Urteil
S 28 AS 3448/16
SG Magdeburg 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0607.S28AS3448.16.00
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Leitsätze
1. Das vom Beklagten angewandte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte des § 22 Abs 1 S 1 SGB II genügt in der Fassung des Berichts Juli 2019 den Anforderungen an Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung. (Rn.62)
2. Eine Datenerhebung für die Ermittlung einer Referenzmiete zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II kann auch dann hinreichend repräsentativ sein, wenn sie nicht die auf dem Wohnungsmarkt vorhandene Vermieterstruktur von "privaten" und "institutionellen" Vermietern proportional abbildet. (Rn.93)
4. Wirtschaftlichkeitserwägungen führen ohne eine Selbstbindung der Verwaltung jedenfalls dann nicht zur Unzumutbarkeit des Umzugs, wenn nicht allein die Heizkosten, sondern auch die Unterkunftskosten die Angemessenheitswerte übersteigen. (Rn.142)
5. Aus § 22 Abs 1 S, 4 SGB II folgen keine subjektiv-öffentlichen Rechte leistungsberechtigter Personen. (Rn.150)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte erstattet 27 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das vom Beklagten angewandte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte des § 22 Abs 1 S 1 SGB II genügt in der Fassung des Berichts Juli 2019 den Anforderungen an Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung. (Rn.62) 2. Eine Datenerhebung für die Ermittlung einer Referenzmiete zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II kann auch dann hinreichend repräsentativ sein, wenn sie nicht die auf dem Wohnungsmarkt vorhandene Vermieterstruktur von "privaten" und "institutionellen" Vermietern proportional abbildet. (Rn.93) 4. Wirtschaftlichkeitserwägungen führen ohne eine Selbstbindung der Verwaltung jedenfalls dann nicht zur Unzumutbarkeit des Umzugs, wenn nicht allein die Heizkosten, sondern auch die Unterkunftskosten die Angemessenheitswerte übersteigen. (Rn.142) 5. Aus § 22 Abs 1 S, 4 SGB II folgen keine subjektiv-öffentlichen Rechte leistungsberechtigter Personen. (Rn.150) Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte erstattet 27 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Streitgegenständlich sind der Bescheid vom 21.02.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.03.2015, 25.04.2015, 23.05.2015, 20.06.2015 und 25.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016. B. Die Klage ist zulässig. Die Klägerseite hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 2 SGG) zulässig auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes: BSG, Urt. v. 04.06.2014, B 14 AS 32/13 R – juris, Rn. 10 ff. m. w. N.; Urt. v. 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R – juris). C. Die Klage ist aber nicht begründet. Nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten hatte die Kammer nur noch über die verbleibende Differenz zu entscheiden. Der Bescheid vom 21.02.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.03.2015, 25.04.2015, 23.05.2015, 20.06.2015 und 25.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten. Die Klägerseite hat keinen kopfteiligen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 2954; zum Geltungszeitraumprinzip: BSG, Urt. v. 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R – juris m. w. N.). Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zwar erfüllt die Klägerseite im streitbefangenen Zeitraum als erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11 ff SGB II. Die entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind für die Monate März bis August 2015 aber dennoch nicht in tatsächlicher Höhe vom Beklagten zu übernehmen. I. Der anzuerkennende Bedarf für die Unterkunft ist grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung (hierzu unter II.) zu ermitteln (hierzu: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 14). Dafür ist ausweislich des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II von den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen. Das Merkmal der „Angemessenheit" ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (BSG, a. a. O., Rn. 17 f.). Die „Angemessenheit“ in diesem Sinn ist zunächst in zwei größeren Schritten zu ermitteln, die sodann nochmals in Teilschritte zu unterteilen sind: Zuerst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln (hierzu unter 1.). Sodann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich zu den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen. Bei Letzterem sind Aspekte der Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen – einschließlich eines Umzugs – von Bedeutung (hierzu unter 2.; zum Prüfungsaufbau insgesamt: st. Rspr., s. nur BSG, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). 1. Die abstrakt angemessenen Aufwendungen sind unter Anwendung der sog. Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) mehrstufig wie folgt zu ermitteln: Zunächst ist die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) zu bestimmen (hierzu unter a). Sodann sind der angemessene Wohnungsstandard (hierzu unter b) und die für eine nach Größe und Standard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum aufzuwendende Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter c) zu ermitteln und sodann die angemessenen kalten Betriebskosten zu addieren (hierzu unter d); zu all dem s. nur: BSG, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.). Die Bemessung dieser Werte muss auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhen (hierzu unter e)). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten im Klageverfahren als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete vorgebrachte Betrag in Höhe von monatlich 280,50 EUR (bestehend aus 214,50 EUR Nettokaltmiete und 66,- EUR kalte Betriebskosten bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm) für einen im Vergleichsraum Schönebeck gelegenen Ein-Personen-Haushalt nicht zu beanstanden. Dieser Angemessenheitswert beruht auf den Ermittlungen der Beklagten, die als Bericht August 2012 „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis“ in der Fassung des Berichts aus Juli 2019 „Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 sowie 2014 (Fortschreibung)“ der A & K GmbH (im Folgenden: Konzept 2012/2014) der Entscheidung der Kammer zugrunde liegen. a) Der Beklagte hat die abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 50 qm rechtsfehlerfrei ermittelt und zugrunde gelegt. Sie bemisst sich nach den in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [im Folgenden: MRS] vom 23.02.1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und den dazu erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MRS vom 23.02.1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr [MWV] vom 10.03. 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133; zur Anwendung dieser Bestimmungen: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 42; BSG, Urt. v. 14.02.2013 – B 14 AS 61/12 R – juris, Rn. 21). Hiernach beträgt die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerseite als Ein-Personen-Haushalt 50 qm. Diese Größe berücksichtigte der Beklagte. Die Klägerseite hat sie im Klageverfahren auch nicht in Frage gestellt und keine Besonderheiten des Einzelfalls vorgetragen, die die tatsächlich größere Wohnfläche von 59 qm rechtfertigen würden. Insbesondere rechtfertigt das Versterben der Ehefrau des Klägers keine über die Sechs-Monats-Regelfrist hinausgehende Berücksichtigung eines erhöhten Wohnbedarfs. Der Kläger selbst hat keine in seiner Person liegende, konkrete Angaben gemacht, weshalb er einen erhöhten Raumbedarf gehabt haben soll. Der pauschale Verweis auf sein Alter genügte nicht. b) Der Beklagte hat auch den angemessenen Wohnungsstandard rechtsfehlerfrei ermittelt und seinen Bescheiden zugrunde gelegt. Nach gefestigter Rechtsprechung (s. hierzu und zum Folgenden nur: BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris, Rn. 18 ff.) müssen die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Dabei gehören Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, nicht zu demjenigen Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Hierfür müssen Wohnwertmerkmale jedoch nicht in einem vorgeschalteten Schritt definiert werden. Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben („Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind. Diesen Anforderungen hat der Beklagte genügt, indem er seinen Ermittlungen einen Datenbestand ohne unzumutbaren Wohnraum zugrunde legte. Es wurde hinreichend gewährleistet, dass Wohnungen des unteren Segments mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard nicht in die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen eingeflossen sind. Zum einen wurden Wohnungen mit einer Größe von weniger als 30 qm aus der Erhebung ausgenommen (s. S. 9 des Berichts August 2012). Zum anderen wurden lediglich Wohnungen einbezogen, die über die Merkmale „Bad“ und „Sammelheizung“ verfügten (S. 9 des Berichts August 2012). Substandardwohnungen wurden so ausgeschlossen. c) Der Beklagte hat die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine der Größe und dem Standard nach angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (hierzu unter (2)) nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter (3)) ermittelt. (1) Maßgeblicher Vergleichsraum ist derjenige Raum, für den ein einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist. Innerhalb dieses Raumes ist einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar. Ein nicht erforderlicher Umzug würde demgegenüber den Leistungsträger gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II berechtigen, die neuen Aufwendungen für die Unterkunft auf die bisherigen zu deckeln. Der Vergleichsraum ist ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person ein bestimmter, ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II kann das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters den Ausgangspunkt für einen Vergleichsraum bilden. Dieser kann dann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Solche örtlichen Gegebenheiten orientieren sich weniger an unterschiedlichen Landschaften, sondern eher räumlich. So sind beispielsweise Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau zu berücksichtigen (zu all dem s. nur BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 22 f.). Das schlüssige Konzept soll gewährleisten, dass dem Angemessenheitswert die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts in dem maßgeblichen Vergleichsraum zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht abgebildet wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere: (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) die Repräsentativität und (e) die Validität der Datenerhebung, (f) die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von „Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird. Darüber hinaus muss (g) die Datengrundlage ausreichend sein. (zu all dem grundlegend: BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – Rn. 18 ff.; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze: BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II: BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – Rn. 17 f. mit Blick auf BVerfG, Urt. v. 6.10.2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 – Rn. 17; BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – Rn. 24 m. w. N. – jeweils zitiert nach juris) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen und die Vergleichsräume zu bilden. Weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II folgt, welches Verfahren der Beklagte anzuwenden hat (BSG, Urt. v. 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 25). Der Leistungsträger ist lediglich gehalten, die genannten Mindestanforderungen zu erfüllen. Im Übrigen steht es ihm frei, welche Methode er wählt, um dieses Ziel zu erreichen. Der so gefasste Prüfungsumfang des Gerichts muss im Prüfungsmaßstab daher das Spannungsverhältnis zwischen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ einerseits und der Methodenfreiheit und -vielfalt des Leistungsträgers andererseits verwirklichen und ausgleichen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die gerichtliche Kontrolle auf eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle beschränkt ist (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 26 unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 BvR 857/07 – juris, Rn. 70 und Urt. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; s. auch BSG, Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R – juris, Rn. 22). Dies bedeutet, dass es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts ist, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen hat. Bei dem behördlichen Konzept handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann – ggf. nach weiterer Erläuterung durch den Ersteller des Konzepts – auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen auszuräumen – ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – juris, Rn. 24). Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen. Andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10% (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 25 ff.; Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R – juris, Rn. 22). Es ist also dem Gericht nicht gestattet, einen eigenen Angemessenheitswert zu ermitteln, den es möglicherweise für besser oder sachgerechter hält. Auch die klägerische Seite ist – wenn sich die Vergleichsraumbildung des Beklagten und das Konzept insgesamt im Rahmen der Schlüssigkeit bewegen – daran gebunden. Hält sie eine andere Methode für sachgerechter, kann dies allein – selbst wenn es zuträfe – der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nur so bleibt trotz voller gerichtlicher Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung die in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommende Eigenverantwortung der Verwaltung erhalten. Dem steht nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes entgegen. Dieses schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (s. hierzu nur BVerfG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 BvR 857/07 – juris, Rn. 60 m. zahlreichen w. N.). Denn eine gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung derjenigen Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Die gerichtliche Kontrolle endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Spielraum belässt (BVerfG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 BvR 857/07 – juris, Rn. 60 m. zahlreichen w. N.). Danach folgt in denjenigen Fällen, in denen das Gericht bei der Kontrolle außerrechtlicher Entscheidungen an die objektiven Grenzen der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaft und Praxis stößt, ein eingeschränkter Kontrollmaßstab. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich BVerfG, Urt. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 – Rn. 23, 28). Für den streitgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass das Gericht das Konzept des Beklagten anhand der Vorgaben des BSG im Weg der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle zu prüfen hat. Danach genügt es, die von dem Leistungsträger gewählte Methode unter Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen zu verifizieren. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es nur dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so ausdrücklich: BSG, Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R – juris, Rn. 24). An derjenigen Stelle, an der die statistische Methodik überprüft und eingehalten wurde, kann allein die Kritik an der gewählten Methode als solcher das Konzept nicht unschlüssig machen (ebenso: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). So ist zu berücksichtigen, dass jedes statistische Vorgehen Schwächen aufweist. Die Wissenschaft der Statistik ist keine exakte Mathematik in demjenigen Sinn, dass – bildlich gesprochen – 1 + 1 stets 2 ergibt. Insoweit gibt es nicht nur „den einen, statistisch korrekten“ Ansatz. Vielmehr liegen jeder Statistik – gerade weil sie dazu dient, verallgemeinerungsfähige Aussagen zu treffen – auch Schwächen zugrunde. Welche dies sind, hängt von der konkret gewählten Methode ab. Dies ist nicht nur anhand einschlägiger statistischer Fachliteratur erkennbar (s. z. B. Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, AStA 2020, Heft 14, S. 145-162, abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs11943-020-00272-x, zuletzt abgerufen am 08.06.2022), sondern folgt gerade auch aus der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion um die Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende „Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen“, abrufbar unter https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf, – im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS – sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht; ausführlich dazu: SG Magdeburg, Urt. v. 09.04.2021 – S 27 AS 2762/13 – juris, Rn. 68 ff.). Gibt der Gesetzgeber dem Beklagten aber nun keine konkrete statistische Methode vor, sondern gewährt ihm im Gegenteil die freie Methodenwahl und gerät jede statistische Methode an Erkenntnisgrenzen, so kann im Umkehrschluss die Methode sich nur daran messen lassen, ob sie statistische und rechtliche Grundanforderungen erfüllt und eventuelle Schwächen der Methodenwahl angemessen ausgleicht. Nichts Anderes kommt in der Rechtsprechung des BSG zum Ausdruck, die die bereits genannten Mindestanforderungen aufgestellt hat. Denn ähnlich wie im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ist die Frage der „Angemessenheit“ von Unterkunftskosten letztlich eine tatsächliche. Der Beklagte hat die Möglichkeit, sie anhand fachlicher – hier: statistisch anerkannter – Kriterien zu ermitteln. Wo fachliche Erkenntnismöglichkeiten enden, kann auch von dem Beklagten, wenn statistische Methoden beachtet worden sind, nichts tatsächlich Unmögliches verlangt werden. Der Beklagte ist ebenso wie die Klägerseite an die Grenzen statistischer Methodik gebunden. Wer in diesem letzten Schritt das Risiko verbleibender Zweifel bzw. eines Erkenntnisausfalls zu tragen hat, hat die Rechtsprechung anhand der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle verfassungsrechtlich überprüft festgelegt. Nach diesen Maßgaben beruhen die Ermittlungen des Beklagten auf einem im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum erstellten schlüssigen Konzept. Das Konzept erscheint dem erkennenden Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme sowohl hinsichtlich der Vergleichsraumbildung (dazu unter (2)) als auch hinsichtlich der Ermittlung der Angemessenheitswerte (dazu unter (3)) überzeugend. Im Einzelnen: (2) Vergleichsraumbildung Die Entscheidung des Beklagten, seinen Zuständigkeitsbereich (Salzlandkreis) in die Vergleichsräume Schönebeck, Bernburg, Aschersleben und Staßfurt zu unterteilen, ist nicht zu beanstanden. Im zu entscheidenden Fall ist maßgeblicher Vergleichsraum der Vergleichsraum Schönebeck, bestehend aus den Städten Barby, Calbe und Schönebeck sowie der Gemeinde Bördeland und ihren dazugehörigen Orten (s. S. 13 des korrigierten Konzepts). Dass der Beklagte diesen Vergleichsraum zugrunde gelegt hat, beruht auf nachvollziehbaren, durch entsprechende Ermittlungen gestützten Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 47 ff. und i. E. ebenso: Urt. v. 19.05.2022 – zur Veröffentlichung vorgesehen, Urteilsgründe liegen noch nicht vor). Hierbei hat das erkennende Gericht seiner Entscheidung den Bericht Stand Juli 2019 der A & K GmbH zugrunde gelegt, also das korrigierte Konzept. Die zunächst auf dem Bericht August 2012 beruhenden Ermittlungen des Beklagten begegneten hinsichtlich der Vergleichsraumbildung und damit auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte rechtlichen Bedenken, soweit die Festlegungen der Beklagten aufgrund einer sog. „Clusteranalyse“ zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums führten (hierzu: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 34 ff.). Entsprechend der Vorgaben des BSG war dem Beklagten daher Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen auszuräumen. Dies ist dem Beklagten mit der Vorlage der korrigierten Ermittlungen im Sinne des Berichts Juli 2019 gelungen. Die Bildung des Vergleichsraumes Schönebeck nach dem korrigierten Konzept erfüllt nunmehr die Vorgaben des BSG. Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte im Ausgangspunkt den Vergleichsraum zunächst anhand seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs als Grundsicherungsträger bestimmt, mithin den Salzlandkreis zugrunde gelegt. Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend hat er sodann geprüft, ob und welche Städte und Gemeinden im Landkreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Vergleichsräumen zusammenzufassen sind, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden und innerhalb derer ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Dabei ist der Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Schönebeck mit 32.592 Einwohnern (abrufbar als .xlsx-Tabelle unter https://www.zensus2011.de/DE/Home/Aktuelles/DemografischeGrunddaten.html;jsessionid=AC4F31F126EFDAB0B37E2363DE6B1483.live422?nn=559100, zuletzt abgerufen am 08.06.2022) zu klein ist, um mit 12.008 zu Wohnzwecken (allerdings auch mietfrei) vermieteten Wohnungen (abrufbar als .xlsx-Tabelle unter https://www.zensus2011.de/DE/Home/Aktuelles/DemografischeGrunddaten.html;jsessionid=AC4F31F126EFDAB0B37E2363DE6B1483.live422?nn=559100, zuletzt abgerufen am 08.06.2022) einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (dazu, dass keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürfen: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 33). Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte anschließend in seinem Flächenlandkreis mit 1.426,83 qkm (S. 5 des korrigierten Konzepts) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel zum Teil nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen: BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris, Rn. 16 f.). Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. So orientiert sich das korrigierte Konzept beanstandungsfrei an der Sozialraumanalyse 2019 der politischen Gremien des Salzlandkreises. Hierbei wurden hinreichend nachvollziehbar die Indikatoren demographische Daten, Arbeit, Lebens- und Wohnraum, familiäre Situation sowie Erziehung und Bildung berücksichtigt (für Einzelheiten s. S. 5 f. des korrigierten Konzepts). Die Vergleichsraumbildung entspricht mit ihrer Einteilung in Mittelbereiche dem Vorgehen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im Folgenden: BBSR), das ebenfalls Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe gebildet hat. Die BBSR-Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund ab, in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Hierbei werden – woran sich das streitgegenständliche Konzept beanstandungsfrei ebenfalls orientiert hat – diejenigen Gebiete zusammengefasst, innerhalb derer durch die Nähe zu Ballungsräumen und durch die infrastrukturelle, insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit eine ausreichende Daseinsvorsorge für die Einwohner sichergestellt ist. Für Sachsen-Anhalt konnte das BBSR nicht auf landesplanerische Festlegungen zu Mittelbereichen zurückgreifen und hat Mittelbereiche durch analoge Raumeinheiten entsprechend der maßgeblichen Kriterien gebildet (abrufbar unter: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html, zuletzt abgerufen am 08.06.2022). Die insoweit ausschlaggebenden Mittelzentren wurden zuletzt im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt im Zusammenhang des raumordnerischen Instruments des Zentrale-Orte-Systems (Untergliederung einer Region in Ober-, Mittel- und Grundzentren) bestimmt (im Folgenden LEP 2010, GVBl. LSA 2011, 160, abrufbar unter: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEPST2010rahmen, zuletzt abgerufen am 08.06.2022). Auch dieses System soll – wie für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich elementar – die Leistungserbringung der Daseinsvorsorge räumlich organisieren. Es dient u. a. der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft in allen Teilen des Landes (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Typische Versorgungseinrichtungen sind Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halte, BAB- oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Basisversorgung (Punkt 2.1. Z 35 LEP 2010). Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und – nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen – verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010; zu all dem ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Insoweit berücksichtigt das streitgegenständliche Konzept ausreichend die verkehrstechnische Verbundenheit im streitgegenständlichen Vergleichsraum. Es ist nicht zu beanstanden, sondern im Rahmen der Verfahrenskontrolle nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Ziele der Vergleichsraumbildung verwirklicht wurden. So empfiehlt auch der vom BMAS veröffentlichte Forschungsbericht 478 „Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ die Mittelbereiche der Regionalplanung als Operationalisierung für die höchstrichterliche Vergleichsraumdefinition, da diese im Regelfall jeweils ein Mittelzentrum und sein ländliches Umland umfassten und als Verflechtungsbereiche für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs (und bspw. Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser oder weiterführende Schulen) definiert seien (S. 158; https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1; im Folgenden: Forschungsbericht BMAS). Auf Grundlage dieser beiden Analysen ergibt sich aus dem korrigierten Konzept auch hinreichend nachvollziehbar konkret für den Vergleichsraum Schönebeck die Beachtung der Indikatoren für einen homogenen Lebens- und Wohnraum. So wurde neben der Funktion der Mittelzentren als Ausgangspunkt auch die verkehrstechnische Verbundenheit anhand dezidierter Fahrtzeiten berücksichtigt, Buslinien werden dargestellt und die Verbindung durch Bundesstraßen nachvollziehbar erläutert (S. 7 ff. des korrigierten Konzepts). Die Erhebungen der A & K GmbH ergaben, dass von jeder der vom Mittelbereich umfassten Städte und Gemeinden das Mittelzentrum Schöneck in höchstens 65 Minuten sowohl mittels PKW als auch mit dem ÖPNV zu erreichen ist. Die Gemeinden des Vergleichsraums sind nicht nur gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz angebunden. Ausgehend von der analysierten verkehrstechnischen Erschließung zieht die A & K GmbH aus den erhobenen Fahrzeiten nachvollziehbar den Schluss, dass der Mittelbereich den Tagespendelbereich für Berufstätige abbildet. So ist der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Mittelzentrums von allen Gemeinden des Mittelbereichs her ausgerichtet. Dabei ergeben sich von den am äußeren Rand des Mittelbereichs liegenden Gemeinden aus in das Mittelzentrum lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. hierzu § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III: Pendelzeiten von insgesamt zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger; so bereits für die Stadtteile von Berlin: BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – juris, Rn. 18 zur damals geltenden Vorschrift des § 121 Abs. 4 S. 2 SGB III). Es besteht dadurch auch – entsprechend dem Ziel von Mittelzentren – eine zusammenhängende Infrastruktur, um den im Vergleichsraum lebenden Leistungsberechtigten Personen ausreichende Angebote der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Beanstandungsfrei wurde auch die übrige Versorgungslage berücksichtigt, indem ein Mittelzentrum als Ausgangspunkt gewählt wurde. Es bildet den Kern der Versorgung der um es herum gelegenen Verflechtungsbereiche. Der Vergleichsraum ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung. Gleichzeitig bietet er für jede der ihm zugehörigen Gemeinden die erforderliche Nähe zu einem Ballungsraum (vgl. zu der Einstufung der Stadt Schönebeck als eines der Mittelzentren in Sachsen-Anhalt: Punkt 2.1. Z 37 LEP ST 2010). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ermittlungsergebnisse ist schließlich auch die Einschätzung des Beklagten nachvollziehbar, dass innerhalb dieses Mittelbereichs einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Den im Einzelfall auftretenden Härten ist im Rahmen der Prüfung, ob dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung unzumutbar ist (hier unter 2.), zu begegnen. (3) Schlüssigkeit des korrigierten Konzepts Das Konzept 2012/2014 (Fortschreibung) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und fortentwickelten methodischen Mindestvoraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, dass das streitgegenständliche Konzept den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt nachvollziehbar, plausibel, sach- sowie realitätsgerecht darstellt (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 54 ff., LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.05.2022 – zur Veröffentlichung vorgesehen, Urteilsgründe liegen noch nicht vor; zum Konzept für den Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Die A&K GmbH hat eine statistisch anerkannte und planmäßige Methode der Datenerhebung und -auswertung angewandt, mit der die Angemessenheitswerte zur Überzeugung der Kammer systematisch und realitätsgerecht erhoben und bewertet wurden. Der Beklagte konnte sich auf das Konzept der A&K GmbH im Rahmen seiner Methodenfreiheit berufen. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den methodischen Ansatz, die Angemessenheitswerte im Salzlandkreis auf Basis erhobener Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) zu ermitteln (s. BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris, Rn. 22). Es handelt sich insoweit um einen fachlich vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Angemessenheitswerte, den auch die Autoren des Forschungsberichts des BMAS für den zielführenden der möglichen Ansätze halten (S. 233 des Forschungsberichts des BMAS). Ebenso wenig bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des sog. iterativen Verfahrens. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass durch ein Annäherungsverfahren Prozentränge – sog. Perzentile – abgeleitet werden, die eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum sicherstellen sollen. Im Einzelnen folgt die Überzeugung der Kammer aus folgenden Erwägungen hinsichtlich der Anforderungen des BSG: (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A & K GmbH nachvollziehbar definiert (i. E. wie hier: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 63, 68 ff.; zu diesem Erfordernis: BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – juris, Rn. 21). Die Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand bezog sich ausweislich des Berichts 2012 auf die Mieten des gesamten Wohnungsmarktes des Salzlandkreises. Es wurden keine Gebiete bewusst aus der Untersuchung herausgenommen. Zu Recht wurden – wie bereits erläutert – sog. Substandardwohnungen und solche mit einer Wohnfläche von weniger als 30 qm ausgenommen und damit gewährleistet, dass derjenige Wohnraum nicht berücksichtigt wird, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten geben kann (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris, Rn. 30). Darüber hinaus sind Wohnungen in Pflege- und Wohnheimen, (teil-)gewerblich genutzte Wohnungen, mitpreisreduzierte Wohnungen und solche mit Freundschaftsmieten ausgenommen worden (Bl. 9 des Berichtes 2012). Für die Kammer wurde damit nachvollziehbar ein Wohnungsbestand gewählt, der tatsächlich allen Leistungsberechtigten und nicht nur partiellen Bevölkerungsgruppen zugänglich ist. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass Sozialwohnungen – im Unterschied zur Datenerhebung bei Mietspiegeln – nicht von der Datenerhebung ausgenommen wurden (hierzu: BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 14 AS 18/09 R – juris, Rn. 22), möblierte Wohnungen aufgrund ihres Spezialcharakters demgegenüber schon. Darüber hinaus wurden Mietwerte von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht ausgenommen und sind damit Teil der Erhebung. Außerdem wurden neben institutionellen Vermietern auch Verwalter und kleinere Vermieter angeschrieben, um so in die Datenerhebung einfließen zu können (näher zu diesem Aspekt unter dem Blickwinkel der Repräsentativität s. unten). (b) Die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (wie hier: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 65 ff.). Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A & K GmbH zunächst eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt, indem sie einheitlich auf die Bruttokaltmiete abgestellt hat. Auf diese Weise ist hinreichend sichergestellt, dass der Leistungsberechtigte innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen kann (dazu BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris, Rn. 31). Überdies wurden im Hinblick auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II sowohl Bestands- als auch Neuvertragsmieten erhoben (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II: BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – juris, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 06.10.2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 – juris, Rn. 17). Zudem wurden Neuvertragsmieten erhoben und mit den Angebotsmieten verglichen. Neuvertragsmieten sind solche Bestandsmieten, bei denen der Mietvertrag innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag geschlossen wurde. Dies ist nachvollziehbar ein Ausfluss des häufigkeitsorientierten Ansatzes. Dabei hat die A & K GmbH die Erhebungen der Bestandsmieten in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt, das geeignet ist, eine umfassende Abbildung der regional in Betracht kommenden Mieten zu ergeben. Auf der ersten Stufe hat sie für die Erhebung der Bestandsmieten mittels Fragebögen eine Befragung der örtlichen Großvermieter und Verwalter durchgeführt. Auf der zweiten Stufe hat sie zusätzlich eine Kleinvermieterbefragung (ca. 2.000 Anschreiben im Wege einer Zufallsstichprobe) ebenfalls mittels Fragebögen auf Basis vergleichbarer Daten zur ersten Stufe durchgeführt. Ergänzt wurden die Daten durch einen Datensatz des Jobcenters, wobei sichergestellt wurde, dass keiner dieser Mietwerte doppelt berücksichtigt wurde. Für die Erhebung der Angebotsmieten wurden als geeignete Erkenntnisquellen drei große Internet-Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Salzlandkreis ausgewertet und die so gewonnenen Daten nach Erstellung einer einheitlichen und damit vergleichbaren Datenbasis zur Datengrundlage genommen. Insgesamt wurden auf diese Weise 1.065 Angebotsmieten erhoben, von denen nach Extremwertkappung 1.504 Mietwerte verblieben. Die Erhebung der Angebotsmieten war darüber hinaus als Vollerhebung ausgestaltet, da sämtliche zur dieser Zeit erkennbaren Mietangebote erhoben worden. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar, plausibel und nicht zu beanstanden. Insbesondere die Auswahl einer Zufallsstichprobe entspricht statistischem Standard. (c) Der Zeitraum, auf den sich die vorstehend dargestellte Datenerhebung bezieht, wurde im Konzept dargelegt. Danach erfolgte die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten von März bis Juni 2012 zum Stichtag 01.02.2012 statt (S. 12 des ursprünglichen Konzepts), hinsichtlich der Angebotsmieten von November 2011 bis Mai 2012 (S. 21 des ursprünglichen Konzepts). Die darauf aufbauende Indexfortschreibung knüpft nachvollziehbar an diese Werte an und verwendet beanstandungsfrei den Verbraucherpreisindex des Landes Sachsen-Anhalt. (d) Die Datenerhebung der A & K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ (wie hier: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021, L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 75 ff.). Repräsentativität bedeutet, dass eine Stichprobe geeignet sein muss, Aussagen über eine größere Datenmenge zu treffen, die sog. Grundgesamtheit. Im engeren Sinne ist eine Stichprobe dann repräsentativ, wenn alle Merkmalsträger der Grundgesamtheit die gleiche Chance besessen haben, Teil dieser Stichprobe zu werden. Dies unterscheidet die Repräsentativität von der Selektivität (zu all dem: https://de.statista.com/statistik/lexikon/definition/116/repraesentativitaet/, zuletzt abgerufen am 08.06.2022). Für den vorliegenden Sachverhalt muss die Kammer also nachvollziehen können, dass die gewählte Stichprobe eine realistische Aussage über den Wohnungsmarkt im Salzlandkreis insgesamt treffen kann. Jede Wohnung muss dafür die dieselbe Chance gehabt haben, in die Stichprobe zu gelangen. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – juris, Rn. 25). Merkmalsträger ist danach aber allein die Wohnung selbst mit ihren mietpreisbestimmenden Faktoren. aa) Nach diesem Maßstab ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass in der streitgegenständlichen Erhebung jede Wohnung die gleiche Chance hatte, Teil der Zufallsstichprobe zu werden. Entscheidend ist die Frage, ob die tatsächlich erhobene Stichprobe die Grundgesamtheit ausreichend realitätsgerecht abbildet. Dies ist nur dann der Fall, wenn mietpreisrelevante Faktoren hinreichend Berücksichtigung in der letztlich verwendeten Stichprobe gefunden haben. Demgegenüber handelt es sich bei der Art des Vermieters (privater oder institutioneller Vermieter) nicht um einen mietpreisrelevanten Faktor – jedenfalls nicht im relevanten Zeitraum für den streitgegenständlichen Vergleichsraum (im Ergebnis wie hier, allerdings für das Konzept des Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Davon ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen überzeugt: (1) Den Ausgangspunkt bildet § 558 BGB. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat der Gesetzgeber für Mieterhöhungsverlangen im Zivilrecht als mietpreisbestimmende Faktoren für die örtliche Vergleichsmiete allein auf Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit abgestellt. Der Vermietertyp ist vom Gesetzgeber in der abschließenden Aufzählung nicht erwähnt. Diese Erwägungen sind auf § 22 Abs. 1 SGB II übertragbar. Zwar verfolgen § 558 BGB, der der Erstellung von Mietspiegeln zugrunde liegt, und der hier relevante § 22 SGB II, dem Angemessenheitswerte zugrunde liegen, unterschiedliche Zwecke. So dient die Erstellung von Mietspiegeln dazu, Vermietern zu ermöglichen, Mieterhöhungsverlangen zu begründen, s. §§ 558, 558c, 558d BGB. Es werde daher Werte ermittelt, bis zu deren Grenze maximal eine Mieterhöhung möglich sein soll. Demgegenüber soll das schlüssige Konzept im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den Mietwohnungsmarkt insgesamt abbilden und nicht nur „Höchstgrenzen“ (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.04.2021 – L 5 AS 526/16 – juris, Rn. 96 ff.). Dementsprechend sollen die Angemessenheitsrichtwerte im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auch nicht nur den Markt für Neuvertragsmieten abdecken. Der Unterschied wird deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass z. B. Sozialwohnungen bei der Erstellung von Mietspiegeln außer Betracht bleiben; bei der Datenerhebung und -auswertung für Zwecke des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II aber gerade einzubeziehen sind. Aber auch wenn sich Mietspiegel und Angemessenheitskonzept an unterschiedlichen Zielen orientieren und sich an unterschiedliche Adressaten richten, sind sie dennoch hinsichtlich der Vorgaben zur statistischen Methodik der Datenerhebung vergleichbar. Denn insoweit sind die Grundstrukturen identisch. Unterschiede im erhobenen Datenumfang aufgrund verschiedener Zielsetzungen wirken sich nicht auf die grundsätzlich zulässige Methodenwahl aus. So wird vor dem Hintergrund des § 558 BGB deutlich, welche Faktoren der Gesetzgeber grundsätzlich als mietpreisrelevant erachtet. § 558 BGB bildet daher für die entscheidende Kammer den maßgeblichen juristischen Anknüpfungspunkt. Dies gilt umso mehr, als der Referentenentwurf der neuen Mietspiegelverordnung (im Folgenden: RefE MsV; abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Verordnung_Mietspiegel.pdf?__blob=publicationFile&v=2#:~:text=Die%20Verordnung%20soll%20es%20Erstellern,Qualit%C3%A4t%20von%20Mietspiegeln%20zu%20erh%C3%B6hen.&text=Insbesondere%20f%C3%BCr%20kleinere%20Ge%2D%20meinden,weiterhin%20eine%20kosteng%C3%BCnstige%20Alternative%20bleiben, zuletzt abgerufen am 08.06.2022) die mietpreisbestimmenden Faktoren nochmals aufzählt. So ist aus § 2 Abs. 1 RefE MsV zu entnehmen, dass auch danach die Art des Vermietertyps kein sog. wohnwertrelevantes gesetzliches Merkmal darstellt. Der Gesetzgeber der neuen MsV hat die Problematik um den Vermietertyp mithin erkannt und eine klare Entscheidung getroffen. Danach könnte es sich aber um ein außergesetzliches Merkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 RefE MsV handeln. Derartige Merkmale können nach dem RefE MsV für die Mietpreisbildung zwar relevant sein. Selbst dann dienen sie jedoch gem. § 9 Abs. 3 S. 1 RefE MsV lediglich dazu, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen – und selbst dies nur dann, wenn gesicherte Daten zu diesen Faktoren vorliegen. So gilt nach § 8 Abs. 1 S. 4 RefE MsV eine Stichprobe als repräsentativ, wenn sie über eine ausreichende Datenmenge im Sinne des § 11 MsV verfügt und auf einer Zufallsauswahl beruht, bei der im Wesentlichen jede Wohnung der Auswertungsgrundgesamtheit (= Gesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen, § 2 Abs. 3 RefE MsV) eine positive und bekannte Wahrscheinlichkeit hat, in die Erhebung einbezogen zu werden. Dabei kann die Bruttostichprobe nach § 9 Abs. 2 S. 1 RefE MsV auch disproportional geschichtet werden. In diesen Fällen kann eine entsprechende Rückgewichtung vorzunehmen sein, § 9 Abs. 2 S. 4 RefE MsV – allerdings nur dann, wenn eine Verzerrung der Ergebnisse zu erwarten ist und dazu gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Dann greift die sog. Plausibilitätskontrolle ein. Nun übersieht die Kammer nicht, dass der SGB II-Gesetzgeber die Erwägungen des BGB-Gesetzgebers zu § 558 BGB und dem RefE MsV nicht ausdrücklich auf das SGB II übertragen hat. Dennoch sind die vorhandenen gesetzlichen Anknüpfungspunkte auf § 22 Abs. 1 SGB II übertragbar. Nach Auffassung der Kammer können die zu den Mietpreisspiegeln geltenden gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Methode der Datenerhebung und Datenauswertung auf die Fälle der Ermittlung der Angemessenheitswerte übertragen werden. Denn nur insoweit wirken sich die unterschiedlichen Ziele der verschiedenen Erhebungen nicht aus. Sobald sich jedoch die unterschiedlichen Ziele zwischen Datenerhebungen für Mietpreisspiegel und Datenerhebungen für Angemessenheitsrichtwerte im Rahmen des SGB II auswirken, können die unterschiedlichen Werte beider Datenerhebungen nicht zur Unschlüssigkeit des streitgegenständlichen Datenkonzepts führen. Die Übertragbarkeit der gesetzgeberischen Gedanken zur MsV ist auch darauf zu stützen, dass der hier angesprochene Referentenentwurf Rechtsklarheit schaffen sollte. So war in Zivilrechtsstreiten gleichermaßen wie in sozialrechtlichen Verfahren immer wieder um die Auslegung des § 558 BGB gestritten worden, der bisher nur normiert, dass qualifizierte Mietpreisspiegel anhand anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze zu erstellen seien. Wann solche Grundsätze indes eingehalten wurden und wann nicht, normierte das Gesetz nicht. Derartige Rechtsstreitigkeiten soll die neue MsV vermeiden bzw. lösen (s. Referentenentwurf unter Punkt A., S. 1). Die Parallelität zu den hier streitgegenständlichen Fragen ist deutlich. Überdies besteht keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass andere Faktoren und Einflüsse, die bei der Erstellung von Mietspiegeln außer Betracht zu bleiben (s. auch https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, S. 16, zuletzt abgerufen am 08.06.2022), vom Grundsicherungsträger trotz der zu berücksichtigenden Methodenfreiheit zwingend im Verhältnis des realen Gesamtbildes ermittelt werden müssten. Die gewählte Einbeziehung einer Datenerhebung auch von privaten Vermietern ist im Sinne einer größtmöglichen Erfassung der regionalen Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch entscheidend (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – Rn. 20, SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris), ohne dass jedoch die erzielte repräsentative Datenbasis von über 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes ihre Aussagekraft verlieren könnte, wenn das Datenverhältnis eines nicht mietpreisbestimmenden Faktors nicht dem realen Verhältnis entspricht. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer sachdienlicher, von den rechtlich normierten Faktoren auszugehen, anstatt eigene Vermutungen über die Mietpreisrelevanz bestimmter Faktoren anzustellen, die sich letztlich – wie die Stellungnahme der A & K GmbH gezeigt hat – aus statistisch-methodischer Sicht nicht halten lassen. Insoweit tritt ergänzend folgendes Problem hinzu, würde eine exakte Abbildung des Verhältnisses privater und institutioneller Vermieter verlangt: Da erfahrungsgemäß die institutionellen Vermieter erheblich mehr Daten zurückmelden, müssten deren Mietwerte vor der Einbeziehung in den Bestandsdatensatz reduziert werden, um die Stichprobengröße dem realen Verhältnis der Grundgesamtheit nachträglich anzupassen. In der Folge kann hierdurch aber wieder die Repräsentativität der Datenerhebung zu verneinen sein. Denn je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Werte das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau – und damit repräsentativ – abbilden (zur Erinnerung: Die Repräsentativität bemisst sich wesentlich durch den Umfang der Datenerhebung; https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 25 Stichprobengröße; wie hier: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Dasselbe Problem stellt sich, wenn umgekehrt die Mietwerte der privaten Vermieter nachträglich höher gewichtet würden. Des Weiteren müssten überhaupt erstmal die Begriffe „privater“ und „institutioneller Vermieter“ definiert werden, um deren reales Verhältnis am Markt ermitteln zu können. Dies ist indes nicht einmal über die Zensusdatenbank möglich, da diese Daten dort nicht exakt für die regionale Vermieterstruktur abgefragt werden können – jedenfalls aus den Daten des letzten Zensus 2011. Eine allgemeinverbindliche Definition zur Eingrenzung der Vermietereigenschaft existiert nicht. Die Bestimmung der Grundgesamtheit im Vergleichsraum erfordert vielmehr einen Vergleich der Inhalte verschiedener Abfragen der Zensusdatenbank, die zunächst in ihren Untergliederungen inhaltlich bewertet und sodann zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, um eine – lediglich annäherungsweise – Aussage über die Grundgesamtheit treffen zu können (https://ergebnisse.zensus2011.de; Gebäude: Eigentumsform; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung; so auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 - juris). Dies birgt nach Auffassung der Kammer ein weit höheres Risiko eines nicht realitätsgerechten Ergebnisses als die von der A & K GmbH gewählte Methodik. Nach diesem Maßstab ist das streitgegenständliche Konzept auch vor dem Hintergrund der Datenerhebung und -auswertung zu den Vermietertypen repräsentativ und schlüssig. Der Vermietertyp ist grundsätzlich kein kraft Gesetzes mietpreisbestimmender Faktor. (2) Soweit sich die Klägerseite auf die Entscheidungen des BSG in den Urteilen vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – (juris, Rn. 29 ff.) und vom 05.08.2020 – B 4 AS 82/20 R – (Rn. 39 f.) beruft, wonach des BSG festgestellt hat, die Auffassung des jeweiligen LSG sei nicht zu beanstanden, dass eine repräsentative Datenerhebung das Verhältnis privater und institutioneller Vermieter abbilden müsse, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Zum einen ist die Kammer bereits der Auffassung, dass die Repräsentativität kein exaktes Abbild der Vermieterstruktur verlangt, da diese nicht mietpreisrelevant ist. Insoweit ist hinsichtlich der zitierten Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass das Bundesgericht als Revisionsinstanz lediglich überprüft, ob die Auffassung der Vorinstanz gegen Denk- oder Naturgesetze verstößt. Allein daran ist die Aussage in den zitierten BSG-Entscheidungen zu messen. Mithin folgt aus dieser Rechtsprechung nur, dass die Annahme, der Vermietertyp sei im jeweils entschiedenen Sachverhalt mietpreisrelevant nicht gegen Denkgesetze verstößt. Dass diese Annahme indes zwingend für sämtliche Konzepte ist, sagt das BSG nicht. Zum anderen hat das BSG diese Entscheidung für andere örtliche Vergleichsreichsräume getroffen. Regionale Besonderheiten einzelner Vergleichsräume können aber nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. Beim streitbefangenen Zuständigkeitsbereich der Beklagten handelt es sich indes um einen strukturschwachen Flächenlandkreis schrumpfenden Entwicklungstyps. Dass private Vermieter bei derartigen Besonderheiten der Region die üblichen Mieten von institutionellen Vermietern erheblich überschreiten, ist weder zu vermuten noch allgemeinkundig (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – Rn. 79, juris; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Gleichwohl am Markt vereinzelt vorhandene, von Kleinvermietern angebotene Luxuswohnungen spielen in Anbetracht der vom Grundsicherungsträger durchgeführten Extremwertkappung keine tragende Rolle (ebenso: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). (3) Selbst wenn man dem nicht folgen würde, wurde für den streitgegenständlichen Vergleichsraum und Sachverhalt aber sogar ergänzend im Wege einer Art Plausibilitätsprüfung nachgewiesen, dass Mietdifferenzen tatsächlich nicht bestehen. So verdeutlichen die in der mündlichen Verhandlung verlesenen, vom Beklagten in Parallelverfahren erhobenen Daten, dass in den hier maßgeblichen regionalen Strukturen die Vermietereigenschaft den Mietpreis nicht statistisch relevant beeinflusst. Die Strukturverläufe der Mieten der privaten und institutionellen Vermieter liegen im gesamten Salzlandkreis in allen Größenklassen auf dem gleichen Niveau und zeigen lediglich geringfügige und gerade keine erheblichen Unterschiede. Die Mietdifferenz in der hier maßgeblichen Größenklasse im Vergleichsraum Schönebeck liegt gerade einmal bei 0,03 EUR. Das Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass die Angebotsmieten als Vollerhebung jeden Vermietertyps ausgestaltet war. Insofern führt eine Plausibilitätsprüfung als außergesetzliches Merkmal zu dem Ergebnis, dass keine Mietdifferenzen bestehen. Die dafür vorhandene Datenbasis genügt auch den statistischen Anforderungen. Dies hat die A & K GmbH dargelegt und erläutert. In der schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2022 führt die A & K GmbH aus, es könne für die Betrachtung, inwieweit private Vermieter repräsentativ abgebildet wurden, auf übliche statistische Methoden der Berechnung von Stichprobengrößen zurückgegriffen werden. Eine solche Berechnung hat die A & K GmbH sodann vorgenommen (s. Stellungnahme vom 07.03.2022, Bl. 4 ff. der Gerichtsakte). Die Berechnungen hätten ergeben, dass der „empfohlene“ Stichprobenumfang zwischen 378 und 68 liegen sollte. Alle Berechnungen bezögen sich auf den „Worst Case“, also den schlimmsten Fall. Die 291 tatsächlich erhobenen Datensätze seien nach Auffassung der A & K GmbH demzufolge ausreichend. Dieser schlüssigen, schriftlich erläuterten und nachvollziehbaren Darlegung und Berechnung schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Die A & K GmbH hat insoweit statistisch anerkannte Methoden angewandt und der Kammer nachvollziehbar und schlüssig erläutert. Es besteht kein Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. bb) kein Verklumpungs- und Verzerrungseffekt auf bestimmte Wohnungstypen Scheidet vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen aus, dass der Vermietertyp als mietpreisbestimmender Faktor anzusehen ist, ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle indes Folgendes zu berücksichtigen: Die von der A & K GmbH gewählte Methode der Datenerhebung und -auswertung als Vermieterbefragung könnte bei ungleich höheren Rückmeldungen der typischen städtischen Wohnungsgesellschaften (also institutionellen Vermieter) zu einem statistischen Verklumpungseffekt auf bestimmte Wohnungen führen – nämlich solche in Mehrfamilienhäusern der sog. DDR-Blockbauten. Dies könnte wiederum zu einem Verzerrungseffekt führen (zu den Schwächen der Methode der Vermieterbefragung allgemein: Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, a. a. O., S. 150 f.). Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn – aufgrund der eingeschränkten Rückmeldung privater Vermieter – lediglich Daten von solchen institutionellen Vermietern erhoben werden und wenn zusätzlich dazu diese institutionellen Vermieter in verklumpender Weise Wohnungen dieses bestimmten Typs vermieten. Insoweit erschien der Kammer nach Recherche der statistischen Literatur ein Verklumpungs- und ggfs. Verzerrungseffekt im Rahmen der Datenauswertung, wie er bei der gewählten Methode diskutiert wird, jedenfalls möglich. Damit löst sich die in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Problematik von dem nicht mietpreisrelevanten Faktor des Vermietertyps auf der Ebene der Datenerhebung zu dem allein relevanten Faktor des Wohnungstyps auf der Ebene der Datenauswertung auf. Im Rahmen der Beweiserhebung konnte sich die Kammer indes die Überzeugung bilden, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, dass derartigen Effekten im streitgegenständlichen Konzept jedenfalls anhand anerkannter statistischer Methoden hinreichend entgegengewirkt wurde. So gab die A &K GmbH in ihrer Stellungnahme vom 07.03.2022 an, es sei zum einen schon nicht mit einem Verklumpungseffekt zu rechnen. Dies könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des erheblichen Umfangs der erhobenen Daten sei jedoch unwahrscheinlich, dass lediglich ein Wohnungstyp erfasst worden sei. Jedenfalls aber bestehe keine Verzerrung, da insoweit ebenfalls auf die Tabelle zu den Mietpreisunterschieden privater und institutioneller Vermieter verwiesen werden könne, deren Werte anhand eines sog. T-Tests sowie einer Quantilsregression in R nach statistischen Standards ermittelt und geprüft worden seien. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Angebotsmieten im Wege einer Vollerhebung erhoben wurden. Dies im Zusammenhang mit dem iterativen Verfahren gewährleiste die Anmietbarkeit ausreichenden Wohnraums. Mittels der beiden genannten statistischen Tests könne ermittelt werden, ob eine Gewichtung wegen drohender Verklumpung und Verzerrung aus statistischer Sicht erforderlich ist. Diese Berechnungen wurden in der Stellungnahme vom 07.03.2022 angestellt. Zunächst wurde eine Quantilsregression in R durchgeführt, um den Einfluss von Wohnungsgrößenklasse, Vergleichsraum und Vermietertyp auf die Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter zu modellieren. Dabei wurde standardmäßig ein Signifikanzniveau von 5 % festgelegt. Die Berechnung ergab, dass kein signifikanter Unterschied zwischen den Netto-Kaltmieten pro Quadratmeter zwischen privaten und institutionellen Vermietern gefunden worden. Dieses Ergebnis wurde von der A & K GmbH mittels eines zweiseitigen Zweistichproben-T.Test repliziert. Auch nach dem Ergebnis dieses Tests bestanden aus statistischer Sicht keine Indikatoren für eine Gewichtung der Netto-Kaltmieten pro Quadratmeter für das Konzept 2012/2014 im Salzlandkreis. Die unterschiedlichen Erhebungsgrößen waren nach Auffassung der A & K GmbH unerheblich. Diese nachvollziehbaren und sachlichen Angaben sind glaubhaft und gereichen der Kammer zu der Überzeugung, dass jedenfalls Verzerrungseffekte nicht bestehen. Die A & K GmbH hat insoweit mittels anerkannter statistischer Vergleichsrechnungen nachgewiesen, dass Verzerrungen nicht drohen. Hinzu kommt, dass eine aktuelle Internetrecherche aufgezeigt hat, dass die institutionellen Vermieter im Vergleichsraum keinesfalls nur Wohnungen in den ehemaligen DDR-Blockbauten vermieten. Hiergegen hat die Klägerseite keine substantiierten Einwände erhoben. (e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus. Die Validität ist ein Kriterium der Statistik für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn das gemessen wurde, was gemessen werden sollte und die erhobenen Daten die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (https://de.statista.com/statistik/lexikon/definition/164/validitaet/#:~:text=Die%20Validit%C3%A4t%20ist%20ein%20Kriterium,beschreiben%2C%20die%20erforscht%20werden%20sollten, zuletzt abgerufen am 08.06.2022). Die von der A & K GmbH dem Konzept zugrunde gelegten Daten stimmen mit dem Ziel überein, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarkt zu ermitteln. Dies geschah – wie bereits ausgeführt – dadurch, dass Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten ermittelt wurden. Ebenso wurde erläutert, dass und wie sog. Substandardwohnungen sowie nicht relevante Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, nicht berücksichtigt wurden. Überdies wurde auf bereits vermietete als auch auf tatsächlich auf dem Markt angebotene Wohnungen und damit auf eine aktuelle Datenbasis abgestellt. Dubletten wurden hierbei unberücksichtigt gelassen. Außerdem wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen (im Bericht teilweise als Haushaltsgrößen bezeichnet) in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert. Schließlich wurden die auf einheitlicher Datenbasis gewonnenen Mietdaten jeweils einer Extremwertkappung unterzogen. Dadurch blieben diejenigen Mietwerte unberücksichtigt, die sich – am unteren sowie am oberen Rand – deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet sind, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes abzubilden (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.10.2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A & K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz – L 5 AS 336/16 – juris, Rn. 77; zum Landkreis Harz ebenfalls: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris; s. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 – juris, Rn. 89). Auch die durchgeführte Extremwertkappung sichert valide Ergebnisse. (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, Brennpunkte durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – Rn. 81 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 – juris, Rn. 93 ff.). So hat die A & K GmbH nachvollziehbar Angebots- und Nachfrageseite ermittelt und definiert. Differenziert nach der Anzahl von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird auf Grundlage zuverlässiger Datenquellen geprüft, wie hoch der Anteil an Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragehaushalte im unteren Marktsegment sicherzustellen. Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht und der Stellungnahme der A & K GmbH wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfragegruppen) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Salzlandkreis gesetzt wurde (zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 – juris, Rn. 23), wobei von einer Anmietbarkeit von mindestens 25 % des Wohnungsbestandes ausgegangen wurde. Die so errechneten prozentualen Anteile der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment überträgt die A & K GmbH sodann auf die angebotsseitige Zielgröße, indem sie in mehreren Schritten diese Anteile jeweils so anpasst, dass den Verhältnissen am lokalen Markt entsprechend geeignete Werte für das – nach der Rechtsprechung des BSG maßgebliche – aus Wohnfläche und Mieten zu bildende – Produkt festgelegt werden können (s. S. 45 der Arbeitshilfe BMVBS), zu denen ausreichend Wohnraum vorhanden ist. Dies ist für die Kammer aufgrund der Darlegungen und Begründungen im (Korrektur-)Bericht schlüssig und nachvollziehbar. So wandte die A & K GmbH das sog. Perzentil- oder iterative Verfahren an. Um sicherzustellen, dass mindestens 25 % der Angebotsmieten tatsächlich anmietbar sind, wurde das errechnete Nachfragevolumen mit dem zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot verglichen. Darüber hinaus wurden die Angebotsmieten anhand der erhobenen Neuvertragsmieten plausibilisiert. Das iterative Verfahren als statistisch anerkannte Methode hat die A & K GmbH korrekt angewandt und in dem Korrekturbericht plausibel erläutert. Es ist eine in der Mathematik und Statistik anerkannte Methode, mit der Näherungswerte so lange sukzessiv angewandt werden, bis eine Gleichung gelöst ist. Es ist ein Verfahren zur schrittweisen Annäherung an die Lösung einer Gleichung, bei dem mit Hilfe einer ersten Näherungslösung Ergebnisse erzielt werden, die bei weiteren Lösungsschritten in ihrer Genauigkeit verbessert werden (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/iteration/iteration.htm, zuletzt abgerufen am 08.06.2022). In diesem Sinne wurden die vorläufigen Perzentile der Bestandsmieten in einem zweiten Schritt – wieder differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgrößen – in Beziehung zunächst zu den Angebotsmieten gesetzt. Dies geschah, um zu ermitteln, wie hoch der Anteil der Wohnungen aus dem Datensatz derjenigen Angebotsmieten ist, die zu den vorläufigen Mietwerten anmietbar, also auch tatsächlich verfügbar sind. Waren danach am Markt verfügbaren Wohnungsangebote in den jeweiligen Haushalts-/Wohnungsgrößen zu hoch oder zu niedrig, wurden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ – also zwecks Annäherung schrittweise wiederholend – geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden konnten. Mithilfe dieses Prozesses analysierte die A & K GmbH in nachvollziehbarer Weise den Anteil der tatsächlich für die Nachfrager verfügbaren Wohnungen auf dem relevanten Mietmarkt. Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen können so ausgeglichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden (hierzu ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Auf diese Weise gelangt die A & K GmbH durch einen, auch in der Arbeitshilfe des BMVBS veröffentlichten, auf statistisch-mathematischen Grundsätzen fußenden und mittels Erläuterungen, Tabellen und Histogrammen im (Korrektur-)Bericht veranschaulichten Prozess plausibel zur Einschätzung endgültiger Perzentilgrenzen, die einem angemessenen Verhältnis von Nachfrage- und Angebotsseite entsprechen und deshalb einen realitätsgerechten und damit geeigneten Grenzwert für die Angemessenheitswerte des § 22 SGB II darstellen. Die so gewonnenen Ergebnisse des beklagten Grundsicherungsträgers als maßgeblicher Prüfungsansatz des erkennenden Gerichts gewährleisten nachvollziehbar, dass entsprechend dem Zweck der Leistungsgewährung dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird (dazu: BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R – juris, Rn. 24). Dass Brennpunkte nicht zu befürchten sind (i. E. wie hier: LSA Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 362/16 – juris), zeigt schließlich die von der A & K GmbH zur Verfügung gestellte Karte. Daraus ist ersichtlich, dass auch die Bestandsmieten verteilt über die Gebiete der jeweiligen Vergleichsräume ermittelt wurden. Es sind zahlreiche „Erhebungsstellen“ erkennbar, die sich teilweise zwar etwas konzentrieren, aber keinesfalls das Ausmaß einer Ghettobildung erreichen. Stattdessen wird eine großflächige Datenerhebung erkennbar. Auch an dieser Stelle ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die nicht auf der Karte abgebildeten Angebotsmieten vollständig erhoben wurden. Vor diesem Hintergrund ist eine Segregation auszuschließen. (g) Die gewählte Datengrundlage bietet eine hinreichende Gewähr dafür, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Die Datenbasis beruht auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes (zu dieser, allerdings nicht zwingenden Grenze: BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris, Rn. 16). Das Konzept stützt sich auf eine – für die Ermittlung der Angemessenheitswerte im Ergebnis herangezogene – Datengrundlage von 25.245 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen des für die hier gewählte Methode relevanten und damit maßgeblichen Mietmarktes im gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers (S. 15 des korrigierten Konzepts). Nach Extremwertkappung verblieben 23.927 Wohnungen (S. 15 des korrigierten Konzepts). Der Salzlandkreis verfügt über insgesamt 58.620 zu Wohnzwecken vermieteten (einschließlich aufgrund der sachangemessen im Bericht verwandten Filterfragen teilweise nicht relevanter Wohnungen; https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung). Ergänzend stützt sich das Konzept auf 956 bzw. nach Extremwertkappung auf 902 Angebotsmieten (S. 24 des ursprünglichen Konzepts). Dies zugrunde gelegt, bildet die Datenbasis des Konzepts mehr als 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – juris, Rn. 26, dass aus einer Datenbasis von 10 Prozent keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10 Prozent nicht an). Dies gilt auch für den Vergleichsraum Schönebeck mit Daten von 8.343 Bestands-, 739 Neuvertrags- und 222 Angebotsmieten, was allein bei den Bestandsmieten einen Anteil von 49 % entspricht (Tabelle 7, S. 15 des korrigierten Konzepts), während die Angebotsmieten als Vollerhebung erfasst wurden. (h) Im Ergebnis bringt die Klägerseite gegen diese von dem Beklagten gewählte und eingehaltene Methode keine substantiierten Einwände vor, die konzeptionelle Schwächen zu begründen und eine (nochmalige) Nachbesserung zu rechtfertigen vermögen. Denn die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei gleichzeitiger Methodenvielfalt nicht im Wege aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitswerte bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen (dazu bereits oben und m. w. N. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 – juris, Rn. 75). Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt deshalb nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris, Rn. 34; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). d) Schließlich sind – entsprechend den Anforderungen des BSG – auch die angemessenen kalten Betriebskosten einbezogen worden (so auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 92 ff.). So hat die A & K GmbH die kalten Betriebskostenvorauszahlungen erhoben. Dies geschah zum einen durch eigene Primärerhebungen. Zum anderen erhielt die A & K GmbH insoweit einen Datensatz des beklagten Jobcenters, bereinigt um Dubletten. Daraus hat sie sodann jeweils den Median aller Betriebskostenwerte differenziert nach der Wohnungsgröße/Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft je Quadratmeter in jedem Vergleichsraum errechnet (Tabelle 11 und 12, S. 18 des korrigierten Konzepts). Um Nachteile für die Leistungsempfänger zu vermeiden, wurde nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei der höchste Mittelwert angesetzt (zur Zulässigkeit der Heranziehung von Durchschnittswerten: BSG, Urt. v. 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R – juris, Rn. 27). Daraus folgt für einen Ein-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Schönebeck nach der Indexfortschreibung ein nicht zu beanstandender Angemessenheitsrichtwert in Höhe von 1,32 EUR pro qm angemessener Wohnfläche (Tabelle 20, S. 25 des korrigierten Konzepts). e) Die Datengrundlage für den im Vergleichsraum Schönebeck als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigenden Betrag ist für den hier streitbefangenen Zeitraum auch hinreichend aktuell. Der Grundsicherungsträger muss regelmäßig nicht schon innerhalb von zwei Jahren nach Datenerhebung, anschließender Datenauswertung und zeitnahem „Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten dieses erneut überprüfen und fortschreiben. Vielmehr kann er weiterhin das erhobene Datenmaterial zurückgreifen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren müssen die Daten durch den Grundsicherungsträger erneut geprüft und die angemessenen Aufwendungen ggfs. neu festgesetzt werden. Auch bei dieser Festsetzung ist der Grundsicherungsträger in der Wahl der Methode zur Fortschreibung grundsätzlich frei. (zu all dem: BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R –juris, Rn. 18; s. auch § 22c Abs. 2 SGB II) Nach diesem Maßstab ist für den streitgegenständlichen Zeitraum März bis August 2015 zwar noch keine neue Datenerhebung erforderlich. Jedoch waren die in den Jahren 2013 und 2014 angewandten Werte nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist ab 2015 zu überprüfen und neu festzusetzen. Dies hat der Beklagte beanstandungsfrei im Weg der sog. Indexfortschreibung getan (S. 23 ff. des korrigierten Konzepts). Der Beklagte durfte die zuvor erhobenen Werte auf diese Weise anhand des Verbraucherpreisindex für Sachsen-Anhalt fortschreiben (hierzu: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 100 ff.). Auf Basis der vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt veröffentlichten Werte legt die A&K GmbH im (Korrektur-)Bericht nachvollziehbar die schrittweise Ermittlung der fortgeschriebenen Angemessenheitswerte dar. 2. Der Beklagte hat zu Recht auch die konkret subjektive Angemessenheit der nach seinem Konzept ermittelten Angemessenheitswerte im Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerseite im konkreten Fall angenommen. Gründe, die Einsparungen im Allgemeinen oder einen Umzug im Konkreten unzumutbar erscheinen lassen, lagen nicht vor. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Erstattung zu hoher Aufwendungen kommt danach nur und in der Regel für diesen Zeitraum in Betracht, wenn es den Leistungsberechtigten aus den genannten Gründen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Selbst wenn eine Kostensenkung im Einzelfall unzumutbar oder unmöglich ist, folgt also aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, dass spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der angemessenen Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt ein sachlich begründungspflichtiger Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris, Rn. 26 f.). Neben der Obliegenheit zur Kostensenkung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II aber auch die Rechtsfolge, dass die Absenkung auf die angemessenen Kosten ein entsprechendes Kostensenkungsverfahren voraussetzt. Dieses muss dem Leistungsberechtigten ermöglichen, der Kostensenkungsobliegenheit auch tatsächlich nachkommen zu können (BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 35). Daran gemessen war der Klägerseite eine Kostensenkung im streitgegenständlichen Zeitraum subjektiv zumutbar (dazu unter a)) und objektiv möglich (dazu unter b)). a) Die Kostensenkung war der Klägerseite subjektiv zumutbar. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Leistungsberechtigten Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung haben (BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris, Rn. 31). Dies war im Streitfall mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 19.08.2014 der Fall. Durch dieses Schreiben hatte die Klägerseite hinreichend Kenntnis darüber, dass ihre Aufwendungen für die Brutto-Kaltmiete nicht den Angemessenheitswerten des Beklagten entsprachen. Der Beklagte räumte der Klägerseite zugleich die Regelfrist von sechs Monaten des § 22 Abs. 1 SGB II bis Ende Februar 2015 ein. Diese endete vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum. Die Kostensenkung war der Klägerseite zum anderen nicht aus anderen Gründen unzumutbar. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Wohnraumsituation gar nicht verändern darf. Vielmehr sind Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen – wie sie zum Beispiel erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (hierzu: BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris, Rn. 29 m. w. N.). Die Darlegungslast für eine Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt grundsätzlich beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei dem Leistungsträger (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 103). Soweit die Klägerseite für die Unzumutbarkeit eines Umzugs anführt, der Kläger habe bereits seit vielen Jahren in der Wohnung gewohnt, seine Ehefrau sei kurz zuvor verstorben, er habe ein hohes Alter erreicht und sei Ende 2016 Altersrentner geworden, vermögen diese pauschalen Hinweise keine Unzumutbarkeit des Umzugs zu rechtfertigen. Konkrete altersbedingte Erkrankungen des Klägers, die ihm tatsächlich einen Umzug – selbst unter Zuhilfenahme eines Umzugsunternehmens – unmöglich gemacht hätten, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Dass der Kläger Ende 2016 mit dem Eintritt in die Altersrente aus dem SGB II-Leistungssystem ausschied, genügt für sich genommen ebenso wenig. So wusste der Kläger aufgrund des Schreibens des Beklagten bereits seit August 2014, dass der Beklagte seine Aufwendungen für unangemessen hielt. Bis zu seinem Renteneintritt sind zwei Jahre vergangen. Dies ist ein ausreichend großer Zeitraum für einen Umzug. Den Tod seiner Ehefrau bedauert die Kammer. Dennoch erwachsen daraus keine konkreten Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehen Sechs-Monats-Frist rechtfertigen. Gleiches gilt für den Einwand, der Kläger habe in der Wohnung schon sehr lange gewohnt. Die persönliche Verbundenheit mit einer bestimmten Wohnung ist kein vom Gesetzgeber vorgesehenes Merkmal, das einen Umzug unzumutbar erscheinen ließe. Schließlich führen auch die von der Klägerseite angestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen und der Verweis auf die Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – zu keiner Unzumutbarkeit des Umzugs (zu § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II als eigener Anspruchsgrundlage siehe sogleich). Die vom BSG dort angestellten Überlegungen zur Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen Unwirtschaftlichkeit bezogen sich auf einen Sachverhalt, in dem ausschließlich die Aufwendungen für die Heizung unangemessen waren und deshalb eine Kostensenkung (beispielsweise wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels) vorrangig durch Energieeinsparungen zu realisieren ist (s. BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 36). So verhält es sich hier aber nicht. Im hier zu erkennenden Sachverhalt sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen und bereits insoweit eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel möglich und zumutbar (zur Maßgeblichkeit dieser Unterscheidung auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – L 34 AS 1050/13 – juris, Rn. 56). b) Die Kostensenkung war der Klägerseite auch objektiv möglich. Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, wenn auf hinreichend große Vergleichsräume abgestellt wird (BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris, Rn. 28). Ist indes – wie hier – der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis zutreffend nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden, folgt daraus zugleich, dass in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem Preis im örtlichen Vergleichsraum existieren (BSG, Urt. v. 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R – juris, Rn. 29). Dies stellt das Konzept gerade sicher. Da die Kammer von der Schlüssigkeit des Konzepts 2012/2014 ausgeht und keine Besonderheiten des Einzelfalls erkennbar oder vorgetragen sind, die dennoch eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, war die Kostensenkung der Klägerseite objektiv möglich. Die pauschale Behauptung, es sei kein angemessener Wohnraum verfügbar gewesen, genügt nicht, um das Gegenteil zu beweisen. Darüber hinaus bezieht sich die Klägerseite insoweit lediglich auf das Stadtgebiet Schönebeck. Unberücksichtigt bleibt, dass ein Umzug im gesamten Vergleichsraum zumutbar ist. II. Hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs für die Heizung bilden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ebenfalls die tatsächlich angefallenen Kosten den Ausgangspunkt. Auch insoweit macht die Norm jedoch eine Einschränkung für den Fall, dass die tatsächlichen Heizkosten unangemessen hoch sind. Da im Streitfall die tatsächlichen Heizkosten gewährt wurden, kommt es auf die Frage, wie die Angemessenheitsgrenzen bei den Heizkosten zu bestimmen sind, nicht an. III. Ebenso ist das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom Beklagten rechtsfehlerfrei im Juli 2015, dem auf die Überweisung folgenden Monat, gem. § 22 Abs. 3 a. F. bedarfsmindernd berücksichtigt worden. Die Nachzahlung wurde demgegenüber beanstandungsfrei im Fälligkeitsmonat bedarfserhöhend angerechnet. IV. Ein Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a. F. Nach dieser Norm muss der Leistungsträger eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht fordern, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Daraus folgt indes kein subjektiv-öffentlich Recht der Leistungsberechtigten. Dies stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich klar (BT-Drucks. 17/3404, S. 98, s. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.05.2018 – L 2 442/15 – juris, Rn. 107). Soweit in der Kommentarliteratur teilweise dennoch ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung hergeleitet wird, kann dem vor dem Hintergrund des zweifelfrei geäußerten und auch im Wortlaut sich niederschlagenden gesetzgeberischen Willens nicht gefolgt werden. Überdies bestehen mangels erkennbarer Ermessenfehler keine weitergehenden Ansprüche. Die zumindest im Klageverfahren nachgeholten Ermessenswägungen des Beklagten unterliegen keinen Ermessensfehlern. Etwas Anderes folgt schließlich auch an dieser Stelle nicht aus der Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris. Dieser liegt die bereits erläuterte Konstellation zugrunde, dass lediglich die Heizkosten als überhöht anzusehen sind. Dies erfasst indes nicht den vorliegenden Fall. Darüber hinaus leitet das BSG in dieser Entscheidung aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot keinesfalls eine eigene Anspruchsgrundlage her, sondern kommt im entschiedenen Einzelfall lediglich zu einer Unzumutbarkeit des Umzugs auf subjektiver Ebene. D. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt hinsichtlich des Verhältnisses Obsiegen und Unterliegen den Ausgang des Verfahrens. Insoweit war das von dem Beklagte erklärte und von der Klägerseite angenommene Teilanerkenntnis zu berücksichtigen. Demgegenüber steht das Unterliegen der Klägerseite, das zu ihrer Kostenlast beiträgt. Daraus ergibt sich die tenorierte Kostenquote. E. Aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstands ist Berufung (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG) gesetzlich ausgeschlossen. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage im Sinne der Zulassungsgründe. Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbezug im Leistungszeitraum März bis August 2015. Der 1954 Kläger lebte nach dem Tod seiner Ehefrau im Juli 2014 allein in einer 59 qm großen Wohnung in Schönebeck. Für diese zahlte er monatlich 268,12 EUR Grundmiete, 38,- EUR Heizkosten sowie Nebenkosten in Höhe von 27,39 EUR von März bis Juli 2015 und in Höhe von 31,93 EUR im August 2015. Ab Ende 2016 bezog er Altersrente. Mit Schreiben vom 19.08.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine Unterkunfts- und Heizkosten seien unangemessen. Stattdessen seien für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers 217,- EUR Kaltmiete, 47,- EUR kalte Betriebskoten und 43,- EUR Heizkosten zzgl. Warmwasser angemessen. Die unangemessenen Kosten würden nur noch bis zum 28.02.2015 übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 19.04.2014 verwiesen. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers gewährte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 21.02.2015 für den Leistungszeitraum März bis August 2015 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, wobei die Kosten der Unterkunft und Heizung auf die Angemessenheitswerte in Höhe von 217,- EUR Grundmiete und 17,- EUR Nebenkosten gekürzt wurden. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe übernommen. Die Höhe der Angemessenheitsrichtwerte ermittelte der Beklagte mit Hilfe der Analyse und Konzepte immo.consult GmbH, Hamburg, (im Folgenden: A & K GmbH). Dieses Unternehmen hatte aus im Salzlandkreis erhobenen und ausgewerteten Daten 2012 und im Wege der Fortschreibung 2014 als Bericht August 2012 ein „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis“ „Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 sowie 2014 (Fortschreibung)“ erstellt, das dem Rechtsstreit in der Fassung des Berichts aus Juli 2019 zugrunde liegt. Mit Schreiben vom 19.03.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2015. Sodann erließ der Beklagte am 21.03.2015, 25.04.2015, 23.05.2015, 20.06.2015 und 25.07.2015 Änderungsbescheide. Danach wurden dem Kläger für den Zeitraum ab Juni 2015 220,50 EUR als angemessene Kaltmiete und 21,- EUR als angemessene Nebenkosten gewährt. Die Heizkosten wurden weiterhin in tatsächlicher Höhe übernommen. Außerdem wurden Abfallgebühren und Gebühren für Wasser und Abwasser in tatsächlicher Höhe übernommen. Im Juli 2015 wurde schließlich ein dem Kläger im Juni 2015 überwiesenes Betriebskostenguthaben in Höhe von 65,66 EUR bedarfsmindernd berücksichtigt, während im August 2015 ein im selben Monat fälliger Nachzahlungsbetrag von 28,52 EUR in voller Höhe als bedarfserhöhend anerkannt wurde. Den Widerspruchsbescheid erließ der Beklagte am 28.09.2016. Darin wurde der Widerspruch mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die gewährten Unterkunfts- und Heizkosten seien nach dem Schlüssigkeitskonzept korrekt ermittelt worden. Hiergegen hat der Kläger am 01.11.2016 Klage erhoben. Die Klägerseite ist der Auffassung, die vorgenommene Begrenzung der Kosten der Unterkunft und Heizung beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept des Beklagten. Aus diesem Grund sei auch die Kostensenkungsaufforderung unwirksam. Konkrete Einwände gegen das streitgegenständliche Konzept brachten sie nicht vor. Im Übrigen sei dem Kläger im Einzelfall ein Umzug nicht zumutbar gewesen. So habe kurz vor dem Renteneintritt gestanden, seine Ehefrau ein Jahr zuvor verloren und bereits sehr lange in der Wohnung gelebt. Außerdem sei er aufgrund seines Alters krank gewesen. Mit Beschluss vom 05.03.2019 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bevor es im April 2019 fortgesetzt worden ist. Während des Klageverfahrens korrigierte der Beklagte das Konzept der Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung 2012 und 2014 (Fortschreibung). Danach betrug die angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt im Salzlandkreis für den Vergleichsraum Schönebeck monatlich 280,50 EUR bestehend aus 214,50 EUR Grundmiete und 66,- EUR Nebenkosten. Infolgedessen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.12.2020 weitere Kosten der Unterkunft in folgender Höhe anerkannt: - für März 2015 in Höhe von 31,94 EUR, - für April 2015 in Höhe von 20,21 EUR, - für Mai 2015 in Höhe von 18,50 EUR, - für Juni 2015 in Höhe von 130,89 EUR, - für Juli 2015 in Höhe von 37,80 EUR und - für August 2015 in Höhe von. 131,98 EUR Dies entspricht der Differenz zwischen den tatsächlichen und den bisher gewährten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 16,50 EUR für die Monate März bis Mai 2015 und in Höhe von 12,- EUR monatlich für Juni bis August 2015. Die Anerkenntnisse hat die Klägerseite angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Mit der Klage verfolgt sie ihr Ziel nunmehr in Höhe der verbleibenden Differenz weiter. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid vom 21.02.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.03.2015, 25.04.2015, 23.05.2015, 20.06.2015 und 25.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger höhere als die bisher gewährten Unterkunftskosten nach Maßgabe des SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, das von dem Unternehmen Analyse und Konzepte erstelle Konzept aus dem Jahr 2012 und dessen Fortschreibung 2014, mit dem der angemessene Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt wurde, sei jedenfalls in der korrigierten Fassung schlüssig und genüge den Anforderungen von Rechtsprechung und Gesetz. Die Vergleichsraumbildung sei korrekt erfolgt und anhand verschiedener Indikatoren, wie demographischer Daten, Arbeitsmarkt, verkehrstechnischer Verbundenheit etc., durchgeführt worden. Sie entspreche zudem den Mittelbereichen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (im Folgenden: BBSR). Neben den Bestands- seien auch die Angebotsmieten erhoben worden – letztere in Form einer Vollerhebung. Deshalb seien insoweit auch alle Vermietergruppen erfasst. Im Übrigen komme es für die Repräsentativität der Daten nicht auf die Vermieterstruktur an. Das veröffentlichte Angebot sei für die Frage der abstrakten Anmietbarkeit maßgeblich und ausreichend. Eine künstliche Umrechnung der Angebotsstruktur auf die Bestandsstruktur wurde zu rechnerischen Angeboten führen, die real nicht existierten. Überdies unterschieden sich die Mietwerte institutioneller und kleinerer Vermieter nicht voneinander. Hinsichtlich der kalten Betriebskosten sei außerdem eine umfassende Datenbasis erhoben worden, sodass eine ausreichende Datenbasis verbleibe. Überdies sei ermittelt worden, welcher Anteil an Hilfebedürftigen unangemessen wohne und daraus derjenige Anteil an Wohnungen ermittelt, der abstrakt anmietbar sein müsse. Auch seien Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht ausgeschlossen worden, auch wenn der genaue Anteil mangels Rohdaten nicht ermittelt werden könne. Darüber hinaus sei der Kläger wirksam auf die unangemessenen Unterkunftskosten aufmerksam gemacht worden. Das Gericht hat eine Stellungnahme der A &K GmbH vom 07.03.2022 eingeholt. Diese ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2022 gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Auch diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.