Beschluss
1 B 555/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0926.1B555.11.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die am 30. Juli 2010 intern ausgeschriebene Stelle der "Leitung der örtli¬chen Rechnungsprüfung" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die am 30. Juli 2010 intern ausgeschriebene Stelle der "Leitung der örtli¬chen Rechnungsprüfung" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Das fristgerecht zu ihrer Begründung Dargelegte (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigt die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin zunächst einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) für die – durch einstweilige Anordnung – erstrebte Untersagung der seitens der Antragsgegnerin beabsichtigten Besetzung der Stelle "Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung" bei der Stadt E. mit dem Beigeladenen glaubhaft gemacht. Denn nur auf diesem Weg kann die Antragstellerin effektiv – dabei insbesondere auch unter Vermeidung eines sog. "Bewährungsvorsprungs" für den ausgewählten Mitbewerber – den letztlich drohenden endgültigen Verlust der Chance abwenden, selbst für den in Rede stehenden, gemessen an ihrem innegehabten Statusamt höherwertigen Dienstposten ausgewählt und – später – auf ihm befördert zu werden. Die Antragstellerin hat – bei der gebotenen Einbeziehung ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren – auch den weiter erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden – und erscheint nach dem derzeitigen Sachstand auch wahrscheinlich –, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Besetzungsentscheidung die Antragstellerin in ihrem – üblicherweise als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten – Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst es insbesondere, dass – dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG folgend – die Bewerberauswahl für die Besetzung von Beförderungsstellen und dienstposten ausgerichtet am Grundsatz der Bestenauslese, d.h. nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, vorgenommen wird. Eine Bewerbung kann dementsprechend nur aus solchen Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Grundsatz der Bestenauslese (auch Leistungsgrundsatz genannt) gedeckt sind. Andere Belange, die nicht in diesem Grundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter und auch von sog. Beförderungsdienstposten nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist oder wenn es um sog. Hilfskriterien geht, welche allerdings nur nachrangig, d.h. bei einem sich nach Ausschöpfung aller leistungs- bzw. eignungsbezogenen Kriterien ergebenden Qualifikationsgleichstand von Bewerbern, zur Anwendung kommen können. Dass diesen verbindlichen rechtlichen Anforderungen und damit zugleich dem inhaltlich entsprechenden (grundrechtsgleichen) subjektiv-öffentlichen Recht des Bewerbers entsprochen wurde, lässt sich hier in Bezug auf die Antragstellerin – auch bei in den sog. Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotener nicht nur summarischer Prüfung durch die Gerichte – im Ergebnis nicht feststellen. Aus der Bindung an den Grundsatz der Bestenauslese folgt insbesondere, dass der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen darf, der im Vergleich zu anderen Bewerbern die vom Dienstherrn – etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten – rechtsfehlerfrei aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Das gilt auch dann, wenn die getroffene Auswahl – etwa im Wege des Ausscheidens eines bestimmten Mitbewerbers aus dem Bewerberfeld – auf einem Umstand beruht, der (dem eigentlichen Leistungsvergleich vorgelagert) Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle ist. Obwohl der Dienstherr über die Einrichtung und Besetzung von Stellen/Dienstposten einschließlich der näheren Ausgestaltung der dienstlichen Anforderungen für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe – freilich unter Beachtung bestehender gesetzlicher Vorgaben – nach Maßgabe seines insofern grundsätzlich bestehenden organisatorischen Ermessens entscheidet, ist namentlich die Bestimmung von Anforderungsprofilen für Beförderungsstellen/-dienstposten wegen der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bindungen nicht schrankenlos möglich. Vielmehr ist auch schon auf dieser Stufe eines Besetzungsverfahrens der Grundsatz der Bestenauslese (jedenfalls als Ermessensdeterminante) zu berücksichtigen und darf sich die Ausübung des Ermessens deshalb nicht von – gerade auch an dieser Vorgabe gemessen – sachwidrigen oder sonst fehlerhaften Erwägungen leiten lassen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt dabei zugleich der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils bereits ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, ZBR 2008, 164 (165 f.), und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 –, ZBR 2008, 162 (163 f.) Ein unberücksichtigter Bewerber kann vor diesem Hintergrund in unterschiedlicher Weise rügefähig in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden. Dies kann einmal dadurch geschehen, dass der Dienstherr unter Überschreitung seines Organisationsermessens ein sachwidriges Anforderungsprofil wählt. Ferner kann die Auswahl – fehlerhaft – einen Bewerber treffen, der bestimmte konstitutive Elemente des aufgestellten Anforderungsprofils in Wirklichkeit nicht erfüllt und insofern für die Besetzung von vornherein nicht geeignet ist. Hierdurch werden andere Bewerber, die ihrerseits das konstitutive Anforderungsprofil in vollem Umfang erfüllen, am Ende aber nicht ausgewählt worden sind, in ihren Rechten verletzt. Schließlich kommt in Betracht, dass ein an sich grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Bewerber ohne hinreichende Stütze durch ein bestehendes Anforderungsprofil unberücksichtigt bleibt, weil etwa der konkrete Inhalt dieses Profils vom Dienstherrn verkannt wird. Maßgeblich ist und bleibt in diesem Zusammenhang das bei Beginn des Besetzungsverfahrens rechtmäßig aufgestellte Anforderungsprofil, denn dessen nachträgliche Modifizierung für dasselbe Besetzungsverfahren ist nicht statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58. Wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, ist hier vom Vorliegen eines Falles der letztgenannten Gruppe auszugehen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe für die Auswahlentscheidung schon deswegen zu Recht unberücksichtigt bleiben dürfen, weil sie ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils für die im Streit stehende Stelle nicht erfülle, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Es lässt sich nämlich bei einer Gesamtwürdigung aller thematisch einschlägigen Umstände und Indizien nicht hinreichend sicher feststellen, dass das im Zentrum des Streits stehende Merkmal "Vollzeitbeschäftigung" (bzw. Vollzeitstelle) bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Besetzungsverfahrens, hier denjenigen der Ausschreibung der Stelle, ein konstitutiver Bestandteil des Anforderungsprofils für den grundsätzlich aussichtsreichen Bewerberkreis gewesen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Wortlaut des Textes der Ausschreibung vom 30. Juli 2010 ist in dieser Hinsicht jedenfalls nicht eindeutig, wobei verbleibende Zweifel letztlich zu Lasten des Dienstherrn gehen müssen. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Text der Stellenausschreibung die Frage einer "Vollzeitbeschäftigung" (Vollzeitstelle) nicht ausdrücklich anspricht. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, unter Verwendung dieser Begriffe für die notwendige inhaltliche Klarheit zu sorgen. Statt dessen findet sich im Ausschreibungstext lediglich die (nicht weiter erläuterte) Formulierung "Die Stelle ist nicht teilbar". Wie die Beschwerde nachvollziehbar geltend macht, lässt sich diese Formulierung nicht zwingend und ausschließlich in dem Sinne verstehen, dass die Besetzung der Stelle mit einem (einzigen) Teilzeitbewerber in keinem Falle möglich sein sollte. Jedenfalls nicht völlig auszuschließen ist vielmehr, dass mit dem betreffenden Satz lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die in Rede stehende Leitungsfunktion (sachlich ohne weiteres einleuchtend) nicht durch mehrere Teilzeitkräfte gemeinsam, also im Wege des "Job-Sharing", wahrgenommen werden sollte. Aber selbst unterstellt, die vorgenannte Formulierung würde im Zweifel eher für eine Absicht des betreffenden Dienstherrn sprechen, die Möglichkeit von Teilzeitbewerbungen generell auszuschließen, weisen für die Beurteilung dieses Einzelfalles beachtliche Umstände – letztlich durchgreifend – in eine andere Richtung. Solche Umstände ergeben sich zum einen in Würdigung des detailreichen, durch in Bezug genommene Stellungnahmen Dritter und eine eidesstattliche Versicherung weiter unterfütterten und hierdurch im Ergebnis hinreichend glaubhaft gemachten Beschwerdevorbringens der Antragstellerin, dem die Antragsgegnerin im Kern nur durch ein Bestreiten der betreffenden Behauptungen entgegengetreten ist. Zum anderen kommt ergänzend hinzu, dass der konkrete Ablauf des Besetzungsverfahrens, wie und soweit er in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist, indiziell weit eher mit der Darstellung der Antragstellerin in Übereinstimmung zu bringen ist als mit derjenigen der Antragsgegnerin, derzufolge Bürgermeister und Rat vor der Ausschreibung gemeinsam entschieden hätten, dass die betreffende Stelle (wie auch schon bei ihrer ersten Ausschreibung, seinerzeit noch als Stelle des höheren Dienstes) eine Vollzeitstelle sei. Die Antragstellerin hat in ihrer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung unter anderem geltend gemacht, die Wertung des in der Stellenausschreibung enthaltenen Hinweises auf die fehlende Teilbarkeit der Stelle als konstitutive Vorgabe einer Vollzeitstelle werde dem "historischen Geschehen in dieser Angelegenheit" nicht gerecht. So habe ihr etwa der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Rat der Antragsgegnerin in einem Gespräch bestätigt, dass es bei der Veröffentlichung der in Rede stehenden Ausschreibung eindeutiger politischer Wille gewesen sei, die Stelle auch für Teilzeitbeschäftigte zu öffnen. In diesem Zusammenhang sei die Formulierung "nicht teilbar" zwar von der Mehrheitskoalition kritisch hinterfragt worden. Der Personaldezernent L. habe dies aber als unkritisch gesehen und geäußert, dass einer "Bewerbung in Teilzeitform" nichts im Wege stehe. Auch der Personalratsvorsitzende B. sei davon ausgegangen, dass eine Besetzung der Stelle in Teilzeit möglich sei. Dies sei in einem Gespräch zwischen diesem, dem Ratsmitglied F. und dem CDU-Vorsitzenden Dr. X. noch einmal thematisiert worden. "Der Politik" (gemeint: dem Rat) als wählendem Organ sei deswegen ein angebliches konstitutives Anforderungsprofil in Richtung auf eine auf der ausgeschriebenen Stelle zwingend auszuübende Vollzeitbeschäftigung nicht bekannt gewesen. Dieses Vorbringen hat die Antragstellerin (zulässigerweise) nachträglich weiter vertieft und unterfüttert. Sie hat ausgeführt, auch die Gleichstellungsbeauftragte hätte ihr zwischenzeitlich bestätigt, dass anlässlich der im Streit stehenden Besetzung von einem Anforderungsprofil "Teilzeit" nie die Rede gewesen sei. Des Weiteren sei auch im ersten Anlauf des Besetzungsverfahrens (Ausschreibung von Oktober 2009) mit entsprechender Formulierung in der Ausschreibung (Stelle sei "nicht teilbar") die Bewerbung einer im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin namentlich benannten Teilzeitkraft von Seiten der Stadtverwaltung für unproblematisch erachtet worden. Ferner hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine E-Mail des Ratsmitglieds C. vom 21. Juni 2011 vorgelegt. In dieser bestätigt das genannte Ratsmitglied, dass es im Auftrag der CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion sowie der Wählergemeinschaft "die Grünen" ein Gespräch mit dem Beigeordneten L. geführt habe, in dem es um Formulierungen und deren Bedeutung in dem Entwurf zur Stellenausschreibung "Leiter Rechnungsprüfungsamt" gegangen sei. Ein Schwerpunkt sei dabei die Formulierung "nicht teilbar" gewesen. Herr L. habe dabei ausdrücklich versichert, dass diese Formulierung nicht bedeute, dass die Stelle nicht in Teilzeit ausgeübt werden könne. Er habe sogar dahin argumentiert, dass für die betreffende Leitungsfunktion keine volle Stelle benötigt werde. Den Begriff "nicht teilbar" habe der Beigeordnete dahin erläutert, dass die Leitungsfunktion nicht auf zwei Stellen aufgeteilt werden könne. Darüber hinaus hat die Klägerin noch eine schriftliche Stellungnahme und (auf deren Richtigkeit Bezug nehmende) spätere eidesstattliche Versicherung vom 5. August 2011 des damaligen Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses des Rates der Antragsgegnerin, Herrn C1. , übersandt. Die Angaben von Herrn C1. decken sich im Kern mit denjenigen des Ratsmitglieds C. . So habe der Dezernent Personal, Herr L. , zu der Formulierung "die Stelle ist nicht teilbar" auf Nachfrage erläutert, dass diese Formulierung nur sicherstellen solle, dass die Funktionen dieser Stelle nicht von mehreren Personen ausgeführt werden könnten. Die Formulierung sei nicht so zu verstehen (gewesen), dass die Stelle nicht in Teilzeit wahrgenommen werden könne. Die Antragsgegnerin hat in ihren Erwiderungsschriftsätzen allerdings bestritten, dass der Unterzeichner, Beigeordneter L. , gegenüber den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Personen die ihm zugeschriebenen Äußerungen getan habe. Sie hat den Sachverhalt vielmehr so dargestellt, dass es aus den Reihen der Kommunalpolitiker zwar Versuche gegeben habe, die Ausschreibung auch für Teilzeitkräfte zu öffnen. Dem sei aber im Ergebnis nicht nachgekommen worden. Abgesehen davon, dass sich dieses Gegenvorbringen – etwa mit Blick auf in den Gesprächen konkret gefallene Äußerungen – deutlich detailärmer als dasjenige der Antragstellerin darstellt, findet es vor allem in den Schritten und Abläufen des Besetzungsverfahrens, welche in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind, keine objektiv plausible Stütze. Was das Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin betrifft, kann es dabei – insoweit stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht zu – nicht entscheidend auf den Zeitraum der Behandlung von deren Bewerbung bis zu dem Vorstellungsgespräch ankommen. Denn die Antragstellerin hatte ihre Angaben in dem Bewerbungsschreiben nicht so klar formuliert, dass ihre mögliche Bereitschaft zur Aufstockung ihrer Arbeitszeit bis auf eine Vollzeitstelle definitiv ausgeschlossen werden konnte. Bezeichnend ist aber, dass die Antragsgegnerin auch nach Eröffnung einer Bereitschaft der Antragstellerin zur Aufstockung ihrer Arbeitszeit (nur) im Umfang von bis zu 30 Stunden, wie sie in dem Vorstellungsgespräch erklärt wurde und wie sie erkennbar mit einer etwaigen zwingenden Vorgabe "Vollzeitstelle" nicht in Einklag zu bringen wäre, weiterhin keine Konsequenzen zog, wie sie bei der Nichterfüllung eines angeblich konstitutiven Anforderungsprofils durch einen Bewerber eigentlich zu erwarten gewesen wären. Die Antragstellerin hätte dann nämlich konsequenterweise aus dem grundsätzlich aussichtsreichen Bewerberfeld sogleich ausgeschieden werden müssen und nicht weiter vergleichend mit Mitbewerbern betrachtet werden dürfen. Gerade das ist hier aber nicht geschehen. Vielmehr macht die Niederschrift über die Sitzung der Kommission zur Besetzung der in Rede stehenden Stelle (welcher u.a. auch der Beigeordnete und Kämmerer L. angehört hat) vom 5. November 2010 deutlich, dass in der sich an die Einzelvorstellungen der Bewerber anschließenden gemeinsamen Besprechung "nochmals die Frage diskutiert" wurde, "ob 30 Stunden für die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung im Hinblick auf die Bedeutung der Stelle ausreichend sind und damit strategisch lenkendes Arbeiten möglich ist". Der Niederschrift zufolge hatte zuvor die Gleichstellungsbeauftragte darauf hingewiesen, dass "aus ihrer Sicht eine Besetzung der Stelle mit 30 Stunden wöchentlich möglich ist". Überhaupt in eine nochmalige Diskussion dieser Frage einzutreten, hätte allerdings – auch ohne besonderes juristisches Vorverständnis – erkennbar nur dann Sinn gemacht, wenn die Besetzung der in Rede stehenden Leitungsstelle als "Vollzeitstelle" zu Beginn des Besetzungsverfahrens kein konstitutives Element des Anforderungsprofils gewesen wäre. Dass etwa der Beigeordnete L. als Angehöriger der Verwaltung in der Besprechung des Auswahlgremiums auf ein aus Rechtsgründen zwingendes Erfordernis der Besetzbarkeit der Stelle allein mit einer Vollzeitkraft aufmerksam gemacht hätte, ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in der Niederschrift dokumentiert. Auch die Gleichstellungsbeauftragte ging von einer derartigen zwingenden Vorgabe, welche schon kraft des Anforderungsprofils der Ausschreibung bestehen würde, bei ihrer Äußerung ersichtlich nicht aus. Das verdeutlichen ergänzend die anderweitigen Gründe, mit denen sie später gegen den Ratsbeschluss vom 24. November 2010 (Auswahlbeschluss zugunsten des Beigeladenen) selbst Widerspruch erhoben hat. Weiter fügt es sich in die Reihe vorgenannter Umstände ein, dass neben dem Beigeladenen auch die Antragstellerin auf der Grundlage einer Beschlussvorlage des Bürgermeisters dem Rat für die fragliche Stellenbesetzung mit zur Wahl gestellt wurde, ohne ihre Bewerbung durch die Verwaltung vorher auszuscheiden. Auch dies ist – neben den schon genannten Umständen – ein Indiz dafür, dass die Antragstellerin trotz fehlender Bereitschaft zu einer Vollzeittätigkeit als für die Auswahl grundsätzlich geeignet angesehen worden ist. Diesen Umstand mit dem Verwaltungsgericht schlicht als ein (nachträgliches) fehlerhaftes Verhalten der Antragsgegnerin einzustufen, an welches die Antragstellerin keine Rechte knüpfen könne, wird nach Auffassung des Senats der Verfahrenshistorie nicht gerecht, weil diese eben nicht hinreichend deutlich hervortreten lässt, dass schon bei Beginn des Besetzungsverfahrens eine Bereitschaft der Bewerber zur Vollzeitbeschäftigung vom Dienstherrn konstitutiv gefordert worden ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die Verwaltung (hier durch den Bürgermeister) erstmals in der Beschlussvorlage für den Rat vom 24. Januar 2011 (zur Ratssitzung vom 2. März 2011, Beschluss über Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragen etc.) – mithin zu einem relativ späten Zeitpunkt des Besetzungsverfahrens – ausdrücklich schriftlich zum Ausdruck gebracht hat, dass "die Stelle der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung eine Vollzeitstelle ist und die Stelle auch als solche ausgeschrieben wurde"; eine nähere Begründung, welche dies objektiv nachvollziehbar machen würde, wurde dabei nicht gegeben. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch noch in der sog. Konkurrentenmitteilung an die Antragstellerin als unterlegene Bewerberin (hier an ihre Prozessbevollmächtigten) vom 5. März 2011 die Frage der "Vollzeitstelle" und fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin zu einer Vollzeittätigkeit eher am Rande ("Ich kann lediglich sagen, dass ..."), nämlich als möglicherweise entscheidungsrelevant in den Beratungen der Ratsmitglieder, angesprochen worden ist, nachdem zunächst die erfolgte Ablehnung mit der Entscheidung des Rates als politisches Gremium begründet worden war. Selbst dies bringt nicht völlig klar zum Ausdruck, dass die Antragstellerin letztlich schon an der Nichterfüllung eines konstitutiven Elements des Anforderungsprofils gescheitert wäre. Soweit in dieser Mitteilung weiter davon die Rede ist, nach gängiger Ausschreibungspraxis in der Stadt E. handele es sich automatisch um Vollzeitstellen, wenn keine Teilzeitstunden angegeben seien, lässt sich dies nicht ohne weiteres mit dem in Einklang bringen, was nach den glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin Beigeordneter L. Ratsmitgliedern anlässlich der Ausschreibung der im Streit stehenden Stelle erläutert haben soll. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Erwiderungsvorbringens im Beschwerdeverfahren ferner darauf abgehoben hat, dass die in Rede stehende Stelle im Stellenplan als volle Stelle ausgewiesen sei, ist dies kein Umstand, der – seine Richtigkeit unterstellt – eine diese Stelle ggf. nicht vollständig ausschöpfende Besetzung mit einer Teilzeitkraft von vornherein aus Rechts- oder Sachgründen ausschließen würde. Denn es ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass etwa verbleibende Stellenanteile in jedem Falle nicht in anderem Zusammenhang – beispielsweise durch Verschiebung, Zusammenfügung o.ä. – nutzbar gemacht werden könnten. Der vom Verwaltungsgericht der Begründung des angefochtenen Beschlusses mit zugrunde gelegte Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit als Leitbild und wesentlicher Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses führt hier im Ergebnis ebenfalls nicht zu einer Bewertung des Merkmals "nicht teilbar" in Richtung auf sein Verständnis als "Vollzeitstelle". Zunächst dürfen über diese allgemeine Argumentationsschiene nicht die sich aus den Einzelumständen des Falles ergebenden Indizien für den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des in Rede stehenden Anforderungsprofils vernachlässigt werden. Außerdem ist in Rechnung zu stellen, dass der sog. "Grundsatz der Hauptberuflichkeit" inzwischen eine Reihe von (rechtmäßigen) gesetzlichen Einschränkungen bzw. Durchbrechungen erfahren hat, welche dieses Prinzip als solches nicht grundsätzlich in Frage stellen, aber auch ihrerseits gebührende Beachtung einfordern. Insoweit einschlägig ist hier die inzwischen grundsätzlich bestehende Verpflichtung der Dienstherren zur Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel der Erleichterung der Vereinbarkeit von (Beamten-)Beruf und Familie, wie sie insbesondere in § 43 (von der Antragstellerin offenbar versehentlich als § 34 bezeichnet) BeamtStG und in § 13 LGG ihren Ausdruck gefunden hat. Was speziell Ausschreibungen betrifft, tritt § 8 Abs. 6 LGG hinzu, wonach Stellen einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben sind, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Rechtslage würde es widersprechen, einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz aufzustellen, nach dem Stellenausschreibungen ohne nähere Kennzeichnung, wie die Antragsgegnerin meint, "automatisch" eine Bereitschaft zur Vollzeitbeschäftigung (als zwingendes Erfordernis) voraussetzen würden. Um die unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Hauptberuflichkeit besonders problematische Zwangsteilzeit geht es dabei ersichtlich nicht. Ob hier die Vollzeitbeschäftigung (im Sinne eines etwaigen Erwünschtseins) überhaupt Bestandteil des in Rede stehenden Anforderungsprofils gewesen und ob wenigstens solches auch objektiv hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, braucht der Senat nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden. Denn ein solches ggf. nicht konstitutives Element des Anforderungsprofils hätte – als etwa eignungsrelevant – im Rahmen eines umfassend an den Kriterien der Bestenauslese orientierten Bewerbervergleichs (hier zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen) zunächst einmal näher gewichtet und dann der jeweils im Übrigen vorhandenen Qualifikation vergleichend gegenübergestellt werden müssen. Daran fehlt es hier indes grundlegend; zumindest ist die nach der Rechtsprechung geforderte, im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht nachholbare Dokumentation der (insoweit) wesentlichen Auswahlerwägungen im Besetzungsvorgang nicht vorhanden. Grundlegende Erleichterungen gelten für die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass für die eigentliche Auswahlentscheidung ein politisch besetztes Gremium – wie hier der Rat – zuständig ist. Bezogen auf die Auswahlentscheidung in einem etwaigen neuen Besetzungsverfahren ist die Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, der Antragstellerin, sollte diese auch dort nicht berücksichtigt werden, vor der beabsichtigten Stellenbesetzung erneut Gelegenheit zu geben, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, ZBR 2008, 169, sowie Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1586/07 –, ZBR 2008, 166; siehe auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 58/10 – (n.v.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.