Urteil
B 14 AS 54/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung von Mahngebühren durch die Behörde kann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellen und ist mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar.
• Eine Mahngebühr ist nicht unmittelbar allein aus dem Gesetz geschuldet; ihre Zahlung setzt deren Erhebung durch hoheitliches Handeln voraus.
• Die Bundesagentur für Arbeit war hier nicht sachlich zuständig zur Festsetzung der Mahngebühren, weil die ARGE als die den Leistungsbescheid erlassende Stelle zuständig blieb und eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf die BA nicht ausreichend gesetzlich gedeckt war.
• Fehlende sachliche Zuständigkeit der die Gebühr festsetzenden Stelle macht den Verwaltungsakt rechtswidrig und führt zu dessen Aufhebung.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit der Bundesagentur verhindert wirksame Festsetzung von Mahngebühren • Die Festsetzung von Mahngebühren durch die Behörde kann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellen und ist mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar. • Eine Mahngebühr ist nicht unmittelbar allein aus dem Gesetz geschuldet; ihre Zahlung setzt deren Erhebung durch hoheitliches Handeln voraus. • Die Bundesagentur für Arbeit war hier nicht sachlich zuständig zur Festsetzung der Mahngebühren, weil die ARGE als die den Leistungsbescheid erlassende Stelle zuständig blieb und eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf die BA nicht ausreichend gesetzlich gedeckt war. • Fehlende sachliche Zuständigkeit der die Gebühr festsetzenden Stelle macht den Verwaltungsakt rechtswidrig und führt zu dessen Aufhebung. Der Kläger wurde von der ARGE aufgefordert, zu Unrecht gezahlte SGB-II-Leistungen für einen bestimmten Zeitraum in Höhe von mehreren tausend Euro zurückzuzahlen. Die ARGE übergab die Einziehung an die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, die den Kläger anschrieb und in einer Mahnung neben der Forderung auch Mahngebühren in Höhe von 29,70 Euro festsetzte. Der Kläger legte Widerspruch gegen die Mahngebühr ein; die BA wies ihn als unzulässig ab mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt. Das Sozialgericht und das Sächsische Landessozialgericht gaben der Klage statt und hoben die Mahngebühr auf. Die BA reichte Revision ein, die das Bundessozialgericht zurückwies. Die BA trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. • Zulässigkeit: Die Revision war zulässig, das Verfahren wies keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler auf. Eine Nebenbeteiligung der ARGE war nicht erforderlich, weil deren Rechte durch die Entscheidung nicht zwangsläufig und unmittelbar betroffen wurden. • Verwaltungsaktqualität: Die Festsetzung der Mahngebühren in der Mahnung vom 14.10.2007 stellt einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X dar, weil sie eine verbindliche Einzelfallregelung mit Außenwirkung enthält und die Verpflichtung zur Zahlung nicht unmittelbar und allein gesetzlich entsteht, sondern deren Erhebung erforderlich ist. • Sachliche Zuständigkeit: Für die Erhebung von Mahngebühren war nach einschlägigem Vollstreckungsrecht die Stelle zuständig, die den Leistungsbescheid erlassen hat (hier die ARGE); die BA war nicht originär zuständig. Die Organisationsstruktur der SGB-II-Verwaltung und der Zweck der ARGE verhindern, dass die BA ohne gesetzliche Grundlage eigene Zuständigkeiten wahrnimmt. • Unwirksamkeit der Verwaltungsvereinbarung: Die zwischen ARGE und BA geschlossene Verwaltungsvereinbarung konnte die fehlende Zuständigkeit nicht wirksam ersetzen, da die ARGE keine Leistungsträgereigenschaft im Sinne des § 88 SGB X hatte und die Anwendung von § 88 SGB X auf die ARGE insoweit nicht möglich war. • Rechtsfolge: Mangels sachlicher Zuständigkeit der BA war der Verwaltungsakt (Festsetzung der Mahngebühr) formell rechtswidrig und aufhebbar. Der Kläger hatte einen zulässigen Anfechtungsantrag; eine weitergehende Feststellung zur Nichtigkeit war nicht erforderlich. • Kosten: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu tragen gemäß § 193 SGG. Der Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts bleibt bestehen. Die Festsetzung der Mahngebühr durch die Bundesagentur für Arbeit war Verwaltungsaktqualität nicht zugesprochen und zugleich rechtswidrig, weil die BA hierfür nicht sachlich zuständig war; zuständig blieb die ARGE, die den Leistungsbescheid erlassen hatte. Die zwischen ARGE und BA getroffene Verwaltungsvereinbarung vermochte diese fehlende Zuständigkeit nicht zu heilen. Daher wurde der Bescheid über die Mahngebühr aufgehoben und der Kläger obsiegt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.