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Urteil

S 17 KR 58/12

Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAINZ:2013:0614.S17KR58.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 100 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 100 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Aufwandspauschale. 2 Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin wurde in der Zeit vom 24.05.2007 bis zum 29.05.2007 stationär von der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Schreiben am 13.06.2007 hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.541,18 € in Rechnung. 3 Die Beklagte beauftragte darauf hin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz mit der Überprüfung des Falles unter der Fragestellung, ob eine Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung bestand (primäre Fehlbelegung) und ob die untere Grenzverweildauer hätte unterschritten werden können (sekundäre Fehlbelegung). Die ebenfalls beauftragte Überprüfung der Prozeduren wurde zunächst nicht durchgeführt. 4 Der MDK kam in seiner Stellungnahme von 17.07.2007 zu dem Ergebnis, dass eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei und dass die untere Grenzverweildauer nicht unterschritten werden könne. Die stationäre Behandlung sei für drei von fünf Tagen nachvollziehbar. Es bestehe fachliche Übereinstimmung mit der Klägerin, dass die Verweildauer nicht in gesamter Länge medizinisch nachvollziehbar sei. Die Prozeduren sah der MDK als "nicht beauftragt" an. 5 Die Beklagte befragte den MDK am 24.07.2007 ergänzend, ob die Prozeduren sachgerecht codiert worden seien. Darauf hin teilte der MDK am 27.07.2007 mit, dass die Prozedur nicht korrekt codiert worden sei, auch hierzu bestehe fachliche Übereinstimmung. Die Prozedur sei von 5-800.0r:L (Offen chirurgische Revision eines Gelenkes: Arthrotomie: Zehengelenk) auf 5-788.15:L (Operationen an Metatarsale und Phalangen des Fußes: Köpfchen- oder Basisresektion: Grundgliedbasis Digitus II bis V) zu ändern. Am 25.05.2007 sei die Metallentfernung nach Umstellung am 3. Strahl und zusätzlich - wegen lokaler Schmerzen am 2. Strahl - eine Kondylektomie. Diese sei wie geändert zu codieren. 6 Eine Rechnungsminderung erfolgte hierauf nicht. 7 Die Beklagte verweigerte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2007 die Zahlung einer Aufwandspauschale, da die Einleitung der Prüfverfahrens auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Klägerin zurückzuführen sei. 8 Die Klägerin stellte der Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2007 eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 € in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. 9 Die Klägerin erhob am 30.01.2012 Klage. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte die Prüfung durch den MDK zu Unrecht initiiert habe. Wie der MDK festgestellt habe, sei eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen, wobei eine Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer nicht in Betracht gekommen sei. Der Anfangsverdacht der Beklagten habe sich somit zerschlagen. Allein die Tatsache, dass hier gegebenenfalls nach Einschätzung des Gutachters die Aufenthaltsdauer um ein bis zwei Tage hätte verkürzt werden können, eigne sich nicht, um den Rechnungsbetrag zu kürzen. Insofern stehe fest, dass die MDK-Prüfung nicht zu einer Änderung der Abrechnung geführt habe und somit die Beklagte auch von Anfang an nicht berechtigt gewesen sei, eine MDK-Prüfung zu initiieren. 10 Die Klägerin beantragt: 11 Die Beklagte wird verurteilt Euro 100 zzgl. zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz an Zinsen hieraus seit dem 31.08.2007 an die Klägerin zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die Aufwandspauschale nicht beanspruchen könne, da sie Anlass zur Prüfung gegeben habe. Sie beruft sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.06.2010 (Az. B 1 KR 1/10 R). 15 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands, insbesondere zum weiteren Vortrag der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. 17 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 100 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2007 gegen die Beklagte. 18 Die Klage ist als Leistungsklage nach § 50 Abs. 5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. 19 Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist diese Prüfung nach der durch Art. 1 Nr. 185 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-WSG) vom 26.3.2007 mit Wirkung zum 01.04.2007 eingeführten Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V "zeitnah" durchzuführen. Nach Satz 2 dieser Regelung ist die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, bestimmt § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 (ab dem 25.03.2009: 300) Euro zu entrichten hat. 20 Die Krankenhausbehandlung hatte am 24.05.2007 und damit nach dem 31.03.2007 begonnen, so dass die Anspruchsgrundlage grundsätzlich zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.06.2010, B 1 KR 29/09 R). Die streitgegenständliche Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Überprüft wurde die Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Prüfung hat nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt, so dass die Aufwandspauschale in Höhe von 100 € zu entrichten ist. 21 Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfung durch eine fehlerhafte Abrechnung der Klägerin veranlasst worden sein könnte. Die Kammer vermag sich der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG nicht anzuschließen. Dieses vertritt in seinem Urteil vom 22.06.2010 (B 1 KR 1/10 R) die Auffassung, dass der Anspruch auf Aufwandspauschale ausscheide, wenn die Krankenkasse durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren nach § 275 SGB V unter Beteiligung des MDK einzuleiten. 22 Diese Auffassung ist mit dem Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) bei Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts nicht vereinbar. 23 Der Normtext des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V a.F. lautet: 24 "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten." 25 Diesem Satz - wie auch dem unmittelbaren Kontext - lässt sich nicht entnehmen, dass die Aufwandspauschale nicht anfallen soll, wenn die Abrechnung zwar falsch ist, der Fehler aber nicht zur Folge hat, dass der Abrechnungsbetrag gemindert wird. Wäre dies der "Wille des Gesetzgebers" gewesen, hätte die Anspruchsgrundlage ohne sprachliche Schwierigkeiten entsprechend verfasst werden können, beispielsweise: 26 "Falls bei der Prüfung kein Fehler in der Abrechnung festgestellt wird, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten." 27 Die Formulierung ließe sich im Rahmen etablierter fachsprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten auch wesentlich differenzierter fassen. Beispielsweise ließe sich der Grad des eigenen Verschuldens näher bestimmen, ab welchem das Krankenhaus die Aufwandspauschale nicht mehr verlangen darf. 28 Im Normtext des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V lässt sich hingegen kein begrifflicher Ausgangspunkt für die Interpretation des BSG finden. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) . Die Bindung an den Gesetzestext folgt aus der schriftlichen Fixierung der Gesetzestexte als auf Grund der Einhaltung des von der Verfassung vorgeschriebenen Verfahrens allein verbindliche Eingangsdaten für die Rechtsprechung. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstieße daher gegen Gesetzesbindung und Gewaltenteilungsprinzip. Die Wortlautgrenze stellt gleichzeitig die Grenze für die Möglichkeit der (und Verpflichtung zur) verfassungskonformen Auslegung dar. 29 Die streitgegenständliche Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V a.F. ist in dem Sinne eindeutig, dass keine Ausnahme vom Anspruch auf Aufwandspauschale geregelt ist, wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt hat (vgl. schon LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - L 5 KR 90/09 NZB: "Nach dem Wortlaut führt die Prüfung auch dann "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags", wenn sie zu einer Erhöhung des Abrechnungsbetrags führt. Dieser Wortlaut ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich"). Anknüpfungspunkt für die Entstehung des Anspruchs ist ausschließlich das rechnerische Ergebnis der Prüfung. 30 Auch das BSG findet in seiner Urteilsbegründung keinen Anhaltspunkt im Wortlaut, weshalb es konstatiert, dass eine "isoliert aus dem Wortlaut abgeleitete Auslegung, dass schon die "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führende MDK-Prüfung einzige Voraussetzung für den Anspruch des Krankenhauses nach § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V ist", zu kurz greife. Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung und ihrem funktionalen Zusammenspiel mit der Prüfpflicht nach § 275 Abs 1 Nr. 1 SGB V vor dem Hintergrund des gesamten Regelungszusammenhangs und werde letztlich auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 18). 31 Das BSG unterlässt es hierbei, die Begrenzungsfunktion des Wortlauts einer Regelung mit den angestellten teleologischen, systematischen und entstehungsgeschichtlichen Erwägungen in Beziehung zu setzen und das Verhältnis zu klären. Ein Anknüpfungspunkt Im Normtext wird für die in Anschlag gebrachte "einschränkende Auslegung" (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 19) nicht gesucht. An Stelle der Auslegung eines im Normtext vorhanden Begriffs oder einer Textpassage vollzieht das BSG eine Art "teleologische Reduktion", um den Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V einzuschränken. Die vom BSG angestellten Erwägungen zu Sinn, Zweck und funktionalem Zusammenhang der Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V sind jedoch bereits wegen der Verpflichtung zur Realisierung von Gesetzesbindung nicht dazu geeignet, den klaren und bestimmten Normtext in Frage zu stellen. 32 Darüber hinaus überzeugen auch die systematischen und entstehungsgeschichtlichen Argumente nicht. 33 Das BSG stützt seine Erwägungen zunächst auf das in früheren Entscheidungen konstruierte Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches aus den "seit jeher bestehenden" bereichsspezifischen Besonderheiten in den Leistungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus, welche durch eine ständige professionelle Zusammenarbeit innerhalb eines dauerhaften Vertragsrahmens geprägt seien, abgleitet wird. Mit diesem Prinzip sei es unvereinbar, dass Krankenhäuser den Krankenkassen gegenüber ohne eigenes finanzielles Risiko unter Verstoß gegen ihre gesetzlichen Übermittlungspflichten aus § 301 SGB V fehlerhaft abrechnen könnten, während die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit verpflichteten Krankenkassen selbst bei nachgewiesener Fehlerhaftigkeit der Abrechnung eines Leistungserbringers der Gefahr ausgesetzt wären, gleichwohl die Aufwandspauschale zahlen zu müssen (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 20). 34 Das BSG belässt es bei dem Verweis auf die eigene Judikatur und führt hinsichtlich der dogmatischen und normenhierarchischen Verortung des "Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme" keine Klärung herbei. So bleibt unerfindlich, warum ein durch die Rechtsprechung aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen abgeleitetes Prinzip den klaren Wortlaut eines Normtextes überspielen können soll. Insbesondere wird nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, in § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V eine verschuldensunabhängige Aufwandspauschale zu installieren. Dies ließe sich allenfalls begründen, wenn diese Regelung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht, verstieße. Dies ist hier nicht ersichtlich und wird vom BSG weder behauptet noch inzident dargelegt. Die vage Formulierung: "(e)ine davon abweichende Sichtweise liefe vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Belastung und Ungleichbehandlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sie finanziell tragenden Beitragszahler hinaus (…)" (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 19) lässt weder erkennen, ob das BSG einen Verstoß gegen das Grundgesetz sieht, noch welcher Maßstab für die Prüfung einer "sachlichen Rechtfertigung" herangezogen wird. 35 Das "Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme" hat jedenfalls keinen Verfassungsrang, weshalb es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt ist, eine Regelung zu treffen, die diesem Prinzip entgegenzustehen scheint. Selbst wenn dieses Prinzip Verfassungsrang hätte, bestünde angesichts der bei der streitgegenständlichen Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V einfach zu bestimmenden Wortlautgrenze keine Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung. 36 Der Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien vermag hieran bereits deshalb nichts zu ändern, weil auch ein hieraus gewonnener Auslegungsaspekt den Geltungsvorrang des Normtextes nicht überspielen könnte. 37 Davon abgesehen ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs kein Anhaltspunkt für die Auffassung des BSG. Die wesentlichen Passagen der Gesetzesbegründung lauten (BT-Drucks. 16/3100, S. 171): 38 "Im Krankenhausbereich besteht Handlungsbedarf im Hinblick auf den Umfang der gutachtlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die Krankenkassen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 anfordern. Von einzelnen Krankenkassen wird die Prüfungsmöglichkeit in unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Weise zur Einzelfallsteuerung genutzt. Dies führt zu unnötiger Bürokratie. Für einzelne Kassenarten liegen Hinweise zu Prüfquoten im Rahmen der Einzelfallprüfung in Höhe von 45 Prozent der Krankenhausfälle vor. Dies belastet die Abläufe in den Krankenhäusern teils erheblich, sorgt für zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand, und führt in der Regel zu hohen und nicht gerechtfertigten Außenständen und Liquiditätsproblemen. Eine zeitnahe Prüfung ist nicht immer gewährleistet. Teilweise werden weit zurückliegende Fälle aus Vorjahren geprüft. Dies führt auch zu Unsicherheiten bei Erlösausgleichen und Jahresabschlüssen. Als Beitrag zu dem angestrebten Bürokratieabbau werden Anreize gesetzt, um Einzelfallprüfungen zukünftig zielorientierter und zügiger einzusetzen. (…) 39 Um einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken, wird mit Satz 3 eine Aufwandspauschale von 100 Euro eingeführt. Diese ist von der prüfungseinleitenden Krankenkasse an das Krankenhaus zu entrichten. Die Aufwandspauschale ist nach Satz 3 für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkasse entsteht somit grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Rechnung bereits beglichen ist oder nicht. Das betroffene Krankenhaus hat der jeweiligen Krankenkasse die Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen; zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands ggf. in Form einer Sammelrechnung. Das Recht der Krankenkassen zur Einleitung erforderlicher Prüfungen bleibt durch die Einführung einer Aufwandspauschale für die Prüfung nicht minderbarer Rechnungen unbenommen. Mit der Pauschale wird eine vereinfachte, aber unbürokratische Regelung verfolgt. Sie kann deshalb keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleisten. So sind aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln Fehlabrechnungen mit zu hohen oder zu niedrigen Rechnungsbeträgen grundsätzlich nicht auszuschließen. Dennoch können Krankenkassen, die ihre Einzelfallprüfung gezielt durchführen, Mehrausgaben weitgehend vermeiden." 40 Aus diesen Ausführungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine fehlerhafte Abrechnung, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ausschließen soll. Vielmehr wird betont, dass die Aufwandspauschale für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen sein soll, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Aus der Begründung geht weiter deutlich hervor, dass keine Detailgerechtigkeit angestrebt wird, so dass es dem gesetzgeberischen Zweck nicht zuwiderläuft, wenn im Einzelfall die Verantwortung für eine unnötige Überprüfung beim Krankenhaus liegt und dennoch die Aufwandspauschale anfällt. 41 Gegen die Auffassung des BSG spricht auch, dass durch die Relativierung der alleinigen Anknüpfung an die unterbliebene Rechnungsminderung an sich unnötige außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen provoziert werden, da der Nachweis für eine Falschkodierung nicht in jedem Fall einfach zu erbringen ist. Ggf. müssten im Gerichtsverfahren Sachverständigengutachten über die korrekte Diagnosestellung oder Prozedurenverschlüsselung eingeholt werden, obwohl dies keine Auswirkung auf den Abrechnungsbetrag hat, nur um zu klären, ob eine Falschkodierung vorgelegen haben könnte. Im vorliegenden Fall wäre u.a. die für den Rechnungsbetrag irrelevante Frage zu klären, ob die Gesamtverweildauer von fünf Tagen medizinisch gerechtfertigt war. Dem gesetzgeberischen Motiv, Anreize für eine geringere Kontrolldichte und für den Bürokratieabbau zu setzen, würde auf diese Weise tendenziell entgegengewirkt. 42 Aus diesen Gründen ist eine "einschränkende Auslegung" (bzw. teleologische Reduktion) des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nicht zu rechtfertigen. 43 Die Beklagte war demzufolge zur Zahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 100 € zu verurteilen. 44 Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB. Die speziellere Zinsvorschrift aus § 9 Abs. 7 des rheinland-pfälzischen Sicherstellungsvertrags nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist nicht anwendbar, weil sie sich nach ihrer systematischen Stellung im § 9 des Vertrags ausschließlich auf Abrechnungen für die Krankenhausbehandlung als solche bezieht. Hierfür spricht auch, dass der Sicherstellungsvertrag per Schiedsspruch bereits zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist, der § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V hingegen erst zum 01.04.2007. Mit der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 14.08.2007 ist die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug geraten. Die Beklagte war dennoch lediglich zur Zinszahlung in Höhe zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100 € seit dem 31.08.2007 zu verurteilen, weil das Gericht gemäß § 123 SGG nicht über die klägerseits erhobenen Ansprüche hinaus gehen darf. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.