Urteil
S 30 U 57/16
SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.106)
2. Bei einem im Schnitt zweiwöchigen Einsatz eines Arztes über mehrere Jahre in einer Fremdpraxis handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte. (Rn.114)
3. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.106) 2. Bei einem im Schnitt zweiwöchigen Einsatz eines Arztes über mehrere Jahre in einer Fremdpraxis handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte. (Rn.114) 3. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die auf Zahlung der restlichen Vergütung für die ambulant erbrachten Narkoseleistungen gerichtete (echte) Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine weiteren Zahlungen von der Beklagten für die in Rechnung gestellten Leistungen verlangen. Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch des Klägers ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 28 Abs. 2 SGB VII und § 34 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 62 und § 12 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers)und der Gebührenordnung für Ärzte gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ). Nach diesen Vorschriften kann ein hinzugezogener Arzt für seine den Regeln der ärztlichen Kunst erforderliche und zweckmäßige ärztliche Behandlung für die Heilbehandlung eines Unfallversicherten nach Maßgabe des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers im Rahmen der durch die UV-GOÄ bestimmten Sätze Vergütung verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger von einem Durchgangsarzt zur Behandlung hinzugezogen worden und damit vergütungsberechtigt nach den Vorschriften der UV-GOÄ. Dieser Vergütungsanspruch ist auch nicht in Folge einer gesondert vom Versicherten gewünschten Privatvereinbarung entfallen. Eine Tätigkeit des Klägers auf besonderen Wunsch des Patienten als privatärztliche Leistung unter Aufklärung des damit verbundenen Verzichts auf dem Patienten zustehende gesetzliche Sozialversicherungsleistungen hätte einer Klage gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger den Boden entzogen. Auch wenn der Kläger eine zusätzliche Honorarvereinbarung vorgelegt hat (Bl. 41 d.A.), hinderte dies im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nicht, weil die Honorarvereinbarung nichtig gewesen ist (dazu weiter unten). Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen wollte, er sei auf besonderen Wunsch des Patienten zur Anästhesie von Itzehoe nach B. gereist (SS vom 25.7.2016, Bl. 13 d.A.), ist dies durch die Auswertung der der beigezogenen Verfahren widerlegt. Die Tätigkeit des Klägers in der Praxis G. /R. erfolgte ganz überwiegend an einem Mittwoch. Der Versicherte hat sich wie die übrigen Versicherten in den Parallelverfahren zu dem Durchgangsarzt nach B. in die ärztliche Behandlung ergeben. Es ist bereits nicht naheliegend, dass alle Patienten in den vor dem Sozialgericht Itzehoe anhängig gemachten Verfahren sich wohnortnah zur Behandlung zum Durchgangsarzt begeben haben, um dann den Einsatz von Dr. S. aus Itzehoe als Sonderwunsch in B. zu verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält das Gericht die dahingehende Darstellung des Klägers für falsch. So ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz der Darstellung des Klägers von 30 Einsätzen pro Jahr in der Praxis in B. zu den Angaben von Dr. R. . Danach hat der Kläger im Jahr 2010 an 48 Tagen dort gearbeitet. Dies entspricht mit einem 4-Wöchigen Urlaub einem regelmäßig wöchentlichen Einsatz. Im Jahr 2011 hat der Kläger an 54 Tagen regelmäßig in der Praxis G. /und R. Narkosen betreut, im Jahr 2012 sind es 78 Einsatztage gewesen und im Jahr 2013 84 Einsatztage. Im Jahr 2014 war der Kläger 90 mal in B. tätig, im Jahr 2015 82mal. Damit in Einklang stehen hingehen die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen im Parallelverfahren S 30 U 45/13. Die Kopie dieser vom Kläger veranlassten Urkunden (Bl. 102-141) belegen 25 Abrechnungen an einem Mittwoch und drei Abrechnungen an einem Donnerstag. Die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung von Dr. R. vom 18.12.2012 im Verfahren S 30 U 34/13 differenziert deutlich von der vorangegangenen Bescheinigung. Danach sind in der Praxis regelmäßig keine anderen Anästhesisten außer dem Kläger tätig. Die Operationen finden meist mittwochs und donnerstags statt. Je nach Aufkommen befindet sich der Kläger zwischen 4 bis 10mal im Monat in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis. Der Umfang der beschriebenen Tätigkeit ist keine vereinzelte Tätigkeit an einem „sonst freien Mittwoch“, wie der Kläger der Kammer in diesem, wie in den Parallelverfahren glauben machen wollte (Schriftsatz vom 27.2.2013, B. 13b d.A.). Nach der Aufstellung von Dr. R. im Verfahren S 9 U 100/13 war der Kläger z.B. an jedem Mittwoch im Jahr 2010 in der Praxis G. und R. tätig, außer am 31.3., 7.4., 30.6., 13.10., 22 und 29.12.2010. Ein durchgreifend anderes Bild ergibt sich auch nicht in den Folgejahren. Im Jahr 2012 war der Kläger außer am 4.4.2012, 16.5.12, 27.6.12, 4.7.12, 3.10.12, 10.10.12, 19.12.12 und 26.12.12 an jedem Mittwoch des Jahres neben weiteren Terminen in der Praxis G. und R. tätig. Von diesen 8 Ausnahmen handelt es sich bei 2 Terminen um gesetzliche Feiertage. Dies gibt zur Überzeugung der Kammer eine Regelmäßigkeit wieder und verkehrt das Verhältnis von „freiem Mittwoch“ und vereinzelter Tätigkeit (Schriftsatz vom 27.2.2013, B. 13b S 30 U 45/13 d.A., dahingehend auch im vorliegenden Verfahren Bl. 13 d.A.) in ihr Gegenteil. Es ist davon auszugehen, dass die geplante Operation bilateral zwischen dem Durchgangsarzt und dem Anästhesisten abgestimmt und der Patient zu dem Termin in die Praxis nach B. bestellt worden ist, wie es in der vorgelegten Bescheinigung vom 20.6.2012 (Bl. 23 d.A.) über die Durchführung des üblichen Behandlungskontaktes zu ersehen ist. Im Schreiben vom 31.7.2015 im Verfahren S 30 U 45/13, dort Bl. 184 d.A. schildert der Kläger schließlich selbst eine andere Vorgehensweise im Zustandekommen des Behandlungskontaktes, nämlich ein Befragen zu einem Einsatz seitens der Praxis aus B. , nicht aber durch die Patienten selbst. Der Befundbericht vom 13.1.2012 von Dr. R. spricht in diesem Sinne davon, dass an diesem Tag der Termin zum Eingriff am 25.1.2012 bereits vereinbart war. Die Vergütung des Klägers richtet sich deshalb weiterhin nach den Regeln des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger im Rahmen der durch die UV-GOÄ bestimmten Sätze. Das Gericht teilt hierbei nicht die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, mit der vorliegenden Klage würde aus der Rechnung vom 29.2.2012 lediglich eine Entscheidung über einzeln aufgeführte Streitpositionen beantragt. Grundlage der Vergütungsklage sind die mit der Rechnung vom 29.2.2012 geltend gemachten Leistungen. Diese Rechnung setzt sich aus 35 Gebührenziffern und 13 Auslagenpositionen zusammen. Die Beklagte hat auf die Gesamtrechnung von 859,88 Euro einen Teilbetrag von 487,62 Euro beglichen. Die Differenz zum Gesamtbetrag beträgt 372,26 Euro. Dieser Betrag entspricht der in der mündlichen Verhandlung beantragten Anspruchshöhe. Aus den vom Kläger als offen bezeichneten Vergütungsziffern ergibt sich nicht der beantragte Klagebetrag. Dies ist aus folgender Liste zu ersehen: Datum eingeleitet BHB Euro „eingeklagt“ Euro 18.1. 50 27,49 50 27,49 86 31,2 86 31,2 88 51,13 88 51,13 6a 10,31 60a 10,31 60a 10,31 250 3,44 250 3,44 3550 4,14 3550 4,14 3605 3,45 3605 3,45 3555 2,76 3555 2,76 3557 2,07 3557 2,07 3558 2,07 3558 2,07 3560 2,76 3560 2,76 3520 4,83 3520 4,83 3513 4,83 3513 4,83 3606 4,83 3606 4,83 651 21,73 25.1. 50n 27,49 50n 27,49 86 31,2 86 31,2 88 51,13 88 51,13 6a 10,13 60a 10,13 60a 10,13 2*272 30,92 650 13,06 462 43,81 10,19 447 44,87 602 13,06 602 13,06 605 20,79 605 20,79 605a 12,03 605a 12,03 617 29,29 617 29,29 2*463 59,78 11,14 261 2,58 500 3,26 500 3,26 2*56 15,46 2*253 12,02 6a 10,31 8*Disoprivan 59,04 4*Sufentanyl 51,16 Norcuron 12,9 Mestinon 9,19 Narcanti 9,67 Dystanat 21,62 Dipidolor 2,15 Sauerstoff 15,8 Verweilnadeln 9,2 Infusions-besteck 4,35 Infusion 14,44 838,19 21,33 353,69 Gesamt 859,52 Damit besteht zwischen dem Antrag des Klägers und seiner Klage ein Widerspruch. Die als offen bezeichneten Rechnungspositionen sind der Erörterung der Klageschrift vom 25.7.16 (Bl. 10-14 d.A.) entnommen. Sie ergeben eine Summe von 353,69 Euro, der Kläger fordert 372,26 Euro Die beantragte Klageforderung ist nur zusprechen, wenn sämtliche Rechnungspositionen berechtigt sind und die Beklagten keine rechtserheblichen Einwände erhoben hat. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hatte gegen die Rechnung mit Schreiben vom 16.5.2012 Einwände erhoben (Bl. 84f d.VA.), Bedenken gegen die Reiseentschädigung, das Wegegeld, die konsiliarische Erörterung, Blutentnahme und Laboruntersuchung, Monitoring-Leistungen und weiteres erhoben. Mit Schreiben vom 12.6.12 ließ der Kläger die Beanstandungen durch seine Verrechnungsstelle zurückweisen und beharrte auf der vollständigen Richtigkeit der Rechnung. Ergänzende Unterlagen sind nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 19.6.12 erneut qualifiziert entgegen und verwies auf die Erforderlichkeit einer Nachprüfung und Vorlage der Belege. Dies ermöglichte der Kläger nicht, sondern leitete das Verfahren ein. Der Kläger kann deshalb der Beklagten nicht – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt- (Über-)Zahlungen der Beklagten den Rechtsgedanken aus § 814 BGB entgegenhalten. § 814 BGB regelt, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurück gefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld erfordert die positive Kenntnis des Leistenden zum Zwecke der Erfüllung einer nicht bestehenden oder einer dauerhaften Einrede bestehenden Schuld (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage § 814 BGB Rn. 3f mwN). Nicht ausreichend ist ein „Kennen müssen“, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nimmt der Leistende aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums an, zur Leistung verpflichtet zu sein scheidet die Anwendung des § 814 BGB regelmäßig aus (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage § 814 BGB Rn. 3f mwN). Dem schließt sich die Kammer an. Die Beklagte hatte keine positive Kenntnis ihrer Nichtschuld, soweit sie eine Teilzahlung erbracht hat. Die Zahlung der Beklagten liegt zwar eine Rechnungsbeanstandung zu Grunde. Aufgrund der Einwände war es der Beklagten aber nicht möglich, abschließend abzuschätzen, ob die in Rechnung gestellten Positionen aus bislang nicht berücksichtigten Gründen berechtigt sein könnten und dies auch auf den Rechnungsgesamtbetrag Auswirkungen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Unfallversicherungsträger die Rechnung ungeachtet der Leistungsberechtigung bezahlen wollte, insbesondere ungeachtet, ob die Angaben des Kläger sachlich zutreffend sind. Ist der Rechts- oder Tatsachenirrtum zudem durch das Verhalten des Rechnungsstellers mit veranlasst, steht seiner Berufung auf § 814 BGB auch der Einwand treuwidrigen oder arglistigen Verhaltens entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Sch. nach eingehender Beratung zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch so nicht zusteht. Die Rechnung des Klägers ist nicht in vollem Umfang begründet. Er ist in Folge der Zahlung der Beklagten für die Leistungen bereits überzahlt. Weitere Zahlungsansprüche stehen ihm nicht zu. Der Kläger hat teilweise medizinisch nicht erforderliche Leistungen in Rechnung gestellt. Teilweise sind Leistungen in Rechnung gestellt worden, deren Erbringung nicht zu belegen war. Ferner sind zu Unrecht Besuchsgebühren und Reiseentschädigung abgerechnet worden. Das Gericht schließt sich dem ausführlichen Gutachten von Prof. Sch. an. Die Einwände des Klägers haben auch nach der ergänzenden Stellungnahme keine andere Beurteilung ergeben. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Prof. Sch. kommt unter Berücksichtigung der Kommentarliteratur zu einer nachvollziehbaren Einordnung, die die Kammer teilt. Medizinische Leistungen: Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 60a am 18.1.2012 und 25.1.12 ist nicht abrechenbar. Über die Erforderlichkeit eines Konsils hinaus bedarf es auch des Nachweises der Durchführung, aus dem hervorgeht, wann und was zwischen den behandelnden Ärzten besprochen worden ist. Dies dient nicht nur der Vergütungsabrechnung, sondern auch der nachweisbaren Verantwortungszuordnung. Die Kammer hält die Dokumentation damit sowohl im Interesse des behandelten Patienten als auch der behandelnden Ärzte für die Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Maßnahme von hoher Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. BGH vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93, BGHZ 129, 6, 10; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406Rn. 4; ferner Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 548; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B Rn. 247; vgl. jetzt auch § 630h Abs. 3 BGB). Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/931995), noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist. Ohne die Dokumentation ist die vollständige Zweckerreichung erheblich gefährdet. Eine Vergütung ist danach nach Auffassung der Kammer nur dann geschuldet, wenn die vollständige Leistung nicht nur durchgeführt, sondern auch dokumentiert und belegt ist. Daran fehlt es hier. Die Kammer schließt sich der Erläuterung des Sachverständigen Professor Sch. an. Sie hält die alleinige Befundmitteilung oder einen bloßen Meinungsaustausch zwischen den mit behandelnden Ärzten nicht als ausreichend, um ein Konsilium zu begründen. Professor Sch. wies darauf hin, dass als Begründung für das Konsil die besondere postoperative Überwachung genannt worden ist, die aufgrund einer bestehenden Raucherbronchitis erforderlich gewesen sein soll. Hierzu erläuterte Professor Sch. , dass die unmittelbare postanästhesiologische Überwachung im Verantwortungsbereich des Anästhesisten liegt und im vorliegenden Fall auch berechnet worden ist. Für sonstige Besonderheiten, die über eine Routinebesprechung hinausgehen, finden sich in den Unterlagen keine Hinweise. Es fehlt auch im Weiteren an nachvollziehbaren Belegen, dass ein derartiges Konsil stattgefunden hat oder medizinisch erforderlich gewesen wäre. Die Befundberichte von Dr. R. vom 13.1.2012 und 2. Mai 2012 geben keinerlei Anhaltspunkte auf Problemstellungen im Vorfeld des Eingriffs oder im Anschluss. Ein Konsilium ist auch in der Liquidation von Dr. R. vom 2.5.2012 nicht behauptet oder abgerechnet worden. Die Durchführung einer derartigen Maßnahme ist auch ansonsten nicht belegt oder erwiesen. Die Gebührenziffern UV-GOÄ Nr. 250/3550ff. am 18.1.2012 sind nicht in vollem Umfang abrechenbar. Der Gutachter führte mit Verweis auf die Literatur aus, dass im Einzelfall Blutentnahme und Labordiagnostik medizinisch indiziert sein können. Er bestätigte die Einschätzung des Klägers, dass für die Erfassung von Hämoglobin, Natrium Kalium und Kreatinin eine medizinische Indikation gegebenenfalls ableitbar sein kann. Bei im Übrigen unauffälliger Anamnese und fehlender Medikation konnte aber durch die weiteren erhobenen Laborwerte für den geplanten Eingriff kein weiterer Nutzen erbracht werden. Den Einwänden des Klägers, es habe sich um eine größere Knochen-OP gehandelt, bei der die erhobenen Befunde „State of the Art“ seien, ist der Sachverständige unter Verweis auf weitere Literatur, auf die Bezug genommen wird, entgegengetreten. Der Sachverständige führte weiter aus, die Darstellung des Klägers, die Entfernung von Osteosynthesematerial nach einer Sprunggelenksfraktur stellte eine größere Knochenoperation dar, sei auf Basis der aktuellen Literatur nicht zu belegen. Die Kammer folgt der gutachterlichen medizinischen Bewertung. Der Kläger kann die Ziffern 250, 3550, 3557, 3558 und 3520 vergütet verlangen, nicht aber die weiteren Ziffern der Nrn. 3550ff. Vergütet verlangen kann nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens der Kläger weiter die Leistungen Ziff. UV-GoÄ 602 (13,06 Euro) und 617 (29,29 Euro). Dem hat sich mit Schriftsatz vom 5.1.17 die Beklagte angeschlossen, so dass zur Begründung auf die gutachterlichen Ausführungen lediglich Bezug genommen wird. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 500 ist nicht abrechenbar. Die Begründung, es sei Sauerstoff für den Transport vom OP in den Aufwachraum eingesetzt worden, der 40m entfernt sei, trägt die abgerechnete Leistung nicht. Prof. Sch. führte dazu aus, der Patient sei in der OP zum Ende mit 100% Sauerstoff zu beatmen und bekomme nach der Aufnahme im Aufwachraum wieder Sauerstoff zugeführt. Trotz der diagnostizierten Raucherbronchitis und einem erniedrigten SpO2 Wert hat es sich um einen Patienten gehandelt, dessen Wert trotz Beatmung und Sauerstoffgabe kaum veränderlich war. Angesichts des Umstandes, dass der Patient jung war und bis zu seiner Verletzung 6 Monate vor dem Eingriff aktiv Fußball gespielt hat und grundsätzlich für einen ambulanten Eingriff als geeignet gehalten worden ist, kann eine pulmonale Einschränkung, die eine zusätzliche Beatmung auch während des Transportes medizinisch geboten und erforderlich sein lässt, nicht begründet werden. Die Kammer hält das für schlüssig und nachvollziehbar und schließt sich dem an. Die Gebührenziffer UV-GoÄ Nr. 6a (zweimal) ist nicht abrechenbar. Der Sachverständige führte aus, es sei aus den vorgelegten Unterlagen weder ersichtlich, warum zweimal innerhalb einer Woche eine umfassende Untersuchung erforderlich gewesen sein soll. Zudem fehle es an einer Dokumentation der zweifach erbrachten Leistungen. Eine Vergütung ist nach Auffassung der Kammer nur dann geschuldet, wenn die vollständige Leistung nicht nur durchgeführt, sondern auch dokumentiert und belegt ist (s.o.). Daran fehlt es hier. Die Durchführung einer derartigen Maßnahme ist auch ansonsten nicht belegt oder erwiesen. Wegegeld/Besuchsgebühr/ Reisekosten Der Kläger kann kein Wegegeld keine Besuchsgebühr und keine Reisekosten (50n, 86, 88 UVGOÄ) von der Beklagten verlangen. Die Leistungen für das Aufsuchen der Praxis Giertz/R. in B. sind nicht nach der UV-GOÄ zu vergüten. Der Kläger hat sich die Argumentation des Berufsgerichts für Heilberufe zur Durchsetzung seiner Rechtsauffassung in den unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem SG Itzehoe zu Eigen gemacht (Schriftsatz vom 16.6.2015, Bl. 75 d.A.), ohne darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung keinen Bestand gehabt hat. Das für den Kläger schließlich positive Ergebnis im Berufungsverfahren beruhte darauf, dass ihm eine nicht schuldhafte Zuwiderhandlung zugute gehalten worden ist (Berufsgerichtshof für Heilberufe, Urteil vom 16.3.2016, 30 LB 2/15 BG II). Der Berufsgerichtshof führte dazu aus: „In Bezug auf die Abrechnung von Reiseentschädigungen nach § 9 GOÄ liegt eine nicht korrekte Abrechnung des Beschuldigten vor (2.1); in Bezug auf die Abrechnung einer Gebühr nach Nr. B III. 34 GOÄ ist dies nicht festzustellen (2.2). 32 2.1 Eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 1 GOÄ kann der Arzt für „Besuche“ über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen der Praxisstelle des Arztes und der Besuchsstelle fordern. 33 Ein „Besuch“ liegt vor, wenn der Arzt einen Patienten an einem Ort aufsucht, an dem der Arzt üblicherweise seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt (Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar (Lbl.), Stand Frühjahr 2012, § 7 GOÄ Rn. 2). Im Fall des Beschuldigten könnte danach die Behandlung der Patientinnen X und Y in B. als „Besuch“ angesehen werden, denn seine Praxis („ambulantes OP-Zentrum“) befindet sich im ca. 53 km entfernten A-Stadt. Dort ist er regelmäßig tätig. Die Annahme, dass er - zugleich - auch in der Praxis des dort behandelnden Arztes (Dr. …) in B „üblicherweise“ tätig sei, wird durch dessen Äußerung widerlegt, wonach der Beschuldigte dort zu unterschiedlichen Zeitpunkten und jeweils auf Anforderung tätig werde. 34 Der GOÄ ist indessen zu entnehmen, dass ein „Besuch“ nur vorliegt, wenn sich der Arzt zum Patienten begibt, also im Allgemeinen dorthin, wo der Patient lebt. Nach der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen – werden der Besuch „eines Patienten“ in einer Pflegestation (Nr. 48) bzw. das „Aufsuchen“ eines Patienten (Nr. 52) vergütet. Davon gehen die §§ 7 ff. GOÄ ersichtlich aus, indem sie einen „Besuch“ nur annehmen, wenn der Arzt den Patienten in dessen häuslichen Lebensbereich oder - bei einem Notfall - am Notfallort aufsucht. Das wird aus der Berechnung der Entfernung zur „Besuchsstelle“ deutlich, die dem häuslichen Lebensbereich (ersatzweise: dem Notfallort) entspricht. Dem entsprechend stellt die (gem. § 9 Abs. 3 GOÄ auch für die Reiseentschädigung anwendbare) Vorschrift in § 8 Abs. 3 GOÄ über die nur einmalige und anteilige Berechnung der Entschädigung auf Besuche „in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim“ ab; hätte der Gesetzgeber auch Reiseaufwendungen für Tätigkeiten in anderen Praxen erfassen wollen, wäre die Einschränkung in § 8 Abs. 3 GOÄ nicht verständlich. 35 Ein „Besuch“ des Patienten im Sinne der GOÄ liegt dem entsprechend nicht vor, wenn die ärztliche Tätigkeit an einem Ort erbracht wird, zu dem sich (auch) der Patient erst begeben muss. 36 Das ist der Fall, wenn die Leistung in der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arztes erbracht wird (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4), ebenso, wenn die Leistungserbringung in ausgegliederten Praxisteilen, in einer Zweitpraxis oder als sog. Belegarzt oder im Rahmen eines MVZ (§ 95 Abs. 1a SGB V) erfolgt. 37 Das Gleiche - kein „Besuch“ - gilt aber auch dann, wenn ein Arzt ohne Veranlassung durch den Patienten zur Behandlung in einer anderen Praxis hinzugezogen wird, weil er dort mit einem anderen Arzt - einem Chirurgen - zusammenarbeitet und die erforderliche Leistung nur in Zusammenarbeit mit diesem erbringen kann. Das trifft für die Tätigkeit eines Anästhesisten im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff zu. Eine solche Anästhesie kann in den eigenen Praxisräumen des Anästhesisten nicht erbracht werden. In diesem Fall ist der „übliche“ Ort der beruflichen Tätigkeit des Anästhesisten der Ort, wo dessen Leistung erbracht wird, also der Ort der „auswärtigen“, anderen Praxis (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.12.1990, 12 A 78/88, MedR 1991, 218 sowie AG Aachen, Urt. v. 21.10.1994, 4 C 412/94, openJur 2012, 74466, Rn. 16; vgl. auch Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 46 [16.11.2007], Seite A-3212; Hermanns/Filler/Rosch (Hg.), Gebührenordnung für Ärzte, 2011, Erl. zu Nr. 50 GOÄ). Auf die Frage, ob die Anästhesieleistung nur auf einzelne „Anforderung“ oder „regelmäßig“ in der Praxis eines anderen Arztes oder einem Krankenhaus oder einer anderen zugelassenen Behandlungseinrichtung erbracht wird, kommt es in diesen Fällen nicht an, da der Anästhesist nicht den Patienten aufsucht, sondern einen Ort, an dem er die erforderliche Leistung nur erbringen kann. Die Anästhesieleistung wäre ohne die gleichzeitig stattfindende chirurgische Leistung sinnlos. Der Anästhesist erweitert auf diese Weise den Kreis seiner Behandlungsfälle auf Patienten, die er von seiner eigenen Praxis von vornherein nicht erreichen könnte; so gesehen, dient der Weg von seiner Praxis zu derjenigen eines anderen Arztes (Chirurgen) gleichsam der Akquise zusätzlicher Patienten. Dafür kann nach den gebührenrechtlichen Vorschriften keine (zusätzliche Wege-)Entschädigung beansprucht werden. 38 Anzumerken ist, dass auch im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ein abrechnungsfähiger - „Besuch“ in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben ist. Sucht ein Anästhesist die Praxis eines anderen Arztes auf, um dort Leistungen zu erbringen, gilt der Tätigkeitsort als „Nebenbetriebsstätte“ (§ 15a Abs. 2 S. 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte [BMV-Ä]). Das Aufsuchen einer anderen Praxis zur Mitwirkung an der dortigen Leistungserbringung stellt keinen Besuch dar und kann weder über Nr. 05230 noch - im Sinne einer Wegepauschale - über die Nr. 1.4 (2.) des Teils II (i. V. m. Nr.’n 01410 ff.) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM; EBM 2000plus) abgerechnet werden (LSG Chemnitz, Urt. v. 19.05.2010, L 1 KA 14/09, NZS 2011, 154/157 [Rn. 15], LSG Essen, Urt. v. 15.12.2010, L 11 KA 65/07, Juris [Rn. 38]).“ 39 Tatbestandlich liegt damit kein „Besuch“ i. S. d. §§ 7, 9 Abs. 1 GOÄ vor. Die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 3 GOÄ i. V. m. einer „analogen“ Anwendung des § 8 Abs. 3 GOÄ insgesamt nur einmal und nur anteilig in Ansatz gebracht werden kann, ist folglich nicht entscheidungserheblich. 40 2.2 Die Abrechnung der Gebühr nach Nr. B.III. 34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der einleitenden Kammer ist eine „offensichtliche Missachtung“ der dieser Gebührenziffer zu entnehmenden Leistungslegende nicht feststellbar. 41 Die Annahme, dass der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen der Nr. 34 GOÄ in den konkreten Fällen nicht erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Prüfung, da die Klage bzw. der Vorwurf einer Berufspflichtverletzung auf eine solche Annahme nicht gestützt wird. Weder wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass keine Erörterung oder Beratung stattgefunden hat, noch werden (auch nur) Ansatzpunkte dafür benannt, dass in den Fällen der beiden Patientinnen kein spezieller Erörterungs- oder Beratungsbedarf gegeben war. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und - insbesondere - den (unwidersprochen gebliebenen) Einlassungen des Beschuldigten ist nicht abzuleiten, dass der Beschuldigte auf den „Grundtatbestand“ im GOÄ-Gebührenverzeichnis B.I. Nr. 3 („eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung… mindestens 10 Minuten“) beschränkt war. Wenn er, wie angegeben, beide Patientinnen intensiv und mehr als 20 Minuten lang im Hinblick auf besondere gesundheitliche bzw. konstitutionelle Indikationen beraten hat (bzgl. der Patientin X: schwierige Lagerung wegen Tumor am Rücken, schlechte Blutsauerstoffwerte, mögliche lebensbedrohliche Komplikationen; Patientin Y: schwere Adipositas, Hypertonie, Diabetes Mellitus, ausführliche Anamnese), kommt eine Abrechnung nach Nr. B.III.34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - in Betracht. Dabei kommt es - entgegen der im Schriftsatz der Ärztekammer vom 11.11.2015 (Seite 5) gestellten Frage im Zusammenhang mit der Nr. B.III.34 GOÄ - nicht auf die weitergehende (fernliegende) Frage an, ob durch die operationsbegleitende Narkose eine lebensbedrohlichen Erkrankung behandelt wird. Maßgeblich sind vielmehr die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, die mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung im Zusammenhang stehen, einschließlich Beratung. Die Leistungslegende erfasst im Falle einer Erörterung bzw. Beratung über eine operationsbegleitende Narkose nicht die Behandlung der Erkrankung, sondern die Risiken der Narkose in Relation zur Indikation, die die Operationsleistung begründet. 42 Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung, dies auch insoweit, dass es in Ermangelung einer entsprechenden Substantiierung durch die einleitende Kammer nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung ist, von Amts wegen das Vorliegen erheblicher oder (gar) lebensbedrohlicher Risiken im Zusammenhang mit der bevorstehenden Anästhesie zu überprüfen. Derartigen, im Tatsächlichen liegende Zweifelsfragen ist zuvörderst durch entsprechende Ermittlungen der einleitenden Kammer abzuhelfen; fehlt es daran, kann im gerichtlichen Verfahren insoweit kein berufsrechtswidriger Abrechnungsfehler festgestellt werden. 43 3. Liegt danach - (nur) in Bezug auf die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) - eine fehlerhafte Abrechnung vor, so folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass diese als Berufsrechtsverstoß zu ahnden ist. Die nach § 12 Abs. 1 BO geltende Pflicht zur Abrechnung (nur) „angemessener“ Honorarforderungen ist nicht bereits bei jedem Abrechnungsfehler verletzt, sondern erst dann, wenn dieser Fehler aus einer nachlässigen Handhabung der GOÄ-Bestimmungen hervorgeht und geeignet ist, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient oder das Ansehen des Arztberufs zu gefährden, weil sie - wie es die einleitende Kammer es formuliert hat - eine „Honorarmehrungsabsicht“ zum Ausdruck bringt. Eine berufsrechtliche Sanktion ist - insbesondere - veranlasst, wenn das inkriminierte Abrechnungsverhalten nicht dem Standard entspricht, der nach der GOÄ und deren Anwendungspraxis in der Ärzteschaft allgemein gilt oder erwartet werden kann. Soweit die Anwendung der GOÄ-Bestimmungen zu rechtlichen Zweifelsfragen führt, kann einem Arzt eine Abrechnung nur dann vorgeworfen werden, wenn sie einer gefestigten, auch durch die Rechtsprechung geklärten Abrechnungspraxis widerspricht. Berufsrechtliche Sanktionen bleiben, wenn es um solche Zweifelsfragen geht, ein letztes Mittel und auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, in denen klar ist, dass andere Berufsangehörige in einer vergleichbaren Situation in ihrer großen Mehrheit anders gehandelt hätten. Die Klärung honorarrechtlicher Ansprüche ist vorrangig dem Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Kostenträger (gesetzliche Versicherung oder Privatpatient) zuzuweisen. 44 Im Hinblick auf diese Überlegungen ist dem Beschuldigten die - objektiv fehlerhafte - Abrechnung einer Reiseentschädigung nicht vorwerfbar. Der Beschuldigte konnte zwar erkennen, dass die für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung maßgebliche Rechtsprechung (LSG Chemnitz, a.a.O., LSG Essen a.a.O.) die Berücksichtigung von Wegepauschalen bei der Honorarabrechnung ablehnt, er konnte aber nicht ohne Weiteres erkennen, dass für den Bereich der privatärztlichen Versorgung im Ergebnis das Gleiche gilt (s. o. 2.1). Auch wenn man im Rahmen einer (hohen) Sorgfaltspflicht von dem Beschuldigten verlangen wollte, sich für diesen Bereich rechtlich „kundig“ zu machen, wäre er nicht zu eindeutigen Schlussfolgerungen gekommen: Er hätte erfahren können, dass die Bundesärztekammer den Ansatz von Reiseentschädigung für die Fallkonstellation einer „gewissen Regelmäßigkeit“ der Tätigkeit eines Anästhesisten in anderen Praxen ablehnt, wobei unklar ist, was darunter genau zu verstehen sein soll (vgl. Pieritz, a.a.O). In der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - die Frage, ob (überhaupt) ein „Besuch“ i. S. d. §§ 7 ff. GOÄ vorliegt, wenn der Anästhesist nicht den Patienten, sondern eine andere Praxis aufsucht, um dort an einer chirurgischen Behandlung mitzuwirken, nicht behandelt; es geht vielmehr um die Fragen, ob und ggf. ab welcher Einsatzhäufigkeit angenommen werden soll, dass die andere Praxis ein Ort ist, an dem der Anästhesist seiner Tätigkeit „üblicherweise“ nachgeht (vgl. Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4) und ob eine anteilige Berechnung vorzunehmen ist, wenn mehrere Patienten in einer anderen Praxis „besucht“ werden (vgl. dazu [bejahend] Hermanns/Filler/Roscher, GOÄ, Kommentar, 2011, § 8, S. 70; Hach, Fachkommentar GOÄ und EBM für Anästhesisten, 1995, Kap. 5.B S. 18 {mit dem Zusatz, dass Kassenpatienten dabei außer Betracht bleiben sollen}; [verneinend] Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur GOÄ, 2015, § 8 GOÄ Rn. 4), wobei die Frage, ob § 9 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 GOÄ analog oder entsprechend auf den - nach dem Wortlaut („häusliche Gemeinschaft“, „Heim“) nicht erfassten Fall einer Behandlung in einer anderen Praxis angewandt werden kann, nicht behandelt wird. 45 Soweit (wie oben - 2.1- ausgeführt) aus den Entscheidungen des OVG Münster bzw. des AG Aachen (a.a.O.) abzuleiten ist, dass in Fällen der vorliegenden Art keine Reiseentschädigung verlangt werden darf, war dies dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres zugänglich; die Entscheidungen sind zwar in einem Kommentar (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., Rn. 4) bzw. in der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt (Heft 46/2007, S. A 3212) angegeben worden, doch hat - insbesondere die Bundesärztekammer daraus keine klare Beratung für die Ärzteschaft abgeleitet. 46 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten vorgeworfen werden, weil er in den beiden Behandlungsfällen in B überhaupt eine Reiseentschädigung geltend gemacht hat; dies war nach der veröffentlichten Meinung der Bundesärztekammer nicht von vornherein unvertretbar. Das Gleiche gilt für die fehlende anteilige Aufteilung im Sinne von § 8 Abs. 3 GOÄ; hier ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich jedenfalls einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Hach, a.a.O.) angeschlossen hat. Insoweit kommt hinzu, dass der Ansicht der einleitenden Kammer, § 8 Abs. 3 GOÄ sei - über seinen Wortlaut hinaus - auch für Fälle der vorliegenden Art. („klarstellend“) anzuwenden, im vorliegenden - berufsrechtlichen - Zusammenhang einer Ausdehnung der Vorschrift zu Lasten des Beschuldigten gleichkäme. Bei einer Sanktion ist dies nicht zulässig, denn der Beschuldigte hat für eine solche zumal rechtlich nicht gesicherte - Auslegung des § 8 Abs. 3 GOÄ berufsrechtlich nicht einzustehen. 47 Ein schuldhafter Verstoß des Beschuldigten ist nach alledem nicht festzustellen. Er musste zur Zeit der beiden Abrechnungen noch nicht „klüger“ sein, als er es nunmehr, nach Klärung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren sein kann.“ (Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, Urteil vom 16. März 2016 – 30 LB 2/15 BG II –, juris Rn. 32ff.). Die Kammer schließt sich nach eingehender Beratung dieser Einschätzung des Berufsgerichtshofs an. Die genannten Erwägungen sind auf die Abrechnung von Besuchsgebühr, Wegegeld und Reiseentschädigung nach der UV-GOÄ zu übertragen. Abweichend von der Begründung des Berufsgerichtshofs sieht die Kammer bei der Tätigkeit des Klägers in der Praxis G. /R. eine Tätigkeit an einem regelmäßigen und damit üblichen Arbeitsplatz. Die vorgelegte Bestätigung der Praxis G. und R. vom 20.6.2012, wonach eine patientenspezifische und nicht regelmäßige Tätigkeit zu abgesprochenen Besuchsterminen erfolgt, ist eine einseitig wertende Ausführung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Beiziehung der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. im Verfahren Sozialgericht Itzehoe, S 9 U 100/13 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bestätigung den tatsächlichen Umfang der als patientenspezifischen und „nicht regelmäßigen“ bezeichneten Tätigkeit zugunsten des Klägers sehr einseitig ausdehnt. Der Kläger hat keine konkrete Tätigkeitszahl vorgetragen und seine Tätigkeit in B. mit in der Verhandlung der 9. Kammer, S 9 U 100/13 auf 30mal im Jahr beziffert (beigezogenes Protokoll Bl. 167ff. d.A). Diese Zahl entspricht bereits einem im Schnitt 2-wöchigen Einsatz in Büdelsdorf. Sie ist mit der je nach Operationsaufkommenden zwischen 4 bis 10-maligen monatlichen Tätigkeit (Bestätigung vom 18.12.2012) bei Zwischenzeiträumen in Vereinbarung zu bringen. Dies belegt in Zusammenhang mit der Behandlungsaufstellung von Tätigkeiten des Klägers in der Praxis G. /R. eine jahrelange durchgehende geschäftliche Zusammenarbeit der Kollegen. Aufgrund der durchgehenden geschäftlichen Zusammenarbeit liegt auch eine übliche Tätigkeit in der Praxis G. /R. vor. Sie wird durch den Einsatz des Klägers als einziger Anästhesist in der Praxis (außer Urlaubs- und außergewöhnliche Gegebenheiten) bestätigt. Bestätigt wird dies durch die von Dr. R. aufgelisteten Tätigkeitstage in B. im Zeitraum 2010 bis 2016 (S 9 U 100/13, 14.2.2017). Auf die Darstellung oben wird Bezug genommen. Aufgrund der durchgehenden geschäftlichen Zusammenarbeit liegt auch eine übliche Tätigkeit in der Praxis G. /R. vor. Die Kammer ist aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. von dem Umfang der Tätigkeit des Klägers in seiner Praxis überzeugt. Einer unmittelbaren Vernehmung durch die Kammer bedurfte es dazu nicht. Bei den Behandlungsterminen handelt es sich um in Abrechnungen und Behandlungsakten dokumentierte Daten. Für die Überzeugungsbildung der Kammer hat es keiner persönlichen Anhörung von Dr. R. bedurft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl in seiner Anhörung vor dem Sozialgericht Itzehoe zu dem Ausmaß seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Praxis G. /R. (S 9 U 100/13) als auch durch die schriftliche Darstellung des Umfangs seiner Tätigkeit gegenüber dem erkennenden Gericht die Unwahrheit mitgeteilt hat, obwohl er nach § 138 ZPO zur Wahrheit verpflichtet war. So ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz der Darstellung des Klägers von 30 Einsätzen pro Jahr in der Praxis in B. zu den Angaben von Dr. R. . Damit in Einklang stehen die von der Beklagten im Parallelverfahren S 30 U 45/13 vorgelegten Abrechnungen über Tätigkeiten des Klägers in dieser Praxis. Die Kopie dieser vom Kläger veranlassten Urkunden (Bl. 102-141, S 30 U 45 /13) belegen 25 Abrechnungen an einem Mittwoch und drei Abrechnungen an einem Donnerstag. Aus den Angaben zu dem Tätigkeitsumfang des Klägers ergibt sich, dass Art und Weise der vage gehaltenen Angaben des Klägers nicht zufällig erfolgt sein können, sondern zweckgerichtet sind. Der nach der Beweisaufnahme ersichtliche Tätigkeitsumfang hat zur Überzeugung der Kammer mit einer besonderen Wunschtätigkeit im Einzelfall auf besondere Anforderung nichts zu tun. Konkrete Angaben hierzu hat der Kläger nicht gemacht, obwohl er derjenige ist, der als einziger sämtliche Einsatzorte und -termine seiner Tätigkeit kennt. Der Kläger hat sich damit nicht zu dem Patienten begeben. Die Kammer legt nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen zugrunde, dass der Kläger regelmäßig in der Praxis G. /R. in Absprache mit den dort tätigen Operateuren tätig geworden ist und zwar um dort überhaupt die Durchführung von Operationen unter Narkose zu ermöglichen. Die Argumentation des Klägers, er sehe sich im Vergleich zu den operativ tätigen Ärzten benachteiligt, überzeugt nicht. Für diese gelten dieselben Anforderungen wie beim ihm. Es erfolgen keine Abstufungen zwischen Funktionsärzten und „richtigen“ Ärzten, wie der Kläger zu sehen meint (Schriftsatz vom 17.8.2015 S. 3, S 30 U 45/13). Diese Abstufung hat keinen Anhaltspunkt am Gesetz und im Übrigen auch nicht im Vertrag. Maßgeblich allein ist, ob die vereinbarten Qualifikationsanforderungen mit den verbundenen Klassifizierungen (Durchgangsarzt/H-Arzt, Handchirurg, Augen- und HNO-Ärzte, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Vertrag UV-GOÄ) erfüllt sind und die vorgesehenen Heilbehandlungswege (§ 10, § 11 Vertrag UV-GOÄ) eingehalten werden. Das Beispiel eines Hausarztes, der einen Palliativpatienten zu Hause aufsucht, ist bereits kein vergleichbarer Sachverhalt. Dort begibt sich der Arzt, gern auch der Anästhesist (Schriftsatz vom 17.8.2015 S. 2), zum Patienten nach Haus. Der Transportaufwand des Klägers ist für die Berechtigung der begehrten UV-GOÄ Leistungen unmaßgeblich. Einen Sonderwunsch der Patienten, Dr. S. zur Anästhesie nach B. zu bestellen, ist aus der dokumentierten Patientenakte nicht zu belegen. Die Ersatzfähigkeit von Sachmitteln bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 der Allgemeinen Tarifbestimmungen des BG-Nebenkostentarifs. Nach § 1 Abs. 1 sind die Beträge in den Spalten 4 bis 6 für die jeweiligen Leistungen (der UV-GoÄ) als Pauschalen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Zu den Besonderen Kosten (§ 2 Abs. 1) gehören die Kosten für Anästhetika bei Leistungen des Teiles D zu den besonderen, die mit den Beträgen der Spalte 4 abgegolten sind. Die Kammer sieht hierin einen Unterschied zur Abrechnung nach § 10 GoÄ, bei der alle im Rahmen der Anästhesieleistungen verbrachten Medikamente und Sachmittel gesondert abrechenbare Auslagen sind (vgl. Schleppers/Weißauer, Anästhesiekommentar zur GoÄ, § 10 Rn. 3-5), aber die Berechnung von Pauschalen nach § 10 Abs. 1 S. 2 GoÄ zugleich ausgeschlossen ist. Nachdem der Kläger zu Recht und zutreffend Leistungen nach Geb. Nr. 462 und 463 durchgeführt und abgerechnet hat, konnte er auch die zu diesen Gebührenziffern genannten Besonderen Kosten in Höhe von 10,19 Euro und 11,14 Euro als Pauschalen von der Beklagten erstattet verlangen. Die Vergütung hat er wie verlangt erhalten. Damit war es unzulässig, die als Pauschalsätze abgegoltenen Anästhetika in einer Einzelabrechnung zusätzlich abzurechnen (Rechnung S. 2 unten). Zwar ergibt sich der von der Beklagten gezahlte Betrag von 487,62 Euro nicht aus der Restsumme der in der Rechnungsbeanstandung vom 16.5.2012 mitgeteilten gekürzten Posten. Die dort in Abrede gestellten Leistungen der Ziffern 50,86,88,60a, 250, 3550ff, 500, 602, 605, 605a und 617 sowie die Infusion von 14,44 Euro ergeben einen Gesamtbetrag von 367,95 Euro. Dem Kläger hätte damit nach dem Beanstandungsschreiben vom 16.5.2012 auch nach vorläufiger Auffassung der Beklagten ein etwas höherer Betrag als die gezahlten 487,62 Euro zugestanden. Von den abgerechneten und den durch die Beklagte beanstandeten Leistungen des Klägers aus der Rechnung vom 29.2.2012 ist ein Vergütungsanspruch in der Gesamthöhe von 58,90 Euro (250, 3550, 3557, 3558, 3520, 602, 617) berechtigt. Nicht vergütungsfähig ist die zweifache Abrechnung der Nr. 6a UVGOÄ (2x 10,31 Euro), die die Beklagte gezahlt hatte. In Verbindung mit dem aus der Überzahlung aufgrund der Abrechnung von Sachmitteln sich ergebenden Betrag verbleibt kein offener Restanspruch des Klägers. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger mit dem gezahlten Betrag von 487,62 Euro für seine Leistungen auch unter Einschluss der zu Unrecht beanstandeten Leistungen in Höhe von 58,90 Euro bereits überzahlt. Der Kläger kann aus der privatrechtlichen Vergütungsvereinbarung vom 18.1.12 (Bl. 41 d.A.) keine Ansprüche gegen die Beklagte ableiten. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten erhalten die zu erbringende Behandlung grundsätzlich umfassend ohne an diese gerichtete zusätzliche Zahlungsverlangen. Eine trotzdem mit dem Versicherten getroffene Vereinbarung über Honorarzahlungen über die Unfallversicherungsleistung ist regelmäßig nichtig. Sie weicht zum Nachteil des Versicherten vom Prinzip kostenfreier Sach- und Dienstleistung ab, § 31, 32 SGB 1. Nach dem bis zum 30. April 2001 gültige Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger enthielt Leitnummer 17 noch eine Bestimmung, welchen Honoraranspruch der Arzt hat, wenn er den Unfallverletzten auf dessen Wunsch hin privat behandelt. Diese Regelung besteht nach nunmehr 15 Jahren nicht mehr. Schließt der Unfallversicherte in Kenntnis des bestehenden Unfallversicherungsschutzes aus der gesetzlichen Unfallversicherung und unter Belehrung auf die Folgen des Abschlusses eines privatärztlichen Heilbehandlungsvertrags als Verzicht auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen eine privatärztliche Behandlungsvereinbarung, ist ein Vergütungsanspruchs des privatärztlich behandelnden Arztes nicht ausgeschlossen. So liegt es hier aber nicht. Die Vereinbarung vom 18.1.12 (Bl. 41 d.A.) vermittelt dem Versicherten den unzutreffenden Eindruck, auch gesetzlich (Kranken- wie Unfall-) Versicherte hätten Besuchs- und Wegegeld für ihnen als Sachleistung zustehende Narkoseleistungen (Honorarvereinbarung Satz 1) zu erbringen. Indem der Kläger dies den Patienten mit der Vereinbarung vorgibt, täuscht er sie über die tatsächliche Rechtslage. Der Kläger wusste, dass es sich um eine Behandlung handelte, die in den Leistungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Auch im parallelen Verfahren S 30 U 51/14 und im Verfahren S 30 U 45/13 hat der Kläger Honorarvereinbarungen mit gesetzlich krankenversicherten Patienten vorgelegt. Der leistungsgerichtete Zweck dieser Vereinbarung, nämlich möglichst viele Gebühren generieren zu können drängt sich auf. Das Gericht hält die vom Kläger in der Verhandlung S 9 U 100/13 vorgebrachte Erklärung, er verfahre ausschließlich bei Privatpatienten so, dass er sie auf die anfallenden zu übernehmenden Gebühren hinweise, für eine nachweislich falsche Schutzbehauptung. Aus der vom Kläger vorgelegten Krankenakte des Versicherten war zu erkennen, dass die Operation zulasten des gesetzlichen Unfallträgers, hilfsweise der gesetzlichen Krankenkasse zu erbringen war und damit auch die Anästhesie. Dies ist in der Klagebegründung ausgeführt. Der Kläger hat den Leistungsträger auf dem Protokoll Bl. 40 d.A. zu den Personalien die Kürzel „BKK/BG“ verzeichnet. In Folge der Zahlung der Beklagten fehlt es an einer noch offenen Hauptforderung. Eine Zinsforderung des Klägers als Verzugszinsschadensersatz aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 1 BGB kommt deshalb nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 1 1. Alt. VwGO. Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist nicht erreicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sieht die Kammer nicht. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Besuchskosten und Wegegeld für einen Arzt ist maßgeblich von den Einzelfallumständen der konkreten Behandlung und der Tätigkeitsausrichtung des Arztes bestimmt. Die Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG sind nicht ersichtlich. Soweit das Sozialgericht im Hinblick übliche Tätigkeit von der Beurteilung des Berufsgerichtshofs abgewichen ist, beruhte dies auf der breiteren tatsächlichen Entscheidungsgrundlage, nicht auf einer grundsätzlich unterschiedlichen rechtlichen Würdigung. Eine Abweichung vom Urteil des Berufsgerichtshofs fällt zudem nicht in den Tatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die Kammer sieht keine entgegenstehende Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts, von der sie mit ihrer Entscheidung abwiche. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Verlegungsantrag des Klägers vom 15.11.2017 nicht zu Unrecht abgelehnt worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist nicht angeordnet worden. Der Kläger ist durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Die Kammer hielt es nach dem Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung nicht für geboten, die Verhandlung zu vertagen, weil der Kläger am Termin zur mündlichen Verhandlung längerfristig anberaumte Patiententermine, die für nicht verschiebbar hält, wahrnehmen wollte. Dieser Antrag erfolgte 3 ½ Wochen nach Mitteilung an den Kläger vom anberaumten Termin und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung der Postlaufzeit der Verhandlungstermin der Kammer vom 30.11.2017 ohne Verletzung der Frist des § 110 Abs. 1 S. 1 SGG keinem anderem Rechtssuchenden mehr hätte angeboten werden können. Die Kammer sieht keinen Grund, warum die behaupteten „bereits längerfristig anberaumten Patiententermine“ nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. In der Äußerungszeit zwischen der Mitteilung vom Termin am 21.10.17 und dem Verhandlungstermin am 30.11.2017 stand dem Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung seinen Standpunkt über die ausführlichen Stellungnahmen hinaus weitergehend zur Geltung zu bringen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtssuchenden an möglichst kurzen Terminswartezeiten hielt es die Kammer für zumutbar, dass der Kläger seine Patiententermine absagt, wenn er persönlich zu erscheinen wünschte. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie in Itzehoe. Er betreibt im Keller seines Wohnhauses unter der Adresse ... ein „Ambulantes OP-Zentrum I. “. Hinsichtlich der Details wird auf den Plan Bl. 19 d.A. Bezug genommen. Er erbrachte fachärztliche Leistungen in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis G. und Dr. R. in B. in mehreren Fällen. Hierzu verbrachte er seine Apparate von Itzehoe nach B. und führte Leistungen während der von dem Durchgangsarzt durchgeführten ambulanten Operationen durch. Die dem Unfallversicherungsträger des Versicherten in Rechnung gestellten Leistungen des Klägers sind nicht vollständig beglichen worden. In den mehreren Verfahren (S 30 U 45/13, S 30 U 37/14, S 30 U 51/14, S 30 U 53/16, S 30 U 57/16, S 9 U 100/13, S 9 U 40/14, S 9 U 64/15), darunter auch Tätigkeiten in anderen Arztpraxen, macht der Kläger seine nicht beglichenen Forderungen klageweise geltend. Streitgegenständlich ist insbesondere, neben der Abrechnungsfähigkeit einzelner gebührenrechtlicher Fragen, die Erstattungsfähigkeit einer Besuchsgebühr sowie Wegegeld/Reiseentschädigung, die der Kläger aufgrund seiner Anreise in die Behandlerpraxis vom Unfallversicherungsträger zu erstatten sieht. Der in Ostenfeld wohnhafte Versicherte verunfallte während seines berufsschulischen Sportunterrichts am 7.6.2011, brach sich den Fuß und wurde am selben Tag im Krankenhaus Bad Segeberg operiert. Er begab sich im Anschluss in die Folgebehandlung in die Praxis G. und R. in B. . Dort wurde er in der Folge auch vom Kläger behandelt. Im Einzelnen: Der Kläger macht die Vergütung seiner Leistungen vom 18.1.12 und 25.1.12 aus der Rechnung vom 29.2.2012 für die Behandlung des Versicherten M. S. , geb. am ... in der Praxis G. und in B. über 859,88 Euro mit einem noch offenen Betrag von 372,26 Euro geltend. Von der Rechnung hat die Beklagte einen Teilbetrag von 487,62 Euro beglichen. Der Kläger beantragte hieraufhin einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Schleswig von wo nach Widerspruchserhebung durch die Beklagte und nach Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens das Verfahren an das Sozialgericht Itzehoe abgegeben worden ist. Der Kläger trägt vor, die Rechnungspositionen 50A, 86 und 88 (Besuchs- und Wegegeld) die Leistungen Ziffer 250 und 3550ff. (Blutentnahme und Laboruntersuchung) die Leistungen Nr. 500, 602, 605, 605a und 617 (Monitoringleistungen) sowie Nr. 60a (konsiliarische Erörterung) an allen Behandlungstagen und sämtliche Leistungen in der Rechnung seien zu Recht abgerechnet. Der Patient habe das rechte Sprunggelenk gebrochen und das Osteosynthesematerial habe entfernt werden müssen. Als Vorerkrankung habe eine Raucherbronchitis mit Hypoxämie vorgelegen. Die notwendige Vorbesprechung sei keine Routine, sondern habe wie Narkose und OP genauestens mit dem Operateur vorbesprochen werden müssen. Eine Mindestzeitdauer sei nicht vorgesehen. Auch eine kurze Erörterung sei deshalb nach Ziff. Nr. 60 abrechenbar. Nr. 500 Zwischen OP und Aufwachraum habe ein ca. 40m langer Weg gelegen. Der Patient habe deshalb eine Sauerstoffinfusion erhalten müssen. Nr. 602, 605, 605a, 617 Während einer Narkose eines gesundheitlich vorbelasteten Patienten sei unbedingt ein Monitoring mit Sauerstoff und Beatmung erforderlich. Die Leistung sei ordnungsgemäß abgerechnet. Nr. 50, 86, 88 Insbesondere könne für das Aufsuchen des Patienten eine Besuchsgebühr berechnet werden. Er betreibe ein ambulantes OP-Zentrum, das sein regulärer Arbeitsplatz sei. Nur auf besonderen Wunsch und bei besonderen OPs bzw. Patienten (Privatpatienten, BG Patienten, Wunschleistungs-, IGELpatienten, Kassenpatienten mit Spezialvertrag zum ambulanten operieren) würden Narkosen auch Mittwochnachmittag oder Samstag „in der Freizeit“ durchgeführt. Einige Zahnarztpraxen und Schönheitsoperationen sowie auch die chirurgische Praxis B. fragten solche Narkosen an. Es handelt sich hierbei nicht um Regelarbeitszeit oder Regelarbeitsstätten. Das komplette Anästhesiematerial werde aus der Itzehoe Praxis mitgebracht, ein Bereitschaftsdienst oder eine Vergütung für bestimmte Termine existierten nicht. Die Anforderungen entsprächen keinen festen Regeln, ein Ausfall werde nicht vergütet. Nach Fachkommentar GoÄ von Hach könnten Besuchs- und Wegegeldregelungen der GoÄ auch für Anästhesisten gelten, die nicht angestellt oder als Belegarzt Narkosen durchführen quasi wie an einem festen Vertragsarbeitsplatz. Dahingehend habe auch das Berufsgericht Schleswig Holstein entschieden. Es handele sich damit um keine ständige Arbeitsstelle, sodass die Abrechnung zutreffend erfolgt sei. Die Berechnung der Ziffern 50a, 86 und 88 entspreche damit der UV-GOÄ. Die Rechnung sei mit Fristsetzung bis zum 30.3.2012 geltend gemacht worden. Zu den strittigen Vergütungsziffern wird im Übrigen auf die Klagebegründung vom 25.7.2016 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an ihn 372,26 Euro nebst 5 %Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.7.2012 zu zahlen, die Berufung zuzulassen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Sie bezieht sich auf Ihre Rechnungsbeanstandungen und zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reiseentschädigung auf die Stellungnahmen aus den Parallelverfahren, wo sinngemäß ausgeführt worden ist, aus anderen Versicherungsfällen lägen diverse Abrechnungen des Klägers über Behandlungen in der Praxis R. /G. an einem Mittwochnachmittag vor. Eine entsprechende regelmäßige Tätigkeit sei auf Nachfrage von der Praxis G. /R. bestätigt worden. Die Beklagte nimmt weiter Bezug auf 25 Abrechnungen des Klägers an einem Mittwoch und 3 Behandlungen an einem Donnerstag. Auch wenn die Praxis G. /R. die auf Nachfrage bestätigte Tätigkeit nunmehr schriftlich relativiere, liege dennoch ein eindeutiges Bild einer regelmäßigen Tätigkeit vor. Die Beklagte führt weiter aus, sie sei als einzelner Versicherungsträger nur für einen Bruchteil der Patienten in der Praxis G. und R. zuständig. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger deutlich mehr Behandlungsvorgänge an Mittwochnachmittagen durchführe, als der Beklagten bekannt seien. Ein Anspruch sei nur im Falle einer ungeplanten Hinzuziehung des Anästhesisten im Notfall zu begründen. Dies liege hier nicht vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. nebst ergänzender Stellungnahmen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.4.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.12.2016 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte d. Versicherten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache S 9 U 100/13 sowie die schriftliche Zeugenaussage von Dr. R. aus dem Verfahren S 9 U 100/13 sind zur Beweiserhebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.