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Urteil

S 5 AS 2586/15

SG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0521.S5AS2586.15.00
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Referenzmiete bezogen auf die angemessene Wohnfläche maßgeblich, nicht allein die tatsächliche Wohnungsgröße. Unterschreitet die tatsächliche Miete diese Referenzgröße, so sind die Unterkunftskosten auch dann angemessen, wenn die Wohnung größer ist, als für die Haushaltsgröße als angemessen festgesetzt.(Rn.28) 2. Ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende muss die Daten zu den Mietwohnungen repräsentativ abbilden. Daraus folgt auch die Verpflichtung, bei der Zusammenstellung der Daten zu einer Stichprobe die Verhältnisse am Mietmarkt in Bezug auf die Struktur der Vermieter (Wohnungsgesellschaften bzw. -genossenschaften, große Vermieter, kleinere Vermieter, Privatvermieter) korrekt abzubilden. Denn auch der Status des Vermieters kann einen preisbildenden Faktor darstellen.(Rn.45) 3. Werden in einem schlüssigen Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von Heizkosten die Daten verschiedener Wohnstandards und Heizungstypen zusammengefasst, so lässt sich daraus keine verlässliche Angemessenheitsgrenze ableiten. Vielmehr ist es erforderlich, die Angemessenheit zumindest nach Gebäudestandard und Heizmaterial differenziert zu ermitteln.(Rn.54)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 iHv 83,09 € monatlich endgültig zu bewilligen und zu zahlen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Referenzmiete bezogen auf die angemessene Wohnfläche maßgeblich, nicht allein die tatsächliche Wohnungsgröße. Unterschreitet die tatsächliche Miete diese Referenzgröße, so sind die Unterkunftskosten auch dann angemessen, wenn die Wohnung größer ist, als für die Haushaltsgröße als angemessen festgesetzt.(Rn.28) 2. Ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende muss die Daten zu den Mietwohnungen repräsentativ abbilden. Daraus folgt auch die Verpflichtung, bei der Zusammenstellung der Daten zu einer Stichprobe die Verhältnisse am Mietmarkt in Bezug auf die Struktur der Vermieter (Wohnungsgesellschaften bzw. -genossenschaften, große Vermieter, kleinere Vermieter, Privatvermieter) korrekt abzubilden. Denn auch der Status des Vermieters kann einen preisbildenden Faktor darstellen.(Rn.45) 3. Werden in einem schlüssigen Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von Heizkosten die Daten verschiedener Wohnstandards und Heizungstypen zusammengefasst, so lässt sich daraus keine verlässliche Angemessenheitsgrenze ableiten. Vielmehr ist es erforderlich, die Angemessenheit zumindest nach Gebäudestandard und Heizmaterial differenziert zu ermitteln.(Rn.54) Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 iHv 83,09 € monatlich endgültig zu bewilligen und zu zahlen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Richtiger Beklagter ist der Landkreis Harz, wie klägerseits auch benannt. Dies ist von Amts wegen zu beachten. Durch Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, Nr. 61) ist seit dem 1. Januar 2011 der Landkreis Harz für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II zuständig. Diese erfolgt durch die Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz, einem Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 - L 5 AS 436/10). Gültigkeit hat das Rechtsträgerprinzip, lediglich ausnahmsweise das Behördenprinzip, wenn es landesrechtlich vorgesehen ist. Weder im Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AG SGG Sachsen-Anhalt) noch im Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt ist die Beteiligtenfähigkeit der Behörde geregelt (vgl. § 70 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Nach § 1 Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt sind (Rechts-)Träger die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Rechtsgrundlage des Änderungsbescheides war gegenüber dem Ausgangsbescheid vom 15. September 2014 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund der Indexfortschreibung des Konzepts (im Januar 2015) und Änderung der Richtlinie zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung iSv § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sowie die endgültige nach vorläufiger Bewilligung mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 und Anpassung der Regelleistung mit Bescheid vom 17. November 2014. Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015. Sie haben einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf diesen abtrennbaren Streitgegenstand haben sie ihr Klagebegehren mit der Klageschrift (Antrag zu 2.) zulässigerweise beschränkt, so dass allein dieser Teil der Bewilligungsentscheidung des Beklagten gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R). Die Kläger bildeten im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin zu 1. erfüllt die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 SGB II (idF vom 20. Dezember 2011). Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch der Klägerin zu 2. resultiert aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Zu den zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die gemäß § 22 Abs. 1 SGB II (idF vom 13. Mai 2011) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Der Beklagte ging von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten aus und begrenzte diese zuletzt auf die nach seiner ursprünglichen Richtlinie angemessenen Kosten. Er berücksichtigte zuletzt Kosten iHv 313,20 € (tatsächliche Bruttokaltmiete) nebst 83,40 € (Heizkosten) für die streitgegenständlichen Monate. Die tatsächlichen Unterkunftskosten und Heizkosten (in Vorauszahlung) betrugen monatlich 392,37 € und 87,32 €. Sie überstiegen damit die nach Ansicht des Beklagten angemessenen Kosten. Nach der gerichtlichen Prüfung steht fest, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) und der Heizung zu berücksichtigen waren, da der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung verfügt. Der Begriff der "Angemessenheit" der Kosten der Unterkunft unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R). Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, a.a.O mit weiteren Nachweisen). Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für die Kläger 60 m², weil es sich um eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Mitgliedern handelt. Für eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus 2 Personen, ist der Wohnraum bis zu 60 m² als angemessene Wohnungsgröße anzusehen (gemäß RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993 - MBl LSA Nr. 27/1993, S. 1281 iVm der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995 - MBl LSA Nr. 31/1995, S. 1133; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. März 2011 - L 5 AS 181/07). Die Wohnfläche beträgt vorliegend ca. 70 m². Die Kosten wären dennoch angemessen, wenn sie nicht höher als die zu bestimmende Referenzmiete wären. Die Referenzmiete ist für die angemessene Wohnfläche von 60 m² zu bestimmen. Die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen müssen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und ohne solche Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden. Prüfungsgegenstand ist der Korrekturbericht 2012/2014 vom Februar 2020 zur „Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz, Juli 2012“ und dessen Fortschreibung ab August 2014, vom Januar 2015. Es handelt sich um eine Nachbesserung des Konzepts, da die Herangehensweise nicht vollständig anders gewählt worden ist. Er basiert weiterhin auf den von Dezember 2011 bis Mai 2012 erhobenen Rohdaten mit dem Stichtag 1. Dezember 2011. Eine Nachbesserung ist nach der Entscheidung des BSG zulässig (vgl. Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 12/18 R). Es ist zunächst erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmten. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein insgesamt betrachtet homogener Lebens- und Wohnbereich mit ausreichend großen Räumen der Wohnbebauung, zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Dies ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist hier der Bereich Wernigerode. Wie schon durch die ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH in der Mietwerterhebung festgestellt, verfügt der Landkreis Harz über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt. Der Landkreis weist - wie in der Mietwerterhebung ebenfalls erwähnt - größere regionale Unterschiede auf. Die Nachbesserung ist bezüglich der Bestimmung des Vergleichsraums plausibel. Die Ausführungen zur Bestimmung des Vergleichsraums Wernigerode im nachgebesserten Konzept sind nachvollziehbar (vgl. insoweit zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 16). Die Unterteilung der Landkreise erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 33). Die gerichtliche Prüfung erschöpft sich in der nachvollziehenden Kontrolle auch bezüglich der Vergleichsraumbildung (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 4 AS 11/20 R; Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R). Der Beklagte hat dargelegt, aus welchen Gründen die einzelnen Vergleichsräume den oben genannten Kriterien - insbesondere im Hinblick auf den räumlichen Zusammenhang, die einheitlichen Lebensverhältnisse, der Bezogenheit der einzelnen Gemeinden auf die jeweiligen Zentren Halberstadt, Wernigerode und Quedlinburg hinsichtlich der Angebundenheit an den örtlichen Personennahverkehr, Behörden, Schulen und andere Einrichtungen - entsprechen (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - S 16 AS 2296/18, Rn. 40 ff). Es existiert ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung im Bereich Wernigerode (mit den Gemeinden Nordharz, Ilsenburg, Blankenburg, Oberharz am Brocken und Wernigerode) mit mehr als 47.000 Wohnungen und 24.600 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (laut Zensus 2011 für die genannten Gemeinden). Die Einteilung erfolgte nachvollziehbar basierend auf dem sogenannten „Zentrale-Orte-System“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Von jeder Kommune im Kreisgebiet ist nach der Darstellung im Korrekturbericht vom Februar 2020 das nächstgelegene Mittelzentrum - hier also Wernigerode - in zumutbarer Zeit erreichbar. Insbesondere hat die Kammer auch bezüglich des Umstandes, dass sich im Vergleichsraum Gebiete mit durchschnittlich höheren und günstigeren Kosten der Unterkunft befinden, keine Bedenken (a.A.: SG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2020 - S 20 AS 3691/17). Die Lage ist - wie oben dargestellt - nämlich einer der preisbildenden Faktoren auf dem Wohnungsmarkt. Für die Großstadt München hat das BSG den Vergleichsraum München (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 22), obwohl auch hier die Stadtgebiete ein unterschiedliches Preisniveau haben, bestätigt. Maßgeblich für die Vergleichsraumbildung ist danach ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Dies ist im nachgebesserten Konzept beachtet worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen) ist von der Schlüssigkeit des Konzepts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); - Angaben über den Beobachtungszeitraum; - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel); - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; - Validität der Datenerhebung; - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwerte, Kappungsgrenze). Die Entwicklung des Konzepts unterliegt unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der Methodenfreiheit, wie das BSG bereits in mehreren Entscheidungen betont hat (vgl. zB BSG, Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). Die Mindestvoraussetzungen sind nach der Überzeugung der Kammer mit dem vorgelegten nachgebesserten Konzept jedoch nicht erfüllt. Die Unterkunftsbedarfe müssen als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 13). Das Vorgehen, die Angemessenheitsgrenzen für einfachen Wohnraum über eine Erhebung des gesamten Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite durch einen iterativen Prozess zu gewinnen, ist als solches von der Methodenfreiheit gedeckt (BSG, a.a.O.). Zwar belegen die vorgelegten Rohdaten eine Datenerhebung über alle Bereiche des gesamten Vergleichsraums. Es finden sich Mietdaten der Gemeinden Nordharz, Ilsenburg, Blankenburg, Oberharz am Brocken und Wernigerode. In den Bereichen, in denen weniger Wohnraum zu Wohnzwecken vermietet wird, sind den Rohdaten weniger Mietwerte zu entnehmen (Beispiele: a) Blankenburg: 2.062 Datensätze in den Rohdaten bei 6.387 Wohnungen, die zu Wohnzwecken (auch mietfrei) vermietet sind lt. Zensus 2011; b) Nordharz: 39 Datensätze in den Rohdaten bei 1.113 Wohnungen, die zu Wohnzwecken (auch mietfrei) vermietet sind lt. Zensus 2011; c) Oberharz am Brocken: 369 Datensätze in den Rohdaten bei 2.398 Wohnungen, die zu Wohnzwecken (auch mietfrei) vermietet sind lt. Zensus 2011). Auch der Gegenstand der Beobachtung ist im Konzept unter Punkt 3.1 (Bezug auf altes Konzept Punkt 3.2., Punkt 4) nachvollziehbar dargelegt. Es wurden Mieten des gesamten Wohnungsmarktes (einfach bis gehoben) zugrunde gelegt. Nicht relevant und daher nicht in die Auswertung einbezogen wurden danach: Substandardwohnungen ohne Bad/WC und Sammelheizung, Wohnungen in Heimen, Dienst- oder Werkswohnungen, (teil-)gewerblich vermietete Wohnungen, Wohnungen, die preisgünstiger an Freunde und Bekannte vermietet werden, SGB-II-Daten aus dem Jobcenterdatensatz und Mieten die älter als 4 Jahre sind. Es handelt sich demnach um die Mietdaten, die dem Konzept 2012 zugrunde lagen, unter aktualisierter Vergleichsraumbildung. Der Beobachtungszeitraum war der Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2012. Auch die Art und Weise der Datenerhebung unter Befragung der großen und kleinen Vermieter begegnet letztlich keinen Bedenken. Allerdings bestehen bezüglich der Repräsentativität der Daten durchgreifende Bedenken. Fraglich ist hierbei, ob die ermittelten Referenzmieten den Mietwohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 7 AS 773/15, Rn. 46 ff). Denn Datensätze der privaten Vermieter sind mit 13 Prozent und damit nicht proportional in das Konzept für den Vergleichsraum eingeflossen. Wird der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedarf es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen (Bayerisches LSG; Urteile vom 28. März 2018 - L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16; BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 20). Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil der Kammer vom 13. November 2020 - S 5 AS 213/15) genügt es nicht, dass die verschiedenen Anbieter der Mietwohnungen zumindest in signifikanter Weise - nicht notwendig aber proportional - bei der Datenermittlung vertreten sein müssen. In der Sache bedeutet Repräsentativität der Daten nämlich in Anlehnung an mietrechtliche Grundsätze, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. Die Aussagekraft einer Stichprobe hängt in erster Linie davon ab, wie verlässlich sie die Grundgesamtheit abbildet. Es entspricht den methodischen Anforderungen an die Mietspiegelerstellung, wonach eine Stichprobenauswertung nur dann als repräsentativ bezeichnet werden kann, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (ua die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R; Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl. 2013, Rn. 542). Hier wurden nach den Angaben im Konzept ca. 3.500 kleinere Vermieter im gesamten Landkreis Harz in Zufallsstichprobe ausgewählt und angeschrieben. Nach der Stellungnahme des Beklagten vom 2. Dezember 2020 sind in das Konzept von ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH 2.209 Mietwerte von institutionellen Vermietern und 337 Mietwerte von privaten Vermietern im Vergleichsraum in das Konzept eingeflossen (gesamt: 2.546 vor Extremwertkappung). Damit fanden Daten privater Vermieter im Vergleichsraum mit ca. 13 Prozent Berücksichtigung. Der Zensus 2011 weist bei 24.630 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen im Vergleichsraum 12.458 Wohnungen nichtprivater Vermieter (Wohnungsgenossenschaft, Kommune, kommunales oder privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen, anderes privatwirtschaftliches Unternehmen, Bund oder Land sowie Organisation ohne Erwerbszweck) aus, was 51 Prozent der Wohnungen nichtprivater Vermieter - also ca. 49 Prozent an Wohnungen von Privatvermietern - entspräche. Damit sind nicht alle wesentlichen Teilgruppen entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2021 (L 5 AS 391/19 ZVW) offengelassen, „ob die erhobenen Daten proportional von institutionellen Vermietern oder sog. „Klein- oder Privatvermietern“ stammen“, da es mangels fundierter Einwände der Kläger keiner näheren Untersuchung bedürfe. Es sei nämlich nicht allgemeinkundig, dass die Vermietereigenschaft ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor sei. Dem folgt die erkennende Kammer nicht. Ohne eine entsprechende Auswertung der beklagtenseits erhobenen Daten ist insbesondere weder für den Kläger noch für das Gericht absehbar, welchen Einfluss der Anteil der unterschiedlichen Vermieter auf die Mietpreisbildung nimmt. Wenn aber - wie hier - die Einflussnahme verschiedener Faktoren auf die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze vorab nicht klar ist, kann gerade nur durch eine realitätsgerechte Abbildung des Wohnungsmarktes sichergestellt werden, dass die Grenze korrekt bestimmt ist. Nur dann sind die Daten auch repräsentativ im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die Repräsentativität der Stichprobe wird dann durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestands fingiert (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S. 137, 139; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris Rn. 24). Hier handelt es sich nahezu um die Hälfte des Mietwohnungsmarktes, der zu repräsentieren wäre. Die Repräsentativität ist eine Eigenschaft von Datenerhebungen, die es ermöglicht, aus einer kleineren Stichprobe Aussagen über eine wesentlich größere Menge zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, das heißt, ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (vgl. Berekoven/Eckert/Ellenrieder, Marktforschung: Methodische Grundlagen und praktische Anwendung, 12. Auflage 2009, S. 50). Die Stichprobe/Erhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein. Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss (so LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2019 - L 4 AS 343/18). Voraussetzung für ein schlüssiges Gutachten ist nicht lediglich ein (zufällig) richtiges Ergebnis. Ein Gutachten ist vielmehr schlüssig, wenn es den Weg zum Ergebnis nachvollziehbar und plausibel darlegt. Die Unterkunftsbedarfe müssen als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach der daher anzuwendenden Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) sind in der Mietstufe II für 2 Haushaltsmitglieder nebst Sicherheitszuschlag von 10 Prozent bis 418 € monatlich Bruttokaltmiete angemessen. Die Bruttokaltmiete betrug 392,37 € monatlich und lag daher im angemessenen Bereich. Dem entsprechend berechnen sich für Oktober 2014 bis März 2015 die Differenzbeträge zwischen bewilligten Leistungen zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 79,17 € monatlich. Auch bezüglich der Bestimmung der angemessenen Kosten der Heizung ist das Konzept unschlüssig. Es müssten in einen solchen Wert neben dem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, der Energieträger, vor allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment "typische" Gebäudestandard und der technische Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage einfließen. Maßgeblich ist das in Betracht zu ziehende Marktsegment der "einfachen" Wohnungen. Ein Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert (etwa auf Durchschnittswerte aller Verbraucher bezogen auf den jeweiligen örtlichen Bereich oder das Bundesgebiet) würde demgegenüber eine Pauschalierung von Kosten der Heizung bedeuten, die nach dem Konzept des SGB II dem Verordnungsgeber vorbehalten ist (vgl. § 27 Nr. 1 SGB II; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08). Im Konzept erfolgte eine Berücksichtigung von 8.642 Daten der Wohnungen einfacher, mittlerer und gehobener Ausstattung. So findet schon der typische Gebäudestandard einer einfachen Wohnung keine Berücksichtigung. Auch ist nicht nach der Beheizungsart differenziert worden (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - S 16 AS 2296/19, Rn. 46). Nach dem „Bundesweiten Heizspiegel 2013“ ergeben sich aufgrund der Beheizungsart und der zu beheizenden Gebäudefläche bei den „zu hohen Kosten“ Kosten von 16,10 € bis 21,90 €/m² und Jahr. Es handelt sich für einen 2-Personen-Haushalt um einen Unterschied iHv 348 €/Jahr bzw. 29 €/Monat (zwischen Beheizungsart Erdgas bei Gebäuden über 1.000m² Fläche und Beheizungsart Heizöl bis 250m² Gebäudefläche). Diese Beträge machen deutlich, dass bei einer Vermengung der Daten aller Heizungsarten und Wohnstandards - entgegen den Vorgaben des BSG in der genannten Entscheidung - eine Angemessenheitsgrenze nicht verlässlich ermittelt werden kann. Durch die Bildung einer Grenze des Medians plus Standardabweichung soll nach dem Konzept ein abweichendes Heizverhalten des Leistungsempfängers berücksichtigt werden. Günstigere Energiekonzepte bei Wohnungen des mittleren und gehobenen Standards, wie sie im Vergleich zu den hier maßgeblichen Wohnungen des einfachen Standards zu erwarten sind und die Beheizungsart haben hingegen keine ersichtlichen Auswirkungen auf die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nehmen können. Die insofern bestehenden Zweifel führen dazu, dass das Konzept bezüglich der Bestimmung der angemessenen Heizkosten nicht anzuwenden ist. Der Grenzwert errechnet sich entsprechend der Rechtsprechung des BSG aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (hier 60 m²) und - weil ein kommunaler Heizspiegel nicht existiert - den Werten der Spalte „zu hoch“ für Erdgas (ab 501 m²) des „Bundesweiten Heizspiegels“, der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war, wie bereits dargestellt. Bei den tatsächlichen Heizkosten lagen die Kläger über der Grenze des maßgeblichen, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zum Bewilligungsabschnitt veröffentlichen bundesweiten Heizspiegels 2013 (Oktober 2013). Danach berechnet sich ein angemessener Betrag bei 60 m ² Wohnfläche, Gasheizung über 500 m ² Gebäudewohnfläche iHv 82,50 €. In einem abschließenden Schritt ist weiter zu prüfen, ob eine Pflicht zur Senkung der Kosten folgt. Wenn in einem Abrechnungszeitraum trotz des vorangegangenen Hinweises eine maßgebende Kostensenkung durch Energieeinsparung nicht erzielt wird, kommt bei unangemessen hohen Aufwendungen für Heizung - wie bei überhöhten Kosten der Unterkunft auch - vor allem der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich genannte Wohnungswechsel als Maßnahme zur Kostensenkung in Betracht (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R). Der Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Kosten ist aber nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Ergibt sich, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen die Vergleichskosten nicht übersteigen, sind dem Kläger Kostensenkungsmaßnahmen nicht zumutbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rn. 33). Übersteigen die tatsächlichen Gesamtkosten die genannten Vergleichswerte für Unterkunft und Heizung, ist eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel im Grundsatz abzuverlangen (vgl. BSG, a.a.O.). Die Gesamtkosten betrugen im Oktober 2014 bis März 2015 479,69 €. Es ergeben sich angemessene Vergleichskosten iHv 418 € plus 82,50 €, gesamt 500,50 €. Da die Gesamtkosten der Bedarfsgemeinschaft geringer sind, ist ein Umzug nicht zumutbar. Die tatsächlichen Kosten sind auch bezüglich der Heizkosten iHv 3,92 € monatlich zu übernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt nicht mehr als 750 €, weshalb die Berufung nicht von Gesetzes wegen statthaft ist (vgl. §§ 143, 144 SGG). Allerdings ist sie in Abweichung von höhergerichtlicher Rechtsprechung zuzulassen. Der Kläger begehren weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kosten der Unterkunft und Heizung, betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015. Umstritten ist hierbei die Anwendbarkeit des nachgebesserten Konzepts für die angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung ab dem 1. August 2012 mit Fortschreibung ab dem 1. August 2014. Die 1966 geborene Klägerin zu 1. und ihre 2002 geborene leibliche Tochter, die Klägerin zu 2., beziehen als sogenannte Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit dem 1. Januar 2005. Sie bewohnen seit November 2004 eine 4-Raum-Mietwohnung in L. (Gemeinde Nordharz im Landkreis Harz) mit einer Wohnfläche von ca. 70 m² bei einer Bruttokaltmiete iHv 392,37 € nebst Vorauszahlungen für Heizkosten iHv 87,32 € monatlich. Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 1. November 2012 auf die seiner Ansicht nach unangemessenen Unterkunftskosten hin und forderte sie zur Kostensenkung auf. Mit Bescheid vom 15. September 2014 bewilligte der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 iHv 904,32 € monatlich. Eingeflossen waren Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 306,00 € plus 83,40 €. Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin zu 1. erfolgte eine vorläufige Bewilligung der Leistungen mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 für November 2014 bis März 2015 und mit Bescheid vom 17. November 2014 eine Anpassung der Regelleistung ab Januar 2015. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. März 2015 bewilligte der Beklagte wegen einer Änderung durch eine neue Richtlinie zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung ab August 2014 Leistungen für Oktober 2014 bis März 2015 unter Berücksichtigung einer höheren Bruttokaltmiete iHv 313,20 € monatlich. Eine Rückforderung bezüglich der Heizkosten bei einem neuen Wert von 81 € werde nicht erfolgen. Er legte weiterhin 83,40 € zugrunde. Hiergegen wandten sich die Kläger am 1. April 2015 mit Widerspruch und begehrten die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung. Ein schlüssiges Konzept zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung liege nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf das Konzept zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung. Es sei lediglich eine Neuberechnung zugunsten der Kläger erfolgt. Die Kläger haben am 13. August 2015 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie machen ausschließlich weitere Ansprüche bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung geltend und rügen, dass ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung beim Beklagten nicht vorliege. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seien daher zu übernehmen. Sie genössen Vertrauensschutz. Bezüglich des nachgebesserten Konzepts rügen sie Datenerhebungsmängel, die Daten seien nicht repräsentativ. Die Hälfte der erhobenen Mietwerte sei unbrauchbar, da das Alter der Daten nicht berücksichtigt worden sei. Die tatsächliche Situation auf dem Mietmarkt werde nicht mehr dargestellt bzw. sei die Validität nicht prüfbar. Das Alter des Jobcenterdatensatzes sei unklar. Angebotsmieten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Verhältnis zwischen privaten und institutionellen Vermietern sei nicht wirklichkeitsgetreu abgebildet werden. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 aufzuheben 2. den Beklagten zu verpflichten, monatliche Kosten der Unterkunft (Grundmiete + Betriebskosten) der Klägerin iHv 392,37 € sowie monatliche Heizkosten iHv 87,32 € für die Bedarfszeiträume 10/14 bis 3/15 zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich letztlich auf eine Nachbesserung des Konzepts mit neuer Vergleichsraumbildung zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung. Vergleichsraum sei nunmehr der Bereich Wernigerode. Es habe eine umfangreiche Vermieterbefragung stattgefunden. Hierbei seien im Landkreis auch 3.500 kleine Vermieter angeschrieben worden. In die Bewertung im Vergleichsraum seien 2.209 Mietwerte großer, institutioneller Vermieter und 337 Mietwerte kleiner, privater Vermieter eingeflossen. Datensätze des Jobcenters seien nicht berücksichtigt worden. Die tatsächlichen Aufwendungen lägen deutlich über der Angemessenheitsgrenze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten zu den Parallelverfahren S 5 AS 2550/15, S 5 AS 589/18, S 5 AS 486/16 und S 5 AS 303/19 WA ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.