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Beschluss

1 VB 93/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:1130.1VB93.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Willkürverbots im Hinblick auf eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 2016 - 1 S 1279/16 - erhobene Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Willkürverbots im Hinblick auf eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 2016 - 1 S 1279/16 - erhobene Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG beachtet hat und ob dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Daher muss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden werden. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2016 und vom 31. März 2016 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. November 2015 wendet, ist sie unzulässig. Denn gegen diese Entscheidungen sind bereits Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers anhängig (1 VB 84/16 und 1 VB 52/16). Die vom Beschwerdeführer beantragte formale Verbindung jener Verfahrens mit der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde war nicht geboten. Bei der Entscheidung über die Verfahren1 VB 52/16, 1 VB 84/16 und 1 VB 93/16 wurde jeweils der Vortrag in den anderen Verfahren berücksichtigt. 2. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2016 erhobene Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). b) Ausgehend hiervon liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen offensichtlich nicht vor. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 120). Bei Anwendung dieses Maßstabs kann die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Gehörsrüge, mit der die Nichtberücksichtigung eines Vortrags als Gehörsverletzung geltend gemacht werden soll, nicht mit dem Verlangen nach einer Würdigung neuen Vortrags begründet werden kann und dass es sich bei dem Vortrag auf Seite 5 und 6 des Schriftsatzes vom 29. Juni 2016 um solchen Vortrag handele, nicht als rechtlich unvertretbar bezeichnet werden. Abgesehen davon betraf die Zurückweisung weiterer Beweise für einen Vertrauensschutz keinen entscheidungserheblichen Umstand, weshalb schon deshalb die Gehörsrüge nicht unvertretbar zurückgewiesen wurde. So kam es für den Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entscheidungserheblich auf einen Vertrauensschutz aufgrund einer etwaigen anderweitigen gerichtlichen Praxis in der Vergangenheit an, weil der Gewährung von Wiedereinsetzung nicht nur das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auch die fristgerechte Beantragung der Wiedereinsetzung entgegenstehe. Daher war es auch nicht willkürlich, dass der Verwaltungsgerichtshof vor dem hier angegriffenen Beschluss vom 11. Juli 2016 auf die aus seiner Sicht gegebene Neuheit des Vortrags keinen Hinweis gegeben hatte. Soweit der Beschwerdeführer meint, seine Gehörsrüge sei willkürlich zurückgewiesen worden, weil ihm wegen nicht fristgerechter Beantragung der Wiedereinsetzung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Der Beschwerdeführer hält insoweit die Entscheidung über die Wiedereinsetzung sachlich für falsch. Eine aus der Sicht eines Beschwerdeführers sachlich falsche Entscheidung stellt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf Gehör dar. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof eine Gehörsverletzung vorwirft, weil dieser die vom Beschwerdeführer dargestellten anderen Verfahren, in denen der gestörte Faxeingang nicht zu seinen Lasten gewertet worden sei, nicht zum Anlass für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen genommen hat. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Entscheidung im Verfahren 1 VB 52/16, dass es nicht willkürlich ist, wenn von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten verlangt wird, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag nach § 124a Abs. 4 VwGO innerhalb der dort genannten Fristen zumindest laienhaft und in groben Zügen begründet wird und wenn angenommen wird, dass sich dies bereits aus der Belehrung über den Rechtsbehelf aus § 124a Abs. 4 VwGO ergibt. Weiter wurde bereits im Beschluss im Verfahren 1 VB 52/16 festgestellt, dass der Verwaltungsgerichthof vertretbar angenommen hat, dass sich aus dem Beschluss des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 12 S 355/16 oder aus anderen früheren Verfahrensweisen des Verwaltungsgerichtshofs für den Beschwerdeführer kein Vertrauensschutz ergebe und auch sonst kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.