Ablehnung einstweilige Anordnung
32/24
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2024:0821.32.24.00
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Leitsätze
Keine Antragsbefugnis der AfD-Fraktion für einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Untersagung der Konstituierung der - unvollständig besetzten - Parlamentarischen Kontrollkommission unmittelbar vor dem Ende der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Antragsbefugnis der AfD-Fraktion für einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Untersagung der Konstituierung der - unvollständig besetzten - Parlamentarischen Kontrollkommission unmittelbar vor dem Ende der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1. Die Antragstellerin ist Oppositionsfraktion im 7. Thüringer Landtag; sie verfügt über 18 von insgesamt 90 Mandaten. Antragsgegner ist der Thüringer Landtag. Der Antragsgegner beabsichtigt, am 21. August 2024 die Parlamentarische Kontrollkommission nach Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) und §§ 24 ff. des Thüringer Gesetzes zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung vom 8. August 2014 (ThürVerfSchG) mit vier Mitgliedern zu konstituieren. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Parlamentarische Kontrollkommission mit lediglich vier Mitgliedern – statt mit den gesetzlich vorgeschriebenen fünf Mitgliedern – konstituiert werden darf. 2. Zuletzt konstituierte sich die Parlamentarische Kontrollkommission in der 6. Wahlperiode des Landtags (September 2014 bis Oktober 2019). Sie übt gem. § 26 Abs. 3 Satz 3 ThürVerfSchG ihre Tätigkeit auch über deren Ende so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat. Der Antragsgegner versuchte in der 7. Wahlperiode mehrfach, die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zu wählen, um die Konstituierung dieses Gremiums zu ermöglichen. a) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfSchG in der bis zum 18. Januar 2023 geltenden Fassung (Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung vom 8. August 2014; GVBl. S. 529) bestand die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Hiernach hätten der Antragstellerin zwei Sitze in dem Gremium zugestanden. Die von der Antragstellerin jeweils vorgeschlagenen Kandidaten erhielten jedoch bei keinem Wahlgang die erforderliche Mehrheit der Stimmen. Die drei Wahlvorschläge der anderen Fraktionen erhielten die erforderliche Anzahl der Stimmen. Nach den erfolglosen Wahlgängen teilte die Präsidentin des Thüringer Landtags der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, die Parlamentarische Kontrollkommission in der Woche vom 12. bis 18. Oktober 2020 mit den bereits gewählten drei Mitgliedern zu konstituieren. b) Auf Antrag der Antragstellerin erließ der Thüringer Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 2020 eine einstweilige Anordnung, mit der er dem Landtag untersagte, die durch Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission zu konstituieren, bevor er durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sichergestellt hat, dass Wahlvorschläge der Antragstellerin nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 –, ThürVBl. 2021, 121). c) Ferner leitete die Antragstellerin am 12. April 2021 ein Organstreitverfahren beim Verfassungsgerichtshof ein (Aktenzeichen: VerfGH 10/21), mit dem Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner ihr Recht auf Chancengleichheit aller Landtagsfraktionen im Allgemeinen (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf) sowie ihr Recht auf Chancengleichheit als Oppositionsfraktion im Besonderen (Art. 59 Abs. 2 Alt. 1 ThürVerf) sowie ihr verfassungsmäßiges Recht auf effektive Oppositionsarbeit (Art. 59 Abs. 1 ThürVerf) dadurch verletzt habe, dass er bei der Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sämtliche von der Antragstellerin bislang vorgeschlagenen Abgeordneten abgelehnt habe, ohne durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen sicherzustellen, dass solche Ablehnungen nicht von sachwidrigen Gründen bestimmt werden. Ferner habe die Präsidentin des Thüringer Landtags diese Rechte unmittelbar dadurch gefährdet, dass sie beabsichtigt habe, die Parlamentarische Kontrollkommission mit nur drei – zu diesem Zeitpunkt bereits gewählten – Mitgliedern zu konstituieren. Die Kommission dürfe von Verfassungs wegen nur mit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl konstituiert werden. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass sie selbst zwei Mitglieder für eine „provisorische“ Parlamentarische Kontrollkommission benennen dürfe; hilfsweise beantragte sie eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 14. Oktober 2020. Durch Beschluss vom 26. April 2021 (Aktenzeichen: VerfGH 11/21, ThürVBl. 2021, 232) lehnte der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen: VerfGH 10/21) erklärte die Antragstellerin vor der Durchführung der für den 11. Januar 2023 terminierten mündlichen Verhandlung unter dem 6. Januar 2023 die Rücknahme ihrer Anträge. d) In der Zeit von Juni bis Dezember 2021 führte der Landtag ein Verständigungsverfahren durch, um einen Vorschlag zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission auch durch ein für die Mehrheit des Landtags wählbares Mitglied der Antragstellerin zu ermöglichen. Das Verständigungsverfahren verlief ohne Ergebnis. e) Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2022 (GVBl. 2023, S. 1) wurde § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG mit Wirkung zum 19. Januar 2023 neu gefasst. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfSchG n. F. besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn der Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt werden. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfSchG n. F. muss die parlamentarische Opposition im Landtag im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und parlamentarischen Gruppen des Landtags im Gremium vertreten sein. f) In der 105. Plenarsitzung am 17. März 2023 wählte der Landtag sodann vier Abgeordnete zu Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission (im Einzelnen die Abgeordneten Jörg Kellner [CDU], Raymond Walk [CDU], Dirk Bergner [FDP] und Dorothea Marx [SPD]). In den folgenden Plenarsitzungen scheiterte jeweils die Wahl des fünften Mitglieds der Parlamentarischen Kontrollkommission. In der 94. Sitzung des Ältestenrats am 26. April 2023 wurde ein Wahlvorschlag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, da es kein Anrecht auf weitere Wahlvorschläge für Vertreter der Opposition gebe. Die der Opposition zustehenden Sitze seien bereits mit Oppositionsvertretern besetzt. Die Antragstellerin habe deren Wahl auch nicht beanstandet (vgl. Ergebnisprotokoll der 94. Sitzung des Ältestenrats vom 26. April 2023 unter Tagesordnungspunkt 2, S. 12 f.). In insgesamt neun weiteren Plenarsitzungen stand jeweils eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ohne Erfolg zur Wahl. g) Am 19. August 2024 teilte die Präsidentin des Thüringer Landtags der Antragstellerin mit, dass die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission mit den vier gewählten Mitgliedern für den 21. August 2024 beabsichtigt sei. 3. Die Antragstellerin hat am 19. August 2024 beim Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie meint, die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission lediglich mit den bereits gewählten vier Mitgliedern verletze sie in ihren Oppositionsrechten aus Art. 59 Abs. 2 ThürVerf. Darüber hinaus macht sie die Verletzung der Rechte des gesamten Landtags im Wege der Prozessstandschaft geltend. Sie trägt insbesondere vor: Die Thüringer Verfassung enthalte keine Definition des Begriffes der Opposition. Der Begriff der Opposition richte sich nicht nur danach, wer an der Regierung formal beteiligt sei. Die Fraktion der CDU gehöre angesichts des ursprünglich vereinbarten Stabilitätsmechanismus nicht zur Opposition. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihr - der Antragstellerin - ein Vorschlagsrecht und damit die Antragsbefugnis für dieses Verfahren zustehe. Die nunmehrige Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission mit vier Mitgliedern erfolge allein zu dem Zweck, sie – die Antragstellerin – erneut aus dem Gremium fernzuhalten. Eine solche Kommission verfüge über eine kaum höhere Legitimation als überhaupt keine Kontrollkommission. Im Übrigen sei es denkbar, dass diejenigen Landtagsfraktionen, deren Abgeordnete bereits erfolgreich in die Parlamentarische Kontrollkommission gewählt worden seien, in der bevorstehenden 8. Wahlperiode eine Regierungskoalition bildeten. Dann bestünde die Parlamentarische Kontrollkommission ausschließlich aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen. Die Antragstellerin habe ein Recht auf gleiche Teilhabe bei der politischen Willensbildung. Es gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen. Grundsätzlich müsse jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die des Plenums widerspiegeln. Ungleichbehandlungen bedürften einer besonderen Rechtfertigung. Die parlamentarische Mehrheit sei insbesondere nicht befugt, Kandidaten einer Fraktion nach Belieben abzulehnen. Der Grundsatz des freien Mandats genieße keinen uneingeschränkten Vorrang. Der generelle Ausschluss einer Fraktion und ihrer Mitglieder von bestimmten Parlamentsrechten sei nicht mit Art. 59 Abs. 2 ThürVerf vereinbar. Werde die Parlamentarische Kontrollkommission mit lediglich vier Mitgliedern konstituiert, sei die parlamentarische Kontrolle des Amtes für Verfassungsschutz nur unvollständig gewährleistet. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die durch Art. 97 Satz 3 ThürVerf vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfSchG mit nur vier gewählten Mitgliedern zu konstituieren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zu verwerfen, hilfsweise ihn zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig; jedenfalls sei er unbegründet. Er trägt insbesondere vor: Der Antragstellerin fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis. Sie sei von der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission nicht unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen. Ein Vorschlags- oder gar Entsenderecht stehe ihr nicht zu. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei nicht geeignet, ihre Rechtsstellung zu verbessern. Eine Gefährdung oder Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission sei nicht erkennbar. Die Parlamentarische Kontrollkommission sei bereits mit drei Mitgliedern der Oppositionsfraktionen besetzt. Insbesondere handele es sich bei der Fraktion der CDU um einen Teil der Opposition. Die Antragstellerin sei im vorliegenden Fall auch nicht befugt, Rechte des Landtags in seiner Gesamtheit im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Ein entsprechender Antrag in einem Hauptsacheverfahren wäre außerdem offensichtlich unbegründet. Im Wege einer verfassungsgerichtlichen Folgenabwägung seien keine Nachteile ersichtlich, die die Antragstellerin im Falle des Unterbleibens der beantragten Anordnung erleiden würde. Die beantragte einstweilige Anordnung würde die Antragstellerin nicht besserstellen, als sie stünde, wenn die Parlamentarische Kontrollkommission konstituiert würde. Dem stünden schwerwiegende Nachteile für die Legitimation und Funktionsfähigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung gegenüber. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. J... an Stelle des verhinderten Mitglieds W..., des stellvertretenden Mitglieds Dr. K... an Stelle des verhinderten Mitglieds G... und des stellvertretenden Mitglieds R-U an Stelle des verhinderten Mitglieds Jun.-Prof. Dr. K.... III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig (1.); im Übrigen wäre er auch unbegründet (2.). Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 1. Der Antrag vom 19. August 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. a) Ein zulässiger Antrag in einem Organstreitverfahren – und damit auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – setzt voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (§ 39 Abs. 1 ThürVerfGHG). Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Rechtsverletzung oder Gefährdung aufzuzeigen. Dieser Anforderung wird genügt, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass seine Rechte durch die beanstandete Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet sind (ThürVerfGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – VerfGH 20/09 –, LVerfGE 22, 537 [542] = juris Rn. 31 f.). Hieran fehlt es vorliegend. Die geltend zu machenden „Rechte oder Pflichten“ müssen sich – anders als zur Begründung der Beteiligtenfähigkeit – aus der Verfassung ergeben. Rechte aus einfachen Gesetzen oder einer Geschäftsordnung genügen grundsätzlich nicht, es sei denn, die betreffende Norm spiegelt verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten wider (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 –, BVerfGE 118, 277 [318] = juris Rn. 191 f.; Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 –, BVerfGE 131, 152 [191] = juris Rn. 79 f.; Urteil vom 3. Mai 2016 – 2 BvE 4/14 –, BVerfGE 142, 25 [53] = juris Rn. 79; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [127] = juris Rn. 86 ff.). b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Antragstellerin nicht. aa) Eine Antragsbefugnis folgt nicht aus Art. 97 Satz 3 ThürVerf. Hiernach wird das Amt für Verfassungsschutz durch eine parlamentarische Kontrollkommission überwacht. Die Verfassungsnorm ist die Grundlage für die Einrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission. Sie vermittelt der Antragstellerin jedoch keinen Anspruch auf einen Sitz in dem Gremium. Erst recht ergibt sich aus der Bestimmung kein Anspruch auf Unterlassung der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission. Im Gegenteil: Die Konstituierung des Gremiums dient gerade der Verwirklichung des in Art. 97 Satz 3 ThürVerf normierten Kontrollauftrags. Schließlich schreibt Art. 97 Satz 3 ThürVerf auch keine bestimmte Größe oder Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission vor, sodass sich aus dieser Norm nichts für die subjektive Rechtsposition der Antragstellerin ableiten lässt. bb) Eine Antragsbefugnis folgt auch nicht aus Art. 59 Abs. 2 Alt. 1 ThürVerf, da sich aus der bloßen Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit als Oppositionsfraktion aus Art. 59 Abs. 2 Alt. 1 ThürVerf ergibt. Insbesondere eine Vereitelung eines von der Antragstellerin behaupteten Vorschlagsrechts ist damit nicht verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 159, 1 [11] = juris Rn. 29). Die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission stellt für die Antragstellerin keine Veränderung des bestehenden status quo dar. Die Kontrolle der Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz wird derzeit durch die in der 6. Wahlperiode konstituierte Parlamentarische Kontrollkommission ausgeübt, an der kein Mitglied der Antragstellerin beteiligt ist. In der nunmehr zur Konstituierung vorgesehenen Parlamentarischen Kontrollkommission, gegen die sich die Antragstellerin wendet, ist ebenfalls kein Mitglied der Antragstellerin beteiligt. cc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass eine Nichtkonstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission die Abgeordneten unter einen gewissen Zugzwang setzen würde, ein fünftes Mitglied in die Kommission zu wählen, stellt dies keine subjektive und justiziable Rechtsposition dar. Eine gegebenenfalls erhöhte Druckmöglichkeit gegenüber den übrigen Fraktionen des Landtags, Wahlvorschläge der Antragstellerin zu akzeptieren, wäre für die Antragstellerin möglicherweise zwar ein Verhandlungsvorteil im Rahmen des politischen Prozesses. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine durch die Thüringer Verfassung geschützte Rechtsposition. Vielmehr folgt aus Art. 97 Satz 3 ThürVerf der verfassungsrechtliche Auftrag zur Kontrolle des Amtes für Verfassungsschutz und damit das verfassungsrechtliche Gebot zur Bildung einer Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle wird im Übrigen einfachrechtlich durch § 26 Abs. 3 ThürVerfSchG unterstrichen, indem die Norm eine Durchbrechung des Grundsatzes der Diskontinuität in Bezug auf die parlamentarische Kontrolle des Amtes für Verfassungsschutz anordnet. dd) Schließlich ergibt sich aus den ausgeführten Gründen auch keine Antragsbefugnis im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechten des – gesamten – Landtags im Wege der Prozessstandschaft. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche konkrete Rechtsposition des Landtags sie vorliegend geltend macht. 2. Schlussendlich wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unbegründet. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Hauptsacheverfahren erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – VerfGH 14/19 –, juris Rn. 11). Bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt in besonderer Weise für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb eines Organstreitverfahrens, da dann im Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Kompetenz eines anderen Staatsorgans liegt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 – VerfGH 20/06 –, juris Rn. 39; Urteil vom 25. Mai 2000 – VerfGH 6/00 –, LKV 2000, 450 [451] = juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2003 – 2 BvQ 18/03 –, BVerfGE 108, 34 [41] = juris Rn. 26 m. w. N.). Die Autonomie eines jeden Verfassungsorgans und der Grundsatz der gegenseitigen Respektierung oberster Staatsorgane erfordern, dass sich der Verfassungsgerichtshof bei Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Parlaments – jedenfalls im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Zurückhaltung und Selbstbeschränkung auferlegt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – VerfGH 31/16 –, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21; BayVerfGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 – Vf. 81-IVa-96 –, NVwZ-RR 1997, 203 [203] = juris Rn. 35). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem Hauptsacheverfahren – hier einem Organstreitverfahren – jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 –, BVerfGE 131, 47 [55] = juris Rn. 27; Beschluss vom 12. September 2012 – 2 BvE 6/12 –, BVerfGE 132, 195 [232 f.] = juris Rn. 87 m. w. N.; ThürVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – VerfGH 24/96 –, LVerfGE 6, 373 [378 f.] = juris Rn. 15). Eine einstweilige Anordnung hat ferner zu unterbleiben, wenn ihr Regelungsinhalt die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise gebotener und ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 – VerfGH 20/06 –, juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 17. November 1972 – 2 BvR 820/72 –, BVerfGE 34, 160 [163] = juris Rn. 9; Beschluss vom 30. Mai 1984 – 2 BvR 617/84 –, BVerfGE 67, 149 [151] = juris Rn. 11 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren wäre – wie unter III. 1. dargelegt – mangels Antragsbefugnis unzulässig. Doch selbst bei Zulässigkeit des Antrags und offenem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens würde die anzustellende Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfallen. Die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission begründet für die Antragstellerin keinen Nachteil, der angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Parlamentsautonomie den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Der Antragstellerin steht keinerlei rechtlich schützenswerte Rechtsposition zu, die im Wege einer einstweiligen Anordnung der vorläufigen Sicherung bedürfte. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission im Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens jedoch als verfassungswidrig, könnte die Antragstellerin auch mit künftigen Vorschlägen für Kandidaten ihre verfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte in vollem Umfang ausüben. Erginge hingegen die beantragte einstweilige Anordnung, erwiese sich jedoch, dass die Parlamentarische Kontrollkommission zu Recht gebildet worden wäre, bedeutete dies einen schwerwiegenden Eingriff in den Kontrollauftrag des Art. 97 Satz 3 ThürVerf sowie in die Parlamentsautonomie des Landtags. Der Eingriff in diese verfassungsrechtlichen Rechtspositionen wiegt erheblich schwerer. IV. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Auslagen werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erstattet. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.