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Gerichtsbescheid

S 10 R 468/17

SG Magdeburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0701.S10R468.17.00
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Leitsätze
1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt grundsätzlich als selbständig tätig, wenn die Willensbildung der GmbH aufgrund dessen Kapitalbeteiligung von ihm bestimmt wird.(Rn.65) 2. Verfügt er dagegen über keine Sperrminorität, bezieht er eine feste monatliche Vergütung, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub, so ist er abhängig beschäftigt i. S. von § 7 Abs. 1 SGB 4.(Rn.66)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt grundsätzlich als selbständig tätig, wenn die Willensbildung der GmbH aufgrund dessen Kapitalbeteiligung von ihm bestimmt wird.(Rn.65) 2. Verfügt er dagegen über keine Sperrminorität, bezieht er eine feste monatliche Vergütung, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub, so ist er abhängig beschäftigt i. S. von § 7 Abs. 1 SGB 4.(Rn.66) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten. Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig. Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen gegen Arbeitsentgeltbeschäftigte grundsätzlich der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Geschäftsführer einer GmbH sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine abhängige Beschäftigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn wegen der gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftsführer bestimmt wird. In diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als selbstständig tätig (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 24.09.1992, Az. 7 R AR 12/92, vom 11.11.2015 Az. B 12 KR 10/14 R sowie vom 14.03.2018 Az. B 12 R 5/16 R). Dementsprechend war der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter Geschäftsführer der Beigeladenen im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt und deshalb in der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Insoweit folgt die Kammer der Begründung in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Dem stehen auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen vom 01.04.2014, 01.03.2017 und 05.09.2019 mangels Einhaltung der Formvorschriften nicht entgegen (§§ 53 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 und 3 GmbHG). Dementsprechend war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Prozessbeteiligten streiten zuletzt noch um die Feststellung, ob der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Zeitraum 01.04.2014 bis 16.09.2019 abhängig beschäftigt war. Der am ... 1970 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2006 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen. Laut Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital 26.000,00 €. Davon entfallen seit dem 01.04.2014 auf den Kläger 10.400,00 € (40 %) und auf Frau G. (Ehefrau) 15.600,00 € (60 %). Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet. Je 50,00 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme (Gesellschaftsvertrag in der bis 16.09.2019 gültigen Fassung). In dem Dienstvertrag vom 01.06.2006 wurde für den Kläger ein festes Monatsgehalt bestimmt. Ab 01.03.2012 betrug dieses 2.500,00 €. Ab 01.06.2016 wurde die Vergütung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden auf 600,00 € vereinbart (§ 5). Daneben wurde eine Gehaltsfortzahlung für 12 Monate geregelt, falls der Kläger an der „Ausübung seiner Dienste verhindert“ ist. Der Jahresurlaub des Klägers als Geschäftsführer beträgt 30 Werktage (§ 7). Der Dienstvertrag kann von der Gesellschaft aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden (§ 2). Mit Schreiben vom 03.08.2016 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten für den Kläger ab dem 01.04.2014 die Prüfung des sozialrechtlichen Status. Durch Bescheid vom 26.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 01.04.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Hierfür bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung verwies die Beklagte wesentlich auf das Fehlen einer Sperrminorität. In der Folge könne der Kläger keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Weitere Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fänden sich in der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, im Urlaubsanspruch und der Zahlung einer festen monatlichen Vergütung. Mit Widerspruch vom 16.11.2016 (Posteingang 23.11.2016) wandte der Kläger ein, dass die Stellung seiner Ehefrau als Mehrheitsgesellschafterin aus steuerrechtlicher Sicht begründet ist. Er selbst sei Geschäftsführer, Gesellschafter, Verpächter sowie alleiniger Handwerksmeister mit entsprechender Qualifikation zur Führung der Beigeladenen. „Der Mehrheitsgesellschafter kann ohne die Zuarbeit im jetzigen Zustand nicht fortsetzen, da fachlich und formell die Voraussetzungen fehlen. Diese Einschätzung führt allein schon zum Alleinstellungsmerkmal.“ „Es handelt sich nicht um eine klassische Familien-GmbH. Im konkreten Fall ist die Ehefrau aus steuerlicher Sicht im Besitz von Stammkapital gekommen.“ Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017 zurück. Ergänzend hält sie vor, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gegenüber bindenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages bzw. ergänzend des Anstellungsvertrages nicht darauf ankomme, ob der Geschäftsführer „Kopf und Seele“ des Betriebes ist, allein fachkundig ist, mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist oder in der Gesellschaft faktisch „schalten und walten kann“ wie er will. „Die Bedeutung der Rechtsmacht hat das BSG in seinen jüngsten Entscheidungen vom 29.08.2012 (Aktenzeichen B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) nochmals ausdrücklich betont und mit seinen Entscheidungen vom 29.07.2015, 19.08.2015 und vom 11.11.2015 erneut die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht manifestiert. So hat das BSG mit den Entscheidungen vom 29.07.2015 (B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R) auch ausdrücklich die sog. „Kopf und Seele-Rechtsprechung“ aufgegeben. Zudem fehle es dem Kläger bei Zahlung eines festen Gehaltes am unternehmerischen Risiko. Mit Klage vom 19.10.2017 (Posteingang 20.10.2017) hält der Kläger daran fest, auch ohne 50 % des Stammkapitals „alle notwendigen Voraussetzungen“ zu besitzen, „um allein, ohne Zustimmung der weiteren Mitgesellschafterin und Ehefrau, die Belange der Gesellschaft zu bestimmen.“ „Etwaige ihm nicht genehme Weisungen „könne der Kläger“ in Eigenverantwortung jederzeit verhindern. „Mithin ist er jeweils allein dazu in der Lage, rechtlich relevante und durchsetzbare Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auszuüben. Dies stellt gerade den Unterschied anders gelagerter Konstellationen dar.“ Mit Schreiben vom 23.01.2019 (Posteingang 29.01.2019) reichte der Kläger Protokolle über Gesellschafterversammlungen des Beigeladenen vom 01.04.2014 und 01.03.2017 zur Akte. Demnach wurde am 01.04.2014 bezugnehmend auf § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen beschlossen: „Je 50,00 € eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Gesellschafterbeschlüsse können jedoch nicht mit der einfachen Mehrheit der Stimmen verabschiedet werden. Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass mehr als 85 % der Stimmanteile zur Beschlussfassung jedweder Art notwendig sind.“ Am 01.03.2017 wurde bezugnehmend auf § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen beschlossen: „1. je 50,00 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme. Gesellschafterbeschlüsse können mit der einfachen Mehrheit der Stimmen verabschiedet werden. 2. Der Beschluss über die Notwendigkeit von mehr als 85 % der Stimmanteile für die Wirksamkeit von Beschlüssen wird hiermit aufgehoben.“ Der Kläger sieht hierin den Beweis, „dass jedenfalls ab dem 01.04.2014 zugunsten des Klägers eine sogenannte Sperrminorität im Rahmen des Gesellschaftsvertrages bestand, sodass bezgl. des Klägers insoweit im Sinne der Rechtslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Sozialversicherungspflicht nicht bestand.“ Demgegenüber sieht die Beklagte die vorgenannten Beschlüsse für die statusrechtliche Beurteilung nicht als relevant an. „Nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GmbHG bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Beschlusses und der Anmeldung in das Handelsregister. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG hat die Änderung keine rechtliche Wirkung bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. Nach den vorliegenden Unterlagen wurden die Beschlüsse weder notariell beglaubigt, noch in das zuständige Handelsregister eingetragen und beeinflussen somit die statusrechtliche Beurteilung nicht.“ Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.02.2022 erging dem Kläger folgender Hinweis: „Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die von Ihnen angefochtenen Bescheide der Beklagten aus den Gründen ihres Erlasses nicht zu beanstanden. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen vom 01.04.2014 und 01.03.2017 sind mangels Erfüllung der Formvorschriften ohne rechtliche Wirkung (§§ 53 und 54 GmbHG). Sollten Sie den Rechtsstreit dennoch fortsetzen wollen, ist eine Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid vorgesehen.“ Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2022 ein notarielles Protokoll über die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen vom 05.09.2019. Demnach erging folgender Beschluss: „Mit Wirkung vom 01.04.2014 wird § 6 (6) des Gesellschaftsvertrages geändert und lautet seitdem wie folgt: „§ 6 Gesellschafterversammlung (6) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von 85 % aller Stimmen, es sei denn, das Gesetz und diese Satzung schreiben etwas anderes vor. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.“ Der Kläger sieht damit „die Form der Gesellschafterversammlung gewahrt“. So „dass mit Wirkung vom 01.04.2014 eine sogenannte Sperrminorität zugunsten des Klägers gegeben ist, die es ihm erlaubt, die Geschicke der GmbH zu bestimmen, sodass hier entgegen der bisherigen Annahme die notwendige Selbstständigkeit des Klägers vorliegt.“ Die Beklagte änderte nachfolgend Ihren Bescheid vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 durch Bescheid vom 23.05.2022 dahingehend ab, dass der Kläger seit dem 17.09.2019 als Geschäftsführer der Beigeladenen selbstständig tätig ist. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Gesellschafterbeschluss des Beigeladenen vom 05.09.2019 am 17.09.2019 in das Handelsregister eingetragen wurde. Mithin besitze der Kläger ab dem 17.09.2019 „eine vollumfängliche Sperrminorität“, die es im erlaube, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen auszuüben. Daneben nahm die Beklagte für die Beschäftigung des Klägers vom 01.04.2014 16.09.2019 aufgrund der ab 01.04.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV keine Feststellung zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung mehr vor. Durch gerichtliches Schreiben vom 27.05.2022 wurde der Kläger aufgefordert, den Klageantrag zu aktualisieren. Daneben erging der Hinweis, dass im Anschluss die angekündigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 14.06.2022 erklärte der Kläger den Rechtsstreit für den Zeitraum ab 17.09.2019 für erledigt. Für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 16.09.2019 hält er an seinen bisherigen Ausführungen fest (Schreiben vom 28.06.2022). Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 sowie des Änderungsbescheides vom 23.05.2022 festzustellen, dass der Kläger im Zeitraum 01.04.2014 bis 16.09.2019 als Geschäftsführer bei der B GmbH selbstständig tätig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene äußerte sich im Verfahren nicht. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 081 3.03.1970 G 001) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.