Endurteil
S 46 AS 193/22
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach zu Zeiten der Covid-19-Pandemie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen gelten, ist auf einen Umzug im laufenden Leistungsbezug von vornherein nicht anwendbar. (Rn. 19)
2. § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II verhindert die Anwendung von § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB Ii erst recht auch dann, wenn in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt wurden, weil diese angemessen waren. (Rn. 32)
Eine Zurückweisung von (künftigen) Äußerungen eines Klägers gem. § 106a Abs. 3 SGG ist nicht möglich. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach zu Zeiten der Covid-19-Pandemie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen gelten, ist auf einen Umzug im laufenden Leistungsbezug von vornherein nicht anwendbar. (Rn. 19) 2. § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II verhindert die Anwendung von § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB Ii erst recht auch dann, wenn in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt wurden, weil diese angemessen waren. (Rn. 32) Eine Zurückweisung von (künftigen) Äußerungen eines Klägers gem. § 106a Abs. 3 SGG ist nicht möglich. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage gegen die Änderungsbescheide vom 25. Oktober 2021 und 24. Januar 2022 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2022 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen über die erfolgten Bewilligungen hinausgehenden Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung hat. Streitgegenstand der Klage ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit von September 2021 bis Mai 2022. Strittig sind der Änderungsbescheid vom 25.10.2021 für September 2021 und die beiden Änderungsbescheide vom 24.01.2022 für Oktober und November 2021 sowie für Dezember 2021 bis Mai 2022 alle in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 25.01.2022. In den genannten Änderungsbescheiden wurden durchwegs die höchsten Leistungen für die Wohnung bewilligt, so dass sich keine verfahrensrechtlichen Fragen stellen. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren wiederholt den monatlichen Betrag von 885,30 Euro geltend machte, sieht das Gericht darin keine betragsmäßige Begrenzung des geltend gemachten Anspruchs. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Klägerin damit nur auf die behördeninterne Vorgabe, bei Notwendigkeit der Unterbringung einer Pflegekraft sei die Angemessenheitsgrenze von 681,- Euro um 30%, mithin um 204,30 Euro auf 885,30 Euro zu erhöhen, Bezug nahm. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein Streitgegenstand, der gesondert geltend gemacht werden kann (z.B. BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, dort Rn. 10). 2. Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hat die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dass die Klägerin Pflegegeld für den Pflegegrad 3 erhält, spricht gegen eine Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II. Weil aber kein Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II erfolgte, gilt die Klägerin als erwerbsfähig (BSG, Urteil vom 21.07.2021, B 14 AS 31/20 R, dort Rn. 21). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Für September 2021 wurden ihr schon Leistungen bewilligt, die höher waren als ihre Aufwendungen. Von Oktober 2021 bis Mai 2022 wurden die angemessenen Aufwendungen übernommen. Bei einem Umzug im laufenden Leistungsbezug ist die Ausnahmeregelung zur Civid-19-Pandemie § 67 Abs. 3 SGB II, wonach jedwede tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt werden, nicht anwendbar. a) Für September 2021 wurden der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 25.10.2021 insgesamt bereits 2.198,46 Euro bewilligt, abzüglich Regelbedarf von 446,- Euro und der Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung von 265,63 Euro und 39,20 Euro verbleiben 1.447,63 Euro für Unterkunft und Heizung. Der Klägerin sind in diesem Monat aber höchstens Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.147,15 Euro entstanden: 507,15 Euro für die 15 Übernachtungen in der Pension zu je 33,81 Euro plus 640,- Euro für die halbe Miete der neuen Wohnung. Für September wurde der Klägerin schon zu viel bewilligt. b) Für die Zeit von Oktober 2021 bis Mai 2022 besteht aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen kein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. aa) Laut Mietvertrag hat die Klägerin monatlich 1280,- Euro für die neue Wohnung zu bezahlen, 1100,- Euro Grundmiete und 180,- Euro an Betriebskosten. Es ist aber mangels Erklärungen und Nachweisen der Klägerin ungeklärt, ob die Klägerin tatsächlich diese Miete selbst bezahlen musste. Die Klägerin suchte einen Untermieter und die von ihr übermittelten Umsatzlisten zeigen nur eine einzige Zahlung an den Vermieter von 470,20 Euro, die auch nicht zur Differenz zwischen Direktzahlung des Beklagten an den Vermieter (749,10 Euro) und der Gesamtmiete von 1280,- Euro passt. Selbst wenn sie, wie von ihr im E-Mail vom 31.01.2022 angedeutet, die Differenz zwischen 1280,- Euro Miete und der Direktüberweisung an den Vermieter von 749,10 Euro in Höhe von 530,90 Euro aus dem Pflegegeld gezahlt hätte, hätten sich dafür Nachweise ergeben müssen. Diese hat die Klägerin trotz Aufforderung, Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage nach § 106a SGG dem Gericht nicht übermittelt. Eine Zurückweisung von (künftigen) Äußerungen der Klägerin gemäß § 106a Abs. 3 SGG ist nicht möglich (BSG, Urteil vom 29.11.2022, B 4 AS 64/21 R, dort Rn. 25). Damit entgeht zwar ein Kläger, der nichts erklärt oder vorlegt, von vornherein einer Zurückweisung in erster Instanz, die gemäß § 157a Abs. 2 SGG auch Vorbringen in der Berufung ausgeschlossen hätte, aber so ist das Regelungssystem von §§ 106a, 157a SGG. Eine rechtmäßige Zurückweisung eines verspäteten Vorbringens durch das Sozialgericht würde das Landessozialgericht nach § 157a Abs. 2 SGG binden. Wenn ein Kläger trotz erstinstanzlicher Aufforderung nichts vorbringt und dann in der Berufung doch noch Erklärungen und Beweismittel liefert, ist es eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 157a Abs. 1 SGG, ob diese zurückgewiesen werden oder nicht. Trotzdem kann das Sozialgericht keinen höheren Leistungsanspruch feststellen, wenn nicht feststellbar ist, welche tatsächlichen Aufwendungen für die neue Wohnung die Klägerin selbst zu tragen hatte. bb) Es besteht auch aus rechtlichen Gründen kein höherer Leistungsanspruch. Der Beklagte hat die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Auch § 67 Abs. 3 SGB II kann der Klägerin keinen höheren Anspruch vermitteln. (1) Der Beklagte verwendet seit Jahren ein den Vorgaben des BSG entsprechendes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II, das er regelmäßig jedes Jahr durch Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten fortschreibt. Dieses Konzept wurde in zahlreichen Entscheidungen des Sozialgerichts München, des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 23.11.2020, L 7 AS 267/18; Urteil vom 19.12.2016, L 7 AS 241/15; Urteil vom 11.07.2012, L 16 AS 127/10) und des BSG (Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R) überprüft und bestätigt. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt betrug im Jahr 2019 demnach 681,- Euro und 688,- Euro im Jahr 2022. Es ist kein Grund ersichtlich, diese abstrakte Angemessenheitsgrenze wegen Besonderheit des Einzelfalls im konkreten Fall höher festzusetzen (sog. konkret Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die wohl ausschließlich psychischen Erkrankungen der Klägerin verursachten keinen eigenen höheren Wohnbedarf und auch keinen zusätzlichen Wohnbedarf für eine Pflegkraft. Es bestand insbesondere kein Bedarf für ein zusätzliches Zimmer für eine Pflegekraft. Die Klägerin benötigte keine Pflegekraft, die längere Zeit in der Wohnung der Klägerin verweilen musste. Zur angemessenen Bruttokaltmiete kommen die tatsächlichen Heizkosten. Deren Anteil an der gemischten Vorauszahlung von Neben- und Heizkosten in Höhe von 180,- Euro monatlich ist zu ermitteln. Sofern der Vermieter die Vorauszahlung der Betriebskosten nicht aufgeteilt hat, ist die Aufteilung anhand der vorherigen Jahresabrechnungen vorzunehmen (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, dort Rn. 27). Weil diese nach einem Umzug für die neue Wohnung regelmäßig nicht vorliegen, kann die Aufteilung durch Abzug der abstrakt angemessenen Nebenkosten aus vorrangig örtlichen Übersichten erfolgen; deren Durchschnittswert für Nebenkosten pro Quadratmeter sind mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren und vom Gesamtbetrag der Betriebskosten abzuziehen; der Rest sind die Heizkosten (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, dort Rn. 34). Einen Betriebskostenspiegel für die Stadt M-Stadt gibt es nicht. Der Betriebskostenspiegel für Bayern von 2020 (Grunddaten von 2018) weist Nebenkosten von 1,58 Euro pro Quadratmeter aus. Damit ergeben sich für die angemessene Wohnfläche von 50 qm für einen Einpersonenhaushalt in Bayern 79,- Euro an Nebenkosten. Dann entfallen von den 180,- Euro rechnerisch 101,- Euro auf Heizkosten. Als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung ergeben sich somit in der strittigen Zeit im Jahr 2021 monatlich 782,- Euro (681,- Euro plus 101,- Euro) bzw. im Jahr 2022 monatlich 789,- Euro (688,- Euro plus 101,- Euro). Bewilligt wurden vom Beklagten bereits 802,10 Euro monatlich in 2021 und 809,80 Euro monatlich in 2022. Ein höherer Anspruch auf angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung besteht nicht. (2) Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist § 22 Abs. 1 SGB II für Bewilligungszeiträume, die zwischen 01.03.2020 und 31.03.2022 beginnen (so § 67 Abs. 1 SGB II) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Diese Angemessenheitsfiktion führt nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. (a) Zum einen ist diese Sonderregelung gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht anwendbar, wenn im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Dies muss erst recht für den Fall gelten, dass in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt wurden, weil sie die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten haben (SG A-Stadt, Urteil vom 07.09.2022, S 40 AS 1478/21, dort Rn. 26). Wenn einem Leistungsbezieher, der in einer zu teuren Unterkunft wohnt und eine Deckungslücke zur tatsächlichen Miete hat, während der Covid-19-Pandemie mit § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II die Einhaltung der Angemessenheitsgrenze auch nach einem Umzug vorgeschrieben wird, dann gilt dies erst recht für einen Leistungsbezieher, der in einer angemessenen Unterkunft ohne Deckungslücke wohnt. Der angemessen wohnende Leistungsbezieher hat weniger Anlass, in eine zu teure Wohnung umzuziehen. Für diese Bewertung spricht auch, dass § 67 Abs. 3 SGB II das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht außer Kraft setzt, also auch während der Pandemie vorab eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen ist. Die Klägerin war vor dem Umzug langjährig im Leistungsbezug. Dabei wurden im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der Ende Mai 2021 endete, für die vorherige Wohnung die tatsächlichen Unterkunftskosten (Grundmiete 540,- Euro plus 150,- Euro Betriebskosten) anerkannt, weil diese die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht überstiegen. Damit sperrt § 66 Abs. 3 Satz 3 SGB II die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die neue Wohnung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB II. (b) Zum anderen ist § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf einen Umzug im laufenden Leistungsbezug von vornherein nicht anwendbar. Verschiedene Gerichte haben in Eilverfahren die Anwendung der Vorschrift auch nach einem Umzug im laufenden Leistungsbezug befürwortet (z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020, L 11 AS 508/20 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 21.02.2022, L 6 AS 585/21 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022, L 4 AS 40/22 B ER). Zur Begründung wurde vor allem angeführt, dass § 67 Abs. 3 SGB II wegen dessen Sätzen 2 und 3 auch für Folgebewilligungen gelten muss, der Wortlaut von § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Beschränkung auf die bei Leistungsbeginn bewohnte Unterkunft enthält und der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung wollte, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (BT-Drucksache 10/18107, S. 25). Diese Argumente überzeugen nicht. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Damit verlängert diese Sondervorschrift die Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis 31.12.2022 gültigen Fassung (a.F)., wonach Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die den angemessenen Umfang übersteigen, in der Regel längstens für sechs Monate als Bedarf anzuerkennen sind (sog. Schonfrist). Eine Verlängerung bzw. ein Aufschub der Schonfrist ist nur sinnvoll, wenn eine Schonfrist schon läuft oder bei einem neuen Leistungsbezug beginnen könnte. Deshalb regelt § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB II das Verhältnis des Aufschubs nach Satz 1 zu einer bereits laufenden Schonfrist. Deshalb schließt § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II den Aufschub aus, wenn bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessen statt der tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt wurden. Wie oben dargelegt, muss § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst recht für Leistungsbezieher gelten, bei denen davor die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt wurden, weil diese angemessen waren. Wenn eine Schonfrist nicht läuft, gibt es keinen Grund, diese mittels § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu verlängern. Nach einem Umzug im laufenden Leistungsbezug läuft grundsätzlich keine Schonfrist (BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 32/12 R, dort Rn. 26). Wer in einer Unterkunft mit angemessenen Aufwendungen wohnt, muss sich in Zeiten der Pandemie grundsätzlich keine Sorgen wegen seiner Unterkunft machen. Die o.g. etwas allgemein gehaltene Gesetzesbegründung erfasst diese Fallgruppe also nicht. Die Gesetzesbegründung zu § 67 SGB II zeigt an verschiedenen Stellen, dass es dem Gesetzgeber nicht um die unbeschränkte Übernahme jedweder Unterkunftskosten ging, sondern um die soziale Sicherung der Menschen, die wegen der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und um die Sicherung des status quo (näher dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.02.2021, L 9 AS 662/20 B ER, dort Rn. 32 und 35). Die Absicht, eine unangemessen teure Unterkunft nach einem Umzug im laufenden Leistungsbezug zu finanzieren, lässt sich der Gesetzesbegründung dagegen nicht entnehmen. Nach § 22 Abs. 4 SGB II sollen Leistungsbezieher vor Anmietung einer neuen Unterkunft die Zusicherung des Jobcenters einholen, ob die neuen Unterkunftskosten angemessen sind. Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II wird durch § 67 Abs. 3 SGB II nicht außer Kraft gesetzt. § 67 Abs. 3 SGB II modifiziert nur § 22 Abs. 1 SGB II. Deshalb gilt das Zusicherungsverfahren unverändert und auch bei einem Umzug in Pandemiezeiten im laufenden Leistungsbezug gibt es keine Schonfrist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2022, L 6 AS 28/22 B ER, dort Rn. 20). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine Zusicherung überflüssig ist, wenn es während der Pandemie auf die Angemessenheit von Unterkunftskosten nicht ankommt. Die Sonderregelung in § 67 Abs. 3 SGB II schafft nur einen vorübergehenden Aufschub der Schonfrist. Dass der Gesetzgeber einen Umzug in eine nicht dauerhaft finanzierbare Wohnung begünstigen wollte, ist nicht anzunehmen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2023, L 13 AS 3802/21, dort Rn. 35; anhängig am BSG unter B 4 AS 4/23 R). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin auch in der Zeit von Oktober 2021 bis Mai 2022 keinen Anspruch auf Übernahme höherer Aufwendungen für ihre neue Wohnung hat. Der Beklagte hat die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Aufwendungen lässt sich aus § 67 Abs. 3 SGB II nicht ableiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.