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Beschluss

1 VB 84/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:1130.1VB84.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juni 2916 - 1 S 783/16 - erhobene Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juni 2916 - 1 S 783/16 - erhobene Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist - soweit sie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2016 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. November 2015 betrifft - unzulässig. Hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2016 ist sie offensichtlich unbegründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG beachtet hat und ob dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Daher muss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden werden. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2016 wendet, ist sie unzulässig, weil gegen diesen Beschluss bereits eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers anhängig ist (1 VB 52/16). Die vom Beschwerdeführer beantragte formale Verbindung jenes Verfahrens sowie des Verfahrens 1 VB 93/16 mit der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde war nicht geboten. Bei der Entscheidung über die Verfahren1 VB 52/16, 1 VB 84/16 und 1 VB 93/16 wurde jeweils der Vortrag in den anderen Verfahren berücksichtigt. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. November 2015 wendet, ist sie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG unzulässig. Es fehlt an jeglicher Begründung einer Grundrechtsverletzung. Die Entscheidung wird lediglich auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2016 als Gegenstand benannt. 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2016 wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). Ausgehend hiervon liegt eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 67 Abs. 1 LV oder des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 LV, des rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und des Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich nicht vor. Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV ist ebenfalls nicht verletzt, zumal es sich bei diesem Grundsatz um kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht handelt. a) Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt im Hinblick auf die Nichtentscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht vor. Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Darüber hinaus wird ihnen durch die Verfassung gewährleistet, dass sie nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 - Juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 25). Eine „Entziehung” des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Handhabung einer Zuständigkeitsnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zur Überprüfung der Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Landesverfassungsgericht: BVerfGE 96, 345). In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings auch für den Bereich des Verwaltungsprozesses anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der l. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 28 m. w.N.). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 30 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof vertretbar angenommen, dass das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers missbräuchlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mit der bloßen Behauptung, ein Richter habe schlicht falsch entschieden oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ein Ablehnungsgesuch nicht begründet werden, wobei sich letzteres aus der Wertung des § 152a VwGO ergebe, dass über Gehörsverstöße der bisher zuständige Spruchkörper entscheide (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2011 - 3 B 13/11 -, Juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 6.7.2015 - 9 B 31/15 -, Juris Rn. 3). An der rechtlichen Vertretbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer den abgelehnten Richtern unter Verweis auf frühere Entscheidungen darüber hinaus vorwirft, „methodisch" willkürlich und gehörsverletzend zu entscheiden. Denn eine Rechtsverletzung durch die früheren Entscheidungen ist nicht (verfassungs-)gerichtlich festgestellt worden. Sie wurde vom Beschwerdeführer, der auch die früheren Entscheidungen für falsch hält, lediglich behauptet. b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Der in Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Ausführungen der Prozessbeteiligten zu ermöglichen, diese zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägung mit einzubeziehen. An einer solchen Gelegenheit zur Äußerung fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 - Juris Rn. 35 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, Juris Rn. 20). Ausgehend hiervon liegt eine Gehörsverletzung ersichtlich nicht vor. Zunächst bedurfte es keines Hinweises darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung die in § 124a Abs. 4 VwGO genannten Fristen beachten muss. Gleiches gilt für den Umstand, dass dazu auch eine Begründung des Prozesskostenhilfeantrags in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, die zumindest in laienhafter Weise und in groben Zügen plausibel machen muss, was gegen die angegriffene Entscheidung eingewendet wird. Denn dies wird - wie sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren 1 VB 52/16 ergibt - von einem erheblichen Teil der Rechtsprechung - wozu auch Senate des Bundesverwaltungsgerichtshofs gehören - vertreten. Dies war für den Beschwerdeführer nicht überraschend. So ging er ausweislich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16. Januar 2016 selbst zumindest von der Möglichkeit aus, dass der Antrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu begründen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Richter H. habe ihm im Verfahren 1 S 1502/12 mitgeteilt, es gelte für einen Prozesskostenhilfeantrag keine Begründungsfrist, so handelte es sich dort nicht um einen Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag auf Zulassung der Berufung, für den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine besondere Begründungsfrist vorsieht, sondern um ein Beschwerdeverfahren bezüglich Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren. Dort gilt keine gesetzliche Begründungsfrist. Des Weiteren war kein Hinweis darauf erforderlich, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nicht gewährt werden könne. Denn dem Beschwerdeführer war immerhin mit richterlicher Verfügung vom 7. März 2016 ein Hinweis darauf gegeben worden, dass der Schriftsatz vom 17. Februar 2016 unvollständig eingegangen und der an das Verwaltungsgericht Karlsruhe am 17. Februar 2016 gefaxte Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof erst am 23. Februar 2016 eingegangen sei. Aufgrund eines solchen Hinweises konnte ein gewissenhafter und aufmerksamer Beteiligter damit rechnen, dass das Gericht den Schriftsatz als nicht fristgerecht eingegangen werten würde und dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendig sei. Dies gilt selbst dann, wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - in der Vergangenheit vom Verwaltungsgerichtshof der Eingang von Schriftsätzen mit dem Datum des unvollständigen Faxeingangs bestätigt oder in Entscheidungen auf eine Verfristung nicht abgestellt worden sein sollte. Denn der Hinweis vom 7. März 2016 zerstörte ein etwaig bestehendes Vertrauen in bisherige Verfahrensweisen und legte eine prozessuale Reaktion des Beschwerdeführers nahe. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof vertretbar angenommen, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nicht dargetan worden seien. c) Eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, der Rechtsschutzgarantie aus Art. 67 Abs. 1 LV, des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 LV liegt damit ebenfalls nicht vor. Ergänzend wird auf den Beschluss im Verfahren 1 VB 52/16 verwiesen. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.