Beschluss
13 S 840/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0815.13S840.25.00
2mal zitiert
12Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für Streitigkeiten über Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V (juris: SGB 5) über die Nichtanwendung des Leistungsbewirkungsverbots und des Vergütungsausschlusses nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V (juris: SGB 5) bei Unterschreitung von Mindestmengenvorgaben (Ausnahmeentscheidung) ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (wie BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 - 3 B 1.25 - juris Rn. 5, 10). Dies gilt auch dann, wenn die Ausnahmeentscheidung nach § 136b Absatz 5a Satz 2 SGB V (juris: SGB 5) im Rahmen eines Änderungsbescheids erlassen wurde, der sich auch auf Vorschriften des Krankenhausplanungsrechts stützt.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2025 - 16 K 1546/25 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten über Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V (juris: SGB 5) über die Nichtanwendung des Leistungsbewirkungsverbots und des Vergütungsausschlusses nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V (juris: SGB 5) bei Unterschreitung von Mindestmengenvorgaben (Ausnahmeentscheidung) ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (wie BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 - 3 B 1.25 - juris Rn. 5, 10). Dies gilt auch dann, wenn die Ausnahmeentscheidung nach § 136b Absatz 5a Satz 2 SGB V (juris: SGB 5) im Rahmen eines Änderungsbescheids erlassen wurde, der sich auch auf Vorschriften des Krankenhausplanungsrechts stützt.(Rn.6) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2025 - 16 K 1546/25 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. I. Die Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 147 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Sie ist aber nicht begründet. Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen durch Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.12.2024 erteilte Ausnahmeentscheidung für die Erbringung der Leistung der allogenen Stammzellentherapie. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die hier maßgebliche Rechtsgrundlage § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V ist und für Streitigkeiten über Entscheidungen nach dieser Norm der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Es sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (1.), die im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Bundesgesetz den Sozialgerichten zugewiesen sind (2.), denn es handelt sich um Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 - 3 B 1.25 - juris Rn. 3 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 12.10.2023 - 3 A 120/23 HGW - juris Rn. 11 ff.; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 128.2; Stollmann in Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 169). 1. Die in Rede stehende Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz VwGO). Die für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen Normen des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 5a SGB V sowie des vom Beklagten herangezogenen § 7 Abs. 1 LKHG sind solche des öffentlichen Rechts (zum Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.03.2024 - 3 B 12.23 - juris Rn. 6; BSG, Beschluss vom 05.05.2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 27). Verfassungsorgane sind am Rechtsstreit nicht beteiligt. 2. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Bei Streitigkeiten über Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V über die Nichtanwendung des Leistungsbewirkungsverbots und des Vergütungsausschlusses nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V bei Unterschreitung von Mindestmengenvorgaben ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (a.). Nichts Abweichendes ergibt sich hier daraus, dass die Ausnahmeentscheidung des Regierungspräsidiums vom 19.12.2024 im Zuge eines auf krankenhausplanungsrechtlichen Normen gestützten Änderungsbescheids ergangen ist (b.). a. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; ausgenommen sind - hier nicht gegebene - Streitigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 51 Abs. 3 SGG. Entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 5, vom 21.03.2024 a. a. O. Rn. 9 und vom 06.07.2022 - 3 B 40.21 - juris Rn. 15; BSG, Beschluss vom 19.06.2023 - B 6 SF 1/23 R - juris Rn. 15). Dabei müssen die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im Sozialgesetzbuch geregelt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2020 - 3 B 2.20 - juris Rn. 6; BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - juris Rn. 20). Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sind Rechtsverhältnisse, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 5; BSG, Beschluss vom 19.06.2023 a. a. O.). Bei der hier maßgeblichen Norm des § 136 Abs. 5a Satz 2 SGB V handelt es sich um eine Norm des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Dies ergibt sich aus ihrem Zusammenhang mit den Regelungen des § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 12), die Normen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung sind (dies voraussetzend BSG, Urteile vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R - juris [zu den Vorgängerregelungen des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB V a. F.] und vom 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R - juris [zu den Vorgängerregelungen des § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V a. F.]). Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt für zugelassene Krankenhäuser (§ 108 SGB V) nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V Mindestmengen für katalogisierte planbare Leistungen unmittelbar verbindlich fest (§ 136b Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nur für den Fall, dass das Krankenhaus die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich erreicht, dürfen die Leistungen bewirkt und vergütet werden (§ 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V). Hierfür muss der Krankenhausträger den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose im Sinne von § 136b Abs. 5 Satz 3 SGB V). Die Kassenverbände und Ersatzkassen müssen bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen (Entscheidung im Sinne von § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V). § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V regelt ausdrücklich, dass für diese Entscheidung der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Im Fall der Aufhebung der Widerlegungsentscheidung lebt die Berechtigung des Krankenhauses zur Erbringung und Abrechnung der mindestmengenbelegten Leistungen wieder auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 11; BSG, Urteil vom 25.03.2021 a. a. O. Rn. 16 [zu § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB V a. F.]). Die Vorschrift des § 136b Abs. 5a SGB V ist mit diesem Regelungssystem unmittelbar verknüpft. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm durch die Bezugnahmen auf § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V und wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 12). Aus dem Vorbringen der Beschwerde, die Regelungen des § 136b Abs. 5 SGB V schränkten die Planungshoheit ein, da bei Nichterreichen der Mindestmenge eines einzigen Leistungsbereichs die Leistung vom Krankenhaus nicht bewirkt werden dürfe, ergibt sich nichts Abweichendes. Die von dem Beklagten insoweit als Einschränkung verstandene Regelung hat ihren Ursprung ausschließlich in § 136b Abs. 5 SGB V. Für die sich hieraus ergebenden Entscheidungen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ist nach § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V ausdrücklich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Soweit § 136b Abs. 5a SGB V als Versuch verstanden wird, einer (vermeintlichen) Einschränkung der Planungshoheit durch die Qualitätsvorgaben entgegenzuwirken, um den Ländern die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme einzuräumen und damit den Sicherstellungsauftrag des Landes durch Vergütungsvorschriften nicht gänzlich einzuschränken, liegt dem ein Fehlverständnis der zugrundeliegenden gesetzlichen Systematik zugrunde. Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754) sind die Regelungen zur Bestimmung eines Ausnahmetatbestands durch die Krankenhausplanungsbehörden der Länder im neuen Absatz 5a konkretisiert worden. § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V regelt unverändert die Möglichkeit der Länder, Leistungen zu bestimmen, bei denen die Anwendung der Mindestmengenregelungen zu einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung führen könnte. Nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V entscheiden wie bisher die Länderbehörden auf Antrag eines Krankenhauses, ob für diese Leistungen das Leistungsbewirkungsverbot und der Vergütungsausschluss nach Absatz 5 Satz 1 und 2 Anwendung finden. Neu eingefügt worden ist, dass die Länderbehörden die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen. Dadurch wollte der Normgeber einen maßvollen Einsatz der Ausnahmegewährung durch die Landesbehörden weiter fördern (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 46, Beschluss des Senats vom 28.07.2025 - 13 S 840/25 - juris Rn. 6; zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 13). Hiermit wird deutlich, dass § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V und § 136b Abs. 5a Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB V in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen. Rechtsfolge der Ausnahmegewährung ist, dass § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V keine Anwendung finden, das Krankenhaus also die Leistungen ungeachtet der Unterschreitung der Mindestmengenvorgaben erbringen darf und eine Vergütung erhalten kann. Die Normsystematik spricht daher dafür, die Regelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB V - der Zuordnung des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB V folgend - dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 14). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen auch unbeachtlich, dass nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Leistungen nach Satz 1 über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 entscheidet. Auch wenn Zuständigkeitsregelungen eine Indizwirkung für die Frage des zulässigen Rechtswegs zukommen kann, bleibt das entscheidende Kriterium zur Bestimmung des Rechtswegs im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Regelungsgegenstand und nicht die Behördenzuständigkeit (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 12.10.2023 a. a. O. Rn. 12). Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde des Einvernehmens der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 15). In Anbetracht der engen Verknüpfung der Regelungen des § 136b Abs. 5 SGB V und des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V geht zudem der Einwand des Beklagten ins Leere, die nach § 136b Abs. 5 Satz 3 SGB V anhand einer anzustellenden Prognose zu treffende Entscheidung durch die Krankenkassen und die Ausnahmeentscheidung des § 136b Abs. 5a SGB V verliefen unabhängig voneinander und könnten gegebenenfalls auch parallel erfolgen. Aus dem Fehlen einer gesonderten Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wie sie § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V für Entscheidungen nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V enthält, folgt nichts Abweichendes. Mangels spezieller Regelung richtet sich die Rechtswegbestimmung nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist für die in Rede stehende Streitigkeit - wie gezeigt - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 16, VG Greifswald, Beschluss vom 12.10.2023 a. a. O. Rn. 14). b. Anders als der Beklagte meint, steht der Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten auch nicht entgegen, dass die Ausnahmeentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen vom 19.12.2024 auf Normen des Krankenhausplanungsrechts, hier des § 7 Abs. 1 LKHG, gestützt wird. Hieraus folgt nicht, dass die Ausnahmeentscheidung maßgeblich dem Verwaltungsrecht und nicht dem Sozialrecht zuzuordnen ist. Zwar ist der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2024 mit „Änderungsfeststellungsbescheid nach § 7 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) i. V. m. § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)“ überschrieben, jedoch kommt dem angesichts des materiellen Regelungsgehalts der streitigen Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung zu. § 7 Abs. 1 LKHG sieht vor, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestsetzungen sowie künftige Änderungen gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt werden. Durch den hier streitigen Bescheid wurde dem Beigeladenen eine Ausnahmeentscheidung für die weitere Erbringung der allogenen Stammzellentherapie erteilt. Hierbei handelt es sich ersichtlich weder um eine Aufnahmeentscheidung noch um eine Einzelfestsetzung im Sinne des § 7 Abs. 1 LKHG. Mit Ergehen der Ausnahmeentscheidung trotz Unterschreitung der Mindestmengenfestlegung ist zwar die (weitere) Berechtigung des Krankenhauses zur Leistungserbringung und zu deren Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden, jedoch wird dabei nicht über den planungsrechtlichen Status des Krankenhauses als solchen entschieden (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 12.10.2023 - 3 A 120/23 - juris Rn. 12; Flint in Schlegel/Voelzke a. a. O.). Auch für im Zuge der Erteilung der Ausnahmeentscheidung erfolgte oder erforderliche Änderungen des Krankenhausplans ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Soweit in dem Bescheid vom 19.12.2024 verfügt wird, den (krankenhausplanungsrechtlichen) Feststellungsbescheid vom 04.01.2011 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 18.10.2024 abzuändern, ist bereits nicht dargetan, inwieweit die getroffene Regelung überhaupt zu einer inhaltlichen Änderung des Feststellungsbescheids führen würde. In der dem Senat vorliegenden Anlage zu dem Feststellungsbescheid vom 04.01.2011 in seiner aktuellen Fassung vom 04.10.2024 werden lediglich generelle Regelungen zur onkologischen Versorgung getroffen, ohne auf die allogene Stammzellentherapie einzugehen. Hingegen befasst sich der Bescheid vom 19.12.2024 ausschließlich mit der (ausnahmsweisen) Zulassung dieser Behandlungsmethode in der Einrichtung des Beigeladenen nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V. Vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene in den Vorjahren bereits zur Erbringung der allogenen Stammzellentherapie zugelassen war, erschließt sich somit nicht, weshalb die Erteilung der Ausnahmeentscheidung nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V überhaupt einer Änderung des Krankenhausplans bzw. seines Feststellungsbescheids vom 04.01.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.10.2024 bedürfte. Vielmehr handelt es sich bei der ausnahmsweisen weiteren Zulassung für das Jahr 2025 - wenn auch unter Verwendung des Instruments der Ausnahmeentscheidung nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V - um eine Beibehaltung des bisherigen Versorgungszustands. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen mit Bescheid vom 30.09.2024 die Widerlegung der Mindestmengenprognose der Behandlungsmethode der allogenen Stammzellentherapie gemäß § 136b Abs. 5 SGB V für das Jahr 2025 verfügt haben (Entscheidung im Sinne des § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V). Da sich aus den vorliegenden Änderungsbescheiden und ihren Anlagen keine Änderung des Krankenhausplans infolge dieser Entscheidung ergibt, wäre die Aufnahme der Ausnahmeentscheidung in den Krankenhausplan auch in dieser Hinsicht untunlich. Soweit der angefochtene Bescheid vom 19.12.2024 auf den Änderungsbescheid vom 18.10.2024 verweist, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser den voraussichtlichen Wegfall der allogenen Stammzellentherapie zum Gegenstand hatte. Stattdessen wurde dort lediglich ein Zuwachs der Bettenzahl im Bereich der Nuklearmedizin festgestellt. Auch aus den Gründen des angefochtenen Bescheids vom 19.12.2024 lässt sich nicht folgern, dass und weshalb mit der Erteilung der Ausnahmeentscheidung eine Änderung des krankenhausplanungsrechtlichen Feststellungsbescheids einherzugehen hätte. Vielmehr beschränken sich die rechtlichen Ausführungen ausschließlich auf die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V. Hinzukommt, dass der Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Ausnahmeentscheidung ausschließlich auf die Regelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V gestützt wird. Schließlich verweist die Beschwerde selbst darauf, dass Auslöser des Rechtsstreits eine Vergütungsfrage sei. Diese wird abschließend in § 136b Abs. 5 Satz 2 SGB V geregelt. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG. Nach dieser Vorschrift ist gegen den Bescheid, mit dem die zuständige Landesbehörde die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes feststellt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG), der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit der Beigeladene insoweit anführt, dass die Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V funktional den Planungsentscheidungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHG vergleichbar sei, da sie Art, Umfang und Struktur des Leistungsangebots eines Krankenhauses und damit unmittelbar die Versorgungslandschaft betreffe, dringt er hiermit nicht durch. Das streitige Klagebegehren betrifft gerade keinen Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 a. a. O. Rn. 17). Auch wenn ein Versorgungsbezug bestehen mag, ist dies kein zwingendes Kriterium für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, denn die Versorgung der Versicherten durch die Zulassung von Leistungserbringern oder Produkten ist auch eine Kernzuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (Flint in Schlegel/Voelzke a. a. O. Rn. 104). Der Beklagte kann sich auch nicht auf den § 7 Abs. 1 Satz 3 LKHG berufen. Diese Vorschrift, die lediglich deklaratorische Bedeutung hat (unter Hinweis auf die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LKHG vgl. von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. § 40 Rn. 122), kann hier schon deswegen nicht herangezogen werden, weil die hier streitgegenständliche Ausnahmeentscheidung - wie ausgeführt - keine Feststellung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG trifft. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können diesem keine Kosten auferlegt werden (vgl. 154 Abs. 3 VwGO) und besteht kein Anlass, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nummer 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GVG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.