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Beschluss

1 VB 59/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:0830.1VB59.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe wegen Wahlfälschung in zwei Fällen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe wegen Wahlfälschung in zwei Fällen. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Wahlfälschung in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 350 Euro. Er macht geltend, die Gerichte hätten bei Anwendung des einschlägigen Straftatbestandes, § 107a StGB, den Gewährleistungsgehalt des verfassungsrechtlich verbürgten passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen verkannt und gegen seine allgemeine Handlungsfreiheit sowie gegen das Willkürverbot verstoßen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe zudem gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem Bundesgerichtshof vorgelegt habe. 1. Nach den Feststellungen, die den beanstandeten Entscheidungen zugrunde liegen, beabsichtigte der in Stutensee wohnhafte Beschwerdeführer nach Übernahme einer Arztpraxis in Bruchsal im Jahr 2003, als Kandidat für die FDP für die Wahl zum Bruchsaler Gemeinderat im Juni 2004 zu kandidieren. Da er nicht Bürger von Bruchsal und damit für die Wahl zum Gemeinderat dieser Stadt nicht wählbar war, mietete er die direkt unterhalb seiner Praxisräumlichkeiten in Bruchsal gelegene Wohnung im Anwesen ... Str. ... an und meldete sich am 27. Februar 2004 unter dieser Anschrift an. Am 13. Mai 2004 meldete auch seine Ehefrau ihren Wohnsitz dort an. Tatsächlich zogen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in diese Wohnung jedoch nicht ein, sondern wohnten weiterhin in Stutensee und vermieteten die angemietete Wohnung in Bruchsal zum 1. April 2004 weiter. Dabei wusste der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen, dass es für seine Wählbarkeit für den Bruchsaler Gemeinderat nicht genügte, in Bruchsal eine Arztpraxis zu betreiben, und dass er tatsächlich nicht wählbar war, weil er nicht in der angemieteten Wohnung in Bruchsal, sondern weiterhin in Stutensee wohnte. Der Beschwerdeführer erhielt bei der Gemeinderatswahl am 13. Juni 2004 insgesamt 1.999 Stimmen und wurde damit nicht in den Gemeinderat gewählt. Im Jahr 2009 ließ sich der Beschwerdeführer erneut, diesmal als Kandidat der CDU, für die Gemeinderatswahl aufstellen und gab in seiner Zustimmungserklärung vom 28. November 2008 nach Belehrung über die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach den Urteilsfeststellungen bewusst wahrheitswidrig an, in der angemieteten Wohnung unterhalb seiner Praxis in Bruchsal zu wohnen, was weder zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung noch im Zeitraum vom 7. März 2009 bis zum Tag der Wahl am 7. Juni 2009 in Bruchsal zutraf. Vielmehr wohnte er an einem Ort außerhalb von Bruchsal, der sich in der Berufungshauptverhandlung nicht sicher feststellen ließ. Seiner bewusst unwahren Angaben wegen wurde er zur Kommunalwahl zugelassen und am 7. Juni 2009 mit 7.965 Stimmen in den Gemeinderat gewählt. Nachdem das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 22. Juli 2010 die Sitzzuteilung an den Beschwerdeführer für ungültig erklärt hatte, gab der Beschwerdeführer nach einem dagegen geführten erfolglosen Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten sein Mandat mit einem an die Oberbürgermeisterin der Stadt Bruchsal gerichteten Schreiben vom 29. März 2011 zurück. 2. Mit Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 24. März 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Wahlfälschung in zwei Fällen nach § 107a Abs. 1, § 53 StGB zu der Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 350 Euro verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Amtsgericht eingeräumt, dass er tatsächlich zu keinem Zeitpunkt in der angemieteten Wohnung in der ... Str. ... in Bruchsal gewohnt habe. Er verteidigte sich damit, dass er hinsichtlich der Kommunalwahl im Jahr 2004 jedoch keinen Tatvorsatz gehabt habe, da er dem Umstand eines Wohnsitzes in Bruchsal keine tiefergehende Bedeutung beigemessen und nicht vorgehabt habe, Wähler zu täuschen. Bei der Kommunalwahl im Jahr 2009 habe er seinen Wohnsitz bereits seit der Trennung von seiner Ehefrau Mitte 2008 im ... Weg ... in Bruchsal in einem Zimmer in der Wohnung einer seiner Arzthelferinnen gehabt und damit die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt. Diese Einlassungen hat das Amtsgericht für widerlegt erachtet. Im Hinblick auf die Kommunalwahl im Jahr 2004 gelangte es aufgrund der Zeugenaussagen zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in Bruchsal allein deshalb angemietet habe, weil man ihm vermittelt habe, dass er seinen Wohnsitz in Bruchsal haben müsse, um wählbar zu sein. Falls der Beschwerdeführer die rechtliche Bedeutung des Wohnsitzes verkannt haben sollte, liege allenfalls ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers vor der Kommunalwahl im Jahr 2009 ging das Gericht aufgrund der Zeugenaussage seiner Arzthelferin davon aus, dass der Beschwerdeführer sich zur Mitte des Jahres 2008 von seiner Ehefrau getrennt habe und dann im ersten Halbjahr des Jahres 2008 relativ häufig, ab Anfang 2009 jedoch nur noch unregelmäßig in der Wohnung seiner Arzthelferin im ... Weg ... in Bruchsal übernachtet habe. Gegen die Annahme eines regulären Wohnsitzes unter dieser Anschrift spreche zudem, dass er dort weder telefonisch noch für Besucher erkennbar erreichbar gewesen sei. Ein Aufkleber mit seinem Namen sei erst Anfang 2009 am Briefkasten angebracht worden. Abgesehen von der an ihn gerichteten Wahlbenachrichtigung sei sämtliche Post an den Beschwerdeführer in seiner Praxis in Bruchsal oder unter seiner Anschrift in Stutensee zugestellt worden. In Stutensee habe er zudem nahezu seine gesamte Garderobe und auch seine schmutzige Wäsche aufbewahrt, einen PC-Arbeitsplatz gehabt und seinen Pkw ... abgestellt. Den die Einlassung des Beschwerdeführers stützenden Angaben seiner Ehefrau, die ihn offensichtlich zu entlasten und den Eindruck zu erwecken versucht habe, der Beschwerdeführer wohne nicht mehr in Stutensee, schenkte das Gericht keinen Glauben. Seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer weiterhin seinen Wohnsitz in Stutensee hatte, stützte das Gericht auch darauf, dass dieser geradezu fluchtartig sein Haus in Stutensee verlassen habe, als die Polizei dort am 28. Mai 2009 eine Durchsuchung habe durchführen wollen, um die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zu klären. Nachdem die Beamten beim Klingeln an der Haustür noch einen Schatten hätten davonhuschen sehen, sei der Beschwerdeführer kurz darauf ungefähr 400 Meter entfernt bei seinen Nachbarn, den Zeugen M..., aufgetaucht und habe sich von diesen unter dem Vorwand, es habe in der Praxis einen Notfall gegeben und sein eigener Pkw sei entwendet worden, deren Fahrzeug geliehen. Dabei habe er die Zeugen angewiesen, bei einer Nachfrage durch die Polizei den Zeitpunkt seines Erscheinens bei ihnen um eine Stunde vorzuverlegen. 3. Gegen dieses Urteil legten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufungen ein, wobei die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Vor dem Landgericht ließ der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen dahin ein, dass er seit der Praxiseröffnung im Oktober 2003 seinen Lebensmittelpunkt in seiner Arztpraxis in Bruchsal habe und dort auch wohne. Er habe dort nicht nur den überwiegenden Teil des Tages verbracht, sondern auch gelegentlich auf einer verstellbaren Behandlungsliege, zugedeckt mit seinem Arztkittel oder einer für die Patienten vorgesehenen Decke, übernachtet. Hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse zum Zeitpunkt der Kommunalwahl im Jahr 2004 gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er seit Eröffnung seiner Arztpraxis im Jahr 2003 eine Wohnung im Sinne des Meldegesetzes Baden-Württemberg in den Räumlichkeiten seiner Arztpraxis gehabt habe. An seine Anmeldung unter der Bruchsaler Anschrift habe er keine Erinnerung; seine Zustimmungserklärung für die Gemeinderatswahl habe er „blanko" unterschrieben. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass er in Bruchsal wohnen müsse, wenn er für den Gemeinderat kandidieren wolle, und dass Zweifel an seiner Wählbarkeit bestünden. Auch im Hinblick auf die Kommunalwahl 2009 habe man ihn nicht über Zweifel an seiner Wählbarkeit informiert. Er habe zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Arzthelferin in Bruchsal gewohnt und eine weitere Wohnung im Sinne des Meldegesetzes in seiner Arztpraxis gehabt, wo er sich vornehmlich aufgehalten habe. 4. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. August 2014 wegen Wahlfälschung in zwei Fällen ebenfalls zu der Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 350 Euro und änderte das Urteil des Amtsgerichts vom 24. März 2011 nur insoweit ab, als es wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens 30 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe für vollstreckt erklärte. Die weitergehende Berufung des Beschwerdeführers und die Berufung der Staatsanwaltschaft wurden als unbegründet zurückgewiesen. Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnverhältnissen schenkte das Landgericht dabei keinen Glauben, da es sie bereits für sich genommen als wenig lebensnah und kaum plausibel erachtete. Sie stünden zudem im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer bis ins Jahr 2009 hinein aufrecht erhaltenen Behauptung, in der angemieteten Wohnung unter der Arztpraxis zu wohnen, und zu seinem Bekunden, nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2008 die „Einliegerwohnung" bei seiner Arzthelferin angemietet zu haben. Da der Beschwerdeführer sich zudem während laufender Hauptverhandlung im Dezember 2013 umgemeldet und dabei gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des Einwohnermeldeamts wahrheitswidrig behauptet habe, nicht in der Praxis, sondern in einer im gleichen Gebäude befindlichen Eigentumswohnung seiner Ehefrau zu wohnen, er sich zudem am Vortag und am Tag der Durchsuchung am 28. Mai 2009 des in seinem Miteigentum stehenden Hauses in Stutensee dort aufgehalten habe, in diesem Haus eine Vielzahl persönlicher Gegenstände des Beschwerdeführers und in der Garage sein ... aufgefunden worden seien und der Beschwerdeführer zudem seine Anwesenheit dort auf befremdliche Weise zu verschleiern gesucht habe, sah das Gericht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2009 nicht in Bruchsal wohnte, nicht Bürger der Stadt Bruchsal und damit weder aktiv noch passiv wahlberechtigt war. In Ansehung der Gesamtumstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers sah das Gericht es darüber hinaus als erwiesen an, dass dieser im Jahr 2004 wie auch im Jahr 2009 gewusst habe, dass er nicht wählbar gewesen sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Irrtums des Beschwerdeführers über die Frage seiner Wählbarkeit seien für beide Kommunalwahlen nicht erkennbar. Den Angaben der die Einlassung des Beschwerdeführers stützenden Zeugen schenkte das Gericht unter ausführlicher Auseinandersetzung mit ihren Angaben letztlich keinen Glauben. Die gegen dieses Urteil eingelegte und mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18. April 2016 als offensichtlich unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde vom 13. Mai 2016 ist am 17. Mai 2016 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 24. März 2011, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2014 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe verletzten ihn in seinem passiven Wahlrecht (Art. 72 LV) und in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Zudem verstießen sie gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 1. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das passive Wahlrecht sei bereits deshalb verletzt, weil die Gerichte an keiner Stelle deutlich gemacht hätten, dass sie sich der verfassungsrechtlichen Relevanz ihrer Entscheidungen bewusst gewesen seien. Daher hätten sie Bedeutung und Tragweite des passiven Wahlrechts grundsätzlich verkannt, was zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung führe. Zum anderen beruhe die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Wahlfälschung auf einer nicht verfassungskonformen Auslegung des § 107a StGB. Denn das Landgericht habe sich im Rahmen der zur Verurteilung des Beschwerdeführers führenden Feststellungen nicht auf die bloße Angabe beschränken dürfen, dieser habe im maßgeblichen Zeitraum nicht in Bruchsal gewohnt, sondern hätte unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Meldegesetzes Baden-Württemberg den Begriff des Wohnens in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse darstellen müssen. Vor allem aber hätte es einer dem Sinn und Zweck der Einschränkung des passiven Wahlrechts Rechnung tragenden Auslegung des Begriffs des Wohnens bedurft, da § 107a StGB insoweit keine strikte Vorgabe enthalte. Diesen Anforderungen hielten die angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf den Tatvorwurf hinsichtlich der Kommunalwahl im Jahr 2004 nicht stand, weil sie für die Feststellung der Hauptwohnung des Beschwerdeführers die gesetzliche Vermutung aus § 17 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz Baden-Württemberg (MeldeG) herangezogen hätten, wonach die Hauptwohnung eines Verheirateten, der nicht dauerhaft getrennt von der Familie lebe, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie sei. Jedoch könne auch bei einem verheirateten Wahlbewerber die Hauptwohnung eine andere als die vorwiegend benutzte Wohnung seiner Familie sein. Daher habe im Hinblick auf die Wahl 2004 eine Übereinstimmung der formellen Melderechtslage mit der materiellen Wohnsituation des Beschwerdeführers (beide in Bruchsal) bestanden, was die angegriffenen Entscheidungen in verfassungsrechtlich nicht akzeptabler Weise missachteten. Im Hinblick auf die Kommunalwahl im Jahr 2009 gerate dem Beschwerdeführer zum Nachteil, dass er zu dieser Zeit zwei Wohnungen in Bruchsal bewohnt habe. Es sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass sich das Risiko eines kommunalen Mandatsträgers, dem Aufenthaltserfordernis in der Wahlgemeinde nicht zu genügen und sich sogar strafbar zu machen, durch das Wohnen in zwei Wohnungen in der Wahlgemeinde erhöhe. Die Gerichte hätten verkannt, dass sie bei der Beurteilung der Frage des Wohnorts des Beschwerdeführers nicht auf die jeweilige Aufenthaltsdauer in den Bruchsaler Wohnungen hätten abstellen dürfen, sondern auf die insgesamt in Bruchsal verbrachte Zeit im Vergleich zu der Aufenthaltsdauer in der Wohnung seiner getrennt lebenden Frau in Stutensee. Es sei von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar, dass derjenige, der von einem normalen Lebensentwurf abweiche, den die Richter nicht nachvollziehen könnten oder wollten, nicht wählbar und sogar strafbar sein solle. 2. Das Berufungsurteil des Landgerichts verstoße auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, weil seine Auslegung und Anwendung des § 107a StGB nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge. Das Bundesverfassungsgericht habe die Vorschrift des § 107a StGB nur deshalb für mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar erklärt, „weil der Täter, der sich in einem Grenzfall, bei dem zweifelhaft sein kann, ob das Wahlrecht in einer bestimmten Gemeinde besteht, über seine Wahlberechtigung irrt, vor einer Bestrafung nach § 107a StGB ausreichend dadurch geschützt ist, dass diese vorsätzliches Handeln des Täters voraussetzt“. Das Berufungsgericht habe sich indes nur spärlich mit der Frage des Vorsatzes auseinandergesetzt. Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen, hätte an dieser Stelle insbesondere eine ausführliche Abgrenzung zu einer „strafbefreienden groben Vorsätzlichkeit“ (gemeint ist wohl Fahrlässigkeit) erfolgen müssen und eine Auseinandersetzung damit, ob und gegebenenfalls wo der Beschwerdeführer passiv wahlberechtigt gewesen sei und weshalb der Beschwerdeführer das Risiko einer Strafbarkeit auf sich hätte nehmen sollen, dem er doch ohne großen Aufwand hätte entgehen können. Indiz für eine insoweit unvollständige Sachverhaltsdarstellung sei es, dass die Ordnungsziffern, mit denen das landgerichtliche Urteil untergliedert sei, in sich nicht in einer logischen Reihenfolge stünden. 3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstoße zudem gegen das allgemeine Willkürverbot, weil die zugrunde liegende Auslegung des § 107a StGB unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar sei. Zum einen legten die Gerichte der melderechtlichen Situation des Beschwerdeführers ein dieser nicht zukommendes Gewicht bei, zum anderen beruhe das landgerichtliche Urteil auf sachfremden Erwägungen, soweit das Gericht seine eigenen Vorstellungen von einer normalen Wohnsituation auf den Beschwerdeführer übertrage und den Angaben des Beschwerdeführers insoweit nicht glaube. 4. Schließlich habe das Oberlandesgericht Karlsruhe gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, weil es entgegen § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b GVG die Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof unterlassen habe. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in einer Entscheidung vom 6. August 1991, die nicht veröffentlicht sei, offenbar entschieden, dass bei der Auslegung von § 107a StGB auf den tatsächlichen Aufenthalt und nicht auf die Meldung gegenüber der Meldebehörde abzustellen sei. Es komme insoweit darauf an, wo der Wahlberechtigte tatsächlich wohne. Von dieser Maßgabe weiche das Oberlandesgericht Karlsruhe ab, wobei zu vermuten sei, dass dies auf Willkür beruhe. III. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Ob ihre Begründung in allen Teilen den Substantiierungserfordernissen entspricht, kann dahinstehen, denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. 1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf der Anwendung von materiellem Bundesrecht und Bundesprozessrecht. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich befugt, die Anwendung von Bundesrecht durch die Gerichte des Landes Baden-Württemberg am Maßstab der mit den Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleichen Landesgrundrechte zu überprüfen (vgl. StGH, Urteil vom 2.11.2015 - 1 VB 28/15 -, Juris Rn. 50). 2. Eine Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 40/14; BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, denn sie hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. Strafgerichtliche Entscheidungen unterliegen nicht einer unbeschränkten tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsanwendung. Die Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Dieser kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am Straf- oder Strafprozessrecht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 21; BVerfGE 62, 189 - Juris Rn. 14; BVerfGE 95, 96 - Juris Rn. 121). Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewährleistungen. a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher Wahlfälschung verstößt nicht gegen sein passives Wahlrecht. aa) Das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ist als grundrechtsgleiches Recht in dem in Art. 25 Abs. 1 LV festgeschriebenen Demokratieprinzip in Verbindung mit Art. 72 LV verankert (vgl. BVerfGE 1, 14 - Juris Rn. 84; BVerfGE 123, 267 - Juris Rn. 211). bb) Das Handeln des Beschwerdeführers unterfällt indes nicht dem Schutzbereich des passiven Wahlrechts. Zwar ist die Teilnahme als Wahlbewerber an einer Kommunalwahl ein grundsätzlich vom Schutzbereich des passiven Wahlrechts umfasstes Verhalten. Vom passiven Wahlrecht nicht geschützt sind aber vorsätzliche Wahlfälschungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.3.1992 - 2 BvR 1269/91 -, Juris Rn. 11) wie das Vortäuschen der Wählbarkeit und das Erschleichen der Kandidatur bei einer Wahl. Dabei begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher Wahlfälschung in beiden abgeurteilten Fällen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit er insoweit die seiner Verurteilung zugrunde liegende Beweiswürdigung im Hinblick auf seine tatsächliche Wohnsituation und insbesondere die Erwägungen zur Feststellung, er habe vorsätzlich gehandelt, beanstandet, rügt er im Wesentlichen die Anwendung und Auslegung des Straf- und des Strafprozessrechts, die jedoch Sache der dafür zuständigen Strafgerichte ist. Eine Verletzung des Verfassungsrechts lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen. Das Landgericht hat die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem tatsächlichen Wohnsitz und seinen Vorstellungen hinsichtlich seiner Wählbarkeit einer ausführlichen Beweisaufnahme und -würdigung unterzogen und ist auf dieser Grundlage zu dem zumindest vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass seine Angaben zu seinem Wohnsitz anlässlich der Kommunalwahlen nicht der Wahrheit entsprochen hatten, er vielmehr seinen Wohnsitz bewusst verschleiert hatte, um sich als Kandidat aufstellen zu lassen und dabei bei beiden Wahlen gewusst hatte, dass er nicht wählbar gewesen war. Die Vermutung des Beschwerdeführers hingegen, die Überzeugung des Gerichts, er habe im Jahr 2004 bei seiner Frau in Stutensee gewohnt, beruhe ohne eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers in Wahrheit allein auf einer Anwendung der gesetzlichen Vermutung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 MeldeG, wonach in Zweifelsfällen davon auszugehen ist, dass die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt, ignoriert die Urteilsgründe. Denn aus diesen geht eindeutig hervor, dass sich das Gericht weder mit der Anwendung einer Zweifelsfallregelung begnügt noch sich auf die formelle melderechtliche Situation verlassen hat, sondern sich intensiv mit der Frage befasst hat, wo der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich wohnte. Das Gericht hat zu dieser Frage an zahlreichen Verhandlungstagen mehrere Zeugen vernommen und sich in seinem Urteil mit ihren Aussagen und der Einlassung des Beschwerdeführers sorgfältig auseinandergesetzt. Seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kommunalwahl im Jahr 2004 weder unter seiner Meldeadresse noch in seiner Praxis lebte, sondern außerhalb von Bruchsal wohnte, beruhte daher nicht auf der Anwendung einer gesetzlichen Fiktion, wie der Beschwerdeführer glauben machen will, sondern auf einer umfassenden Beweisaufnahme und eingehenden Beweiswürdigung. Auch die Annahme des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Kommunalwahl im Jahr 2009 habe ihm vor Gericht zum Nachteil gereicht, dass er zu dieser Zeit nicht nur eine, sondern zwei in Bruchsal gelegene Wohnungen bewohnt habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer - unabhängig von der Anzahl seiner Wohnungen - im fraglichen Zeitraum überhaupt nicht in Bruchsal gewohnt hat, sondern an einem nicht mit letzter Sicherheit feststellbaren Ort außerhalb Bruchsals. b) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Aus der abwehrrechtlichen Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG haben sich auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafvollzugsrechts hinsichtlich der Behandlung von Straftätern und Untersuchungsgefangenen spezielle Ausprägungen ausgebildet. Allgemein zählt zur Freiheit von gesetzlosem Zwang im Strafverfahren das Recht, nicht zu Unrecht Straf- und Bußgeldverfahren ausgesetzt und nicht unschuldig verfolgt zu werden. Im Zusammenwirken mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Idee der materiellen Gerechtigkeit und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit setzen Strafe oder eine strafähnliche Ahndung nach Art. 2 Abs. 1 GG Schuld voraus. Zudem muss die im Einzelfall festgesetzte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. Fabio, in: Maunz/Dürig Grundgesetz, Art. 2 Rn. 69, Bearb.-Stand 39. Erg.-Lfg. Juli 2001). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Verurteilung des Beschwerdeführers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Seine Rüge, das Gericht habe diese verfassungsrechtlichen Vorgaben bei seiner Entscheidung verkannt und insbesondere die Frage des Vorsatzes nur oberflächlich geprüft, geht fehl. Denn das Landgericht weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Berufungskammer sich „des Umstands bewusst [war], dass die subjektive Tatseite vorliegend besonders kritisch zu prüfen ist, um eine Überdehnung des gesetzlichen Straftatbestands zu vermeiden". Weiter führt das Gericht aus „Auch unter Berücksichtigung des anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabs ist die Berufungskammer jedoch aufgrund der festgestellten Umstände hinsichtlich beider Taten zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte in beiden Fällen sein fehlendes passives Wahlrecht kannte und gleichwohl als Kandidat an beiden Kommunalwahlen teilnahm" und erörtert unter Zitierung des hierzu ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Tatbestandsvariante des „Herbeiführens eines unrichtigen Wahlergebnisses". c) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen aus den genannten Gründen auch nicht gegen das allgemeine Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. d) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 2016 verstößt nicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. In seinem Versuch, eine die Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof auslösende Divergenz nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG damit zu begründen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht sich in seinem Beschluss vom 6. August 1991 (5 St 107/91) bei der Auslegung des § 107a StGB im Unterschied zum Land- und Oberlandesgericht Karlsruhe am tatsächlichen Aufenthalt des Wahlberechtigten und nicht an seiner melderechtlichen Situation orientiert habe, verkennt der Beschwerdeführer erneut, dass auch die hier angegriffenen Entscheidungen auf die tatsächliche Wohnsituation des Beschwerdeführers abgestellt haben und sich eben gerade nicht auf die melderechtliche Situation des Beschwerdeführers oder gesetzliche Vermutungen zu seinem Wohnsitz gestützt haben. Da schon keine Divergenz im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG vorliegt, hat die vom Beschwerdeführer geäußerte „Vermutung einer willkürlichen Nicht-Vorlage" keinerlei Grundlage. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.