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Urteil

S 1 AS 526/16

SG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKASSE:2021:0323.S1AS526.16.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2016, den Klägern SGB II – Leistungen für November 2015 unter Berücksichtigung eines Gesamtbedarfs von 3.204,88 Euro und unter Anrechnung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens in Höhe von 2.255,23 Euro nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2016, den Klägern SGB II – Leistungen für November 2015 unter Berücksichtigung eines Gesamtbedarfs von 3.204,88 Euro und unter Anrechnung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens in Höhe von 2.255,23 Euro nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Die Klägerinnen haben nur im November 2016 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insoweit ist der diesen Zeitraum betreffende Bescheid vom 01.06.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.08.2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Im Übrigen sind die Bescheide vom 01.06.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.08.2016 rechtmäßig. I. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Dies umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach Abs. 2 erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach Abs. 3 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. (…) 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) (…) c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (Abs. 2 S. 1). Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. Nach § 11b SGB II ist vom Einkommen abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. (…) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt dies nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Nach Abs. 3 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro. II. Von diesen Maßstäben ausgehend, liegen nur für November 2015 die Anspruchsvoraussetzungen vor. Die Klägerinnen zu 1 und 2 erfüllen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Für die Klägerin zu 3 gilt § 7 Abs. 2 SGB II. Jedoch nur für November 2015 ist auch die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit, § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, erfüllt. Im übrigen Zeitraum übersteigt das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft die zu berücksichtigenden Ausgaben. 1. Bei der Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen von Herrn A. zu berücksichtigen. Denn neben den Klägerinnen gehört seit Mai 2015 auch Herr E. A. zu der Bedarfsgemeinschaft. Er gehörte zunächst nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II der Bedarfsgemeinschaft an. Die Kammer ist davon überzeugt, dass zwischen ihm und der Klägerin zu 1 eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestand. Diesbezüglich wird auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 27.07.2015 (Az. S 1 AS 120/15 ER) und den bestätigenden Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 08.12.2015 im Beschwerdeverfahren (Az. L 6 498/15 B ER) verwiesen. Insbesondere steht der Annahme einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft nicht entgegen, dass Herr A. zu diesem Zeitpunkt noch mit einer anderen Frau verheiratet war. Von dieser lebte er dauerhaft getrennt, um sich im Juli 2015 scheiden zu lassen. Seit der Eheschließung mit der Klägerin zu 1 im Januar 2016 gehört Herr E. A. gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Nach Eingehung der bürgerlichen Ehe kommt es auf das tatsächliche Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht an, da diese aufgrund § 1353 Abs. 1 BGB angenommen wird. Der Vortrag der Klägerinnen, dass jeder für sich wirtschafte, geht daher ins Leere. Das Einkommen von Herrn A. stellt sich im streitigen Zeitraum wie folgt dar: Monat H., Netto Minijob Rente Summe Abzüglich 367,43 € April 2015 1519,73 € 286,64 € 214,98 € 2021,35 € 1153,92 € Mai 2015 1519,73 € 99,22 € 214,98 € 1833,93 € 1466,50 € Juni 2015 1519,73 € 253,57 € 214,98 € 1988,28 € 1620,85 € Juli 2015 1519,73 € 113,92 € 219,50 € 1853,15 € 1485,72 € August 2015 1519,73 € 286,64 € 219,50€ 2025,87 € 1658,44 € Sept. 2015 1519,73 € 219,50 € 1739,23 € 1371,80 € Okt. 2015 1519,73 € 260,92 € 219,50 € 2000,15 € 1632,72 € Nov. 2015 1519,73 € 219,50 € 1739,23 € 1371,80 € Dez. 2015 1547,53 € 404,25 € 219,50 € 2171,28 € 1803,85 € Januar 2016 1726,20 € 219,50 € 1945,70 € 1578,27 € Febr. 2016 1726,20 € 424,83 € 219,50 € 2370,53 € 2003,10 € März 2016 1726,20 € 219,50 € 1945,70 € 1578,27 € April 2016 1727,32 € 219,50 € 1946,82 € 1579,39 € Mai 2016 1727,32 € 219,50 € 1946,82 € 1579,39 € Juni 2016 1727,32 € 219,50 € 1946,82 € 1579,39 € Juli 2016 1727,32 € 228,83 € 1956,15 € 1588,72 € August 2016 1727,32 € 228,83 € 1956,15 € 1588,72 € Sept. 2016 1727,32 € 228,83 € 1956,15 € 1588,72 € Von den Einkommen ist monatlich ein Betrag von 367,43 € abzuziehen (s. rechte Spalte). Dieser Betrag beinhaltet Werbungskosten i.H.v. 216,93 €. Diese umfassen Fahrtkosten nach § 6 Abs. 2 ALG II-VO. Danach werden 0,20 € pro gefahrenen Kilometer berechnet. Hin- und Rückweg betragen 48 km bei 21 Arbeitstagen im Monat. Dies ergibt Fahrtkosten i.H.v. 201,60 €. Hinzu kommt eine Werbungskostenpauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a ALG II-VO i.H.v. 15,33 €. Des Weiteren beinhaltet der Abzugsbetrag eine Pauschale für angemessene private Versicherungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ALG II-VO i.H.v. 30 € abzusetzen. Aus dem vorliegenden Versicherungsschreiben ergibt sich eine monatliche Kfz-Versicherungsprämie von 20,50 €, die abzusetzen ist. Es kann dabei nur ein Kfz berücksichtigt werden, da nur ein Kfz für den Arbeitsweg erforderlich ist. Weiterhin abzusetzen ist ein Freibetrag gemäß § 11 Buchst. b Abs. 2 S. 1 SGB II i.H.v. 100 €. Die monatlichen Unterhaltszahlungen an seine Tochter können nicht berücksichtigt werden, da der Anspruch nicht tituliert ist (BSG, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R –, juris Rn. 18 mwN). Daneben ist als weiteres Einkommen der Bedarfsgemeinschaft das Kindergeld anzurechnen, das der Klägerin zu 1 für ihre Töchter zugeflossen ist, soweit sie dieses nicht an ihre Töchter F. und J. weitergeleitet hat, die nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehören. Aus den Kontoauszügen der Klägerin zu 1 (IBAN DE XXX4) ergibt sich folgendes Einkommen aus Kindergeld: Monat Zufluss Weiterleitung F. Weiterleitung J. Verbliebenes Kindergeld April 2015 558 € 184 € 374 € Mai 2015 558 € Juni 2015 558 € 184 € 374 € Juli 2015 558 € 184 € 374 € August 2015 558 € 184 € 374 € Sept. 2015 570 € 184 € 386 € Okt. 2015 789 € 188 € 184 € 417 € Nov. 2015 789 € 188 € 184 € 417 € Dez. 2015 789 € 192 € 597 € Januar 2016 797 € 190 € 190 € 417 € Febr. 2016 797 € 190 € 190 € 417 € März 2016 797 € 190 € 190 € 417 € April 2016 797 € 190 € 190 € 417 € Mai 2016 797 € 190 € 190 € 417 € Juni 2016 797 € 190 € 607 € Juli 2016 797 € 190 € 607 € August 2016 576 € 60 € 190 € 326 € Sept. 2016 1018 € (inkl. Nachzahlung für August) 190 € 828 € Des Weiteren ist als Einkommen der Kindesunterhalt, den die Klägerin dann zu 2 und 3 erhalten haben, zu berücksichtigen. Für die Klägerin zu 2 betrug dieser bis September 2015 378 €, im Oktober 353 €, von November 2015 bis Januar 2016 346 €, im Februar 2016 358 € und von März bis Juli 2016 352 €. Für August und September 2016 sind keine Eingänge auf dem Konto der Klägerin zu 1 (DE XXX4) zu verzeichnen. Der Kindesunterhalt für die Klägerin zu 3 betrug monatlich 180 €. Dieser wurde auf das Konto der Klägerin 1 bei der G. Bank (DE XXX5) überwiesen. Für dieses Konto liegen nur unvollständige Kontoauszüge aus dem Zeitraum 2015 und 2017 vor. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch in der Zwischenzeit regelmäßig Unterhaltszahlungen eingegangen sind. Dies wurde von den Klägerinnen auch nicht bestritten. Zudem hat die Klägerin zu 1 im April 2015 noch Leistungen vom Jobcenter Werra Meißner in Höhe von 681,17 € erhalten. Für die Klägerinnen zu 1 und 2 ist vom Einkommen eine Pauschale in Höhe von jeweils 30 € gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO für private Versicherungen abzuziehen, insg. somit 60 €. Im Ergebnis ergibt sich für das Gericht folgende Einkommenslage der Bedarfsgemeinschaft: Monat E. A. Kinder- geld Unterhalt Kl. zu 2 Unterhalt Kl. zu 3 Summe Abzgl. Vers.- pauschale April 2015 374 € 378 € 180 € 932 € + 681,17 € (Zahlung Jobcenter) 1553,17 € Mai 2015 1466,50 € 378 € 180 € 2024,50 € 1964,50 € Juni 2015 1620,85 € 374 € 378 € 180 € 2552,85 € 2492,85 € Juli 2015 1485,72 € 374 € 378 € 180 € 2417,72 € 2357,72 € Aug. 2015 1658,44 € 374 € 378 € 180 € 2590,44 € 2530,44 € Sept. 2015 1371,80 € 386 € 378 € 180 € 2315,80 € 2255,80 € Okt. 2015 1632,72 € 417 € 353 € 180 € 2582,72 € 2522,72 € Nov. 2015 1371,80 € 417 € 346 € 180 € 2314,80 € 2254,80 € Dez. 2015 1803,85 € 597 € 346 € 180 € 2926,85 € 2862,85 € Jan. 2016 1578,27 € 417 € 346 € 180 € 2521,27 € 2461,27 € Febr. 2016 2003,10€ 417 € 358 € 180 € 2958,10 € 2898,10 € März 2016 1578,27 € 417 € 352 € 180 € 2527,27 € 2467,27 € April 2016 1579,39 € 417 € 352 € 180 € 2528,39 € 2468,39 € Mai 2016 1579,39 € 417 € 352 € 180 € 2528,39 € 2468,39 € Juni 2016 1579,39 € 607 € 352 € 180 € 2718,39 € 2658,39 € Juli 2016 1588,72 € 607 € 352 € 180 € 2727,72 € 2667,72 € Aug. 2016 1588,72 € 326 € 180 € 2094,72 € 2034,72 € Sept. 2016 1588,72 € 828 € 180 € 2596,72 € 2536,72 € 2. Dem ist der folgende Bedarf gegenüberzustellen: Der Regelbedarf beträgt im April 2015 für die Klägerin zu 1 399 €, da sie zu diesem Zeitpunkt noch alleinerziehend war. Für die übrigen Monate in 2015 beträgt der Regelbedarf für die Klägerin zu 1 sowie für Herrn A. jeweils 360 € im Monat. Ein höherer Regelbedarfssatz kommt für die Klägerin zu 1 nicht in Betracht, da sie weder alleinstehend noch alleinerziehend ist. Alleinstehend ist, wer für sich alleine eine Bedarfsgemeinschaft konstituiert (BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 54/13 R). Alleinerziehend ist eine Person, die ohne Partner nach § 7 Abs. 3 SGB II ist und mit einem oder mehreren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Klägerin zu 1 lebt mit 3 weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft und wie dargestellt mit Herrn A. als Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II zusammen. Für die Klägerin zu 2 ist ein Regelbedarf i.H.v. 320 € zu berücksichtigen, da sie volljährig und erwerbsfähig ist. Für die Klägerin zu 3 hingegen ist einen Regelbedarf i.H.v. 267 € zu berücksichtigen, da sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab dem 01.01.2016 betragen die Regelsätze 364 € (Klägerin zu 1 und Herrn A.), 324 € (Klägerin zu 2) und 270 € (Klägerin zu 3). Des Weiteren sind die Kosten für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Diese werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören die auf die Darlehen für das Eigenheim zu zahlenden Schuldzinsen (st. Rspr. vgl. nur BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17) sowie Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R –, BSGE 100, 186-196, SozR 4-4200 § 12 Nr .10 – juris Rn. 38). Für die laufenden Nebenkosten können hier die Gemeindeabgaben, die Gebäudeversicherungsprämie sowie die Kosten für die Heizungswartung 2015 und die Schornsteinfegergebühr 2015 berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 17 – juris Rn. 14). Die Zinszahlungen auf die Darlehen sind nur für die Monate März bis Dezember 2016 nachgewiesen. Aus diesen ergibt sich, dass auf das Hypothekendarlehen ca. 180 € und auf das KfW-Darlehen rund 60 € Zinsen pro Monat gezahlt wurden, monatlich mithin rund 240 €. Das Gericht unterstellt, dass auch in dem Zeitraum, der nicht belegt ist, Zinszahlungen erfolgt sind und schätzt diese gemäß § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 ZPO mit ebenfalls 240 €. Die Ansparleistung auf den Bausparvertrag kann nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um die Bildung von Vermögen handelt. Der Gemeindeabgabenbescheid 2015 ist kaum lesbar, soweit erkennbar, ist die Annahme des Beklagten von quartalsweise 342,48 €, d.h. 114,16 € monatlich, nachvollziehbar. Weitere, aus den Kontoauszügen des Herrn A. erkennbare Zahlungen an die Gemeinde sind mangels Belegen bzw. Bescheiden nicht zu- und einordbar. Es liegt ebenfalls nur ein Hausversicherungsschreiben für 2015 vor, aus dem sich eine Versicherungsprämie von 117,73 € im Quartal ergibt, mithin 39,24 € pro Monat. Weiterhin sind 84,73 € für die Heizungswartung (Rechnung vom 20.12.2015), mithin monatlich 7,06 €, sowie die Schornsteinfegergebühr in Höhe von 77,49 € (Rechnung vom 9.6.2015), mithin monatlich 6,46 €, zu berücksichtigen. Das Gericht geht von entsprechenden Ausgaben auch in 2016 aus, auch wenn diese nicht belegt wurden. Es schätzt die Ausgaben mangels anderer Hinweise auf die gleiche Höhe ein. Demnach sind die vom Beklagten berechneten und zugrunde gelegten monatlichen Ausgaben für Schuldzinszahlungen von 242,08 € und Nebenkosten in Höhe von 180,82 € jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Einmalig im Dezember 2015 sind zudem die Kosten für eine Heizölbetankung i.H.v. 822,60 € zu berechnen. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass auch einmalig im November 2015 Reparaturkosten in Höhe von 1475 € zu berücksichtigen sind. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohnten Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Die Kammer geht von einer Unabweisbarkeit der Aufwendung für die Instandsetzung aus, da sich aus der Prüfbescheinigung des TÜV aus Mai 2015 ergibt, dass der Boden des Auffangraumes Risse habe, deren Sanierung nur nach Ausbau des Öltanks möglich sei. Der Austausch gegen Sicherheitstanks wurde empfohlen. Es wurde eine Frist zur Mängelbehebung bis Ende September 2015 gesetzt. Anscheinend wurde die Sanierung erst im November durchgeführt, jedenfalls war der Einsatz eines neuen Heizöltanks zu Beginn der Heizperiode im November unaufschiebbar. Die Kammer geht auch von einem angemessenen Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II aus. Sie legt dabei eine Wohngrundfläche von 126 m² zu Grunde. Diese Quadratmeterzahl wurde von der Klägerin zu 1 als auch von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 in den Verfahren Az. S 1 AS 64/15 ER u.a. angegebenen. Die Niederschrift ist in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten zu finden. Beide erklärten, das Haus sei ca. 125 m² bzw. 126 m² groß. Dies erklärten sie als sie zu den Gegebenheiten des Hauskaufes befragt wurden und die Frage im Raum stand, ob eine Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft vorlag. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln, da es sich im Befragungszusammenhang um eine Nebensächlichkeit handelte und die Aussagen sich im Ergebnis decken. Zudem ergibt sich aus den Akten keinerlei Hinweis auf eine andere, insbesondere höhere Quadratmeterzahl. Die Kammer kann deshalb auch nicht nachvollziehen, wie der Beklagte auf die Behauptung kommt, die Wohnfläche betrage 200 m². Für 4 Personen sind 126 m² noch angemessen. Als angemessen gilt für vier Personen in einem Einfamilien-Haus eine Grundfläche von 130 m² (vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R –, BSGE 98, 243-256, SozR 4-4200 § 12 Nr 4 – juris 1. LS). Für die Beurteilung der Angemessenheit der anfallenden Aufwendungen über 12 Monate zieht das Gericht die Wohngeldtabelle mit einem Aufschlag von 10 % heran. Die abstrakt angemessene Miete nach der Wohngeldtabelle beträgt für A-Stadt 525 €, zuzüglich 10 % sind 577,50 €, im Jahr somit 6930 €. Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft (Schuldzinszahlung, Nebenkosten) betragen in der Summe für zwölf Monate 5074,56 € und bleiben damit deutlich unter der abstrakt angemessenen Miete. Auch unter Berücksichtigung der Reparaturkosten wird diese nicht überschritten. Die Kammer hält die Kosten i.H.v. 1475 € für die Beschaffung eines neuen Sicherheitstanks auch nicht für unangemessen. Es liegen keine Kostenvoranschläge für den damaligen Zeitpunkt, November 2015, vor. Aktuelle Recherchen der Kammer im Internet ergeben Preise für einen Öl-Lagerbehälter Spezial zweimal 750 l + Grundpaket A und B der Firma M. von rund 1100 € zuzüglich Versandkosten (vgl. www.idealo.de). Produkte anderer Hersteller sind auch für höhere Preise zu erhalten. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass vor rund 6 Jahren als es sich noch um ein neuartigeres Produkt handelte, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Öltank über einen Heizungstechniker bezogen wurde, der in Rechnung gestellte Preis nicht unangemessen war. 3. Daraus ergibt sich die folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen, die nur im November 2015 zu einem das Einkommen übersteigende Bedarf führt: Monat Einkommen Bedarf April 2015 1553,17 € 1408,28 € Mai 2015 1964,50 € 1729,88 € Juni 2015 2492,85 € 1729,88 € Juli 2015 2357,72 € 1729,88 € Aug. 2015 253,44 € 1729,88 € Sept. 2015 2255,80 € 1729,88 € Okt. 2015 2522,72€ 1729,88 € Nov. 2015 2254,80 € 3204,88 € Dez. 2015 2862,85 € 2551,88 € Jan. 2016 2461,27 € 1744,88 € Febr. 2016 2898,10 € 1744,88 € März 2016 2467,27 € 1744,88 € April 2016 2468,39 € 1744,88 € Mai 2016 2468,39 € 1744,88 € Juni 2016 2658,39 € 1744,88 € Juli 2016 2667,72 € 1744,88 € Aug. 2016 2034,72 € 1744,88 € Sept. 2016 2536,72 € 1744,88 € Versehentlich wurde im Tenor das Einkommen mit einem Freibetragsabzug für Herrn A. nur in Höhe von 367 € und nicht wie dargelegt in Höhe von 367,43 € zugrunde gelegt. Richtigerweise ist ein Einkommen in November 2015 von nur 2254,80 € zu berücksichtigen. Insoweit ist der Bescheid vom 01.06.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.08.2016 rechtswidrig. Im Übrigen besteht keine Hilfebedürftigkeit, da das Einkommen über dem Bedarf liegt. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II sind nicht erfüllt. Die Bescheide sind hinsichtlich des übrigen Bewilligungszeitraums rechtmäßig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es findet keine anteilige Kostentragung statt, da die Klägerinnen zu weniger als 10 % obsiegt haben. Sie haben nur in einem von 18 streitigen Monaten einen Anspruch auf SGB II- Leistungen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Teil II (SGB II) für den Zeitraum April 2015 bis September 2016. Die Klägerin zu 1 (geb. 1965) ist Mutter von sechs Töchtern. Die Klägerin zu 1 und Herr E. A. erwarben mit notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag mit Auflassung, Nr. 136 der Urkundenrolle für 2015, vom 03.03.2015 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße, A-Stadt, zu gleichen Teilen. Die Klägerin zu 1 zog mit zwei ihrer Töchter, den Klägerinnen zu 2 (geb. 1997) und 3 (geb. 2005), im April 2015 in das Haus und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Unter dem 01.04.2015 stellten sie einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Im Mai 2015 zog Herr E. A. ebenfalls in das erworbene Einfamilienhaus. Die Klägerin zu 1 erhielt im streitigen Zeitraum Kindergeld in schwankender Höhe. Teilweise leitete sie Kindergeld an zwei ihrer Töchter, die nicht zum Haushalt gehörten, weiter. Für die Klägerin zu 2 erhielt die Klägerin zu 1 Unterhaltszahlungen in schwankender Höhe vom Kindsvater. Im August und September 2016 wurden keine entsprechenden Zahlungseingänge mehr verzeichnet. Für die Klägerin zu 3 erhielt die Klägerin zu 1 monatlich 180 € Unterhalt vom Kindsvater. Herr A. war bis Juli 2015 verheiratet, aus dieser Ehe stammt ein Kind, dem er monatlich 180 € Unterhalt zahlte. Er arbeitete in Vollzeit als Kfz-Mechaniker bei der H. KG und ging zeitweise einem Minijob nach. Daneben erhielt er eine monatliche Unfallrente in Höhe von zunächst 214,98 €, ab Juli 2015 219,50 € und ab Juli 2016 in Höhe von 228,83 €. Die Klägerin zu 1 und Herr E. A. schlossen für die Finanzierung des Hauses einen KfW-Kredit über 50.000 € (IBAN DE XXX1), ein Hypothekendarlehen über 146.672 € (IBAN DE XXX2) sowie einen Bausparvertrag ab. Die Klägerin zu 1 hat daneben noch zwei Konten bei der K-Bank eG (IBAN DE XXX3 und DE XXX4) und bei der B. Bank AG (IBAN DE XXX5). Im Verwaltungsverfahren wurde ein Grundbesitzabgabenbescheid für 2015, ein Beleg über eine Wohngebäudeversicherung (117,73 € Versicherungsprämie pro Quartal), eine Heizöl-Rechnung vom 21.12.2015 über 822,60 €, eine Rechnung vom 20.12.2015 für die Wartung der Heizungsanlage über insg. 84,73 €, eine Rechnung vom 04.11.2015 für einen neuen Heizöltank nebst Zubehör in Höhe von 1.475 € und eine Gebührenrechnung des Schornsteinfegers vom 09.06.2015 über 77,49 € vorgelegt. Daneben wurden Unterlagen über die Kfz des Herrn A. mit dem amtl. Kennzeichen XY-EA 666 und XY-EA 55 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass letzteres nur saisonal zugelassen ist und für ersteres eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer halbjährlichen Versicherungsprämie von 123,06 € besteht. Weiter wurde ein Schreiben des Arbeitgebers von Herrn A. vom 03.09.2015 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass Herr A. jeden zweiten Samstag arbeitet. Darüber hinaus wurden eine Vielzahl von weiteren Rechnungen, Unterlagen sowie unvollständige Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen vorgelegt bzw. wiederholt vorgelegt. Am 16.01.2016 heirateten die Klägerin zu 1 und Herr A. Es liegt zudem ein Bescheid des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises vom 27.04.2016 vor, in dem der Familie im Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2016 Wohngeld in Höhe von 137 € pro Monat bewilligt wurde. Am 01.06.2016 erließ der Beklagte insgesamt drei Bescheide für den Zeitraum 01.04. bis 30.09.2015, 01.10.2015 bis 31.03.2016 und 01.04. bis 30.09.2016. In den Bescheiden lehnte der Beklagte Leistungen ab, da er davon ausging, dass die Bedarfsgemeinschaft nicht hilfsbedürftig sei. Die gegen die Bescheide eingelegten Widersprüche wurden in einem Widerspruchsbescheid vom 29.08.2016 vom Beklagten zurückgewiesen. Am 23.09.2016 haben die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass Hilfebedürftigkeit bestehe. Insbesondere dürfe Herr A. nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, da sie nicht zusammen wirtschafteten. Zudem müssten diverse Versicherungen, Unterhaltszahlungen und Fahrtkosten bei seinem Einkommen abgezogen werden. Auch bei der Klägerin zu 1 müssten Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Die Klägerin zu 1 behauptet, die Wohnfläche des Einfamilienhauses betrage 126 m². Sie ist zudem der Ansicht, alle relevanten Unterlagen vorgelegt zu haben. Der Klägervertreter beantragt, der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 01.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2016 verurteilt, den Klägern SGB II-Leistungen ab dem 01.04.2015 bis zum 30.09.2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In einer ersten mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 wurden die vollständigen Gehaltsabrechnungen des Herrn A. für seine Tätigkeit bei H. und aus dem Minijob, sowie Kontoauszüge für den Zeitraum April 2015 bis September 2016 seines Kontos bei der K-Bank eG (IBAN DE XXX6) vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt wurden für diesen Zeitraum die Kontoauszüge des Kontos der Klägerin zu 1 bei der K-Bank eG IBAN DE XXX4. Zur Vorlage kamen auch die Kontoauszüge des Hypothekendarlehens und des KfW-Kredits für den Zeitraum März bis Dezember 2016 sowie die Auszüge der Konten der Klägerinnen zu 2 und 3. Es wurden zudem weitere, bereits bekannte Unterlagen vorgelegt. Daneben wurde eine Prüfbescheinigung des TÜV für die Heizölverbraucheranlage vom 08.05.2015 vorgelegt. Weitere neue, den Streitzeitraum betreffende Belege kamen im weiteren Verfahren nicht zur Vorlage. Parallel zu diesem Rechtsstreit wurden durch die Klägerinnen eine Vielzahl weiterer Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz angestrengt, deren Sitzungsniederschriften und Beschlüsse sich teilweise aus den Akten des Beklagten ergeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bd. I – XIV) Bezug genommen.