OffeneUrteileSuche
Urteil

W 8 K 18.1161

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Kostenbescheid über Ersatzvornahmekosten ist rechtswidrig, wenn er Aufwendungen enthält, die nicht durch den zugrundeliegenden Anordnungsbescheid angeordnet oder angedroht wurden. • Bei Ersatzvornahme sind die erstattungsfähigen Kosten durch den Grundverwaltungsakt begrenzt; nicht gedeckte Mehrmaßnahmen machen den gesamten Kostenbescheid rechtswidrig, wenn eine sachgerechte Teilung nicht möglich ist. • Verstöße gegen Vergabevorschriften (insbesondere fehlende Dokumentation und keine hinreichende Begründung besonderer Dringlichkeit nach UVgO) können zur Unwirksamkeit eines auf dieser Vergabe beruhenden Kostenbescheids führen. • Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist bei staatlichen Auftraggebern in Bayern anzuwenden; Ausnahmetatbestände wie besondere Dringlichkeit sind eng auszulegen und zu dokumentieren.
Entscheidungsgründe
Kostenbescheid für Ersatzvornahme bei Tierkadavern rechtswidrig wegen nicht angeordneter Schädlingsbekämpfung und vergaberechtswidriger Durchführung • Ein Kostenbescheid über Ersatzvornahmekosten ist rechtswidrig, wenn er Aufwendungen enthält, die nicht durch den zugrundeliegenden Anordnungsbescheid angeordnet oder angedroht wurden. • Bei Ersatzvornahme sind die erstattungsfähigen Kosten durch den Grundverwaltungsakt begrenzt; nicht gedeckte Mehrmaßnahmen machen den gesamten Kostenbescheid rechtswidrig, wenn eine sachgerechte Teilung nicht möglich ist. • Verstöße gegen Vergabevorschriften (insbesondere fehlende Dokumentation und keine hinreichende Begründung besonderer Dringlichkeit nach UVgO) können zur Unwirksamkeit eines auf dieser Vergabe beruhenden Kostenbescheids führen. • Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist bei staatlichen Auftraggebern in Bayern anzuwenden; Ausnahmetatbestände wie besondere Dringlichkeit sind eng auszulegen und zu dokumentieren. Die Klägerin (KG) betrieb einen Mastschweinestall, in dem zahlreiche Schweine verendet und im Stall verblieben waren. Das Landratsamt W. ordnete mit Bescheid vom 23. April 2018 die sach- und fachgerechte Entsorgung der Tierkadaver, die Behandlung der Gülle sowie Reinigung und Desinfektion an und drohte Ersatzvornahme an. Die Klägerin erklärte, sie könne die Maßnahmen nicht beauftragen oder finanzieren. Das Landratsamt vergab daraufhin freihändig Leistungen an die Firma V; diese räumte, reinigte und desinfizierte den Stall im Mai 2018. Das Landratsamt setzte der Klägerin mit Bescheid vom 1. August 2018 Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 116.511,73 EUR fest. Die Klägerin erhob Klage und rügte insbesondere die Vergabeart, das Vorbefasstsein der Firma V und die Verhältnismäßigkeit der Kosten. • Passivlegitimation: Das Landratsamt handelte als Staatsbehörde; richtiger Beklagter ist der Freistaat Bayern (§ 78 VwGO). • Rechtliche Grenze der Ersatzvornahme: Ersatzvornahme und deren Kosten sind auf den Umfang des Grundverwaltungsakts (Anordnung/Androhung) beschränkt (Art. 32, 36 VwZVG). Aufwendungen, die nicht angeordnet oder ausreichend angedroht wurden, sind nicht erstattungsfähig. • Fehlende Anordnung der Schädlingsbekämpfung: Die Kosten für Schädlingsbekämpfung wurden nicht im Tenor oder in der rechtlichen Begründung des Anordnungsbescheids angeordnet; eine nachträgliche Auslegung rechtfertigt nicht die Kostenerstattung. • Unteilbarkeit der Kosten: Die Rechnung der Firma V enthielt nur einen Pauschalpreis; eine sachgerechte, nicht spekulative Aufteilung der Kosten auf erlaubte und nicht erlaubte Maßnahmen war nicht möglich, sodass der gesamte Kostenbescheid insoweit rechtswidrig wurde. • Vergaberechtliche Verstöße: Für staatliche Auftraggeber in Bayern ist die UVgO anzuwenden; die gewählte Verhandlungs-/freihändige Vergabe aufgrund besonderer Dringlichkeit war nicht hinreichend belegt und dokumentiert (§ 8, § 12 UVgO). Die Dokumentationspflicht nach § 6 UVgO wurde verletzt. • Beweis- und Dokumentationsmängel: Die erforderlichen Nachweise für die besondere Dringlichkeit fehlen; die Akten zeigen zeitlich nachgelagerte, unzureichende Vermerke statt fortlaufender Dokumentation, was die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht trägt. • Rechtsfolgen: Wegen der nicht gedeckten Schädlingsbekämpfung und der vergaberechtswidrigen Vergabe sind die Ersatzvornahmekosten und die Bescheidsgebühren insgesamt nicht nachvollziehbar und daher rechtswidrig. Die Klage ist begründet: Der Bescheid des Landratsamts vom 1. August 2018 wird aufgehoben. Das Gericht erkennt, dass der angeordnete Kostenbescheid rechtswidrig ist, weil er Kosten für eine Schädlingsbekämpfung enthält, die nicht im Anordnungsbescheid angeordnet oder angedroht worden waren, und weil die Vergabe der Ersatzvornahme vergaberechtswidrig erfolgte (fehlende hinreichende besondere Dringlichkeit und mangelhafte Dokumentation nach UVgO). Eine sachgerechte Teilung der pauschal abgerechneten Kosten war nicht möglich, sodass der gesamte Kostenbescheid nicht aufrechterhalten werden kann. Die Klägerin wird damit von der Erstattungspflicht für die geltend gemachten Ersatzvornahmekosten und Bescheidsgebühren freigestellt; die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Beklagte.