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Beschluss

1 VB 51/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2018:0924.1VB51.17.00
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Leitsätze
Mitwirkung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs
Tenor
Präsident Dr. Graßhof ist aufgrund des mit dienstlicher Erklärung vom 20. August 2018 angezeigten Sachverhalts rechtlich nicht gehindert, an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mitzuwirken.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mitwirkung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Präsident Dr. Graßhof ist aufgrund des mit dienstlicher Erklärung vom 20. August 2018 angezeigten Sachverhalts rechtlich nicht gehindert, an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mitzuwirken. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Alter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ohne Abschlag bei den Versorgungsbezügen in den Ruhestand treten dürfen. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Gesetzgeber Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu Unrecht nicht den in § 36 Abs. 3 LBG in der Fassung aufgrund des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) genannten Lebenszeitbeamtinnen und -beamten gleichgestellt hat. 2. Präsident Dr. Graßhof hat in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren eine dienstliche Erklärung vom 20. August 2018 abgegeben: Von 2009 bis 2013 sei er Leiter des für das Personal des höheren Dienstes der Fachgerichtsbarkeiten und Dienstrecht zuständigen Referats I 3 der Abteilung I im Justizministerium Baden-Württemberg gewesen. Zu seinen Aufgaben habe die Betreuung des federführend vom Innenministerium vorbereiteten Dienstrechtsreformgesetzes aus Sicht des Justizministeriums gehört. In diesem Zusammenhang habe er das Reformgesetz in erster Linie unter dem Aspekt der Auswirkungen auf das Richterdienstrecht geprüft und insoweit eigene Vorschläge für das Gesetzgebungsverfahren unterbreitet. Weiterhin habe er die Stellungnahmen der anderen Referate des Ministeriums gesammelt und weitergeleitet. Nach seiner Erinnerung sei im Rahmen der Dienstrechtsreform die Gleichbehandlung der Ruhestandsregelung der Gerichtsvollzieher mit der für andere Laufbahnen geltenden Regelung nicht verfassungsrechtlich problematisiert worden. Für die verfassungsrechtliche Prüfung wäre auch nicht das Referat I 3, sondern das Referat II 1 in Abteilung II zuständig gewesen. Er bitte um Prüfung, ob er in dem vorliegenden Verfahren an der Mitwirkung gehindert sei. 3. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zu der dienstlichen Erklärung des Präsidenten zu äußern. Sie hat mitgeteilt, keine Bedenken gegen dessen Mitwirkung zu haben. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 VerfGHG und § 11 Satz 1 und 2 VerfGHGO über den von Präsident Dr. Graßhof angezeigten Sachverhalt. An die Stelle des Präsidenten tritt sein Vertreter. III. Präsident Dr. Graßhof ist nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen (1.). Der angezeigte Sachverhalt begründet auch nicht die Besorgnis der Befangenheit (2.). 1. Nach § 11 Abs. 1 VerfGHG ist ein Richter des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist (Nr. 1) oder in derselben Sache bereits von Amts oder von Berufs wegen tätig gewesen ist (Nr. 2). „Sache“ im Sinne des § 11 Abs. 1 VerfGHG ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Verfahren (vgl. BVerfGE 135, 248 Rn. 16 - Juris Rn. 17; Beschluss vom 13.2.2018 - 2 BvR 651/16 -, Juris Rn. 14; jeweils zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Der von Präsident Dr. Graßhof in seiner dienstlichen Erklärung vom 20. August 2018 mitgeteilte Sachverhalt begründet nicht das Vorliegen des - hier ausschließlich in Betracht kommenden - Ausschließungsgrunds des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG. Das dem verfassungsgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangene und ihm sachlich zugeordnete Verfahren ist nicht das Verfahren des Erlasses des Dienstrechtsreformgesetzes, in das Präsident Dr. Graßhof in seiner Zeit als Referatsleiter im Justizministerium eingebunden war, sondern das Verwaltungsverfahren beim Landesamt für Besoldung und Versorgung und das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dem Bundesverwaltungsgericht. In diesen Verfahren war Präsident Dr. Graßhof nicht von Amts wegen tätig. Selbst wenn die Mitwirkung an einem Verfahren, das mit der Schaffung einer mittelbar angegriffenen Norm endete, unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG fallen würde (so möglicherweise das Bundesverfassungsgericht zur Parallelvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, vgl. BVerfGE 135, 248 Rn. 19), wäre Präsident Dr. Graßhof nicht ausgeschlossen. Denn § 11 Abs. 3 VerfGHG bestimmt, dass als Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren gilt. Zu der Parallelregelung im BVerfGG - § 18 Abs. 3 Nr. 1 - hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dessen Anwendungsbereich nicht auf die Mitwirkung von Mitgliedern gesetzgebender Organe begrenzt ist (BVerfGE 135, 248 Rn. 20 - Juris Rn. 21); vielmehr lässt sich auch eine beratende Begleitung des Gesetzgebungsvorhabens als Mitwirkung im Gesetzgebungsvorhaben verstehen. Darunter versteht das Bundesverfassungsgericht sogar die Erstellung eines Gesetzentwurfs durch einen Hochschullehrer. Ausgehend von dieser Rechtsprechung liegt es auf der Hand, auch die Tätigkeit von Präsident Dr. Graßhof als im Justizministerium für die Dienstrechtsreform zuständiger Referent als Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren anzusehen. 2. Der mit dienstlicher Erklärung vom 20. August 2018 angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. a) Bei der dienstlichen Erklärung vom 20. August 2018 handelt es sich (auch) um eine Selbstanzeige nach § 12 Abs. 3 VerfGHG. Hinsichtlich der Parallelvorschrift zu § 12 Abs. 3 VerfGHG im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (§ 19 Abs. 3) vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass sich der Richter nicht selbst für befangen halten muss; es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über seine Befangenheit zu treffen (BVerfGE 109, 130 - Juris Rn. 7). Dem hat sich der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich § 12 Abs. 3 VerfGHG angeschlossen (Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 12). Präsident Dr. Graßhof hat in seiner dienstlichen Erklärung um die Prüfung gebeten, ob er an der Mitwirkung gehindert ist, und damit auch, ob eine die Mitwirkung hindernde Besorgnis der Befangenheit besteht. b) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 VerfGHG setzt einen Grund voraus, der aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen (VerfGH, Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 14 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht aus den allgemeinen Gründen abgeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe ohne Weiteres eine Richterablehnung gestützt werden. Daher können erst weitere Umstände, die über die in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den „bösen“ Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Der von Präsident Dr. Graßhof angezeigte Sachverhalt gibt der Beschwerdeführerin keinen berechtigten Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Wie bereits ausgeführt (1.) vermag die (bloße) Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren im Sinne von § 11 Abs. 3 VerfGHG die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Darüber hinaus gehende Umstände, die hierfür geeignet wären, ergeben sich aus der dienstlichen Erklärung nicht.