Urteil
S 27 AS 2762/13
SG Magdeburg 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0409.S27AS2762.13.00
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Leitsätze
1. Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. (Rn.61)
2. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der beklagte Grundsicherungsträger zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft ein Konzept wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist. (Rn.71)
3. Die mit den Werten der Unterkunftskosten zugleich erhobenen Vorauszahlungen für die Heizkosten und der daraus berechnete Mittelwert stellen keine verlässlichen Ermittlungen eines für den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt abstrakt angemessenen Heizkostenpreises dar. (Rn.88)
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 werden die Bescheide vom 25. Oktober 2012 und 6. November 2012 aufgehoben, soweit sie gegenüber der Klägerin zu 2) erlassen wurden, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu 2) unter Abänderung des Bescheides vom 19. November 2012 für die Monate Dezember 2012 bis Juni 2013 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für die Heizung in Höhe von monatlich 90,00 Euro weitere Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. (Rn.61) 2. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der beklagte Grundsicherungsträger zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft ein Konzept wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist. (Rn.71) 3. Die mit den Werten der Unterkunftskosten zugleich erhobenen Vorauszahlungen für die Heizkosten und der daraus berechnete Mittelwert stellen keine verlässlichen Ermittlungen eines für den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt abstrakt angemessenen Heizkostenpreises dar. (Rn.88) Unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 werden die Bescheide vom 25. Oktober 2012 und 6. November 2012 aufgehoben, soweit sie gegenüber der Klägerin zu 2) erlassen wurden, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu 2) unter Abänderung des Bescheides vom 19. November 2012 für die Monate Dezember 2012 bis Juni 2013 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für die Heizung in Höhe von monatlich 90,00 Euro weitere Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage der minderjährigen Klägerin zu 1) hat keinen Erfolg. Sie ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung bereits unzulässig. Es bedarf grundsätzlich der Vertretung eines minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen Klägers, weil dieser nicht selbst prozessfähig im Sinne des § 71 Abs. 1 und 2 SGG in Verbindung mit den §§ 104 ff BGB ist und die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB ist (vgl. hierzu im Einzelnen BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 54/08 R, Rn. 18 ff, juris). Soweit Minderjährige durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind, sind sie gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG jedoch in eigenen Sachen prozessfähig. Insoweit regelt § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass derjenige, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann. Eine sozialrechtliche Handlungsfähigkeit zieht die Prozessfähigkeit in diesem Umfang mithin nach sich. In Anwendung dieser Maßstäbe ist eine gesetzliche Vertretung der Klägerin zu 1) erforderlich, aber nicht ordnungsgemäß gegeben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war sie noch minderjährig und hatte ihr 15. Lebensjahr bereits vollendet. Die Klage wurde aber nicht von ihr in der Zeit nach der Vollendung ihres 15. Lebensjahres, sondern zuvor am 9. September 2013 in ihrem Namen von dem allein von der Mutter, der Klägerin zu 2), bevollmächtigten Prozessvertreter erhoben. Die Voraussetzungen für eine Alleinvertretungsbefugnis der Klägerin zu 2) und damit für eine ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin zu 1) liegen indes nicht vor. Die gesetzliche Vertretung eines Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung übertragen worden ist (§§ 1628, 1629 Abs.1 Satz 3 BGB; vgl. ausführlich BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 54/08 R, Rn. 18 ff, juris). Trotz richterlicher Nachfrage hat die Klägerin zu 2) keine Erklärung darüber abgegeben, dass sie die elterliche Sorge für die Klägerin zu 1) allein ausübt. Auch eine Bevollmächtigung des einen durch den anderen Elternteil wurde nicht vorgelegt. Schließlich hat die zwischenzeitlich sozialrechtlich handlungs- und damit insoweit prozessfähige Klägerin zu 1) die bisherige Prozessführung auch nicht nachträglich genehmigt. Die Klage der Klägerin zu 2) hat teilweise Erfolg. Streitgegenstand sind der Überprüfungsbescheid vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 und die mit Antrag vom 25. Februar 2012 zur Überprüfung gestellten, für die Monate ab Oktober 2012 erlassenen Bescheide vom 25. Oktober 2012, 6. November 2012, 9. November 2012 und 19. November 2012 seitens der Klägerin zu 2) beschränkt insoweit auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Mit ihrem ausschließlich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkten Überprüfungsantrag hat die Klägerin zu 2) auch den Streitstoff inhaltlich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung vgl. ausführlich BSG vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, Rn. 10 ff, juris m.w.N.). Die Klägerin zu 2) verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft und Heizung zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, juris m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Beklagte der Klägerin zu 2) Grundsicherungsleistungen bewilligt hat und diese Anspruch auf höhere Leistungen hat, wenn ihrem Vorbringen zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft und Heizung gefolgt wird. Die in diesem Sinne zulässige Klage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 2) - welche im streitbefangenen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllte - geltend gemachten Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen unter Abänderung der zur Überprüfung gestellten Bescheide ist § 40 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 44 SGB X. Hiernach ist auch nach Unanfechtbarkeit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs - hier das SGB II - längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr erbracht (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F.). Im Zeitpunkt des Überprüfungsantrages am 25. Februar 2013 lagen für die Zeit ab Oktober 2012 bestandskräftig die Bescheide vom 25. Oktober 2012, 6. November 2012, 9. November 2012 und 19. November 2012 vor. Diese Entscheidungen bildeten mithin den Gegenstand des Überprüfungsantrages. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Gericht auch in der Sache über diese bestandskräftigen Verwaltungsakte zu entscheiden. Die von ihr in den Blick genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezog sich auf einen Überprüfungsantrag, der - betrachtet vom maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - nicht hinreichend konkretisiert war. Allein deshalb musste er nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung von bestandskräftigen Verwaltungsakten durch das Gericht führen, da anderenfalls die Ziele des § 44 SGB X leerliefen und die Überprüfung von der Verwaltung auf das Gericht verlagert würden (BSG vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 39/13 R, Rn. 16 und 20, juris). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Überprüfungsantrag lässt durch die Eingrenzung des Zeitraums und die Bezugnahme auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung hinreichend konkret die Prüfpflicht für die Beklagte erkennen, weshalb sie selbst den Überprüfungsantrag auch nicht als unzulässig betrachtet, sondern über ihn inhaltlich entschieden hat. Soweit sich das Überprüfungsbegehren auf die Bescheide vom 25. Oktober und 6. November 2012 bezieht, ist der Überprüfungsbescheid vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 rechtwidrig und beschwert die Klägerin zu 2). Die Beklagte hat bei Erlass dieser Verwaltungsakte das Recht unrichtig angewandt. Die Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen sind, soweit sie hier zulässig angefochten sind, rechtswidrig und beschweren die Klägerin zu 2). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Satz 2 Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Satz 2 Nr. 4). Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in Fällen, in denen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Ein Ermessen ist dem Leistungsträger in diesen Fällen damit nicht eröffnet. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Voraussetzungen für eine Leistungsaufhebung lagen nur im Sinne einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft vor, nicht - wie von der Beklagten verfügt - mit Wirkung für die Vergangenheit. Zwar trat mit den ab dem 1. Oktober 2012 für die neue Wohnung fälligen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung eine gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu berücksichtigende wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen ein, die bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 5. März 2012 vorlagen. Die Voraussetzungen für eine - rückwirkende - Aufhebung mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 (Nr. 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) lagen jedoch nicht vor. Weder trat die Änderung zugunsten der Klägerin zu 2) ein noch erzielte sie bedarfsminderndes Einkommen oder Vermögen (Nr. 1 und 3). Ihrer Mitteilungspflicht zu den Änderungen der Aufwendungen kam sie gegenüber der Beklagten zwar erst mit Veränderungsmitteilung vom 5. Oktober 2012 und damit erst nach dem Umzug nach (Nr. 2). Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Mitteilungspflichten liegt darin jedoch bereits deshalb nicht, weil die Beklagte den Klägern vor dem Umzug den Höchstbetrag angemessener Aufwendungen (Unterkunftskosten nach den um 10% erhöhten Werten des WoGG und tatsächliche Heizkosten) erbrachte und die Klägerin zu 2) damit in dem Wissen umzog, dass die nunmehr noch höheren tatsächlichen Aufwendungen (487,43 Euro statt 450,00 Euro brutto warm) keinen höheren Bedarf zu begründen vermögen. Mit dem Umstand, dass die Beklagte die Angemessenheit der Aufwendungen nach dem Umzug nicht mehr anhand des WoGG, sondern auf Grundlage eigener Angemessenheitsrichtwerte festlegte, konnte und musste die Klägerin zu 2) nicht rechnen. Dementsprechend kann der Klägerin zu 2) auch nicht ein Schuldvorwurf hinsichtlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich einer durch diese verwaltungsinterne Änderung bedingte Bedarfsverringerung gemacht werden (Nr. 4). In der Folge einer rechtwidrigen rückwirkenden Leistungsaufhebung lagen auch die Voraussetzungen für die Erstattung erbrachter Leistungen nicht vor, weshalb die Kammer nicht mehr über die Frage zu befinden hatte, inwieweit die Beklagte von der Klägerin zu 2) ohne Individualisierung die Erstattung von beiden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gegenüber erbrachten Leistungen gefordert hat. Soweit sich das Überprüfungsbegehren auf den Änderungsbescheid vom 9. November 2012 bezieht, ist der Überprüfungsbescheid vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013, soweit er von der Klägerin zu 2) angefochten ist, rechtmäßig und beschwert sie nicht. Die Beklagte hat bei Erlass dieses Verwaltungsaktes jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin zu 2) das Recht unrichtig angewandt oder ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Bescheid ist - soweit er von der Klägerin zu 2) zur Überprüfung gestellt wurde - rechtmäßig. Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Grundsicherungsleistungen für den - mit dem Änderungsbescheid vom 9. November 2012 ausschließlich beschiedenen - Monat November 2012. Die von der Beklagten über § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X abändernd bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung gehen bereits über die in diesem Monat tatsächlich fälligen Aufwendungen hinaus. Fällig waren lediglich die dem Vermieter gegenüber geschuldeten tatsächlichen Aufwendungen für die laufenden Mietzahlungen. Die von der Beklagten als Bedarf für die Unterkunft und Heizung - teilweise in Höhe von 554,40 Euro - berücksichtigte Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2011 war nicht im November 2012 fällig. Mit einer Nachforderung von Nebenkosten tritt grundsätzlich eine gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsempfängers zu berücksichtigende Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen ein, die bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vorlagen. Denn § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur eine laufende, sondern auch eine - wie im Fall einer Nebenkostennachforderung - einmalige Leistung. Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Sie gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (st. höchstr. Rspr.; u.a. BSG vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R,. Rn. 13, juris). In Anwendung dieser Grundsätze war die Nebenkostennachforderung nicht im November 2012 als Bedarf zu berücksichtigen. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger (hier der Vermieter) die Leistung (hier die Nebenkostennachforderung) sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig (BGH vom 8. März 2006, VIII ZR 78/05, Rn. 20, juris). Die hier von der Beklagten mit Bescheid vom 9. November 2012 beschiedene Abrechnung datiert auf den 13. September 2012 und enthält keine Zahlungsbestimmung. Sie war mithin bereits im September 2012 fällig und damit im September 2012 als Bedarf (ggf. teilweise) zu berücksichtigen. Da ein die Leistungen im November 2012 erhöhender Bedarf durch die Abrechnung mithin nicht vorlag, begünstigte die von dem Überprüfungsantrag umfasste Entscheidung der Beklagten die Klägerin zu 2) insoweit rechtswidrig. Ein die Leistungen im September 2012 erhöhender Bedarf war nicht Gegenstand des Überprüfungsverlangens. Der Überprüfungsantrag wurde ausdrücklich auf die Zeit ab Oktober 2012 beschränkt. Soweit sich das Überprüfungsbegehren auf den Bewilligungsbescheid vom 19. November 2012 bezieht, ist der Überprüfungsbescheid vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013, soweit er zulässig angefochten ist, rechtswidrig und beschwert die Klägerin zu 2) insoweit, als diese weitere Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann. Die Beklagte hat bei dem Erlass des Bewilligungsbescheides das Recht insoweit unrichtig angewandt, als sie für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 2) Aufwendungen für die Heizung lediglich in Höhe von monatlich 83,40 Euro berücksichtigt hat. Das Überprüfungsbegehren hat insoweit Erfolg, als monatliche Aufwendungen für die Heizung in Höhe von 90,00 Euro zu Grunde zu legen sind. Mit dem Einwand, die Kosten für die Unterkunft seien ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 397,43 Euro zu berücksichtigen, kann die Klägerin zu 2) hingegen nicht durchdringen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Findet - wie hier - ein Umzug während des Leistungsbezuges statt, wird nach Satz 2 dieser Bestimmung für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt. Dies bedeutet, dass die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden. Eine "Deckelung" des Anspruchs auf Leistungen in diesem Sinne setzt voraus, dass 1. sich die Aufwendungen durch den Umzug erhöhen, 2. der Umzug nicht erforderlich war und 3. die Höhe der Angemessenheitsgrenze im Zeitpunkt des Umzugs durch den Grundsicherungsträger auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts bestimmt worden ist (vgl. m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 12, juris). Dies zugrunde gelegt durfte die Beklagte in dem hier zur Überprüfung gestellten Bewilligungszeitraum Dezember 2012 bis Juni 2013 die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung auf die Höhe angemessener Aufwendungen als bisherigen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II „deckeln“. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung haben sich nach dem Umzug in die im streitigen Zeitraum von den Klägern bewohnte Wohnung gegenüber denen, die sie für die vor dem 1. Oktober 2012 gemietete Wohnung aufzubringen hatten, erhöht. Die Aufwendungen für die vormalige Wohnung betrugen beim Auszug 450,00 Euro (401,50 Euro zzgl. 48,50 Euro) und diejenigen für die neue Wohnung beim Einzug 487,43 Euro (397,43 Euro zzgl. 90,00 Euro) brutto warm. Auch war der Umzug der Kläger in die neue Wohnung nicht erforderlich. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (grundlegend BSG vom 21. November 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 14, juris). Zwar kann unterstellt werden, dass zumindest der Auszug der Kläger aus der vormaligen Wohnung erforderlich war. Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit des Auszugs liegen in Form der ärztlichen Empfehlung, aufgrund chronischer Rückenschmerzen in eine Erdgeschosswohnung umzuziehen, vor. Es konnte indes dahinstehen, ob damit gesundheitliche Gründe für die Erforderlichkeit des Auszuges vorliegen. Insoweit ist den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass die Kläger zum 1. September 2013 wieder eine (bzw. wohl die vormalige) Dachgeschosswohnung bezogen haben. Denn selbst wenn man gesundheitliche Gründe annimmt, setzt die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung als angemessen anzusehen sind. Es können im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf das der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist (ausführlich BSG vom 24. November 2011, B 4 AS 12/15 R, Rn. 15 ff, juris). In Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der Einzug gerade in die gewählte neue Wohnung als nicht erforderlich zur Abwendung der vorgetragenen gesundheitlichen Gründe. Die Klägerin zu 2) hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich war, eine Erdgeschosswohnung anzumieten, die keine Erhöhung der tatsächlichen Aufwendungen zur Folge hatte. In Anbetracht der vorausgegangenen, durch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren erreichten Leistungsbewilligung anhand der Werte des WoGG (zzgl. eines Aufschlages von 10%) hatte die Klägerin zu 2) Kenntnis darüber, dass die Beklagte die Kosten bereits nur bis zur absoluten Höchstgrenze angemessener Aufwendungen erbringt. Gleichwohl ist sie ohne Rücksprache mit der Beklagten und Nachweis vergeblicher anderweitiger Suchaktivitäten „sehenden Auges“ in eine Wohnung gezogen, die noch höhere Kosten als die vorherige verursachte, deren Kosten mithin in einem noch größeren Ausmaß die bislang als angemessen erbrachten Kosten überstieg. Die Klägerin zu 2) ist damit wissentlich in eine in jedem Fall unangemessene Wohnung gezogen. Der Einzug in eine Wohnung außerhalb des Marktsegments, auf das Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen sind, steht der Annahme eines erforderlichen Umzuges aber grundsätzlich entgegen. Gründe, weshalb ausnahmsweise der Einzug in konkret diese, in jedem Fall unangemessene Wohnung gleichwohl erforderlich war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aber auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs hat eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S 2 SGB II auf angemessene Aufwendungen nur dann zu erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen (m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 18, juris). Angemessenheitsgrenzen in diesem Sinne hat die Beklagte lediglich in Bezug auf die Kosten der Unterkunft, nicht auch in Bezug auf die Kosten der Heizung ermittelt. I Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, der grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung (hierzu unter II) zu erfolgen hat (vgl. m.w.N. sowie auch zur Gesetzeslage nach der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze des § 22 Absatz 10 SGB II: BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter - im hier nicht vorliegenden Fall eines laufenden Grundsicherungsbezuges - nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris). A Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat dabei in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr. BSG, vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 19, juris). Liegt - wie hier - ein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, entfällt der 2. Schritt, da Voraussetzung für die „Deckelung“ des Leistungsanspruchs lediglich die zutreffende Ermittlung abstrakter Angemessenheitsgrenzen für den örtlichen Vergleichsraum ist (m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 18, juris). Dabei hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten im Klageverfahren als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete vorgebrachte Betrag in Höhe von monatlich 299,40 Euro (bestehend aus dem Quadratmeterpreis in Höhe von 4,00 Euro Nettokaltmiete und dem Quadratmeterpreis in Höhe von 0,99 Euro kalten Betriebskosten multipliziert mit einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern) für einen im Vergleichsraum Wernigerode gelegenen Zwei-Personen-Haushalt nicht zu beanstanden. Dieser Angemessenheitswert beruht auf den Ermittlungen der Beklagten, die als Bericht Juli 2012 „Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz“ in der Fassung des Berichts Februar 2020 „Korrekturbericht zur Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz 2012 sowie deren Fortschreibung 2014“ der Analyse & Konzepte immo.consult GmbH (im Folgenden (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH) dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. a) Zur Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße ist auf die in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) als die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen. Hiernach beträgt, wie von der Beklagten auch berücksichtigt, die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger als Zwei-Personen-Haushalt 60 qm (zur Anwendung dieser Bestimmungen vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018, L 5 AS 336/16, Rn. 46; BSG vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21, juris). b) Die Beklagte hat zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen zutreffend den für die Leistungsberechtigten qualitativ in Betracht kommenden Bestand an Mietwohnungen herangezogen. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Dabei gehören Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Hierfür müssen Wohnwertmerkmale nicht in einem vorgeschalteten Schritt definiert werden. Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat ihren Ermittlungen einen Datenbestand ohne unzumutbaren Wohnraum zugrunde gelegt. Durch den im (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH hinreichend nachvollziehbar dargestellten Ausschluss sog. Substandardwohnungen (Wohnungen, die nicht über die Merkmale Bad und Sammelheizung verfügen) gewährleistet die Beklagte, dass Wohnungen des unteren Segments mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard nicht in die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen eingeflossen sind. c) Die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine im Sinne der Punkte a) und b) angemessene Wohnung hat die Beklagte in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (hierzu unter (1)) nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter (2)) ermittelt. Dabei ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris). Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris). Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Es ist - wie ausgeführt - gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Dabei handelt es sich bei dem behördlichen Konzept um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch den Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris). Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Nach diesen Maßgaben beruhen die Ermittlungen der Beklagten auf einem im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum erstellten schlüssigen Konzept. (1) Die Entscheidung der Beklagten, die aus den Städten Nordharz, Blankenburg (Harz), Ilsenburg (Harz), Oberharz am Brocken und Wernigerode bestehende Region (genannt Vergleichsraum Wernigerode) als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, beruht auf nachvollziehbaren, durch entsprechende Ermittlungen gestützten Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Hierbei hat das erkennende Gericht seiner Entscheidung den Bericht Februar 2020 der A&K GmbH zugrunde gelegt. Die zunächst auf dem Bericht Juli 2012 beruhenden Ermittlungen der Beklagten begegneten hinsichtlich der Vergleichsraumbildung und damit auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte rechtlichen Beanstandungen, soweit die Festlegungen der Beklagten aufgrund einer sog. „Clusteranalyse“ zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums führten. Für eine weitere Aufteilung von Städten und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtlich tragfähige Begründung. Da die zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten Vergleichsraum verteilt sein können und der einzelne Wohnungsmarkttyp nicht beansprucht hat, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen, erfüllten die ursprünglichen Ermittlungen des Beklagten nicht die höchstrichterlichen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 34 ff, juris). Entsprechend der Vorgaben des BSG war der Beklagten daher Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Vorlage von Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts sowie der sich daraus ergebenden Angemessenheitswerte auszuräumen. Dies ist der Beklagten mit der Vorlage der korrigierten Ermittlungen im Sinne des Berichts Februar 2020 gelungen. Mit der Festlegung, die Region des Mittelbereichs Wernigerode, zu dem nicht nur die Stadt Wernigerode als Mittelzentrum, sondern auch der Wohnort der Klägerin zu 2) Blankenburg gehören, als örtlich maßgebenden Vergleichsraum zu übernehmen, erfüllt die Beklagte die Vorgaben des Bundessozialgerichts. Zutreffend hat die Beklagte als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraums zunächst ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich als Grundsicherungsträger, mithin den Landkreis Harz zugrunde gelegt. Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend hat sie sodann geprüft, ob und welche Städte und Gemeinden im Landkreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Vergleichsräumen zusammenzufassen sind, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden und innerhalb derer ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Dabei ist die Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Blankenburg mit 21.118 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de) zu klein ist, um - mit 6.364 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de) - einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürften). Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte anschließend in seinem Flächenlandkreis mit 2.104 qkm (http://www.kreis-hz.de/de/der-landkreis-im-portraet.html) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (vgl. insoweit zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen BSG vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 16 f, juris). Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. Anknüpfungspunkt der Einteilung von Gebieten in Mittelbereiche ist die im Kontext der Raumbeobachtung durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im Folgenden BBSR) vorgenommene Bildung zentralörtlicher Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe. Die BBSR-Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund ab, in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Mit anderen Worten: es werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten Gebietsräume zusammengefasst, innerhalb derer durch die Nähe zu Ballungsräumen und durch die infrastrukturelle, insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit eine ausreichende Daseinsvorsorge für den Lebensbereich der Einwohner sichergestellt ist. Maßgeblich sind mithin die einen Vergleichsraum im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung prägenden Merkmale. Dabei geht die Abgrenzung der Mittelbereiche von den landesplanerisch ausgewiesenen Mittelzentren und -bereichen aus. Für Sachsen-Anhalt konnte das BBSR nicht auf landesplanerische Festlegungen zu Mittelbereichen zurückgreifen und hat Mittelbereiche durch analoge Raumeinheiten entsprechend der maßgeblichen Kriterien gebildet (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Die insoweit ausschlaggebenden Mittelzentren des Landes Sachsen-Anhalt wurden zuletzt im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden LEP 2010, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEPST2010rahmen) im Zusammenhang des raumordnerischen Instruments des Zentrale-Orte-Systems (Untergliederung einer Region in Ober-, Mittel- und Grundzentren) bestimmt. Auch dieses System soll - wie für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich elementar - die Leistungserbringung der Daseinsvorsorge räumlich organisieren. Es dient insoweit u.a. der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft in allen Teilen des Landes (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Dabei kommt der Festlegung von Zentralen Orten als Versorgungskerne für die Gemeinden ihres Einzugsbereiches (Verflechtungsbereich) zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge in allen Landesteilen eine zunehmend hohe und weitreichende Bedeutung zu (Punkt 2.1. Z 24 LEP 2010). Vor diesem Hintergrund ist auch die Erreichbarkeit der Zentralen Orte für die Bevölkerung ihrer jeweiligen Verflechtungsbereiche von besonderer Bedeutung, dass also die Zentralen Orte untereinander, mit den Verdichtungsräumen und den überregionalen Verkehrswegen gut verbunden sind (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und - nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen - verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können. Insbesondere die zu erreichenden Ziele, die für die Einstufung als ein - für die Bildung eines Mittelbereichs maßgebliches - Mittelzentrum tragend sind, bieten eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs. So werden Mittelzentren als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen gesichert und entwickelt. Sie sind u.a. Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010). Hierzu soll die Erreichbarkeit eines Mittelzentrums in der Regel in 30 Minuten mit dem PKW und in 60 Minuten mit dem ÖPNV von den Gemeinden des Versorgungsbereiches aus gewährleistet sein. Typische Versorgungseinrichtungen sind u.a. Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halt, BAB- oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Basisversorgung (Punkt 2.1. Z 35 LEP 2010). Die Mittelzentren tragen in Ergänzung zu den Oberzentren zum Erhalt eines engen tragfähigen Netzes regionaler Versorgungs- und Arbeitsmarktzentren, zur Sicherung einer landesweit ausgeglichenen Ausstattung und Versorgung mit höherwertigen und spezialisierten Dienstleistungen, mit Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsarbeitsplätzen sowie mit öffentlichen Verwaltungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Sozial-, Kultur- und Sporteinrichtungen und hochwertigen Einkaufsmöglichkeiten bei. Dazu muss das Netz der Mittelzentren - entsprechend der einen Vergleichsraum prägenden Merkmale - einerseits eng und gut erreichbar und andererseits tragfähig genug sein, um u.a. als Siedlungs- und Versorgungskerne langfristig die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen (Punkt 2.1. Z 37 LEP 2010). Vor diesem Hintergrund empfiehlt auch der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Januar 2017 veröffentlichte Forschungsbericht 478 „Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ die Mittelbereiche der Regionalplanung als Operationalisierung für die höchstrichterliche Vergleichsraumdefinition, da diese im Regelfall jeweils ein Mittelzentrum und sein ländliches Umland umfassten und als Verflechtungsbereiche für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs (und bspw. Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser oder weiterführende Schulen) definiert seien (Seite 158; https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1; im Folgenden Forschungsbericht BMAS). Auf Grundlage dieses analytischen Konzepts der Raumabgrenzung stellt die A&K GmbH in ihrem Bericht Februar 2020 darüber hinaus hinreichend nachvollziehbar dar, dass die konkrete Ausgestaltung des Mittelbereichs Wernigerode (vgl. die Darstellung des BBSR unter (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html) den Schluss zulässt, aufgrund der dort gegebenen, im Rahmen ihrer Ermittlungen analysierten infrastrukturellen Versorgung einen homogenen Lebens- und Wohnbereich und damit den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu bilden. Beanstandungsfrei wird davon ausgegangen, dass der Mittelbereich mit insgesamt 80.387 Einwohnern in den ihm zugeordneten Städten und Gemeinden und einem Bestand an insgesamt 24.630 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung aufweist. Gleichzeitig bietet er für jede der ihm zugehörigen Gemeinden die erforderliche Nähe zu einem Ballungsraum - dem Mittelzentrum Wernigerode (vgl. zu der Einstufung der Stadt Wernigerode als eines der Mittelzentren in Sachsen-Anhalt: Punkt 2.1. Z 37 LEP 2010). So ergaben die Erhebungen der A&K GmbH im Rahmen ihrer Ermittlungen, dass von jeder der vom Mittelbereich umfassten Städte und Gemeinden das Mittelzentrum Wernigerode in weniger als 30 Minuten sowohl mittels PKW als auch mit dem ÖPNV zu erreichen ist. Die Gemeinden des Vergleichsraums sind damit nicht nur gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz angebunden. Es besteht dadurch auch - entsprechend dem Ziel von Mittelzentren - eine zusammenhängende Infrastruktur, um den im Vergleichsraum lebenden leistungsberechtigten Personen ausreichende Angebote der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Ausgehend von der analysierten verkehrstechnischen Erschließung zieht die A&K GmbH aus den erhobenen Fahrzeiten nachvollziehbar den Schluss, dass der Mittelbereich den Tagespendelbereich für Berufstätige abbildet. So ist der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Mittelzentrums von allen Gemeinden des Mittelbereichs her ausgerichtet. Dabei ergeben sich von den am äußeren Rand des Mittelbereichs liegenden Gemeinden aus in das Mittelzentrum lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. hierzu § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III: Pendelzeiten von insgesamt zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger; so bereits für die Stadtteile von Berlin BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18 zur damals geltenden Vorschrift des § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III, juris). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ermittlungsergebnisse ist schließlich die Einschätzung der Beklagten nachvollziehbar, dass innerhalb dieses Mittelbereichs einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. (2) Der (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH erfüllt überdies die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und fortentwickelten methodischen Mindestvoraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Nachvollziehbar bietet das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Konzept als fachlich vertretbare Methode die Gewähr dafür, dass durch das planmäßige Vorgehen der A&K GmbH im Sinne der systematischen Entwicklung und Bewertung genereller Tatsachen die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Im Rahmen der hier allein gebotenen nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich feststellen, dass die A&K GmbH im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung des Tatbestandsmerkmals „Angemessenheit“ gelangt ist. Wie bereits ausgeführt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konkretisierung des als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestalteten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „Angemessenheit“ und damit das von dem Grundsicherungsträger gewählte Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheitswerte grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar. Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Danach folgt aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Auch wenn die zugrundeliegende gesetzliche Regelung außerrechtliche fachliche Beurteilungen erfordert, überprüft das Gericht die behördliche Entscheidung grundsätzlich vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit. Wenn unterhalb der gesetzlichen Vorgabe keine normativen Konkretisierungen für die fachliche Beurteilung solcher gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bestehen, müssen sich Behörde und Gericht zur fachlichen Aufklärung dieser Merkmale unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist. Dem Gericht ist durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auferlegt, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 19 f, juris). Stößt das Gericht bei der Kontrolle außerrechtlicher Entscheidungen an die objektiven Grenzen der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaft und Praxis, folgt das eingeschränkte Kontrollmaß schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen fachlichen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23, juris). Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2020, S 27 AS 2683/19, Rn. 52 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, juris). Zusammengefasst ist es ausreichend, die von dem Leistungsträger gewählte Methode unter Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen zu verifizieren. Dies trägt der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so nunmehr ausdrücklich BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris). In Anwendung dieser Grundsätze obliegt der erkennenden Kammer für die hier in Rede stehende Prüfung ein eingeschränktes Kontrollmaß im Sinne dieser nachvollziehenden Kontrolle. Bei der streitbefangenen Beurteilung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals angemessener Aufwendungen handelt es sich um eine außerrechtliche Frage, die nur nach fachlichen Kriterien beantwortet werden kann. In § 22 SGB II findet sich für die fachliche Beantwortung insbesondere der Frage, wie angemessene Aufwendungen zu ermitteln sind, keine normative Konkretisierung. Auch aus den §§ 22a bis 22c SGB II ist die Anwendung eines bestimmten Verfahrens nicht rechtlich zwingend ableitbar (so auch BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Die hierzu erforderliche Einschätzung ist ebenso wenig im Wege untergesetzlicher Normierung generalisierend vorab erfolgt. Hiervon ausgehend müssen sich die Grundsicherungsträger und Gerichte zur fachlichen Aufklärung der in Rede stehenden Frage unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen. In der Folge hat das BSG für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs die in den vorstehenden Ausführungen der Kammer dargestellten Mindestvoraussetzungen für ein Konzept festgelegt, die u.a. entsprechende fachliche Kriterien enthalten, nämlich dass das Konzept mathematisch-statistische Grundsätze einzuhalten hat. Dem liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass fachwissenschaftliche Einschätzungen erforderlich sind, um die außerrechtliche Frage zu beantworten, ob die von dem Grundsicherungsträger festgelegten Angemessenheitswerte auf einer realitätsgerechten Ermittlung aktueller Verhältnisse des für Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Mietwohnungsmarkts beruhen. Zur Beantwortung dieser streitentscheidenden Frage existiert jedoch nicht nur ein vertretbarer fachwissenschaftlicher Ermittlungsgrundsatz. Dementsprechend verlangt das BSG zwar die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze, definiert sie aber nicht näher. Auch stellt es seine Mindestanforderungen bezeichnenderweise als entwicklungsoffen dar (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14, juris) und lässt es genügen, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum ist (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris), ohne dabei eine fachspezifische Konkretisierung aufzuwerfen. In diesem Sinne hebt das BSG auch immer wieder die Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt hervor und betont, dass es verschiedene Methoden geben kann, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen (u.a. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Vor dem Hintergrund dieser Problematik veröffentlichte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im Januar 2013 eine Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen (im Folgenden Arbeitshilfe des BMVBS), welche in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet wurde und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruht (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf). Danach sei die konzeptionelle Herangehensweise für die Ermittlung der für § 22 SGB II maßgeblichen Angemessenheitswerte auf sehr unterschiedliche Art möglich, nämlich sowohl in methodischer Hinsicht als auch aufgrund lokaler Rahmenbedingungen wie (u.a.) der Verfügbarkeit von Datenquellen (Seite 32 der Arbeitshilfe des BMVBS). Die im Ergebnis von der Arbeitshilfe des BMVBS vorgeschlagene Methodik entspricht dem von der A&K GmbH auch im hier zu erkennenden Fall verwendeten konzeptionellen Ansatz. In der Fachpraxis wurde die Arbeitshilfe des BMVBS als methodische Diskussionsgrundlage insbesondere deshalb begrüßt, weil sie grundsätzliche Klarstellungen vornehme, die in der Mehrzahl weitgehender Konsens zwischen Wohnungsmarktexperten sein dürften (v. Malottki, Institut Wohnen und Umwelt, in: Stellungnahme zur KdU-Arbeitshilfe der Bundesregierung vom 27. Juni 2013, Seite 2, https://www.iwu.de/nachricht/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=143&cHash=0522ae8e898748f44e0ca81be5383b75). Der vorgeschlagene Ansatz wird zwar für die einzig sinnvolle Herangehensweise gehalten. Zugleich werden aber trotz dieser Übereinstimmung im Grundsatz einige Punkte am gewählten Rechenweg kritisch gesehen (v. Malottki, a.a.O. Seite 4). In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass die Fachdiskussion zu den methodischen Anforderungen an das schlüssige Konzept gerade auf Seiten der Empiriker und Wohnungsmarktexperten bislang nur rudimentär geführt worden sei (v. Malottki, a.a.O., Seite 7). Dass es dementsprechend in den einschlägigen Fachkreisen an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die hier in Rede stehende fachliche Beurteilung fehlt, zeigt sich auch daran, dass in der Folgezeit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Forschungsprojekt ausgeschrieben hat, das sich mit der Ermittlung existenzsichernder Bedarfe im Bereich Wohnen befassen und den Schwerpunkt der Untersuchung auf die Frage legen sollte, mit welcher / mit welchen empirischen Methoden aus den vorhandenen Daten unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen eine realitätsgerechte Abbildung der existenzsichernden Bedarfsdeckung der Unterkunftskosten möglich ist. Nach dem darauf im Jahr 2017 veröffentlichten Forschungsbericht 478 zur Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1, im Folgenden Forschungsbericht des BMAS) und der diesem zugrunde liegenden – vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten – Studie wurde abstrahierend von den einzelnen Befunden als zentrales Ergebnis der durchgeführten Kommunalbefragung hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen wie auch bei der einzelfallbezogenen Anwendungspraxis eine große Heterogenität bestehe und verschiedenste Konstellationen bei der Umsetzung des § 22 SGB II auftreten würden. Einfache Muster seien nur bedingt zu identifizieren bzw. eine Typisierung der Konzepterstellung erscheine kaum möglich, da sich anhand der verschiedenen Bemessungsschritte wie der Vergleichsraumbildung, der Auswahl der Datenquelle oder auch des Auswertungsverfahrens vielfältige Kombinationen ergeben würden. Auch bei den Widersprüchen und Klagen und stärker noch bei der Beurteilung der schlüssigen Konzepte durch die Sozialgerichte zeige sich ein sehr heterogenes Bild (Seite 17 des Forschungsberichts des BMAS). Die von der Studie ausführlich dargestellte Anwenderpraxis, die häufig durch die von den Grundsicherungsträgern beauftragten fachlich spezialisierten Unternehmen geprägt ist, verdeutlicht die Vielzahl der vertretenen Methoden. So hat die Studie anhand der erhobenen Verfahren allein schon drei verschiedene grundlegende Ansätze herausgearbeitet, nämlich vergleichsgruppenorientierte, wohnungsstandardorientierte und häufigkeitsorientierte Ansätze, und hieraus entsprechend der analysierten verfügbaren Datenquellen allein schon sieben mögliche Verfahren entwickelt und skizziert (Forschungsbericht des BMAS, Seite 200f). Das zentrale Ergebnis der im Rahmen der Studie durchgeführten Vergleichsberechnungen zeige, dass die sieben Verfahren zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen, die bisher gewählten Angemessenheitsgrenzen sich meist im Rahmen des breiten Korridors dieser Verfahren bewegten, es vergleichsweise geringe generelle Niveauunterschiede zwischen den Verfahren gebe und die Verfahren sich primär durch unterschiedliche Ergebnisse nach Raumstruktur und Haushaltsgrößenklasse unterschieden (Seite 232 des Forschungsberichts des BMAS). Zusammengefasst zeigt sich an der Vielzahl insoweit vertretener und in der Fachpraxis kontrovers diskutierter Methoden verbunden mit den regionalen Besonderheiten, dass ein allgemein anerkannter standardisierter Maßstab und ein rechenhaft gesichertes Verfahren weiterhin fehlen. Es hat sich keine bestimmte Methode als fachlich einzig vertretbare durchgesetzt. Eine eindeutige Antwort zur Beantwortung der hier maßgeblichen außerrechtlichen Fragestellung, wie die Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II zu ermitteln sind, gibt es nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand und Praxis nicht. In Anlegung der sich aus diesen objektiven Erkenntnisgrenzen ergebenden nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Verfahren als fachlich vertretbare Methode identifizieren, mithilfe derer er im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung von Angemessenheitswerten gelangt ist. Im Rahmen ihrer Methodenfreiheit konnte die Beklagte zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte das Konzept der A&K GmbH wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist. Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials im Landkreis Harz sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris). Es handelt sich um einen fachlich vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Angemessenheitswerte, den auch die Autoren des Forschungsberichts des BMAS für den zielführenden der möglichen Ansätze halten (vgl. Seite 233 des Forschungsberichts des BMAS). Auf Basis dieser Methodik bedient sich die A&K GmbH zur konzeptionellen Herleitung der Angemessenheitswerte eines Annäherungsverfahrens (sog. iteratives Verfahren) zur Bildung von Prozenträngen (sog. Perzentilgrenzen), aus der die Grenzen für die Angemessenheitswerte - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - unter Einhaltung der höchstrichterlichen Mindestanforderungen plausibel abgeleitet werden: (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 56 ff, juris). Die Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand bezog sich nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im Bericht flächendeckend auf die einzelnen Vergleichsräume im gesamten Zuständigkeitsbereich der Beklagten und beschränkte sich nicht auf einzelne Regionen. Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung nicht festzustellen (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris). Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A&K GmbH durch das einheitliche Abstellen auf die Bruttokaltmiete zutreffend eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt und damit für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können (m.w.N. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris). Dabei hat die A&K GmbH den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris). Hiervon zu Recht ausgenommen wurden, wie bereits ausgeführt, sog. Substandardwohnungen. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). So hat die A&K GmbH ausschließlich auf Mietwohnungen abgestellt, die prinzipiell für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich sind. Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, wurden durch entsprechende Filterfragen bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Hierzu zählten Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten und möblierte Wohnungen. Nicht von den ausschließenden Filterfragen umfasster und damit – im Gegensatz zu den vorgenannten, explizit aufgeführten Wohnungen – von der Datenerhebung zutreffend berücksichtigter Wohnraum sind zudem auch Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Schließlich wurden auch Wohnungen einbezogen, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderungen unterliegen. Zur Grundgesamtheit des relevanten Bestands für die Mietwerterhebung ist grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (BSG vom 22. September 2009, B 14 AS 18/09 R, Rn. 22, juris). (b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 65 ff, juris).). Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem - dem häufigkeitsorientierten Ansatz der gewählten Methode folgend - auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (vgl. hierzu Punkt (c)) erfolgte. Dabei hat die A&K GmbH die Erhebungen der Bestandsmieten in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt, das geeignet ist, eine umfassende Abbildung der regional in Betracht kommenden Mieten zu ergeben: In der ersten Stufe hat sie mittels Fragebögen eine Befragung der örtlichen Großvermieter und -verwalter durchgeführt. In der zweiten Stufe hat sie zusätzlich eine Kleinvermieterbefragung ebenfalls mittels Fragebögen auf Basis vergleichbarer Daten zur ersten Stufe durchgeführt, wobei die Vermieter über die Adressdaten der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz gewonnen wurden. Hierbei hat sie eine Dublettenprüfung zur Bereinigung der bereits in der ersten Stufe erhobenen Daten durchgeführt und zur Befragung ca. 3.500 und damit eine erhebliche Anzahl an kleineren Vermietern angeschrieben, um einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau zu erlangen. Für die Erhebung der Angebotsmieten wurden als hierfür geeignete Erkenntnisquellen drei große Internet-Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Landkreis Harz ausgewertet und die so gewonnenen Daten nach Erstellung einer einheitlichen und damit vergleichbaren Datenbasis zur Datengrundlage genommen. (c) Der Zeitraum, auf den sich die vorstehend dargestellte Datenerhebung bezieht, wurde im (Korrektur-)Bericht dargelegt. Danach erfolgte die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2012 zum Stichtag 1. Dezember 2011, hinsichtlich der Angebotsmieten in der Zeit von September 2011 bis Februar 2012. (d) Die Datenerhebung der A&K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ. In der Sache bedeutet Repräsentativität der Daten, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern müssen, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25, juris). Die gewählte Datengrundlage kann u.a. dann eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris). So verhält es sich hier. Der (Korrektur-)Bericht stützt sich auf eine – für die Ermittlung der Angemessenheitswerte im Ergebnis herangezogene – Datengrundlage von 7.062 zu Wohnzwecken sowohl von Groß- als auch von Kleinvermietern vermieteten Wohnungen des für die hier gewählte Methode relevanten und damit maßgeblichen Mietmarktes im gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers. Der Landkreis Harz verfügt über insgesamt 62.980 zu Wohnzwecken vermieteten (einschließlich aufgrund der sachangemessen im Bericht verwandten Filterfragen teilweise nicht relevanter) Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de). Ergänzend stützt sich der (Korrektur-)Bericht auf 1.915 Angebotsmieten im Landkreis Harz. Dies zugrunde gelegt bildet die Datenbasis des (Korrektur-)Berichts mehr als 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 26, juris, dass aus einer Datenbasis von 10% keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10% nicht an). Dies gilt auch für den Vergleichsraum Wernigerode mit Daten von 2.437 Bestands- und 555 Angebotsmieten bei insgesamt 21.118 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de). Einer darüberhinausgehenden gerichtlichen Überprüfung weiterer Detailfragen bedurfte es nicht. Gegen die Aussagekraft der Stichprobe wurde kein fundierter Einwand erhoben. Insbesondere liegt ein solcher nicht in dem klägerischen Vortrag, die Befragung innerhalb der Konzepterstellung sei auf freiwilliger Basis erfolgt, weshalb nur die Vermieter mit Interesse an der Vermietung ihrer Wohnungen an SGB II-Empfänger geantwortet hätten und deshalb lediglich eine Widergabe des unteren Marktsegments gegeben sei. Zu diesem erstmals in der mündlichen Verhandlung angebrachten Einwand trägt die Klägerseite nicht substantiiert vor. Es handelt sich um einen Einwand nur pauschalen Inhalts, der sich auf eine bloße Vermutung beschränkt, die einem Bestreiten der Stimmigkeit der Angemessenheitswerte gleichkommt. Gründe für die aufgestellte Vermutung, dass lediglich Vermieter mit einem Interesse an der Vermietung an Leistungsempfänger geantwortet hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen ist die Freiwilligkeit der Beantwortung der von dem beklagten Leistungsträger im Rahmen seiner Eigenverantwortung gewählten fachlich vertretbaren Methode immanent (vgl. zu dem Umstand, dass der Konzeptersteller aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme die Rückläuferquote nicht beeinflussen kann LSG Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2018, L 4 AS 559/16, Rn. 105, juris). Die Leistungsträger haben keine Möglichkeit, eine verpflichtende Zuarbeit zur Grundlage ihrer Ermittlungen zu machen. Entsprechende Ermittlungen des Gerichts erübrigen sich mithin. Es wären Ermittlungen ins Blaue hinein. Bedenken des Inhalts, dass die der Datenbasis zugrunde liegende Stichprobe trotz der Befragung sowohl von Groß- als auch von einer erheblichen Anzahl von Kleinvermietern (ca. 3.500) nicht verlässlich die Grundgesamtheit abbildet, sondern aufgrund einer belegbaren erheblichen Mietendifferenzierung kein realistischen Abbild des Wohnungsmarkts zu liefern vermag, wurden weder vorgebracht noch gibt die pauschale Kritik der Klägerseite Anlass zu entsprechenden - insofern einem Ausforschungsbeweis gleichkommenden - Ermittlungen (vgl. zu einem Fall festgestellter erheblicher Unterschiede des Mietniveaus beider in einem nicht realitätsgerechten Verhältnis abgebildeten Vermietergruppen BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 29 ff, juris). Ungeachtet dessen, dass es insbesondere in Anbetracht eines hier streitbefangenen strukturschwachen Flächenlandkreises schrumpfenden Entwicklungstyps (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter I A c) (2) (f)) schon keine Anhaltspunkte für erhebliche Differenzierungen zwischen den Mieten von Groß- und Kleinvermietern gibt, liefe eine - unterstellte - geringe Rücklaufquote von Kleinvermietern darauf hinaus, dass nur eine entsprechend - im Verhältnis der Grundgesamtheit - verringerte Anzahl von Antworten der Großvermieter einbezogen werden könnte. Je weniger Mietwerte aber ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Werte das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau - und damit repräsentativ - abbilden (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 25 Stichprobengröße). (e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 67, juris). Die von der A&K GmbH dem (Korrektur-)Bericht zugrunde gelegten Daten stimmen mit dem Ziel, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarkt zu ermitteln, überein. Wie bereits ausgeführt, wurden Mieten für unzumutbare sog. Substandardwohnungen sowie nicht relevante Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Überdies wurde auf - sowohl von Groß- als auch von Kleinvermietern - bereits vermietete als auch auf tatsächlich auf dem Markt angebotene Wohnungen und erst innerhalb der letzten neun Monate und damit auf eine der Aktualität entsprechende Datenbasis abgestellt. Dubletten wurden hierbei unberücksichtigt gelassen. Auch wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen (im Bericht teilweise als Haushaltsgrößen bezeichnet) in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert. Schließlich wurden die auf einheitlicher Datenbasis gewonnenen Mietdaten jeweils einer sog. Extremwertkappung unterzogen. So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 77; vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris). (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 74 ff; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris). Ausgangspunkt der von der A&K GmbH gewählten Methode ist die Ermittlung der Nachfrage nach den für Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Mietwohnraum einfachen Standards bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße, um sachangemessen neben der bereits erhobenen Angebotsseite (Daten zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten) auch die Nachfrageseite in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen einbeziehen und dadurch analysieren zu können, wie viele Wohnungen für die Versorgung tatsächlich benötigt werden. Um den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt versorgungsgerecht abzuleiten, definiert die A&K GmbH zunächst die Anzahl der Haushalte konkurrierender Nachfragegruppen nach preisgünstigem Wohnraum. Differenziert nach der Anzahl von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird auf Grundlage zuverlässiger Datenquellen geprüft, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragehaushalte im unteren Marktsegment sicherzustellen. Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfragegruppen) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Landkreis Harz gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den dabei gewählten methodischen Ansatz, die Gesamtanzahl der Haushalte, und damit bestehend sowohl aus von Eigentümern bewohnten als auch zu Wohnzwecken vermieteten Haushalten, und nicht ausschließlich die Zahl der Mieterhaushalte in diese Berechnung einzubeziehen. Abhängig von den standortbedingten Besonderheiten mag die Gefahr bestehen, dass dieser Ansatz aufgrund des Wohneigentums zu Verzerrungen des Verhältnisses Nachfrage- und Angebotsseite in Regionen führen kann, in denen eine hohe Eigentumsquote vorliegt, die Eigentümerhaushalte aber eher dem gehobenen Segment zuzuordnen sind. Gerade in strukturschwachen ländlichen Kreisen gibt es allerdings zahlreiche Wohnungseigentümer mit Bezug von Grundsicherungsleistungen (Seiten 219 und 216 des Forschungsberichts des BMAS). Bei dem Landkreis Harz handelt es sich um einen strukturschwachen Flächenlandkreis in diesem Sinne. Er weist zwar eine hohe Quote von Haushalten mit von Eigentümern bewohnten Wohnungen auf (https://ergebnisse.zensus2011.de), weist aber lediglich Verdichtungsansätze auf und ist überwiegend von schrumpfendem Entwicklungstyp (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/downloads/downloadsReferenz2.html; vgl. insoweit Seite 74 ff zu der insoweit vergleichbaren Fallstudienkommune L im Forschungsbericht des BMAS). Die so errechneten prozentualen Anteile der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment überträgt die A&K GmbH sodann auf die angebotsseitige Zielgröße, indem sie in mehreren, für die Kammer aufgrund der Darlegungen und Begründungen im (Korrektur-)Bericht schlüssig nachvollziehbaren Schritten diese Anteile jeweils so anpasst, dass den Verhältnissen am lokalen Markt entsprechend geeignete Werte für das - nach der Rechtsprechung des BSG maßgebliche - aus Wohnfläche und Mieten zu bildende Produkt (sog. Produkttheorie) festgelegt werden können (vgl. insoweit Seite 45 der Arbeitshilfe des BMAS), zu denen auch ausreichend Wohnraum vorhanden ist: Um das errechnete Nachfragevolumen mit dem zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot vergleichen zu können, wird in einem ersten Schritt aus den erhobenen Bestandsmieten - differenziert nach Wohnungs-/Haushaltsgrößen - als vorläufiges Ergebnis jeweils die Grenze bei dem Mietwert bestimmt, unterhalb dessen der prozentuale Anteil des Wohnungsbestandes liegt, der dem ermittelten prozentualen Anteil der Nachfragehaushalte entspricht. Stellvertretend für das erforderliche Marktvolumen werden dabei aus diesen Anteilen der Verteilung der Bestandsmieten die vorläufigen Perzentilgrenzen, also jeweils derjenige Prozentrang definiert, der sich am Umfang dessen orientiert, was als theoretische Untergrenze bezüglich der Versorgung von Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum angesehen werden kann. Aus diesen vorläufigen Perzentilgrenzen lassen sich die endgültigen Mietwertgrenzen jedoch noch nicht ableiten. Da für das relevante Wohnungsangebot Mietpreise sowohl aus den Bestands- als auch aus den Angebots- und Neuvertragsmieten bestimmt werden können, werden nachvollziehbar diese nunmehr zueinander in Beziehung gesetzt. Die A&K GmbH überprüft insoweit die aus dem Datensatz der Bestandsmieten festgestellten nur vorläufigen Mietwertgrenzen durch Einbeziehung der erhobenen Werte der Angebots- und Neuvertragsmieten, um durch eine methodische Anpassung eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Sie ermittelt dabei im Wege eines iterativen Verfahrens die endgültigen Perzentilgrenzen, also jeweils den unteren Prozentrang der Bestandsmieten, aus dem im Ergebnis die endgültige Mietwertgrenze in der jeweiligen Haushalts-/Wohnungsgröße abgeleitet wird. Ein iteratives Verfahren ist eine in der Mathematik und Statistik anerkannte Methode, mit der Näherungswerte so lange sukzessiv angewandt werden, bis eine Gleichung gelöst ist. Anders gewendet ist es ein schrittweises Verfahren zur Annäherung an die Lösung einer Gleichung, bei dem man mit Hilfe einer ersten Näherungslösung Ergebnisse erzielt, die bei weiteren Lösungsschritten in ihrer Genauigkeit verbessert werden (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/iteration/iteration.htm). In diesem Sinne werden die vorläufigen Perzentile der Bestandsmieten in einem zweiten Schritt - wieder differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgrößen - in Beziehung zunächst zu den Angebotsmieten gesetzt, um zu ermitteln, wie hoch der Anteil der Wohnungen aus dem Datensatz der Angebotsmieten ist, die zu den vorläufigen Mietwerten anmietbar, also auch tatsächlich verfügbar sind. Sind die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu den auf Basis der Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilen in dem jeweiligen Wohnungsmarkt verfügbar sind, in den wesentlichen Haushalts/Wohnungsgrößen zu hoch oder zu niedrig, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ, also zwecks Annäherung schrittweise wiederholend geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können. Mithilfe dieses Prozesses analysiert die A&K GmbH in nachvollziehbarer Weise den Anteil der tatsächlich für die Nachfrager verfügbaren Wohnungen auf dem relevanten Mietmarkt, kann Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen ausgleichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigen (vgl. zu der Vermeidung von „Brennpunkten“ darüber hinaus Punkt I A 1. c) (2) (a) der Ausführungen der Kammer zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzepts). Dem Ansatz der A&K GmbH folgend werden zur Abbildung der realen Wohnungsmarktsituation in einem nächsten Schritt die Perzentile mit selbigem Verfahren in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt. In einem letzten Schritt wendet die A&K GmbH die hiernach gewonnenen endgültigen Perzentile - wieder differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgrößen - auf die Werte der Bestandsmieten an, um so die jeweiligen Angemessenheitswerte in der endgültigen Fassung - nach dem Vorstehenden hinreichend dargelegt und begründet - schlussfolgern zu können. Dies zugrunde gelegt gelangt die A&K GmbH durch diesen, auch in der Arbeitshilfe des BMAS veröffentlichten, auf statistisch-mathematischen Grundsätzen fußenden und mittels Erläuterungen, Tabellen und Histogrammen im (Korrektur-)Bericht veranschaulichten Prozess plausibel zur Einschätzung endgültiger Perzentilgrenzen, die einem angemessenen Verhältnis von Nachfrage- und Angebotsseite entsprechen und deshalb einen realitätsgerechten und damit geeigneten Grenzwert für die Angemessenheitswerte des § 22 SGB II darzustellen vermögen. Die so gewonnenen Ergebnisse des beklagten Grundsicherungsträgers als maßgeblicher Prüfungsansatz des erkennenden Gerichts gewährleisten nachvollziehbar, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 24, juris). Gegen die von der Beklagten gewählte Methode bringt die Klägerin zu 2) keine sachhaltigen Einwände vor, die konzeptionelle Schwächen zu begründen und eine (nochmalige) Nachbesserung zu rechtfertigen vermögen. Dass die Nachbesserung - wie die Klägerseite vorbringt - geringere Angemessenheitswerte zur Folge hatte, stellt einen Einwand in diesem Sinne nicht dar. Das Ergebnis jeder Fortschreibung, Neuermittlung oder - wie hier - Nachbesserung ist offen und kann eben auch in der Verringerung der Angemessenheitswerte liegen. Dies stellt lediglich die Konsequenz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, dass den Leistungsträgern die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben ist und - insbesondere im Interesse der Leistungsempfänger - ausschließlich aktuelle Ermittlungen der Leistungsberechnung zu Grunde zu legen sind. Mit dem Einwand und auch im Übrigen stellt die Klägerseite die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen des beklagten Grundsicherungsträgers nicht substantiell in Frage. Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt aber nicht im Wege aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitswerte bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen (m.w.N. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 75, juris). Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, juris). Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris). Hieran fehlt es in dem hier zu erkennenden Fall. d) Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete hat die A&K GmbH zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in ihre Ermittlungen einbezogen. Beanstandungsfrei hat sie hierzu im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten auch die kalten Betriebskostenvorauszahlungen mit erhoben. Den Wert abstrakt angemessener kalter Betriebskosten je Quadratmeter schlussfolgert die A&K GmbH differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgröße nachvollziehbar aus dem Mittelwert aller Betriebskostenwerte im jeweiligen Vergleichsraum (zur Heranziehung von Durchschnittswerten m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27, juris). Die Datengrundlage für den hiernach im Vergleichsraum Wernigerode als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von monatlich 299,40 Euro ist schließlich für den hier streitbefangenen Zeitraum auch hinreichend aktuell. Durch den Grundsicherungsträger muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. In dieser Zeitspanne kann er weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II). Gemessen daran liegt bezogen auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum von Dezember 2012 bis Juni 2013 der Regelfall ohne Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung vor. Dem Bericht liegt eine Datenerhebung zum Stichtag 1. Dezember 2011 zugrunde. II Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Heizung ist ebenfalls von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Jedoch stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Dabei hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Angemessenheitsprüfung allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls zu erfolgen, da eine abstrakte Festlegung angemessener Heizkosten aus folgenden Gründen nicht möglich erscheint: Ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine „einfache“ Wohnung im unteren Segment müsste ausgehend von einem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen noch klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die „typischen“ Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment „typischen“ Gebäudestandard und den technischen Stand einer als „typisch“ anzusehenden Heizungsanlage erfassen. Der Rückgriff auf weniger ausdifferenzierte Werte als Quadratmeterhöchstgrenze würde eine unzulässige Pauschalierung von Heizkosten bedeuten (m.w.N. BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 21 f, juris). Dies berücksichtigt sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Mit anderen Worten: Das Überschreiten der Grenzwerte wird als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, juris). Nur wenn die Heizkosten die Grenzwerte übersteigen sollten, besteht mithin Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens der Leistungsempfänger konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (BSG vom 20. August 2009, B 41/08 R, Rn. 29 f; grundlegend BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 15 ff, juris). Denn soweit dieser Grenzwert erreicht ist, sind auch von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind (BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 23, juris). Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsempfängers (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, juris). Bei der in jedem Fall durchzuführenden konkreten Prüfung müssen ggf. auch die besonderen individuellen Gegebenheiten mit einbezogen werden. Hierzu gehören z.B. die besonderen klimatischen Bedingungen des Wohnortes des Leistungsberechtigten (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R, Rn. 19, juris). Trotz der Kritik insbesondere der Herausgeber des Heizspiegels hat das BSG an der von der Rechtsprechung aus diesen Werten abgeleiteten Funktion für das SGB II festgehalten. Solange der Leistungsträger keine im vorgenannten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 22, juris). In Anlegung dieses Maßstabes durfte die Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin zu 2) für die Heizung nicht auf den abstrakten Angemessenheitswert begrenzen, den sie aus dem (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH abgeleitet hat (83,40 Euro bzw. nach der Nachbesserung des Konzepts 67,20 Euro). Die A&K GmbH hat danach mit den Mietwerten auch die Kosten für Heizung und Warmwasser im Sinne der monatlichen Vorauszahlungen erhoben, soweit die Abrechnung über den Vermieter erfolgte, und aus den daraus gewonnenen Daten - für die jeweilige Haushaltsgröße - Mittelwerte berechnet und die sog. Standardabweichung zum Median addiert. Individuelle Versorgungsverträge der Mieter konnten nicht erfasst werden. Ebenso konnte nicht nach der Beheizungsart unterschieden werden. Dies zugrunde gelegt vermag die Beklagte ihre Entscheidung allenfalls auf eine umfangreiche lokale Datenbasis, nicht aber auf verlässliche Ermittlungen eines für den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt abstrakt angemessenen Heizkostenpreises zu stützen. Datenmaterial, das eine allgemeingültige Aussage bezogen auf Heizkosten in dem in Betracht zu ziehenden Marktsegment der "einfachen" Wohnungen zulässt, liegt nicht vor und wurde nach den Darstellungen im (Korrektur-)Bericht auch nicht herangezogen. In Anbetracht des für die Bildung des abstrakten Angemessenheitswerts genutzten und im (Korrektur-)Bericht dargestellten Datenmaterials bestand auch keine Veranlassung in Erwägung zu ziehen, der Beklagten Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen auszuräumen. Weder der Vortrag der Beklagten noch sonstige Anhaltspunkte sprechen gegen die Annahme eines - mangels hinreichender Datengrundlage verursachten - Erkenntnisausfalls. Anhaltspunkte dafür, dass die - nach dem Vorstehenden maßgeblichen - tatsächlichen Heizkosten der Klägerin zu 2) unangemessen hoch sind, liegen nicht vor. Für die Bestimmung des Richtwerts auf Grund des bundesweiten Heizspiegels (ein kommunaler Heizspiegel liegt für den Bereich des hier beklagten Grundsicherungsträgers nicht vor) sind zunächst der Energieträger und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (kommunalen oder wie hier bundesweiten) Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "extrem erhöht" angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels; vgl. BSG vom 20. August 2009, B 41/08 R, Rn. 29 f; grundlegend BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 15 ff, juris). Unter Berücksichtigung der aus der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Mietbescheinigung wird die Unterkunft der Klägerin zu 2) mit Fernwärme beheizt. Die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses ergibt sich hieraus zwar nicht. Diese Größe kann jedoch dahinstehen. Denn die tatsächlichen Heizkosten der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 2) in Höhe von monatlich 90,00 Euro überschreiten für eine angemessene Wohnung von 60 qm keine der für Fernwärme im Heizkostenspiegel 2013 für die vier verschiedenen Gebäudegrößen als „zu hoch“ angegebenen Kosten (rechte Spalte; zwischen 18,60 Euro und 20,30 Euro je qm und Jahr; vgl. http://www.heizspiegel.de). Es besteht für das Gericht mithin kein Anlass, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens der Kläger konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Im Ergebnis sind damit für die aus zwei Personen bestehende und im Vergleichsraum Wernigerode lebende Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 2) Kosten für die Unterkunft in Höhe von 299,40 Euro und Kosten für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen angemessen. Der Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin zu 2) sind dabei allerdings - auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezogene - Leistungen für die Unterkunft in Höhe der bereits erbrachten Kosten (322,80 Euro) zu Grunde zu legen. In Folge der Nachbesserung des Konzepts ist die Klägerin zu 2) durch die zuvor erfolgte Leistungserbringung rechtwidrig begünstigt und genießt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, Vertrauensschutz. Der tenorierte höhere Leistungsanspruch ergibt sich demgemäß ausschließlich aus der Differenz der erbrachten (83,40 Euro) und der tatsächlichen Heizkosten (90,00 Euro). Eine „Verrechnung“ der zu hoch erbrachten Unterkunftskosten mit den zu niedrig erbrachten Heizkosten findet nicht statt. Dem steht entgegen, dass die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen haben, unbeschadet der zwischenzeitlich eingeführten - im Rahmen des hier streitbefangenen Konzepts nicht zugrunde gelegten - Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (vgl. zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris; dieser Rechtsprechung folgend ergab sich beispielsweise in der Entscheidung des BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, der von dem dortigen beklagten Grundsicherungsträger noch zu leistende Betrag aus einem Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen ausschließlich für den Heizkostenbedarf, während ein weiterer Unterkunftskostenbedarf verneint wurde). Schließlich wendet die Klägerin zu 2) gegen die in diesem Sinne zu berücksichtigende Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ohne Erfolg ein, die neuen Aufwendungen seien jedenfalls in Höhe der vor dem Umzug erbrachten Leistungen, mithin zumindest in Höhe von 428,50 Euro zu bewilligen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen der Kammer ergibt, lagen die Voraussetzungen für eine „Deckelung“ der Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zumindest dem Grunde nach vor. Die Beklagte durfte mithin die Aufwendungen auf den bisherigen Bedarf beschränken. Bisheriger Bedarf in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall der - bisher auch erbrachte - angemessene Höchstbedarf. Diesen legte die Beklagte lediglich deshalb anhand der Werte des WoGG (zzgl. eines Zuschlages von 10%) fest, da sie für die bereits beschiedenen Bewilligungszeiträume nicht über ein schlüssiges Konzept verfügte. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet wäre, zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II unabänderlich die Höchstwerte des WoGG anzuwenden. Lediglich die Rückschreibung eines Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen in die Zeit vor der Aufstellung des Konzepts ist unzulässig (vgl. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, Rn. 32, juris). So verhält es sich hier aber nicht. Jedenfalls in Bezug auf den zum Dezember 2012 neu beginnenden Bewilligungszeitraum hat die Beklagte die ihrerseits ermittelten Angemessenheitswerte - anstelle der bisher verwendeten Werte des WoGG - nicht rückwirkend angewandt. Die insoweit geltenden Angemessenheitsrichtwerte entsprechen dann dem für die „Deckelung“ maßgebenden bisherigen Bedarf. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der klägerische Vortrag nicht, nach dem Wechsel der Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheitswerte habe es eines Kostensenkungsverfahrens bedurft. Diese Argumentation liefe darauf hinaus, dass nach jeder - zwecks Aktualität der Konzepte innerhalb der vom Bundessozialgericht bestimmten Zeiträume verpflichtend durchzuführenden - Fortschreibung oder Neuermittlung der Angemessenheitswerte Kostensenkungsverfahren durchzuführen wären, wenn sich diese Werte verringerten. Hiergegen spricht, dass dann für einen regelmäßigen Zeitraum von sechs Monaten die tatsächlichen Aufwendungen für Leistungsempfänger zu erbringen wären, die aufgrund eines bereits abgeschlossenen Kostensenkungsverfahrens oder - wie hier - einer Deckelung der Kosten nach einem nicht erforderlichen Einzug in eine unangemessene Wohnung wissentlich eine Unterkunft mit unangemessenen Aufwendungen bewohnen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt hinsichtlich des Verhältnisses Obsiegen und Unterliegen den Ausgang des Verfahrens. Das Obsiegen der Klägerin zu 2) entspricht bezogen auf das insgesamt geltend gemachte Begehren einem Anteil von unter 10 %. Die aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstands gesetzlich ausgeschlossene Berufung (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG) war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, stellt keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits geklärt (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch Bayerisches LSG vom 4. Juli 2016, L 11 AS 369/16 NZB, Rn. 9, mit Blick auf BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris). Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbezug. Die Kläger - eine alleinerziehende Mutter und ihre minderjährige, 2004 geborene Tochter - bezogen von der Beklagten Arbeitslosengeld II und bewohnten eine 72 qm große 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung in Blankenburg, für die zuletzt Unterkunftskosten in Höhe von 401,50 Euro (250,00 Euro Kaltmiete zzgl. 151,50 Euro Nebenkosten) und Heizkosten in Höhe von monatlich 48,50 Euro (insgesamt 450,00 Euro) anfielen. Diese Wohnung bezogen sie im Jahr 2009 ohne Zustimmung der Beklagten, woraufhin die Beklagte die Leistungen für die Unterkunft und Heizung zunächst in Höhe der bisher bewilligten Aufwendungen zahlte. Im Anschluss an ein vor dem erkennenden Gericht geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren erbrachte die Beklagte Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterkunft beschränkt auf die um 10% erhöhten Werte des WoGG (380,00 Euro) sowie von Aufwendungen für die Heizung in tatsächlicher Höhe (48,50 Euro; insgesamt 428,50 Euro), zuletzt mit Bescheid vom 5. März 2012 für die Monate April bis November 2012. Zum 1. Oktober 2012 zogen die Kläger in eine ebenfalls in Blankenburg gelegene 72 qm große 3-Zimmer-Erdgeschosswohnung, für die Unterkunftskosten in Höhe von 397,43 Euro (337,43 Euro Kaltmiete zzgl. 60,00 Euro Nebenkosten) und Heizkosten in Höhe von 90,00 Euro (insgesamt 487,43 Euro) anfielen. Dies teilten sie der Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom 8. Oktober 2012 mit. Im Nachgang reichten die Kläger eine ärztliche Bescheinigung darüber ein, dass der Klägerin zu 2) ein Umzug in eine Erdgeschosswohnung aufgrund chronischer Rückenschmerzen empfohlen werde. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 die Leistungsbewilligung für November 2012 auf und bewilligte den Klägern vorläufig Arbeitslosengeld II ohne Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Mit einem an die Klägerin zu 2) adressierten Änderungsbescheid vom 6. November 2012 änderte sie die Leistungsbewilligung für die Monate Oktober und November 2012 ab, indem sie den Klägern Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der neuen Angemessenheitsrichtwerte für die Unterkunft in Höhe von 322,80 Euro (262,80 Euro Kaltmiete zzgl. 60,00 Euro Nebenkosten) und für die Heizung in Höhe von 83,40 Euro (insgesamt 406,20 Euro) gewährte. Zugleich forderte sie die Erstattung eines Betrages in Höhe 22,30 Euro für im Oktober 2012 zu viel erbrachte Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Ebenfalls am 5. Oktober 2012 teilten die Kläger der Beklagten die Nebenkostenabrechnung 2011 vom 10. September 2012 mit, welche einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 730,31 Euro auswies. Hierauf bewilligte die Beklagte ihnen mit Änderungsbescheid vom 9. November 2012 für November 2012 weitere Leistungen unter Berücksichtigung von zusätzlichen Aufwendungen für die Heizung in Höhe von 554,40 Euro. Die Nebenkostenabrechnung setze sich aus einem Betriebskostenguthaben in Höhe von 129,02 Euro und einer Heizkostennachzahlung in Höhe von 859,33 Euro zusammen. Unter Berücksichtigung der Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels 2011 könne die Heizkostennachzahlung lediglich teilweise übernommen werden. Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger gewährte die Beklagte ihnen mit Bescheid vom 19. November 2012 Grundsicherungsleistungen für die Monate Dezember 2012 bis Juni 2013 unter Berücksichtigung ihrer Angemessenheitsrichtwerte für die Unterkunft in Höhe von 322,80 Euro (262,80 Euro Kaltmiete zzgl. 60,00 Euro Nebenkosten) und für die Heizung in Höhe von 83,40 Euro (insgesamt 406,20 Euro). Am 25. Februar 2013 beantragten die Kläger die Überprüfung der Leistungsbescheide für die Zeit ab Oktober 2012 hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Es bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Mit Bescheid vom 7. Juni 2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Umzug sei ohne Zustimmung erfolgt. Zwar sei die Erforderlichkeit des Umzuges nachträglich festgestellt worden, die Aufwendungen der neuen Wohnung seien jedoch nicht angemessen und daher auf die Angemessenheitsrichtwerte zu beschränken. Den dagegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Ausgangsbescheid zurück. Am 9. September 2013 erhoben die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage. Zur Begründung tragen sie vor, für den Umzug lägen medizinische Gründe vor. Überdies seien die neuen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, jedenfalls aber in Höhe der vor dem Umzug erbrachten Leistungen zu bewilligen. Da die Beklagte von den Angemessenheitswerten nach dem WoGG auf die Angemessenheitswerte ihrer eigenen Ermittlungen gewechselt habe, hätte es überdies einer Kostensenkungsaufforderung bedurft. Zudem sei das den Ermittlungen zu Grunde liegende Konzept nicht schlüssig. Gegen die Schlüssigkeit spreche zum einen, dass sich durch die Nachbesserung geringere Angemessenheitswerte ergeben hätten. Zum anderen sei die Befragung innerhalb der Konzepterstellung auf freiwilliger Basis erfolgt, so dass nur diejenigen Vermieter geantwortet hätten, die ein Interesse an der Vermietung ihrer Wohnungen an SGB II-Empfänger haben würden. Vor diesem Hintergrund spiegelten die Antworten das untere Marktsegment wider. Schließlich bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Nebenkostenabrechnung 2011 in voller und nicht nur in teilweiser Höhe, da die Beklagte die vorausgegangene Nebenkostenabrechnung ebenfalls in voller Höhe übernommen und die Kläger zuvor nicht zur Kostensenkung aufgefordert habe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 sowie der Bescheide vom 25. Oktober 2012, 6. November 2012, 9. November 2012 und 19. November 2012 zu verurteilen, ihnen für die Monate Oktober 2012 bis Juni 2013 weitere Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Überprüfungsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die Klage der minderjährigen Klägerin zu 1) sei bereits unzulässig, da die Klägerin zu 2) eine Alleinvertretungsbefugnis noch nicht dargelegt und nachgewiesen habe. Im Übrigen sei eine Entscheidung in der Sache nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht möglich. Anderenfalls würde die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens vorgeschriebene inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes von der erlassenen Behörde auf das Gericht verlagert werden. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Aufwendungen auch nach der Nachbesserung des Konzepts zur Ermittlung der Richtwerte entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterhin unangemessen. Danach seien für den Wohnort der Kläger für einen Zwei-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Wernigerode nunmehr monatliche Kosten für die Unterkunft in Höhe von insgesamt 299,40 Euro und für die Heizung in Höhe von 67,20 Euro angemessen. Die Kläger seien mithin rechtswidrig begünstigt. Die zur Überprüfung gestellte Entscheidung zur Nebenkostenabrechnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier sei zu berücksichtigen, dass das vormalige Mietverhältnis bei Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung nicht mehr bestanden und für den Umzug keine Zustimmung vorgelegen habe. Schließlich sei der Anspruch aus dem Kalenderjahr 2012 bereits verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Sitzungsprotokoll des Termins der mündlichen Verhandlung am 9. April 2021 ergänzend verwiesen.