der Rechnung erfolgte Deklaration als Notfallbehandlung ohne nachvollziehbaren greifbaren Anhaltspunkt vermittelte der Kammer den Eindruck, dass den Angaben des Klägers nicht ohne Beleg geglaubt werden kann, sondern sie sorgfältig auf ihren belegbaren Wahrheitsgehalt zu prüfen sind. Alle Unregelmäßigkeiten eint eine Gemeinsamkeit: Es handelt sich um Angaben, deren ungeprüfte Übernahme dem Kläger Vergütungsansprüche verschaffen würde. So verwies Prof. S. anlässlich der Einordnung der Rechnung darauf, dass die Behandlung von Notfällen, eine dem Kläger positive Einordnung der Erstattungsfähigkeit von Wegegeld, Besuchsgebühr und Reisentschädigungen ermöglichen würde. Die Abrechnungen des Klägers allein gegenüber der Beklagten (Schriftsatz vom 23.6.2015 geben ein Indiz, dass diese Abrechnungspraxis nicht nur in Einzelfallversehen aufgetreten ist. So wird regelmäßig ein Besuch nebst Reisekosten geltend gemacht und zwar zur Vorbesprechung, wie zur Narkose, (z.B. Bl. 104, 106,108, 109/110, 112/113, 115/116, 118/119, 121/122, 123/124, 126/127, 129/130 d.A.). Es werden umfassende Untersuchungen, Konsile mit Kollegen, Blutentnahmen und Untersuchungen und zusätzliche Inhalationstherapien abgerechnet. Die Kammer hielt nach eingehender Beratung dies nicht für ein Versehen. Es handelt sich um eine in die ständige Abrechnungspraxis des Klägers passende Vorgehensweise. Die Beweisaufnahme des erkennenden Gerichts im vorliegenden sowie in den vom Kläger geführten Parallelverfahren hat keinen Fall ergeben, in dem der Kläger ohne Grund zur Beanstandung abgerechnet hat. Der Umfang der beschriebenen Tätigkeit ist keine vereinzelte Tätigkeit an einem „sonst freien Mittwoch“, wie der Kläger der Kammer in diesem, wie in den Parallelverfahren glauben machen wollte (Schriftsatz vom 27.2.2013, B. 13b d.A.). Nach der Aufstellung von Dr. R. war der Kläger an jedem Mittwoch im Jahr 2010 in der Praxis G. und R. tätig, außer am 31.3., 7.4., 30.6., 13.10., 22 und 29.12.2010. Dies gibt zur Überzeugung der Kammer eine Regelmäßigkeit wieder und verkehrt das Verhältnis von „freiem Mittwoch“ und vereinzelter Tätigkeit (Schriftsatz vom 27.2.2013, B. 13b d.A.) in ihr Gegenteil. Der Kläger hat sich damit nicht zu dem Patienten begeben. Die Kammer legt nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen zugrunde, dass der Kläger regelmäßig in der Praxis G. /R. in Absprache mit den dort tätigen Operateuren tätig geworden ist. Dies erfolgte um dort die Durchführung von Operationen unter Narkose zu ermöglichen und zwar auch im Jahr 2009. Die Argumentation des Klägers, er sehe sich im Vergleich zu den operativ tätigen Ärzten benachteiligt, überzeugt nicht. Ein erstrebter Ausgleich vermeintlicher Verdienstnachteile im Vergleich zu Berufskollegen rechtfertigt Falschangaben und Patientenaktenmanipulationen, wie es im Parallelverfahren S 30 U 51/14 erwiesen ist. Es erfolgen keine Abstufungen zwischen Funktionsärzten und „richtigen“ Ärzten, wie der Kläger zu sehen meint (Schriftsatz vom 17.8.2015 S. 3). Für diese gelten dieselben Anforderungen wie beim ihm. Diese Abstufung hat keinen Anhaltspunkt am Gesetz und im Übrigen auch nicht im Vertrag. Maßgeblich allein ist, ob die vereinbarten Qualifikationsanforderungen mit den verbundenen Klassifizierungen (Durchgangsarzt/H-Arzt, Handchirurg, Augen- und HNO-Ärzte, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Vertrag UV-GOÄ) erfüllt sind und die vorgesehenen Heilbehandlungswege (§ 10, § 11 Vertrag UV-GOÄ) eingehalten werden. Das Beispiel eines Hausarztes, der einen Palliativpatienten zu Hause aufsucht ist bereits kein vergleichbarer Sachverhalt. Dort begibt sich der Arzt, gern auch der Anästhesist (Schriftsatz vom 17.8.2015 S. 2), zum Patienten nach Haus. Der Transportaufwand des Klägers ist für die Berechtigung der begehrten UV-GOÄ Leistungen unmaßgeblich. Der Kläger kann auch aus der privatrechtlichen Vergütungsvereinbarung vom 17.6.09 (Bl. 220 d.A.) keine Ansprüche gegen die Beklagte ableiten. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten erhalten die zu erbringende Behandlung grundsätzlich umfassend ohne an diese gerichtete zusätzliche Zahlungsverlangen. Eine trotzdem mit dem Versicherten getroffene Vereinbarung über Honorarzahlungen über die Unfallversicherungsleistung ist regelmäßig nichtig. Sie weicht zum Nachteil des Versicherten vom Prinzip kostenfreier Sach- und Dienstleistung ab, § 31, 32 SGB 1. Nach dem bis zum 30. April 2001 gültige Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger enthielt in Leitnummer 17 noch eine Bestimmung, welchen Honoraranspruch der Arzt hat, wenn er den Unfallverletzten auf dessen Wunsch hin privat behandelt. Diese Regelung besteht nach nunmehr 15 Jahren nicht mehr. Schließt der Unfallversicherte in Kenntnis des bestehenden Unfallversicherungsschutzes aus der gesetzlichen Unfallversicherung und unter Belehrung auf die Folgen des Abschlusses eines privatärztlichen Heilbehandlungsvertrags als Verzicht auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen eine privatärztliche Behandlungsvereinbarung, ist ein Vergütungsanspruchs des privatärztlich behandelnden Arztes nicht ausgeschlossen. So liegt es hier aber nicht. Die rudimentär vorgelegte Vereinbarung vom 17.6.2009 (Bl. 220 d.A.) vermittelt den Versicherten den unzutreffenden Eindruck, auch gesetzlich (Kranken- wie Unfall-) Versicherte hätten Besuchs- und Wegegeld für ihnen als Sachleistung zustehende Narkoseleistungen (Honorarvereinbarung Satz 1) zu erbringen. Indem der Kläger dies den Patienten mit der Vereinbarung vorgibt, täuscht er sie über die tatsächliche Rechtslage. Der Kläger wusste, dass es sich um eine Behandlung handelte, die in den Leistungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Auch im parallelen Verfahren S 30 U 51/14 und im Verfahren S 30 U 45/13 hat der Kläger Honorarvereinbarungen mit gesetzlich krankenversicherten Patienten vorgelegt. Der leistungsgerichtete Zweck dieser Vereinbarung, nämlich möglichst viele Gebühren generieren zu können drängt sich auf. Das Gericht hält die vom Kläger in der Verhandlung S 9 U 100/13 vorgebrachte Erklärung, er verfahre ausschließlich bei Privatpatienten so, dass er sie auf die anfallenden zu übernehmenden Gebühren hinweise, für eine nachweislich falsche Schutzbehauptung. Aus der vom Kläger vorgelegten Krankenakte der Versicherten war zu erkennen, dass die Operation zulasten des gesetzlichen Unfallträgers zu erbringen war und damit auch die Anästhesie. Der Kläger hat den Leistungsträger Unfallkasse Nord selbst auf dem Protokoll Bl. 221 d.A. verzeichnet. Unter Berücksichtigung dessen existiert keine noch offene zu vergütende Hauptforderung. Fehlt es an einer Hauptforderung, kommt auch eine Zinspflicht nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO. Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist nicht erreicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sieht die Kammer nicht. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Besuchskosten und Wegegeld für einen Arzt ist maßgeblich von den Einzelfallumständen der konkreten Behandlung und der Tätigkeitsausrichtung des Arztes bestimmt. Die Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG sind nicht ersichtlich. Soweit das Sozialgericht im Hinblick übliche Tätigkeit von der Beurteilung des Berufsgerichtshofs abgewichen ist, beruhte dies auf der breiteren tatsächlichen Entscheidungsgrundlage, nicht auf einer grundsätzlich unterschiedlich rechtlichen Würdigung. Eine Abweichung vom Urteil des Berufsgerichtshofs fällt zudem nicht in den Tatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die Kammer sieht keine entgegenstehende Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts, von der sie mit ihrer Entscheidung abwiche. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Verlegungsantrag des Klägers vom 15.11.2017 nicht zu Unrecht abgelehnt worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist nicht angeordnet worden. Der Kläger ist durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Die Kammer hielt es nach dem Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung nicht für geboten, die Verhandlung zu vertagen, weil der Kläger am Termin zur mündlichen Verhandlung längerfristig anberaumte Patiententermine, die er für nicht verschiebbar hält, wahrnehmen wollte. Dieser Antrag erfolgte 3 ½ Wochen nach Mitteilung an den Kläger vom anberaumten Termin und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung der Postlaufzeit der Verhandlungstermin der Kammer vom 30.11.2017 ohne Verletzung der Frist des § 110 Abs. 1 S. 1 SGG keinem anderem Rechtssuchenden mehr hätte angeboten werden können. Die Kammer sieht keinen Grund, warum die behaupteten „bereits längerfristig anberaumten Patiententermine“ nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. In der Äußerungszeit zwischen der Gerichtsbescheidsanhörung am 22.2.17 und dem Verhandlungstermin am 30.11.2017 stand dem Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung seinen Standpunkt über die ausführlichen Stellungnahmen hinaus weitergehend zur Geltung zu bringen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtssuchenden an möglichst kurzen Terminswartezeiten hielt es die Kammer für zumutbar, dass der Kläger seine Patiententermine absagt, wenn er persönlich zu erscheinen wünschte. Die Beteiligten streiten über den Umfang der zu vergütenden ärztlichen Behandlung in Folge eines Versicherungsfalls im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie in I. . Er betreibt im Keller seines Wohnhauses unter der Adresse H. ein „Ambulantes OP-Zentrum I. “. Hinsichtlich der Details wird auf den Plan Bl. 146 d.A. Bezug genommen. Er erbrachte fachärztliche Leistungen in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Giertz und Dr. R. in B. in mehreren Fällen. Hierzu verbrachte er seine Apparate von I. nach B. und führte Leistungen während der von dem Durchgangsarzt durchgeführten ambulanten Operationen durch. Die dem Unfallversicherungsträger des Versicherten in Rechnung gestellten Leistungen des Klägers sind nicht vollständig beglichen worden. In den mehreren Verfahren (S 30 U 45/13, S 30 U 37/14, S 30 U 51/14, S 30 U 53/16, S 30 U 57/16, S 9 U 100/13, S 9 U 40/14, S 9 U 64/15), darunter auch Tätigkeiten in anderen Arztpraxen, macht der Kläger seine nicht beglichenen Forderungen klageweise geltend. Streitgegenständlich ist insbesondere, neben der Abrechnungsfähigkeit einzelner gebührenrechtlicher Fragen, die Erstattungsfähigkeit einer Besuchsgebühr sowie Reisekosten, die der Kläger aufgrund seiner Anreise in die Behandlerpraxis vom Unfallversicherungsträger zu erstatten sieht. Im Einzelnen: Der Kläger macht die Vergütung seiner Leistungen vom 17.6.2009 und 24.6.2009 aus der Rechnung vom 18.9.2009 für die Behandlung der Versicherten L. M. L. , geb. am ... in der Praxis G. und R. über 607,28 Euro geltend. Die fünfjährige Unfallversicherte stürzte während ihres Besuchs des Evangelischen Kindergartens in K. , dessen Unfallversicherungsträger die Beklagte ist, am 30.4.2009 gegen 12.15 Uhr von der Schaukel auf dem Spielplatz auf den Arm. Sie erlitt eine mäßig dislozierte Unterarmfraktur und wurde zur Erstbehandlung in die Durchgangsarztpraxis R. in B. verbracht. Dort leitete Dr. R. die durchgangsärztliche Behandlung mit besonderer Heilbehandlung ein. In der Folge wurde auch der Kläger tätig. Von der Rechnung hat die Beklagte einen Teilbetrag von 224,82 Euro beglichen. Der Kläger erwirkte hieraufhin einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig (Az. 12-9868605-0-6) in Höhe von 382,46 Euro Hauptforderung 82,26 Euro Verfahrenskosten 57,27 Euro Zinsen. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren zunächst zum Amtsgericht Kiel abgegeben worden ist, von dort an das Sozialgericht Kiel verweisen und schließlich an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht I. verwiesen worden ist. Der Kläger trägt vor, er sei auf Wunsch der Eltern der Patientin als Anästhesist in der Praxis tätig gewesen. die Rechnungspositionen 50A, 71, 86 und 88 an allen Behandlungstagen sowie die Positionen 60A, 605A und 500 seien zu Recht abgerechnet. Die Leistungen Ziffer 272 (2-Fach) sowie die Leistungen Ziffer 250, 3550, 3605, 3555, 3557, 3558, 3560, 3520, 3513, 3606 und 651 seinen berechtigt. Versehentlich sei Ziffer 71 unter dem 17.6. und 24.6. in Höhe von 3,58 Euro berechnet worden, ansonsten seien alle Rechnung gestellten Positionen berechtigt. Insbesondere könne für das Aufsuchen des Patienten eine Besuchsgebühr berechnet werden, sofern dies an Orten geschehe, an denen er nicht regelmäßig tätig sei. Er reise als einer der wenigen Anästhesisten auf Wunsch zu Operationen an andere Orte. Deswegen sei er auf gesonderte Anforderung hin auch unregelmäßig bis maximal 2 Mal innerhalb eines Monats in der Praxis G. tätig gewesen, wo die Operation durchgeführt worden sei. Die vereinzelte und unregelmäßige Tätigkeit begründe keinen regelmäßigen Arbeitsort. Dieser sei die eigene Praxis des Klägers. Die Berechnung der Ziffern 50a, 86 und 88 entspreche damit der UV-GOÄ. Zu den strittigen Vergütungsziffern wird im Übrigen auf die Klagebegründung vom 27.2.2013 Bezug genommen. Der Kläger trägt weiter vor, er sei nicht regelmäßig mittwochs in der Praxis von Herrn G. und Dr. R. tätig und sei dies nicht gewesen. Er sei am 17.9.2009 auf gesonderte Anforderung gekommen. Er könne eine Bestätigung der Praxis G. /R. vorlegen, dass er nicht regelmäßig Mittwoch nachmittags, sondern nur auf gesonderte Anforderung dort tätig sei. Soweit die Beklagte 25 Behandlungsvorgänge in sieben Jahren konkret belegt habe, seien dies nur 3,5 Narkosen pro Jahr. Dies belege eine Regelmäßigkeit der BG-Narkosen nicht. Behandlungen hätten am Mittwochnachmittag stattgefunden, weil der Kläger dort seinen freien Nachmittag habe und auf Sonderwünsche eingehen könne. Nur auf besonderen Wunsch behandele er in seiner Freizeit Patienten. Da es sich nicht um Regelarbeitszeit oder Regelarbeitsstätten handele, sei die Anreise zu vergüten. Die im Urteil des OVG Münster vom 18.12.1990 (Az. 12 A 78/88) stammende Bewertung sei nicht mehr anwendbar. Die Verhältnisse hätten sich geändert. Anästhesisten hätten damals noch keinen Belegarztstatus gehabt. Alle erforderlichen Geräte hätten sich im Krankenhaus befunden. Durch die Fortentwicklung der Technik sei es Anästhesisten wie anderen Fachärzten möglich, an anderen Orten ihre Leistungen zu erbringen. Es gehe nicht an, dass Operateure Besuchs- und Wegegeld erhielten und Anästhesisten nicht. Der Kläger hält die Gutachtenergebnisse des eingeholten Gerichtsgutachtens für nicht überzeugend und begehrt zum Beweis der Abrechenbarkeit der Ziffern 50a, 651, 250, 3550ff, 490, 500, 253 und Nr. 6 und 617 weitere Sachverständigengutachten. Die Zeugenaussage von Dr. R. sei falsch. Er sei nicht 48mal in der Praxis im Jahr 2010 gewesen. Dies habe er zwar nicht überprüfen können, am 22.5.2014 sei er in Berlin gewesen, wo er am 23.5.14 an einer Fortbildung teilgenommen habe. Am 22.5.14 habe er sich auf einer Schiffsarztfortbildung in der Nähe von Tunis befunden. Zudem habe die Praxis G. /R. gar keine Kenntnis mehr darüber, wer der eingesetzte Anästhesist gewesen sei. Da beide Operateure aufgeführt seien, hätte der Kläger lediglich 2x24 Narkosen durchgeführt. Tatsächlich sei dies keine regelmäßige Tätigkeit. Er unterhalte keine regelmäßige Arbeitsstelle in Büdelsdorf. Wenn er zu Blutentnahmen zur Polizei fahre, bekomme er diesen Einsatz als Besuch mit Wegegeldvergütung bezahlt. Nach alledem sei seine Forderung berechtigt. Nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 31.3.2017, der dem Kläger am 7.4.2017 zugestellt worden ist, hat er am 8.5.2017 mündliche Verhandlung beantragen lassen und trägt weiter vor, die Entscheidung des Berufsgerichtshofs und die Entscheidung im Rahmen des Gerichtsbescheids sei unzutreffend. Soweit die GOÄ auf den Begriff des Besuchs abhebe, bedeute dies nichts anderes, als dass sich der Arzt von seiner Praxisstelle weg an einen anderen Ort zur Behandlung des Patienten begebe. Mehrkosten und erhöhter Zeitaufwand fielen bei jeder ärztlichen Tätigkeit außerhalb der Praxisräume an. Dass dies nur dort sein solle, wo der Patient lebe, erschließe sich nicht. So würden Fahrten eines Arztes zu Notfalleinsätzen auch nach dem Berufsgerichtshof als Besuch angesehen. Dann müsse sich der Berufsgerichtshof fragen lassen, weswegen zum Beispiel Ärzte, die auf Polizeistationen- zum Teil sehr regelmäßig – zu Blutproben herangezogen würden, selbstverständlich Wegegeld respektive Reisekostenentschädigung geltend machen könnten und bezahlt erhielten. Der Argumentation, ein Besuch liege deswegen nur dann vor, wenn ausschließlich der Arzt anreise, nicht aber der Patient, verfange somit nicht. Der Kläger beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuweisen sowie die Berufung zuzulassen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Aus anderen Versicherungsfällen lägen diverse Abrechnungen des Klägers über Behandlungen in der Praxis R. /G. an einem Mittwochnachmittag vor. Eine entsprechende regelmäßige Tätigkeit sei auf Nachfrage von der Praxis G. /R. bestätigt worden. Die Beklagte nimmt weiter Bezug auf 25 Abrechnungen des Klägers an einem Mittwoch und 3 Behandlungen an einem Donnerstag. Zu den Details wird auf den Schriftsatz vom 23.6.2015 (Bl. 100ff.) Bezug genommen. Auch wenn die Praxis G. /R. die auf Nachfrage bestätigte Tätigkeit nunmehr schriftlich relativiere, liege dennoch ein eindeutiges Bild einer regelmäßigen Tätigkeit vor. Die Beklagte führt weiter aus, sie sei als einzelner Versicherungsträger nur für einen Bruchteil der Patienten in der Praxis G. und R. zuständig. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger deutlich mehr Behandlungsvorgänge an Mittwochnachmittagen durchführe, als der Beklagten bekannt seien. Ein Anspruch sei nur im Falle einer ungeplanten Hinzuziehung des Anästhesisten im Notfall zu begründen. Dies liege hier nicht vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S. nebst ergänzender Stellungnahmen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.4.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.12.2016 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte der Versicherten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache S 9 U 100/13 sowie die schriftliche Zeugenaussage von Dr. R. aus dem Verfahren S 9 U 100/13 sind zur Beweiserhebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.