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Gerichtsbescheid

S 29 SB 685/20

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2022:0204.S29SB685.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 %.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 %. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70. Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist als Außenhandelskaufmann in der Stellung eines Produktmanagers im Außendienst tätig. Er beantragte erstmalig am 28.08.2018 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Er gab darin an, unter folgenden Gesundheitsstörungen zu leiden: - Hals-OP, - Trichterbrust, - Seh-Schwäche, - Rückenschmerzen, - Fehlstellung des Kiefers, - auffällige Muttermale, - chronische Nebenhöhlen-Entzündung. Die Beklagte holte im Folgenden Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. P. (Fachärztin für Dermatologie), Dr. L. (Facharzt für Augenheilkunde), Dr. P. (Facharzt für Orthopädie), Dr. A. (Facharzt für HNO-Heilkunde) sowie Dr. B. (Facharzt für Urologie) ein. Wegen der Einzelheiten Ihrer Angaben wird auf Bl. 6 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Ausweislich der aktenkundigen gutachterlichen Stellungnahme vom 26.11.2018 lautete die behördliche Einschätzung wie folgt: Diagnose Einzel-GdB -Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 20 -Sehstörung 10 -Basaliom, Sinusitis, Trichterbrust, Kieferbeschwerden 0 Aufgrund dieser Einzelwerte kam der ärztliche Dienst zu der Einschätzung, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 20 als angemessen zu erachten. Mit Bescheid vom 05.12.2018 stellte die Beklagte ab dem 28.08.2018 (Antragstellung) einen Grad der Behinderung von 20 fest. Im Übrigen lehnte er den Antrag des Klägers unter Bezugnahme auf die Auswertung des ärztlichen Dienstes ab. Mit Schreiben vom 27.12.2018 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er reichte im Folgenden ein ärztliches Attest seines behandelnden Orthopäden Dr. P. vom 12.04.2019 ein. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich der Beschwerden in den Wirbelsäulenabschnitten HWS und LWS ein komplexes Geschehen vorliege. Die Beklagte ließ den ärztlichen Dienst vor diesem Hintergrund eine erneute Einschätzung abgeben. Dieser nahm am 18.05.2019 folgende Werte an: Diagnose Einzel-GdB Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 30 Sehstörung 10 Aufgrund dieser Einzelwerte kam der ärztliche Dienst zu der Einschätzung, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 30 als angemessen zu erachten. Mit Abhilfebescheid vom 06.06.2019 stellte die Beklagte ab dem 03.01.2019 einen Grad der Behinderung von 30 fest. Mit Schreiben vom 18.06.2019 nahm der Kläger hierzu Stellung. Seiner Ansicht nach sei noch immer keine ausreichende Anerkennung des Ausmaßes seines Krankheitsbildes erfolgt. Er reichte einen ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. H. vom 06.06.2019 ein. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf Bl. 39 f. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte ließ den ärztlichen Dienst sodann eine erneute Einschätzung abgeben. Dieser nahm am 06.08.2019 folgende Werte an: Diagnose Einzel-GdB Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 30 Funktionseinschränkung linker Arm 20 Sehstörung 10 Aufgrund dieser Einzelwerte kam der ärztliche Dienst zu der Einschätzung, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 40 als angemessen zu erachten. Mit weiterem Abhilfebescheid vom 11.09.2019 stellte die Beklagte ab dem 03.01.2019 einen Grad der Behinderung von 40 fest. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 02.02.2020 Stellung. Er machte darin geltend, dass in der Bewertung die Erkrankungen der Teil-Lähmung durch die Durchtrennung des Nervus Accessorius, der Hirn-Nerven-Schädigung sowie des Karpaltunnelsyndroms nicht berücksichtigt worden seien. Sein Hausarzt, Dr. P., vertrete die Ansicht, dass allein aus diesen Einschränkungen ein Grad der Behinderung von 30 gerechtfertigt wäre. Aus diesem Grund werde der Widerspruch aufrecht gehalten und um erneute Überprüfung des Antrages gebeten. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von Dr. H. ein. Der medizinische Dienst der Beklagten kam nach erneuter Einschätzung vom 20.03.2020 zu dem Ergebnis, dass der zusätzlich eingereichten Befundbericht keine Änderung des vorgeschlagenen Gesamt-GdBs begründe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2020 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers zurück. Die Angelegenheit sei nochmals mit dem Ergebnis geprüft worden, dass eine weitergehende Abhilfe nicht gerechtfertigt sei. Die mit Abhilfebescheid vom 11.09.2019 sei somit weiterhin gültig. Der Kläger hat am 07.05.2020 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, dass er an vielfältigen Erkrankungen leide, welche massive gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachten. Bei der Hals- bzw. Schulter-Operation sei es zu einer Durchtrennung des Nervus Accessorius gekommen mit Beeinträchtigungen des Hebens des linken Arms und der Schulter, der Mobilität im Hals- und Rückenbereich mit permanenten Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelbereich sowie einer kompletten Schieflage der Körperhaltung. Es sei auch ein Gefühlnerv des linken Beines entnommen worden. Er sei in der Sehkraft des linken Auges massiv beeinträchtigt, leide unter einer Trichterbrust, Hautkrebs, Kieferfehlstellung und einer chronischen Nasen- und Stirnhöhlen-Entzündung. Darüber hinaus sei eine Operation aufgrund eines Hirnabszesses durchgeführt worden und er leide unter einer Innen- und Mittelohr-Entzündung mit Beeinträchtigung des Hörvermögens rechts. Schließlich sei auch ein Basaliom festgestellt und entfernt worden. Zwischen dem 06.04.2020 und dem 22.04.2020 hat sich der Kläger aufgrund gehäuft eingetretener Krampfanfälle in stationäre Behandlung ins Universitätsklinikum C. begeben. Ausweislich des Entlassungsberichts (Gerichtsakte, Bl. 70 ff.) ist nach aufgefundenem Hirnabszess eine kraniale Operation durchgeführt worden. Zwischen dem 24.04.2020 und dem 05.06.2020 hat der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei der O. GmbH & Co KG (Neurologische Rehabilitation/Prävention/Rehasport) in L. teilgenommen. Die behandelnden Ärzte haben festgestellt, dass beim Kläger akute symptomatische Anfälle bei struktureller cerebraler Läsion vorliegen. Wegen der Einzelheiten des Entlassungsberichts wird auf Bl. 79 ff. der Gerichtakte Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass im Zusammenspiel mit den vielfältigen weiteren Erkrankungen ein Grad der Behinderung von nicht unter 70 anzunehmen sei. Die Beklagte habe seine Beeinträchtigungen bei der zuvor vorgenommenen Bewertung nicht hinreichend und damit fehlerhaft gewürdigt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 05.12.2018 in der Fassung der Abhilfebescheide der Beklagten vom 06.06.2019 und 11.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Grad der Behinderung mit mindestens 70 zu bemessen und ihm einen entsprechenden Ausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Dr. L. (Facharzt für Innere Medizin), Dr. O. (Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie) sowie Prof. Dr. O. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie). Dr. O. hat den Kläger am 13.10.2020 untersucht und sein Gutachten am 23.12.2020 erstattet. Dr. O. hat den Kläger am 19.04.2021 untersucht und sein Gutachten am 20.04.2021 erstattet. Dr. L. hat den Kläger am 21.12.2020 untersucht und sein Gutachten am 04.05.2021 erstattet. Der Hauptsachverständige Dr. L. hat ausgeführt, dass aufgrund der sich aus den festgestellten Gesundheitsstörungen ergebenden Beeinträchtigungen ab Antragszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 ab Januar 2018 sowie vor dem Hintergrund der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2020 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 als starker Wert empfohlen werde. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sachverständigengutachten, die Bestandteil der Gerichtsakte sind, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.06.2021 hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus den Sachverständigengutachten den geltend gemachten Anspruch teilweise anerkannt und sich verpflichtet, die in dem Bescheid vom 05.12.2018 unter Berücksichtigung der Abhilfebescheide vom 06.06.2019 und 11.09.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2020 zum Grad der Behinderung getroffenen Feststellungen aufzuheben und über den am 28.08.2018 rechtswirksam gestellten Antrag neu zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung werde davon ausgegangen werden, dass der Grad der Behinderung ab dem 28.08.2018 weiterhin 40 und ab dem 01.04.2021 60 betrage. Aus der beigefügten gutachtlichen Stellungnahme geht hervor, dass von einer relevanten gesundheitlichen Veränderung ab Anfang April 2020 ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 04.08.2021 hat der Kläger das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit diesbezüglich für erledigt erklärt. Darüber hinaus hat er die Beklagte um Überprüfung des Teilanerkenntnisses gebeten, da sich das epileptische Ereignis im April 2020 zugetragen habe, nicht ein Jahr später. Im Übrigen bewerte er die Ausführungen der Sachverständigen dahingehend, dass diese einen GdB von 70 bestätigen. Mit Schreiben vom 08.10.2021 hat die Beklagte das Teilanerkenntnis abgeändert und sich verpflichtet, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide bei ansonsten gleichbleibender Regelung einen Grad der Behinderung von 60 bereits ab dem 01.04.2020 festzustellen. Mit Schreiben vom 12.11.2021 hat der Kläger auch das weitergehende Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen, hingegen mitgeteilt, dass er bezüglich seines weitergehenden Klagebegehrens eine Fortführung des Rechtsstreits wünsche. Mit Verfügung vom 03.01.2022 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Diese haben im Folgenden auf die Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Zunächst war der schriftsätzliche Antrag des Klägers um das Datum des ersten Abhilfebescheides zu ergänzen, wie aus dem Tatbestand ersichtlich wird. Des Weiteren wird es nach dem Rechtsgedanken des § 123 SGG als sachgerecht erachtet, das Klagebegehren trotz des im Klageantrag zunächst bezifferten GdBs von „mindestens 60“ entsprechend dem sich aus der Klagebegründung ergebenden Rechtsschutzziel, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers zu einer Feststellung von 70 zu gelangen, bereits dahingehend zu verstehen, dass eine Unterschreitung des letztgenannten Grades von vorneherein nicht in Betracht kam. Aus diesem Grund konnte auch die Prüfung unterbleiben, ob der im Schreiben vom 04.08.2021 dahingehend geänderte Klageantrag eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG darstellt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Teilerledigung der Hauptsache durch das vom Kläger angenommen Teilanerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG) der Beklagten über die Feststellung eines GdB von 60 ab dem 01.04.2020 erfolgt ist (vgl. B.Schmidt in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 101 Rn. 23). Streitgegenständlich ist in dieser Konsequenz ausschließlich die Ablehnung der Feststellung eines höheren GdB ab Antragstellung. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, 56 SGG) statthafte Klage ist hinsichtlich des Klagebegehrens, dem Kläger einen entsprechenden Ausweis auszustellen, bereits unzulässig, hinsichtlich des noch streitigen Feststellungsbegehrens nicht begründet. Hinsichtlich der begehrten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises zugunsten des Klägers mangelt es bereits an einem anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X. Über den hierauf gerichteten Klageantrag hat die Beklagte bisher noch keine Entscheidung getroffen, in ihren abgegebenen Teilanerkenntnissen verhält sie sich hierzu ebenso wenig. Eine ablehnende Regelung ist weder getroffen worden noch aus dem Verhalten der Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens, auch in konkludenter Form, ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sie dem Kläger nach Abschluss des Klageverfahrens einen Ausweis ausstellen wird, zumal dieser hierauf nach § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX einen Anspruch hat. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung bzw. auf Feststellung einer Schwerbehinderung mit einem Gesamt-GdB von 70 seit Antragstellung. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.06.2019 sowie 11.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2020 ist dahingehend rechtmäßig. Der Kläger ist bezüglich des noch streitigen Teils nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Maßgebliche Bestimmung für die Feststellung des GdB ist § 152 in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung vom 23.12.2016 (Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG; BGBl I 2016, 1824) des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) (§ 69 SGB IX a. F.). Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Bestimmung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt nach S. 2 vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Durch diese zum 01.01.2018 in Kraft getretene, sich an Art. 1 der UN – Behindertenkonvention anlehnende neue Formulierung eines erweiterten Behinderungsbegriff nach dem biopsychosozialen Modell der Behinderung, sind inhaltlich im Vergleich zur vorangegangenen Definition der Behinderung in § 2 Abs. 1 SGB IX a. F. keine inhaltlichen Änderungen erfolgt (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9522, S. 226: "Rechtsklarheit"; zu § 2 Abs. 1 a. F.) Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14.01.2015 gültigen Fassung galten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) - nach dem sich die Beurteilung des Schweregrades, dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS), nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen richtet - und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Auf Rechtsgrundlage der Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 16, dem Abs. 17 des § 30 BVG in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung, wurde mit Wirkung zum 01.09.2009 die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und des § 35 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 08.12.2008 erlassen, die die bis zu diesem Zeitpunkt für die Bewertung des Grads der Behinderung maßgeblichen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht", Ausgabe 2008 (AHP 2008), ablösten. Den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen AHP kam zwar keine Rechtsnormqualität zu, es handelte sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber um antizipierte Sachverständigengutachten mit normähnlicher Wirkung (siehe BSG, Urteil vom 30. September 2009, Az. B 9 SB 4/08 R, juris; Urteil vom 24. April 2008, Az. B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9; BSG, Urteil vom 18. September 2003, Az. B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205). Da insbesondere die maßgebliche Anlage 2 zu § 2 VersMedV, die die so genannten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) beinhaltet, im Wesentlichen den AHP entspricht (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.), waren mit dem Wechsel keine erheblichen inhaltlichen Änderungen verbunden (BSG, Urteil vom 30. September 2009, Az. B 9 SB 4/08 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. L 11 SB 352/08; sämtlich abrufbar auf juris online). Im Unterschied zu den AHP handelt es sich bei der VersMedV aber um eine Rechtsverordnung, d.h. eine für Verwaltungen und Gerichte verbindliche untergesetzliche Rechtsnorm, die im Lichte der rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen ist (BSG, Urteil vom 30.September 2009, Az. B 9 SB 4/08 R; BSG, Urteil vom 23. April 2009, Az. B 9 SB 3/08 R, Rn. 29; SG Aachen, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az. S 18 SB 460/16 Rn. 39 ff.; sämtlich zitiert nach juris). Zum 15.01.2016 hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 SGB IX das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Diese Ermächtigung findet sich seit dem 01.01.2018 in § 153 Abs. 2 SGB IX (näher: Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 153 SGB IX, Rn. 5). Solange noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten indes gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX (159 Abs. 7 SGB IX a.F.) weiterhin die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend (vgl. hierzu BT-Drucksache 18/3190, S. 5; vgl. hierzu weiter, SG Aachen, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az. S 18 SB 460/16 Rn. 26, juris). Der hier streitigen Bemessung des GdB ist damit die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A, S. 20) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, S. 33). Die Bemessung des Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten zu erfolgen und ist tatrichterliche Aufgabe (Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.12.2010, Az. B 9 SB 35/10 B; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2012, Az. L 13 SB 127/11; sämtlich abrufbar unter juris). Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinn von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind diese den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2009, Az. B 9 SB 4/08 R, juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Der Kläger leidet unter folgenden Beeinträchtigungen: -Sehstörung (a), -Accessoriusparese links (b), -spastische Hemiparese rechts (c), -Epilepsie mit einfachen fokalen Anfällen (d), -verschleißbedingte und postoperative Veränderungen des rechten Ellenbogens (Verkalkungen am Epikondylus ulnaris) ohne Funktionseinschränkungen (e), -verschleißbedingte Veränderungen der rechten Schulter (Impingement-Syndrom, ACG-Arthrose und anamnestische Kalk-Schulter) mit Funktionseinschränkungen (f), -postoperative Veränderungen und verschleißbedingte Veränderungen des linken Schultergürtels (Zustand nach operativer Verletzung der Nervus Accessorius und Verletzung des Sterno-Clavicular-Gelenkes (g), -verschleißbedingte Veränderungen der Halswirbelsäule (leichte Osteochondrosen, Skoliose und leichte Spondylarthrose) mit Funktionseinschränkungen (h), -verschließbedingte Veränderungen der Brustwirbelsäule (Osteochondrosen und Skoliose) ohne Funktionseinschränkungen (i), -verschleißbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Spondylarthrosen, Osteochondrosen, Skoliose und Bandscheibenprotrusionen) mit Funktionseinschränkungen (j) sowie -nach Entnahme eines sensiblen Nervens am Unterschenkel links Gefühlsausfülle im Ausbreitungsgebiet des Nervus Saphenus (k). Auszugehen ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Prämisse von folgenden Einzel-GdBs: -(a) – 10 -(b) – 20 -(c) – 30 -(d) – 40 -(e) – 0 -(f) – 10 -(g) – 30 -(h) + (i) + (j) – 20 -(k) – 10 Bezogen auf die einzelnen Funktionssysteme ergibt sich daraus zum aktuellen Zeitpunkt folgende Betrachtung: - Nervensystem und Psyche: Epilepsie Einzel-GdB: 40 Hirnschäden (zerebralbedingte Teillähmung) Einzel-GdB: 30 Schädigung des Nervus Accessorius mit Lähmung des Musculus Trapezius Einzel-GdB: 20 - Sehorgan Einzel-GdB: 10 - Haltungs- und Bewegungsorgane: Schäden der oberen Gliedmaßen Einzel-GdB: 30 Wirbelsäulenschäden Einzel-GdB: 20 Schäden der unteren Gliedmaßen Einzel-GdB: 10 Aus den resultierenden Beeinträchtigungen ist ab Antragstellung höchstens ein Gesamt-GdB von 40 sowie ab April 2020 von 60 festzustellen. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Behinderung auszugehen, die den höchsten GdB bedingt, und dann ist im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen größer wird, wobei zu beachten ist, dass in der Regel leichte Gesundheitsstörungen, die nur mit einem GdB von 10 zu bewerten sind, nicht zu einer Erhöhung des GdB führen, und dass auch bei leichteren Behinderungen mit einem GdB von 20 es vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VMG Teil A Nr. 3 d) ee)). Auszugehen ist vorliegend für die Zeit ab Antragstellung von einem Einzel GdB von 30 für die Schäden der oberen und unteren Gliedmaßen sowie von 20 für die Wirbelsäulenschäden im Gesamten (Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane), zu welchem ein Einzel-GdB von 10 für das Funktionssystem Sehorgan sowie ein Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem Nervensystem und Psyche hinzutritt. Die diesen Werten zugrunde liegenden Erkrankungen bestanden bereits bei Antragstellung im August 2018. Aufgrund der im Hinblick auf die Nervenschädigung eingetretenen neurologisch bedingten Verstärkung der orthopädischen Diagnose hinsichtlich der Extremitäten ist der Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane um 10 zu erhöhen. Die hierneben stehende und unabhängig zu betrachtende Wirbelsäulenschädigung rechtfertigt einen höheren Gesamt-GdB als 40 demgegenüber nicht, da eine weitere Überschneidung oder nachteilige Auswirkung nicht nachgewiesen werden konnte. Eine weitere Erhöhung durch das Funktionssystem Sehorgan erscheint schließlich ebenfalls nicht angezeigt. Es ist diesbezüglich auch nicht erkennbar, dass die vorliegenden Gesundheitsstörungen sich besonders nachteilig aufeinander auswirken, so dass ausnahmsweise die Erhöhung des Gesamt-GdB aufgrund eines Einzel-GdB von 10 erfolgen könnte. Ab April 2020 ist demgegenüber die gesundheitliche Verschlechterung durch die zerebrale Teillähmung (Einzel-GdB von 30) und die hierdurch bedingte Epilepsie mit einfach fokalen Anfällen (Einzel-GdB von 40) eingetreten. Sachgerecht erscheint ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Funktionsbeeinträchtigung der oberen Extremitäten die Anhebung des Einzel-GdB von 40 für das epileptische Leiden durch das Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane auf 50, welche sich durch die Berücksichtigung einer neuronal bedingten Verschlimmerung in Gestalt der Lähmungsproblematik noch weiter verstärkend auswirkt. Hieraus ist nach dem Dafürhalten des Gerichts ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden bei weiterhin nicht angezeigter Beeinflussung durch die Wirbelsäulenschädigung oder die Sehstörung des Klägers. Das Vorstehende ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Streitverfahren, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. L., O. und O. Die Kammer hat keine Bedenken, sich für die Entscheidung des Rechtsstreits diesen Gutachten anzuschließen. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten aufgrund einer eingehenden Untersuchung und unter Berücksichtigung der von dem Kläger geschilderten Beschwerden erstellt. Die im Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden medizinischen Unterlagen sind von den Sachverständigen bei der Befunderhebung und Diagnostik und späteren Beurteilung berücksichtigt worden. Für die Kammer besteht kein Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Die Ausführungen der Sachverständigen sind schlüssig und frei von Widersprüchen. Ihre Bewertung der festgestellten Gesundheitsstörungen erfolgte im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sowie bei fehlender exakter Einordnungsmöglichkeit nach entsprechender nachvollziehbarer Erläuterung. Darüber hinaus handelt es sich sämtlich um erfahrene Sachverständige, die häufig für das Sozialgericht Gutachten erstatten, welche Fragestellungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - zum Gegenstand haben. Die Erhöhung des GdBs für das Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane durch die das Funktionssystem Nervensystem und Psyche auf einen Gesamt-GdB von 40 vom Zeitpunkt des Antrages bis Ende März 2020 gründet sich insbesondere auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. O., der in seinem Gutachten anschaulich darstellt, aus welchen Gründen von einem Einwirken der Funktionssysteme aufeinander auszugehen ist. Daraus geht zusammenfassend hervor, dass die Schädigung des Nervus Accessorius zu einer stark beeinträchtigen Bewegung im linken Schultergelenk führt. Demgegenüber geht die unterlassene Anhebung des gefundenen Gesamtergebnisses durch die Wirbelsäulenleiden auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. zurück, nach denen die vorgeschlagenen Grade der Behinderung nebeneinander stünden und sich nicht gegenseitig verschlechterten. Die Anhebung des Gesamt-GdB von 40 auf 60 gründet sich maßgeblich auf die einschlägige gesundheitliche Verschlechterung des Klägers im April 2020 in Gestalt der operativen Entfernung eines intracraniellem Hinabszesses sowie dem aus dieser Diagnose folgenden Krampfanfallsleiden. Der Sachverständige Dr. O. führt im Rahmen seiner ambulanten Begutachtung eine ausführliche körperliche sowie bildgebende Untersuchung durch, welche der Hauptsachverständige Dr. L. im Rahmen seines Gutachtens durch eine Auswertung der vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen aus April 2020 abgleicht und zu objektivieren vermag. Die hieraus gefolgerte Neugewichtung der einzelnen Erkrankungen und Funktionsstörungen erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar. Die Auswirkungen erreichen in ihrer Gesamtheit seit Antragstellung jedoch entgegen der Ansicht des Klägers keinen GdB von 70, denn das Gesamtausmaß der Behinderung des Klägers ist insgesamt auch nicht mit einem einzelnen Gesundheitsschaden vergleichbar, für den die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen festen GdB-Wert von 70 angeben, wie es Teil A Nr. 3 b) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorschreibt (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012, Az. L 13 SB 127/11, Rn. 49 unter Hinweis auf BSG Urteil vom Urteil vom 02.12.2010, Az. B 9 SB 4 / 10 R Rn. 25 m.w.N.; sämtlich zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist eine Vergleichbarkeit des Klägers mit Personen, die etwa unter dem Verlust beider Füße leiden, nicht gegeben. Auch ist der Kläger nicht mit Personen vergleichbar, die einen Verlust des Kehlkopfes erlitten haben. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 183, 193 SGG und bewertet die Obsiegens- und Unterliegensquote der Beteiligten gleichmäßig.